Sachverständigengutachten entspricht mangels Nachvollziehbarkeit und Transparenz nicht den Mindestanforderungen für Prognosegutachten
LG Karlsruhe, Az.: 1 Ws 31/17, Beschluss vom 11.12.2017
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 10. Januar 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der 1950 in Z. geborene H. wurde durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts O. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 129 Fällen, in 128 Fällen tateinheitlich mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen in fünf weiteren Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte vor allem an seiner 1998 geborenen Stieftochter S.H. von April 2009 bis zum Juni 2010 sexuelle Übergriffe vorgenommen, indem er mit dieser Vaginal, Oral- und Analverkehr selbst vornahm bzw. diese von anderen Männern unter Fertigung von Fotos gegen Entgelt ausführen ließ.
Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119 a Abs.1 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger am 25.01.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31.01.2017 beim Landgericht Y. eingegangenen und mit Schreiben vom 20.02.2017 durch ihn selbst sowie am 27.04.2017 durch seinen neuen Verteidiger näher begründeten Beschwerde, auf deren Verwerfung das Justizministerium Baden-Württemberg angetragen hat.
II.
Das statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es binnen Monatsfrist fristgemäß erhoben worden.
Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet – es handelt sich insoweit um eine verwaltungs-prozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) – gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die insoweit notwendigen Verfahrensvoraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung liegen vor.
a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs.1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere – der Antragsschrift allerdings beizufügende – schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere – seien es auch weniger erfolgversprechende – Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555).
Diesen Anforderungen werden die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt W. vom 24.04.2015 und 06.05.2015 durchaus gerecht. Insoweit merkt der Senat an, dass eine solche Stellungnahme schon aus sich heraus umfassend und nachvollziehbar sein muss und nur wegen Einzelheiten auf andere schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden darf. Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Berichten der Justizvollzugsanstalt W. als auch aus den beigefügten Anlagen ohne weiteres, dass bei dem Verurteilten ausweislich einer Behandlungsuntersuchung in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt R., in der er sich in der Zeit vom 14.03.2013 bis zum 22.04.2013 aufhielt, vor allem eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) mit narzistischen Zügen, geprägt durch ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, besteht. Dabei kamen die Teilnehmer der Abschlusskonferenz in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt R. zu dem Ergebnis, dass zur Reduzierung der sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit eine Sozialtherapie im Sinne eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg auf dem Hohenasperg grundsätzlich ohne Alternative indiziert ist, da wegen der Schwere der Persönlichkeitsproblematik eine mehrjährige intensive multimodale Therapie mit Gruppenangeboten und Wohngruppenvollzug einschließlich hochfrequenter einzeltherapeutischer Gespräche, wie diese in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg auf dem Hohenasperg angeboten würden, notwendig sei; jedoch sei mangels ausreichender Therapiemotivation und eingeschränkter Veränderungsbereitschaft die Teilnahme an einer solchen Therapie zum aktuellen Zeitpunkt nicht aussichtsreich, weshalb zunächst der Aufbau seiner Therapiefähigkeit und einer Änderungsmotivation vorgeschlagen wurde. Diesem Vorschlag ist die JVA W. ausweislich des Berichts vom 06.05.2015, in welchem sie unter Darstellung und Würdigung des Lebensweges des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug eine eigene Diagnostik durchgeführt hat, insoweit nachgekommen, dass sie dem Verurteilten neben mehreren Gruppenangeboten (Kommunikationsgruppe, Spielegruppe, Modelbaugruppe, Tai-Chi-Gruppe, Kochgruppe, Genussgruppe, Backgruppe u.a.) auch einzeltherapeutische Gespräche ab Juni 2013 mit Ausnahme einer zweimonatigen Pause im wöchentlichen Abstand angeboten hat, welche der Verurteilte bis zu seiner Weigerung einer Behandlungsfortsetzung am 05.02.2015 auch wahrgenommen hat.
b. Soweit der Verurteilte in seinem Beschwerdeschreiben vom 20.02.2017 rügt, die Strafvollstreckungskammer habe gegen den Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung verstoßen, weil die von dieser beauftragten beiden Sachverständigen ihr Gutachten nur nach Aktenlage erstellt hätten, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Insoweit ist dem schriftlichen Gutachten der beiden Sachverständigen R.G. und Dr. E.R vom 15.11.2015 zu entnehmen, dass eine persönliche Exploration des Verurteilten am 05.10.2015 in der JVA W. erfolgte, sich diese auf 2¼ und 3½ Stunden erstreckte und der Verurteilte hierin ausführlich insbesondere zu den abgeurteilten Taten, zum Vollzugsverlauf und insbesondere zu den ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen Stellung nehmen konnte und auch nahm. Das Gutachten entspricht auch den Mindestanforderungen, welche an ein Prognosegutachten zu stellen sind (vgl. Boetticher u.a. NStZ 2006, 536 ff.). Zwar enthält es – worauf der Verurteilte zu Recht der Sache nach hinweist – keine näheren Darlegungen, wie die beiden Sachverständigen zu den Punktewerten der von ihnen verwendeten Testverfahren „LSI-R“, „PCL-R“ und „SVR 20“ gekommen sind, gleichwohl ist das Gutachten noch in sich nachvollziehbar und transparent, denn Gegenstand der vorliegenden Begutachtung war maßgeblich die Frage, ob die dem Verurteilten im Behandlungszeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatte, für welche den Testverfahren keine entscheidende Bedeutung beikam. Insoweit kann der Senat ausschließen, dass der Senat zu einem anderen Ergebnis seiner Bewertung gelangen würde, wenn die beiden Gutachter die von ihnen durchgeführten Testverfahren ausreichend nachvollziehbar erläutert hätten. Auch der zeitliche Umfang von fünf bis sechs Stunden persönlicher Exploration ist im Hinblick auf die eingeschränkte prognostische Bewertung eines Behandlungsgutachtens nicht zu beanstanden. Deshalb bestand in Abweichung zur Bewertung des Verurteilten auch kein Anlass zur Einholung einer weiteren sachverständigen Begutachtung.
c. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen, ist der nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15 – abgedruckt bei juris) begonnen hatte (§ 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG), ist dieser zugrunde zu legen.
d. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
Diesen Erfordernissen wird der ausführlich und wohlbegründete Beschluss der Strafvollstreckungskammer ohne weiteres gerecht. Insoweit gibt dieser nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen des Verurteilten wieder, sondern legt auch die Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt R., des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt W., die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen sowie die Ergebnisse der eingeholten sachverständigen Begutachtung des Verurteilten dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit bestehenden Schlussfolgerungen.
e. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist.
a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich – und ausschließlich – darauf an, ob entsprechend § 119a Abs.1 Nr.1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet gewesen sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend waren.
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung – und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28).
Zusammenfassend ist deshalb allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Verurteilte die Angebote auch angenommen hat und/oder diese erfolgreich waren oder nicht (KG StraFo 2015, 434 ff.). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 – 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28.04.2000 – 5 Ws 754/99 – jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs.1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris; ähnlich Saarländisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2017, 124; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 95).
c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.05.2015 eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist zunächst festzustellen, dass dem Verurteilten durchaus durch die Justizvollzugsanstalt W. ein auf seine Störung zugeschnittenes Behandlungsangebot unterbreitet worden ist.
Der Senat teilt insoweit die Bewertung der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer, dass bei dem Verurteilten zur Reduzierung der keineswegs geringfügigen Rückfallwahrscheinlichkeit eine Sozialtherapie im Sinne einer Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg auf dem Hohenasperg indiziert war und es deshalb zunächst galt, diesen für die Durchführung einer solchen Behandlung vorzubereiten und zu motivieren. Neben den zahlreichen Gruppenangeboten wurde dieser Ansatz vor allem durch die mit Ausnahme einer zweimonatigen Pause Anfang 2014 ab Juni 2013 bis zum 02.02.2015 angebotenen und auch wahrgenommen einzeltherapeutischen Gespräche umgesetzt. Insoweit teilt der Senat allerdings nicht die Ansicht der beiden von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen R.G. und Dr. E.R., dass dieses Angebot zur Herstellung einer Therapiefähigkeit unzureichend gewesen sei und der Proband nicht nur in einer kleineren therapiegerechten Wohneinheit mit ständiger und intensiverer personeller Begleitung hätte untergebracht, sondern schon im Überprüfungszeitraum eine – vorübergehende – Alternative zu einer stationären Sozialtherapie hätte entwickelt werden müssen. Insoweit hat sich die Justizvollzugsanstalt W. mit ihrem Behandlungskonzept nicht nur an dem Vorschlag der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt R. orientiert, sondern nach Ansicht des Senats bestand vorliegend auch durchaus die nicht auszuschließende Möglichkeit, den Verurteilten zu einer Therapie in der Sozialtherapie auf dem Hohenasperg tatsächlich motivieren zu können, jedenfalls war aus Sicht des Senats ein solcher Versuch mit den in der Justizvollzugsanstalt W. vorhandenen therapeutischen Möglichkeiten zu unternehmen, nachdem es sich insoweit ersichtlich um den meist erfolgsversprechenden Therapieansatz handelte. Dass dieser Versuch auch aufgrund der nunmehrigen Verweigerungshaltung des Verurteilten gescheitert ist, liegt im Bereich des Prognoserahmens und ist von der Justizvollzuganstalt nicht zu verantworten, weshalb sich die Beschwerde insoweit als unbegründet erweist.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat allerdings auf folgendes hin und tritt insoweit der Anregung der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 10.01.2017 ausdrücklich bei:
Nachdem nunmehr davon ausgegangen werden muss, dass sich der bisherige Behandlungsansatz im Sinne einer Vorbereitung und Motivierung des Verurteilten zur Durchführung einer Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg nicht wird umsetzen lassen und ersichtlich gescheitert ist, wird die Vollzugsanstalt unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren Vorschläge der beiden Sachverständigen vor allem gehalten sein, selbst alternativmäßig ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm zu entwickeln (StV 2004, 555), welches auf die eigenständige Behandlung der Störung und nicht nur auf die – ohnehin nach Aktenlage voraussichtlich kaum mehr umsetzbare – Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt ausgerichtet ist. Aufgrund der bestehenden atmosphärischen Spannungen erscheint – wie von den beiden Sachverständigen angeregt – insoweit die Beauftragung eines erfahrenen externen Therapeuten angezeigt, welcher trotz des vorhandenen schweren Störungsbildes des Verurteilten in der Lage ist, mit diesem eine belastbare therapeutische Beziehung aufzubauen.
Der Senat sieht durchaus, dass es sich hierbei nicht um den zunächst indizierten und am ehesten erfolgsversprechenden therapeutischen Ansatz handelt und auch ein Erfolg einer solchen einzeltherapeutischen Intervention durchaus fraglich ist. Auch darf nicht verkannt werden, dass – selbst wenn der Verurteilte durch eine solche Therapie im Sinne seiner Veränderung seiner Einstellung erreichbar wäre – eine solche niederschwellige Maßnahme schon aufgrund des Zeitfaktors keine ausreichende Bearbeitung der Störung noch während der Dauer der Strafhaft wird bewirken können. Aber auch wenn eine solche therapeutische Behandlung – wenn die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen – nicht zur Vermeidung des Antritts der Sicherungsverwahrung führen dürfte, kann sie jedoch erheblich zu deren Verkürzung beitragen. Sollte aber auch eine solche alternative Intervention entweder vom Verurteilten abgelehnt werden oder mangels therapeutischer Erreichbarkeit fehlschlagen, wird man davon ausgehen müssen, dass der Verurteilte nicht behandlungsfähig ist und sich keine Ansätze mehr für eine erfolgsversprechende therapeutische Motivationsarbeit finden lassen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2017, 60 f.).
V.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs.1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.