Skip to content

Fahrlässige Brandstiftung und fahrlässige Körperverletzung durch Saunaaufguss

AG Bonn – Az.: 57 Ds – 900 Js 607/10 – 24/11 – Urteil vom 26.05.2011

Die Angeklagte ist der fahrlässigen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig. Sie wird verwarnt.

Ihr wird aufgegeben, eine Geldbuße von 150,- Euro in monatlichen Raten von 15,- Euro jeweils am 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. des Monats, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt an

……………

zu zahlen.

Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen. Ihre eigenen notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte selbst.

§§ 229, 230, 306 a Abs. 1 Nr. 3, 306 d Abs. 1, 32 StGB, 1, 105 JGG

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Die mittlerweile 19-jährige Angeklagte wurde in C geboren und hat keine weiteren Geschwister. Die Eltern kamen 1987 aus Polen nach Deutschland. Die Angeklagte wohnt noch im elterlichen Haushalt.

Fahrlässige Brandstiftung und fahrlässige Körperverletzung durch Saunaaufguss
Symbolfoto: Von Leszek Glasner/Shutterstock.com

Sie besuchte zunächst die Grundschule und wechselte dann aufs Gymnasium. Im Juni 2010 verließ sie das Gymnasium mit der allgemeinen Hochschulreife. Seit September 2010 studiert sie an der J-C4-B in L3 mit dem Schwerpunkt Tourismus. Studiengebühren und Studienkosten werden zur Zeit von den Eltern getragen. Nach dem Abitur suchte sich die Angeklagte einen Aushilfsjob zur Überbrückung der Zeit bis zum Studium. Sie fand in einem Fitnessstudio E eine Anstellung als 400-Euro-Kraft.

Strafrechtlich ist sie nicht in Erscheinung getreten.

Im Juli 2010 begab sich die Angeklagte zu dem Fitnessstudio E und absolvierte zunächst ein Bewerbungsgespräch. Etwa 2 Wochen vor dem 27.07. begann sie mit ihrer Arbeit. Sie nahm ihre Tätigkeit im Fitnessstudio E in der H-Straße in C-W auf. Bei ihrem Arbeitsbeginn wurde ihr erklärt, dass sie an der Rezeption arbeiten sollte. Dort musste sie ein spezielles Computerprogramm nutzen. Sie hatte die Kunden zu betreuen und Termine zu managen. Zu ihren Aufgaben gehörte es, dass sie stündlich einen Rundgang im Fitnessstudio machen sollte, um die Kontrolle von Mülltonnen und ähnlichem zu absolvieren. Zum Fitnessstudio gehört eine Sauna, in der stündlich ein Aufguss angeboten wird. Die Zeugin L2, die im Fitnessstudio arbeitet, erklärte der Angeklagten ihre Tätigkeit. Sie absolvierte mit ihr auch einen Saunaaufguss „im Trockenen“. Sie erklärte ihr, dass sie auf einen Eimer Wasser eine Verschlusskappe Aromastoff schütten sollte.

Am 27.07.2010 begann die Angeklagte etwa gegen 17.00 Uhr mit ihrer Arbeit. Die ebenfalls dort tätige Zeugin G verließ gegen 19.30 Uhr das Fitnessstudio und ließ die Angeklagte bis zum Ende der Öffnungszeit um 22 Uhr allein. Nur im Fitnessstudio befand noch eine Trainerin. Die Angeklagte arbeitete an der Rezeption. Etwa gegen 20.00 Uhr kam eine Kundin aus der Sauna und bat um einen Aufguss. Die Angeklagte hatte bis dahin noch keinen Aufguss selbst gemacht. Sie begab sich in den Abstellraum und nahm dort einen Kanister mit dem Aromastoff. Aus diesem kippte sie den Aromastoff unverdünnt in den Holzeimer und begab sich mit einem Handtuch in den Saunabereich. In der Sauna befanden sich die Zeuginnen H, L1 und E. Die Angeklagte schüttete zunächst einen Löffel mit dem Aromastoff auf den Saunaofen. Als sie den zweiten Löffel aufschüttete entwickelte sich eine Stichflamme. Es brach ein Feuer aus. Die Angeklagte schrie, alles raus hier. Die Zeuginnen H, E und L1 griffen sich ihre Handtücher und rannten aus der bereits brennenden Sauna hinaus. Hierbei erlitten sie diverse Brandverletzungen. Auch die Angeklagte selbst wurde verletzt.

Die Zeugin H musste ambulant behandelt werden. Sie erlitt Verbrennungen ersten Grades und befand sich nach dem Vorfall noch etwa vier bis fünfmal in der Behandlung ihres Hausarztes. Die Zeugin L1 erlitt Verbrennungen ersten und zweiten Grades am Fuß und an beiden Beinen. Sie war drei einhalb Wochen krank geschrieben. Noch heute hat sie Narbenbeschwerden. Die Zeugin E erlitt ebenfalls Verbrennungen an den Beinen und im Gesicht. Diese sind heute ausgeheilt.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann sowie den Bekundungen der vernommenen Zeugen E1 N, B G, X L2, F H, F1 E und J1 L1 sowie den in Augenschein genommenen Fotos von der Brandstelle und den Attesten über die Verletzungen der Zeuginnen.

Mithin hat sich die Angeklagte der fahrlässigen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht.

Im Zeitpunkt der Straftat war die Angeklagte Heranwachsende im Sinne von §§ 1, 105 JGG. Ihre Entwicklung ist recht zügig und gradlinig verlaufen. Völlig unerfahren in der Arbeitswelt, bislang nur mit Büchern und Lernen beschäftigt, wurde sie mit einer Tätigkeit betraut, die vielfältig und für sie selbst daher anspruchsvoll war. Bei dem gewünschten Saunaaufguss hat sie spontan und unüberlegt gehandelt. Sie wollte offensichtlich unbedingt den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden. Dieses unüberlegte Verhalten hat jugendtypischen Charakter. Daher findet insoweit das Jugendstrafrecht Anwendung.

Zu Gunsten der nicht vorbestraften Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass diese ihr Fehlverhalten offensichtlich eingesehen hat. Es handelt sich um ein Augenblicksverschulden. Das Verschulden der Angeklagten ist relativ gering. Sie war völlig unerfahren und zudem nicht ordnungsgemäß in die Tätigkeit eingewiesen worden. Mit den vielfältigen Aufgaben, die sie dann auch noch alleine wahrnehmen sollte, war sie völlig überfordert. Die Angeklagte hat sich im Termin bei den Zeuginnen entschuldigt. Sie wirkte zudem äußerst erleichtert, dass nunmehr das Verfahren abgeschlossen wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht es daher für sachgerecht, die einsichtige Angeklagte zu verwarnen und ihr eine Geldbuße von 150,- Euro aufzuerlegen. Diese soll die Angeklagte von ihrem monatlichen Taschengeld in Höhe von 15,- Euro in Raten abzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!