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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 29/20 – Beschluss vom 07.05.2020

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a. im Strafausspruch und

b. soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wurde:

– VW Touareg, FIN: …

– 3 Dosen

– 1 Einmachglas.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Angeklagten am 11. Dezember 2018 wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich verschiedener Betäubungsmitteln, eines VW Touaregs und weiterer Gegenstände eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 26. Juni 2018 in seinem PKW VW Touareg wissentlich und willentlich insgesamt 652,92 g (Trockengewicht) Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 112,032 g Amphetaminbase, 199,66 g kristallines MDMA mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 137,286 g MDMA-Base, 68,28 g Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 0,495 g THC sowie 134,36 g Ecstasy mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 34,587 g MDMA-Base auf. Er beabsichtigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen.

II.

1.

Das Rechtsmittel des Angeklagten erfasst (auch) den Schuldspruch. Zwar hat der Angeklagte in der Revisionsrechtfertigung ausdrücklich lediglich die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung beanstandet. Hierin ist jedoch keine Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen. Der Angeklagte hat einen umfassenden, auf das gesamte Urteil bezogenen Aufhebungsantrag gestellt. Hinweise, dass er den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung des Berufungsurteils akzeptiert, ergeben sich aus der Revisionsbegründung nicht.

Hinsichtlich des Schuldspruchs ist das Rechtsmittel indes im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils insoweit keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erbracht hat.

2.

Demgegenüber weist die Begründung des Strafausspruchs in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Rechtsfehler auf:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Symbolfoto: Von Impact Photography/Shutterstock.com)

a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Fahrzeugs eine Nebenstrafe darstellen kann. Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so kann dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.02.2012 – 3 StR 470/11, juris Rn. 3; vom 27.05.2014 – 3 StR 137/14, juris Rn. 7 und vom 10.01.2017 – 3 StR 484/16, juris Rn. 2, jew. m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 08.02.2019 – 1 OLG 2 Ss 1/19). Die Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 332/18, juris Rn. 10 sowie Tieriet in BeckOK-BtMG, 6. Ed. 15.3.2020 BtMG § 33 Rn. 1 ff.). Den Wert des Fahrzeugs hat das Landgericht nicht festgestellt (BGH, Beschluss vom 08.05.2018 − 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616, 618). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet zudem die zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung, es sei besonders verwerflich, dass der intelligente und über eine qualifizierte Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügende Angeklagte sich aus Gewinnstreben dem Drogenhandel hingegeben habe, anstatt auf redliche Weise seinen Unterhalt zu verdienen (UA S. 21). Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen; denn diese Formulierung lässt besorgen, es habe als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2010 – 3 StR 218/10, juris Rn. 4).

c) Hinzu tritt, dass das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG gerechtfertigt ist, allein auf das Maß der Überschreitung des Grenzwertes abgestellt hat. Dies begründet hier die Besorgnis, dass das Landgericht sich nicht des Umstandes bewusst war, dass die Entscheidung ob ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheinen lässt, aufgrund einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – 2 StR 294/16, juris Rn. 13 = BGHSt 62, 90). Einer solchen Gesamtabwägung war das Landgericht hier nicht deshalb enthoben, weil eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes gegen die Annahme eines Ausnahmefalls sprechen kann (vgl. BGH aaO.). Auch dann ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mildernde Umstände – etwa die Sicherstellung der gesamten tatgegenständlichen Betäubungsmittel – die Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen.

3.

Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehung des VW Touareg, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.05.2014 – 3 StR 137/14, juris Rn. 9, und vom 11.02.2020 – 4 StR 525/19, juris Rn. 3).

Ebenfalls keinen Bestand haben kann die Einziehung dreier Dosen und eines Einmachglases. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, inwieweit diese Gegenstände für die Tat gebraucht oder dadurch hervorgebracht worden sind. Insoweit hat das Landgericht als im Rahmen der Festnahme sichergestellte „weitere Utensilien“ lediglich Verpackungstütchen, Einschweißfolie und eine Waage sowie Bargeld benannt (UA S. 4).

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