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Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

Feststellungen zur Alkoholaufnahme

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss 40/20 (40/20) – Urteil vom 14.09.2020

1. Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Strafrichter – vom 13. Februar 2020 im Rechtsfolgenausspruch a u f g e h o b e n, soweit gegen den Angeklagten ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt worden ist. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Dauer von drei Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird teilweise berichtigt und wie folgt neu gefasst: § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 69b, § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 29. Oktober 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 45,– € verhängt. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass dem Angeklagten für die Dauer von fünf Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. In dem Strafbefehl sind hinsichtlich der Tat folgende Feststellungen getroffen:

„Sie fuhren am 15.06.2019 gegen 00:20 Uhr mit dem Pkw Opel Astra, luxemburgisches Kennzeichen … …, auf der L177 aus Richtung Orscholz kommend in Fahrtrichtung Sinz in 66706 Perl, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 15.06.2019 um 01:59 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“

Auf den auf den Rechtfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht Merzig mit Urteil vom 13. Februar 2020 den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt und gegen ihn ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Zur Begründung der Verhängung lediglich eines Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt: Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen habe, habe das Gericht ihn nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen vermocht, so dass es mit der Verhängung eines deklaratorischen Fahrverbots sein Bewenden haben könne.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit am 20.02.2020 vorab per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom selben Tag Rechtsmittel eingelegt. Nach am 08.04.2020 erfolgter Zustellung des Urteils an sie hat die Staatsanwaltschaft mit am 30.04.2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 22. April 2020 das Rechtsmittel zur Revision, die sie zugleich auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beschränkt hat, bestimmt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, ist der Auffassung, dem Angeklagten hätte die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen, da keine Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vorliege.

II.

Die gemäß den §§ 335 Abs. 1, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige (Sprung-) Revision, zu welcher die Staatsanwaltschaft ihr zunächst unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel rechtswirksam innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bestimmt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 335 Rn. 2 f., 6), ist mit der erhobenen Sachrüge begründet.

1. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist ausschließlich, ob es das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil zu Recht ablehnt hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis anzuordnen. Von der Nachprüfung durch das Revisionsgericht umfasst ist allerdings auch das vom Amtsgericht durch das angefochtene Urteil stattdessen verhängte Fahrverbot (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f.). Denn Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung schließen einander regelmäßig und auch im vorliegenden Fall aus, da das Fahrverbot nach § 44 StGB gerade voraussetzt, dass sich der Täter nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. des § 69 StGB erwiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 07.08.2018 – 3 StR 104/18, juris Rn. 6).

a) Den Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hat der Senat nicht zu überprüfen. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass – was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; für den vergleichbaren Fall der Berufungsbeschränkung: BGHSt 24, 185; z.B. Senatsurteile vom 31. Januar 2011 – Ss 121/2010 (167/10) -, 28. April 2014 – Ss 21/2014 (12/14) -, 16. Juli 2018 – Ss 44/2018 (27/18) – und vom 29. Juni 2020 – Ss 29/2020 (23/20) – sowie Senatsbeschlüsse vom 7. September 2015 – Ss 61/2015 (46/15) – und 16. April 2020 – Ss 19/2020 (19/20) -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) – die Beschränkung des von dem Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 29. Oktober 2019 eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war.

aa) Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch gegen einen Strafbefehl – ebenso wie die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil (§ 318 Satz 1 StPO) – auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist in gleichem Maße möglich wie die Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Urteile nach §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 410 Rn. 4). Ebenso wie die Berufung und die Revision kann demgemäß grundsätzlich auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 410 Rn. 5; KK-StPO/Maur, 8. Aufl., § 410 Rn. 12). Rechtlich möglich ist eine solche Beschränkung, wenn die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die hieran anknüpfende Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 62, 155, 161 m.w.N.). Sind die Schuldfeststellungen hingegen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich, dass sie den Unrechts- und Schuldumfang nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und es nicht gestatten, die Rechtsfolgenentscheidung hieran anzuknüpfen, ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. BGHSt 33, 59; BGH, Urteil vom 02.12.2015 – 2 StR 258/15 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2003, 617 f.; KG, Beschl. vom 23.10.2019 – 3 Ss 89/19 -, juris; st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Februar 2012 – Ss 98/2011 (131/11) -, 23. Mai 2014 – Ss 36/2014 (21/14) -, 13. Juli 2016 – Ss 49/2016 (38/16) -, 27. Februar 2019 – Ss 6/2019 (3/19) – und vom 16. April 2020 – Ss 19/2020 (19/20) -; Senatsurteil vom 29. Juni 2020 – Ss 29/2020 (23/20) -; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 16, § 410 Rn. 5). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635 f; BGHSt 62, 155, 162; Senatsurteile vom 20. Juli 2016 – Ss 40/2016 (31/16) – und vom 29. Juni 2020 – Ss 29/2020 (23/20) -; Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 – Ss 49/2016 (38/16) -).

bb) Nach diesen Maßstäben war die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam. Die Feststellungen in dem Strafbefehl zum Schuldspruch nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB – auch zur inneren Tatseite (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 16) – bieten eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs. Da alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands mit Tatsachen unterlegt sind, besteht auch keine relevante Lücke. Es besteht auch kein Zweifel daran, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten wurde, im Falle einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 StVG sei die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn sich das amtsgerichtliche Urteil auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestands beschränke, aber keine für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u. a.) getroffen habe (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2015 – 3 OLG 8 Ss 16/15 m. w. N.), ist diese Rechtsprechung – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – durch den auf eine Divergenzvorlage hin erfolgten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 ff. = NJW 2017, 2482 ff.) überholt (vgl. König in: Hentschel/König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 316 StGB Rn. 101; für den Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Senatsbeschluss vom 22. März 2018 – Ss 9/2018 (10/ 18) -). Danach ist im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und er insoweit wissentlich gehandelt hat. Für den vorliegenden Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB gilt dies gleichermaßen. Auch insoweit steht das Fehlen von Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten der Beschränkung der Berufung oder der Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen (so bereits früher OLG Dresden, Beschl. v. 13.10.2003 – 2 Ss 228/03, juris). Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit und Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (vgl. König, a. a. O.). Auch dann ist der infolge der Beschränkung allein zur Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch berufene Tatrichter nämlich nicht daran gehindert, ergänzende Feststellungen – soweit erforderlich – nachzuholen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in Widerspruch zu den in dem Ersturteil bzw. im Strafbefehl zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen gerät (vgl. BGH, a, a. O., juris Rn. 22).

b) Auch die von der Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung erklärte Beschränkung ihrer Revision auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist wirksam.

aa) Die weitergehende Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 – 3 StR 575/99, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 – Ss 28/2014 (18/14) -; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8). Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 – 3 StR 575/99, juris Rn. 8). Das ist regelmäßig der Fall, wenn es um die Frage der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht (vgl. KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28). Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2000 – 3 StR 575/99, juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt NZV 2002, 382 f. – juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 09.07.2005 – 2 Ss 130/05, juris Rn. 6 ff.; KG, Beschl. v. 14.07.2015 – (3) 121 Ss 96/15 (75/15), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8a; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 56; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 73).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die erklärte Beschränkung der Revision auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vorliegend ausnahmsweise wirksam. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht durch das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis beeinflusst worden ist, sie insbesondere nicht deswegen höher ausgefallen ist. Zudem greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision nicht die in dem angefochtenen Urteil zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Tatsachenfeststellungen an. Vielmehr geht die Staatsanwaltschaft von diesen Feststellungen aus und hält lediglich die hieran anknüpfende rechtliche Bewertung des Amtsgerichts für rechtsfehlerhaft, da Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtfertigen könnten, nicht vorlägen und die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen daher „zwangsläufig“ zur Entziehung der Fahrerlaubnis hätten führen müssen.

2. Das damit allein der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hält der auf die Sachrüge hin gebotenen materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB
(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat – wie hier – ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), so ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Bestimmung begründet eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung einer solchen Tat Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15, juris Rn. 8; Beschl. v. 31.01.2017 – III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 21). Die Wirkung der Regelvermutung geht dahin, dass eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte, dass also die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die Frage mangelnder Eignung hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2012 – Ss 77/2012 (51/12) -; Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 22). Solche die Regelvermutung widerlegende Umstände sind positiv festzustellen (vgl. KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; vorgen. Senatsbeschluss; OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15, juris Rn. 8; Beschl. v. 31.01.2017 – III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Fischer, a. a. O.). Dabei sind an die Widerlegung der Regelvermutung nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt wurden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15, juris Rn. 9; Beschl. v. 31.01.2017 – III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 42). Die Gesichtspunkte, mit denen die Regelvermutung widerlegt werden kann, können sich sowohl aus der Tat selbst (Gewicht, Anlass, Motivation u. ä.) als auch aus einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters einschließlich seines Verhaltens nach der Tat ergeben (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 43 ff; Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 26, 33 ff.).

b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, als rechtsfehlerhaft, weil besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnten, nicht festgestellt sind. Besonderheiten der Trunkenheitsfahrt selbst sind weder dem Strafbefehl noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Auch besondere Umstände außerhalb der Tat, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, geeignet sein könnten, die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu widerlegen, liegen nicht vor. Zwar sind derartige Umstände im Einzelfall etwa dann angenommen worden, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, keine erhebliche Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war und der Täter erfolgreich an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 371, 372 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 14. November 2017 – 1 Ws 189/17 -; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). An solchen Umständen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ ist mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ nicht nur unerheblich. Dass der Angeklagte an einem Nachschulungskurs teilgenommen hätte, ist nicht festgestellt. Allein der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass der Angeklagte – seinen vom Amtsgericht nicht überprüften Angaben zufolge – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt haben soll, und ihm zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis seit fast fünf Monaten entzogen war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). Vielmehr hätte es der Feststellung von über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Tatsachen, die belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, bedurft (vgl. KG, a. a. O). Das gilt vor dem Hintergrund, dass nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gegen den Angeklagten im luxemburgischen Strafregister „2 Straßenverkehrsdelikte aus den Jahren 2015 und 2013“ eingetragen sind, erst recht.

3. Demgemäß ist entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, soweit gegen den Angeklagten lediglich ein (deklaratorisches) Fahrverbot, verhängt worden ist, aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO), die Fahrerlaubnis zu entziehen und gemäß § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB eine Mindestsperrfrist von drei Monaten für Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festzusetzen. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGHSt 6, 398, 402; BGH, Beschl. v. 14.05.1998 – 4 StR 211/98, juris Rn. 2; Beschl. v. 23.11.2010 – 5 StR 466/10, juris; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 354 Rn. 26f; KK-StPO/Gericke, a. a. O., § 354 Rn. 10a), da er ausschließen kann, dass hinsichtlich der Maßregelentscheidung noch weitere, für den Angeklagten günstige Feststellungen getroffen werden können, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, wenn – wie hier – die Voraussetzungen vorliegen, zwingend sind (vgl. Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 51 m. w. N., § 69a Rn. 3) und lediglich die gesetzliche Mindestsperrfrist festgesetzt worden ist. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat (§ 69b Abs. 1 Satz 1 StGB), und anzuordnen, dass die Sperre in dem luxemburgischen Führerschein des Angeklagten zu vermerken ist (§ 69b Abs. 2 Satz 2 StGB), bedarf es dessen nicht, da sich ersteres unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und letzteres eine bloße Vollzugsmaßnahme darstellt (vgl. Fischer, a. a. O., § 69b Rn. 5, 10; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69b Rn. 5, 6). Ebenso sind die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Zusätze im Urteilstenor, dass die Fahrerlaubnis „für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ entzogen wird und dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten „durch eine deutsche Behörde“ keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, überflüssig (vgl. BGH NZV 1996, 500, 502 – juris Rn. 28; König, a. a. O., § 69b Rn. 4; LK-StGB/Hilgendorf/Valerius, 12. Aufl., § 69b Rn. 27; MünchKomm.StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 69b Rn. 21).

4. Die Liste der angewendeten Vorschriften hat der Senat im Hinblick auf die teilweise Änderung des Rechtsfolgenausspruchs berichtigt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 473 Rn. 15).

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