Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 34/20 – Beschluss vom 19.05.2020
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Grünstadt vom 10. Dezember 2019 wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 12. August 2019 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dadurch erledigt.
Gründe
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Grünstadt hat den Angeklagten am 10. Dezember 2019 wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit an das Landgericht Frankenthal adressierten Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 „Rechtsmittel“ eingelegt. Der vorgenannte Schriftsatz trägt einen auf den 10. Dezember 2019 datierten Eingangsstempel des Amtsgerichts Grünstadt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2020, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat der Verteidiger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 30. Januar 2020 hat dieser mit auf den 7. Februar 2020 datierten Schriftsatz das Rechtsmittel als Revision benannt und diese mit am 21. Februar 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts mit Verfügung vom 20. März 2020 zurückgenommen.
Die Revision des Angeklagten ist begründet und führt zu seinem Freispruch aus rechtlichen Gründen. Das festgestellte Verhalten rechtfertigt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung wegen einer Straftat.
I.
Die Revision ist zulässig erhoben. Der die Rechtsmitteleinlegung enthaltende Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 ist ausweislich des angebrachten Posteingangsstempels innerhalb der Wochenfrist der §§ 314, 341 StPO beim Ausgangsgericht eingegangen. Die versehentliche Adressierung des Schriftsatzes an das Landgericht hat sich somit nicht ausgewirkt. Weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat, war die (unbedingt) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2001 – 3 StR 57/01, juris Rn. 2, vom 08.05.2002 – 3 StR 8/02, juris Rn. 3 sowie vom 28.01.2005 – 2 StR 445/04, juris Rn. 3 jeweils zur Revisionsbegründungsfrist).
II.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielten sich in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2018 auf dem gepflasterten, lediglich um wenige Zentimeter gegenüber der eigentlichen Fahrbahn erhobenen Innenbereich eines in der Ortsmitte von Grünstadt befindlichen Verkehrskreisels mehrere Personen auf, darunter einige Polizeibeamte. Der Angeklagte näherte sich dem Einmündungsbereich des Kreisels mit seinem schwarzen BMW-Cabrio mit hoher Geschwindigkeit von der Obersülzer Straße kommend. Unmittelbar vor der Einfahrt in den eigentlichen Kreiselbereich bremste der Angeklagte kurz ab und erblickte die in dem Innenbereich stehenden Polizeibeamten, die er auch als solche erkannte. Bei der Einfahrt in den Kreisel ließ der Angeklagte den Motor seines Fahrzeugs „aufheulen“ und „beschleunigte daraufhin voll, so dass das Heck des Fahrzeugs ausbrach“ (UA S. 4). Anschließend fuhr er driftend durch den Kreisverkehr bis zur Höhe der Ausfahrt zur Bitzenstraße, in welche er ruckartig nach rechts lenkend einfuhr. Weil die Straße feucht war und wegen der hohen Geschwindigkeit brach das Heck des Fahrzeugs bei diesem Manöver nach links aus, wodurch es auf die Gegenfahrbahn geriet. Dem Angeklagten gelang es, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu steuern. Sodann beschleunigte er für ca. zwei Sekunden voll unter gleichzeitiger Betätigung der Bremse, wodurch er, wie von ihm beabsichtigt, ein Durchdrehen der Hinterreifen mit Quietschgeräuschen bewirkte (sog. „Burn Out“). Hierdurch brach das Heck des Fahrzeugs erneut nach links aus, wodurch es wieder auf die Gegenfahrbahn geriet. Der Angeklagte fing durch mehrfaches Gegenlenken sein Fahrzeug ein und fuhr anschließend unter weiterem Beschleunigen davon.
Nach Überzeugung des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte dabei mit der ihm unter den gegebenen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit. Hierauf kam es ihm an, weil er mit diesem Manöver die Polizeibeamten provozieren und die weiteren im Innenbereich des Kreisels stehenden Personen beeindrucken wollte. Eine Gefährdung der an der Fahrbahn stehenden Personen und des potentiellen Gegenverkehrs in der Bitzenstraße nahm der Angeklagte „bei seinem ´Posing´ zumindest billigend in Kauf“ (UA S. 4).
III.
Die Feststellung, es sei dem Angeklagten bei dem beschriebenen Fahrmanöver darauf angekommen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, hat das Amtsgericht nicht tragfähig begründet.
1.
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts diejenigen Fälle erfassen, in denen ein einzelner Fahrer objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Entgegengewirkt werden soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers den besonderen Gefahren, die dadurch entstehen, dass der Fahrer durch den (nachgestellten) Wettbewerbscharakter Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht lässt und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug in Kauf nimmt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5; s.a.: KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19, BeckRs 2019, 35362 Rn. 12). In subjektiver Hinsicht hinzukommen muss, dass der Täter das Erreichen einer unter Berücksichtigung der fahrzeugspezifischen Beschleunigung, dem subjektiven Geschwindigkeitsempfinden und der konkreten Verkehrssituation möglichst hohen „relativen“ Geschwindigkeit beabsichtigt hat; der Begriff der „höchstmöglichen“ Geschwindigkeit stellt dabei die Wortlautgrenze der Norm dar (Pegel in MünchKomm-StGB, 3. Aufl. § 315d Rn. 26; Kulhanek in BeckOK-StGB, 45. Ed. Stand 01.02.2020, § 315d Rn. 41 f.; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 9; vgl. a.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19, juris Rn. 10 [zur Polizeiflucht]). Nicht erforderlich ist zwar, dass der Täter tatsächlich mit der fahrzeugspezifisch und nach den sonstigen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit gefahren ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris Rn. 1). Hierauf muss es dem Täter aber zumindest angekommen sein (Preuß, NZV 2018, 537, 539).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist bereits zweifelhaft, ob das objektive Tatbestandselement der nicht angepassten Geschwindigkeit in Bezug auf das Fahrverhalten im Kreisel hier erfüllt ist. Hierfür ist nicht entscheidend auf die Überschreitung der am Tatort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit abzustellen, sondern darauf, ob das Fahrzeug bei der gefahrenen Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann (KG Berlin aaO. Rn. 16; Jansen, NZV 2019, 285, 286). Dass die Gefahr bestand, dass der Angeklagten sein Fahrzeug, zu dessen genauer technischer Ausstattung keine Feststellungen getroffen sind, aufgrund der im Kreisverkehr erreichten Geschwindigkeit und der dadurch bewirkten Fliehkräfte nicht durchgängig sicher beherrschen konnte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Dem Angeklagten, war vielmehr „das Fahrverhalten seines Fahrzeugs auch in Grenzsituationen vertraut“ (UA S. 7).
Die Feststellung einer unangepassten Geschwindigkeit kommt demgegenüber zwar für das Ausfahren aus dem Kreisel in Betracht, bei dem „aufgrund der nassen Straße und seiner hohen Geschwindigkeit“ das Heck des Fahrzeugs nach links ausbrach und das Fahrzeug vom Angeklagten erst wieder „eingefangen“ werden musste. In diesem Zusammenhang hätte es jedoch einer Erörterung der Frage bedurft, ob das Ausbrechen des Fahrzeugs bereits durch seine Geschwindigkeit und nicht maßgeblich durch den Umstand bewirkt wurde, dass sich dieses davor in einem Querdrift befunden hatte.
3.
Jedenfalls aber hat das Amtsgericht die zum Vorstellungsbild des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei begründet.
a) Der Angeklagte hat ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe in Abrede gestellt, dass es ihm auf das Erreichen einer „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ angekommen sei. Er hat sich darauf berufen, dass er, wäre es ihm hierauf angekommen, nicht gedriftet hätte und nach dem Verlassen des Kreisels auch nicht absichtlich die Reifen hätte durchdrehen lassen, weil man hierdurch an Geschwindigkeit verliere. Er habe vielmehr lediglich die Polizeibeamten durch sein Manöver provozieren wollen.
Das Amtsgericht ist dieser Einlassung nur insoweit gefolgt, als es unterstellt hat, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, mit seinen „Fahrkünsten zu provozieren und zu imponieren“. Auch habe er es nicht darauf angelegt gehabt, die im mittleren Bereich des Verkehrskreisels stehenden Personen konkret zu gefährden. Deshalb sei ihm aber der kürzeste, weil direkte Weg über das Innere des Kreisels versperrt gewesen. Die in der konkreten Situation höchstmögliche Geschwindigkeit habe er daher dadurch erreicht, dass er beim Durchfahren des Kreisels „voll“ beschleunigt und damit einen „Drift“ begonnen habe. Auch wenn mit dem nach dem Ausfahren aus dem Kreisel bewusst herbeigeführten Durchdrehen der Hinterreifen „rein physikalisch“ nicht die technisch höchstmögliche Geschwindigkeit habe erreicht werden können, so verdeutliche dieses Fahrverhalten aber dessen Renncharakter (UA S. 7).
b) Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht die bestreitende Einlassung des Angeklagten nicht hinreichend widerlegt. Es hat bei seinen Überlegungen wesentliche objektive Umstände unberücksichtigt gelassen, welche die Einlassung des Angeklagten zu stützen geeignet sind.
aa) Im Hinblick auf die Feststellungen zum Motiv des Angeklagten, mittels Demonstration seiner „Fahrkünste“ zu provozieren und zu imponieren, drängt es sich auf, dass er durch sein Driften gezielt eine aus dem Motorsport bekannte Fahrtechnik simulieren wollte. Bei dieser, teils in Wettbewerbsform ausgetragenen Variante werden zwar die von den Teilnehmern erreichte Geschwindigkeit, aber auch der Driftwinkel ihrer Fahrzeuge, die Linienwahl und der Stil bewertet. Auch kommt es dort auf ein flüssiges Fahren und das nahe Heranfahren an Streckenbegrenzung und Gegner an (Quelle: wikipedia.de, Stichwort: Driftsport). Konkrete Feststellungen dazu, durch welche Handlungen der Angeklagte dieses Fahrverhalten seines Fahrzeugs initiiert hat, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Ein Driften kann zwar auch (ggfs. unfreiwillige) Folge einer überhöhten Geschwindigkeit im Kurvenbereich sein. Ein abruptes Gasgeben führt im Regelfall aber nicht zu einem kontrollierten Driften, sondern dazu, dass sich das Fahrzeug dreht oder untersteuert. Geeigneter und in der Rennsportszene daher verbreiteter sind andere Arten, ein Driften einzuleiten, etwa das Herunterschalten und Einkuppeln oder der Zug an der Handbremse (Quelle: https://www.auto-motor-und-sport.de/tuning/drift-anleitung-zum-richtigen-quer-fahren/).
War das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit demnach keine notwendige Voraussetzung für das gezeigte Manöver und seiner sicheren Durchführung sogar eher abträglich, so kann weder durch das Driften selbst noch durch das ihm vorangegangene Beschleunigen des Fahrzeugs die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, es sei ihm hierbei nicht auf das Erzielen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit angekommen. Dies gilt bis zur Ausfahrt des Angeklagten aus dem Kreisverkehr und dem damit verbundenen Abschluss des Fahrmanövers fort. Der Umstand, dass sein Fahrzeug dabei aufgrund der Fahrbahnnässe und seiner Geschwindigkeit beim „ruckartig nach rechts“ ausgeführten Einlenken in die Bitzenstraße mit dem Heck nach links ausgebrochen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.
bb) Das Amtsgericht hat zudem zwar nicht verkannt, dass das sich anschließend bewusst herbeigeführte Durchdrehen der Hinterreifen „rein physikalisch“ nicht mit dem Ziel eines möglichst schnellen Fortkommens vereinbar ist. Im Rahmen der zur Ermittlung der bestimmenden Motive des Angeklagten vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann dieses Verhalten jedoch nicht von dem davor gezeigten abgespalten und einer getrennten Bewertung unterzogen werden. Es hat vielmehr, was das Amtsgericht nicht erörtert hat, indizielle Bedeutung auch für die Feststellung der Beweggründe, die den Angeklagten zu seinem im Kreisverkehr gezeigten Manöver veranlasst haben.
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts reicht es insoweit auch nicht aus, dass der Angeklagte durch das bewusste Durchdrehen der Hinterräder „den Renncharakter seines Fahrens deutlich“ gemacht hat (UA S. 7). Zwar wird vertreten, dass unter den vom Gesetz nicht näher definierten Begriff des „Rennens“ auch sog. Geschicklichkeitswettbewerbe fallen, bei denen die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht im Vordergrund stehen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 – III-1 RBs 24/13, 1 RBs 24/13, juris Rn. 9 [zu § 29 StVO a.F.]; vgl. zum Streitstand: Kulhanek aaO. Rn. 13.4). Im Hinblick auf die von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich vorausgesetzte subjektive Komponente reicht ein Fahrverhalten, das darauf abzielt, das fahrerische Können mittels Geschicklichkeitsdemonstrationen und nicht durch ein möglichst schnelles Fortkommen unter Beweis zu stellen (vgl. zu dieser Variante: KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris Rn. 3), zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus.
4.
Eine – vom Amtsgericht für möglich gehaltene – Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Tatbestandsalternative die Beteiligung von mindestens zwei Kraftfahrzeugen voraussetzt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5).
IV.
Die Darstellung des äußeren Tatgeschehens in den schriftlichen Urteilsgründen ist umfassend. Der Senat schließt daher aus, dass im Falle einer Zurückverweisung die erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatelement noch getroffen werden können, und entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO). Auf die Frage, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu unbestimmt und daher verfassungswidrig ist (so AG Villingen-Schwenningen, Vorlagebeschluss vom 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19; a.A.: KG (3. Strafsenat), Beschluss vom 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRs 2019, 35362 Rn. 5) kommt es deshalb nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai 2020 gestellten Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, bedurfte es im Hinblick auf den mit dieser Entscheidung verbundenen endgültigen Verfahrensabschluss nicht. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte für Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist, wird das Amtsgericht zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Mai 2000 – 1 StR 106/00 –, BGHSt 46, 53-61, Rn. 50).
Der Senat weist darauf hin, dass eine Beurteilung der Fahreignung des Angeklagten im Sinne des § 46 FeV mit dieser Entscheidung nicht verbunden ist.