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Fahrlässige Tötung – Zurechnung eines Unfallerfolges

OLG Stuttgart – Az.: 2 Ss 14/11 – Beschluss vom 19.04.2011

1. Auf die Revision des Angeklagten P. werden das Urteil des Landgerichts – 2. Kleine Strafkammer – Ulm vom 30. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Ulm vom 23. Februar 2010, soweit diese den Angeklagten P. betreffen, a u f g e h o b e n.

2. Der Angeklagte P. wird f r e i g e s p r o c h e n.

3. Die gegen den Angeklagten P. mit Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Ulm vom 23. Februar 2010 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit g e g e n s t a n d s l o s.

4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. fallen der Staatskasse zur Last.

5. Diese ist auch verpflichtet, den Angeklagten P. für die vom 23. Februar 2010 bis 19. April 2011 vollzogene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ulm hat den Angeklagten P. am 23. Februar 2010 wegen fahrlässiger Tötung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, seinen Führerschein eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von noch vier Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gleichzeitig ist ihm durch Beschluss vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – 2. Kleine Strafkammer – Ulm am 30. September 2010 die Freiheitsstrafe auf neun Monate ermäßigt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat die Kammer als unbegründet verworfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Hinsichtlich des Mitangeklagten H. ist das Berufungsurteil seit 8. Oktober 2010 rechtskräftig. Gegen ihn erkannte das Landgericht – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen – auf die Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie auf fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten P. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten P. betrifft, und zu dessen Freisprechung (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO).

II.

Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am Samstag, den 11.07.2009, gegen 13:00 Uhr befuhren die beiden miteinander bekannten Angeklagten H. und P. mit ihren hochmotorisierten Pkw unter anderem die Kreisstraße … auf Gemarkung Sch., die nach dem Ortsausgang von Schm.. in Richtung H. kurvenreich verläuft sowie Senken und Kuppen aufweist. H. folgte P., der aufgrund seines Navigationssystems den Weg vorgab, dabei in einem Abstand von nur 1 bis 1 ½, zum Teil 2 Fahrzeuglängen.

Ab Ortsausgang Schm., ca. 1,8 km vor der späteren Unfallstelle, ist auf der Strecke ein Überholverbot angeordnet. Wegen der topographischen Eigenheiten der Strecke verlangt die Orientierung an den Anforderungen des § 3 Abs.1 StVO eine Einschränkung der dort an sich zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h auf 80 oder höchstens 90 km/h. Trotzdem überholten beide Angeklagten etwa 1,5 km vor der späteren Unfallstelle, sehr dicht hintereinander herfahrend, mit deutlicher Überschussgeschwindigkeit einen anderen Pkw, der von seinem Fahrer gerade auf 80 bis 90 km/h beschleunigt worden war.

Nach dem Überholvorgang missachteten die Angeklagten das Rechtsfahrgebot, indem beide wenigstens noch 300 bis 400 m auf der Gegenfahrbahn verblieben, wobei P. das Tempo vorgab und H. sich aus Freude am Fahren lediglich kurz hinter dem Fahrzeug des P. hielt. Zu Gunsten des Angeklagten P. war davon auszugehen, dass dieser danach wieder auf die rechte Fahrspur wechselte und gleichzeitig möglicherweise auch seine Geschwindigkeit reduzierte.

Innerhalb der letzten maximal 1,2 km vor der späteren Unfallstelle überholte H.. den P., weil er durch die Fahrweise des P. der unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Fahrbahn eingehalten hatte, um ein jetzt für möglich gehaltenes Überholen des H. zu blockieren, zu falschem Verhalten motiviert worden war. Dies war für P. vorhersehbar; er hatte durch sein Verhalten dieses Überholen geradezu provoziert. P. hatte sich alleine durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über mehrere hundert Meter auf ein Spiel mit H. eingelassen (Du überholst mich hier nicht), das dieser aufnahm und fortsetzte. Diese nicht ungewöhnliche Reaktion des H. hätte P. als Autofahrer vorhersehen können.

Weil der Angeklagte H. schon die gesamte Fahrt mit seinem deutlich schneller eingeschätzten Pkw hinter P. herfahren musste und jetzt endlich nach vorne fahren konnte, wollte er nicht sogleich wieder klein beigeben und P. nach vorne lassen. Er hielt jetzt eine Geschwindigkeit von wenigstens 100 bis 105 km/h (= 27,77 m/s bis 29,16 m/s) ein, mit der er etwa einen Kilometer und ungefähr 34 bis 36 Sekunden nach dem Überholvorgang den Beginn einer scharfen und wegen der ansteigenden Böschung rechts nicht einsehbaren Rechtskurve erreichte. Einem geübten Fahrer ist ein Durchfahren dieser Kurve mit maximal 80 km/h möglich. Die deutlich überhöhte Geschwindigkeit führte deshalb dazu, dass der Angeklagte H. in dem enger werdenden Kurvenradius mit seinem Fahrzeug in den Grenzbereich der Fahrstabilität geriet und die Beherrschung darüber verlor. Er kam zunächst mit den linken Rädern nach links von der Fahrbahn ab, übersteuerte dabei aber so, dass er mit seinem Fahrzeug nunmehr quer über die Fahrbahn schleudernd am kurveninneren Fahrbahnrand nach rechts von der Fahrbahn abkam und dort mit der Fahrzeugfront in die Böschung eintauchte. Dadurch drehte sich das Fahrzeug und erfasste mit dem Heck im Bereich eines hier einmündenden Feldwegs den Wanderer M. der noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen erlag. P. hielt sich nur wenig hinter H., hatte allerdings seine Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten angepasst, so dass er die Kurve passieren konnte.

Dieser Unfall und die Tötung des M. wären vermieden worden, wenn der Angeklagte H. – nach dem vorangegangenen falschen Verhalten des P. selbst zu falschem Verhalten motiviert – P. nicht überholt hätte und die den örtlichen Gegebenheiten angepasste Geschwindigkeit eingehalten hätte.

Dabei war auch für P. vorhersehbar, dass H. ihn überholen würde, sobald er, P., wieder die rechte Fahrbahn einnehmen und dabei und auch in der Folge eine den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasste Geschwindigkeit einhalten würde, was dann angesichts der Unübersichtlichkeit der kurvigen Strecke zu einer Verwirklichung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen würde. Gerade die Pflichtverletzung des Angeklagten P. vor dem Überholvorgang des Angeklagten H. hat objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg der Tötung des M. herbeigeführt. Dabei brauchten P. die konkreten Einzelheiten des durch sein pflichtwidriges Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar gewesen zu sein.

Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:

„In einer Gesamtschau .. interpretiert die Kammer das Verhalten des Angeklagten P., als er … auf der linken Richtungsfahrbahn beharrte, so, dass er H. blockieren wollte, verbalisierbar nach Überzeugung der Kammer etwa mit ‚Du überholst mich hier nicht‘. Hier ist ansatzweise ein ‚Kräftemessen‘ erkennbar. Dadurch aber … provozierte P. nach Ansicht der Kammer die Reaktion von H., ihn zu überholen und auch anschließend weiter mit nicht reduzierter Geschwindigkeit zu fahren. … Dabei liegt nach Überzeugung der Kammer die Überlegung nahe, dass H. anschließend seine Geschwindigkeit nicht sofort wieder reduzieren wollte, nachdem er nun mal schon überholt hatte. Dabei ist zu sehen, dass die Strecke zur Unfallkurve lediglich noch etwa 1 Kilometer betrug. Bei einem Tempo von etwa 100 km/h benötigte er dafür ungefähr 36 Sekunden. So kurz hielt nach Überzeugung der Kammer die durch P. gesetzte Provokation sicher an.“

III.

1. Die Revision des Angeklagten P. ist begründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Der Angeklagte P. ist für den tödlichen Ausgang des Unfalls strafrechtlich nicht verantwortlich, weil ihm dieser nicht zugerechnet werden kann.

Ein Handeln ist zwar auch dann ursächlich, wenn es erst durch ein daran anknüpfendes Verhalten eines Dritten zum Erfolg führt. Durch ein solches wird der Kausalzusammenhang nicht nur nicht „unterbrochen“, sondern gerade erst vermittelt – selbst dann, wenn der Dritte seinerseits schuldhaft gehandelt hat (h. M.; vgl. dazu Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Vorbem §§ 13 ff. Rn. 77 m. w. N.).

Ob ein Handeln auch nach rechtlichen Maßstäben für den Erfolg bedeutsam ist, bedarf jedoch einer wertenden Betrachtungsweise (vgl. schon BGHSt 11, 1, 7). In diesem Sinne zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg deshalb nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat (vgl. etwa Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Vor § 13 Rn. 25 m. w. N.). – Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur äußeren Tatseite fehlt es hinsichtlich des tödlichen Unfallausgangs an einer verbotenen Gefahrschaffung durch den Angeklagten P.

Danach war das unmittelbar zum tödlichen Unfall führende Geschehen darin zu erblicken, dass der Verurteilte H. infolge deutlich überhöhter Geschwindigkeit in einer scharfen Rechtskurve die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Den Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Haftung des Angeklagten P. hat die Strafkammer darin gesehen, dass dieser den Verurteilten H. zu diesem falschen Verhalten motiviert habe, indem er diesen zuvor unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über mehrere hundert Meter blockiert und ihm dadurch zu verstehen gegeben habe, „Du überholst mich hier nicht“. Damit habe er sich auf ein „Kräftemessen“ mit H. eingelassen, das dieser – für den Angeklagten P. vorhersehbar – aufgenommen und fortgesetzt habe.

Ungeachtet dessen, ob die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite tragfähig ist, greift diese Betrachtung zu kurz. Denn damit hat der Angeklagte P. allenfalls unerlaubt eine Bedingung für das gefährliche Handeln des Verurteilten H. gesetzt. Eine andere Frage ist es dagegen, ob er auch für den tödlichen Ausgang des Unfalls einstehen muss, obwohl dieser vom Verurteilten H. in eigener Verantwortung herbeigeführt worden ist.

Vorliegend steht der Zurechnung dieses allenfalls mittelbar verursachten Erfolgs das Verantwortungsprinzip entgegen. Danach hat jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun – denn dies fällt in deren eigene „Zuständigkeit“ (vgl. Lenckner/Eisele a. a. O., Vorbem §§ 13 ff. Rn. 101 m. w. N.). Dieser Gedanke ist seit BGHSt 32, 262 auch in der Rechtsprechung im Ergebnis weitgehend anerkannt mit der Folge eines Haftungsausschlusses beim Erstverursacher jedenfalls in Fällen (strafloser) Mitwirkung an fremder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. Nichts anderes kann bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise aber für die mittelbare Risikoschaffung in der Form gelten, dass dabei nicht der eigenverantwortlich handelnde Letztverursacher selbst, sondern – im Sinne einer Drittgefährdung – ein anderer zu Schaden kommt (so bereits Lenckner/Eisele a. a. O. Rn. 101). Auch in diesen Fällen ist deshalb eine Erfolgszurechnung an den Erstverursacher ausgeschlossen.

Damit fehlt es hier wegen des Verantwortungsprinzips an einer verbotenen Gefahrschaffung durch den Angeklagten P. im Hinblick darauf, dass der Verurteilte H. über einen Kilometer nach Abschluss des Überholvorgangs und damit 36 Sekunden später aus einem autonomen Entschluss heraus mit nicht angepasster Geschwindigkeit in eine scharfe Kurve fährt, dadurch die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert und in der weiteren Folge einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht.

Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Fähigkeit des Verurteilten H. zu eigenverantwortlichem Handeln im Zeitpunkt seiner Einfahrt in die Kurve herabgesetzt gewesen wäre und der Angeklagte P. ausnahmsweise für dessen rechtsgutsgefährdendes bzw. -verletzendes Verhalten einzustehen hätte (vgl. Lenckner/Eisele a. a. O. Rn. 101c).

Eine solche Annahme trägt die Feststellung des Landgerichts, die durch den Angeklagten P. gesetzte Provokation habe bis zu diesem Zeitpunkt angedauert, indes nicht. Denn selbst für diesen Fall war vom Verurteilten H. vorliegend ohne Weiteres zu erwarten, dass er – insbesondere nach der festgestellten räumlichen und zeitlichen Zäsur – der Provokation widersteht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleichzeitig nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte P. seine Geschwindigkeit nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahnhälfte reduziert hat, und ein bestimmender Einfluss von ihm auf die unmittelbare Unfallursache – etwa durch bedrängendes Hinterherfahren – gerade nicht festzustellen war.

Im Ergebnis ist der tödliche Ausgang damit allein vom Verurteilten H., nicht dagegen vom Angeklagten P. zu verantworten.

2. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen zur äußeren Tatseite getroffen werden können, die Verurteilung vielmehr lediglich auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung beruht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Angeklagten P. freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

IV.

Mit dem Freispruch fehlt es an einer Anlasstat für die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB mit der Folge, dass diese entfällt.

V.

Mit dem endgültigen Wegfall der Maßregel entfällt auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; BGH, Beschluss vom 25.02.2003, Az. 4 StR 515/02; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 111a Rn. 13).

VI.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

2. Die Verpflichtung zur Entschädigung des Angeklagten P. für die seit dem 23. Februar 2010 vollzogene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 5 StrEG. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten (vgl. §§ 5, 6 StrEG), liegen nicht vor, insbesondere auch nicht der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StrEG. Denn der Angeklagte P. ist wegen eines Verhaltens verfolgt worden, das von vornherein nicht strafbar war (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1990, 39, 40), so dass der Grundgedanke der Vorschrift, eine Art „formlose Anrechnung“ vorzunehmen, nicht durchgreift (vgl. Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 5 Rn. 24).

Der Senat hat über die Entschädigungsverpflichtung selbst und von Amts wegen zu entscheiden, weil er die Sache durch Freispruch des Angeklagten abschließend erledigt und weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG (vgl. auch OLG Düsseldorf a. a. O. und NZV 1998, 383 sowie ferner BGH StraFo 2008, 266).

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