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Urkundenfälschung – Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Parken und Halten

Was ist geschehen?

Der Pkw unseres Mandanten wurde von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Konkret ging es um eine Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe, die in gewissen Bereichen das Parken und Halten bzw. das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglicht. Zwar hatte unser Mandant eine solche Genehmigung in seinem Fahrzeug sichtbar ausliegen, diese wies jedoch den Anschein einer nachträglichen eigenhändigen Manipulation an, so dass das Ordnungsamt den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Urkundenfälschung, strafbar gemäß § 267 Abs. 1 StGB, weiterleitete. Das zuständige Amtsgericht hat sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen und unseren Mandanten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 500,00 Euro) verurteilt.

Möglicher Strafrahmen

Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt und sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?

Wir haben zunächst einmal gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.

Im Anschluss daran kam es zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht.

Mehr zum Thema Hauptverhandlung unter:

» https://www.strafrechtsiegen.de/der-ablauf-der-hauptverhandlung/

Wir konnten letztendlich erreichen, dass das Verfahren auf Kosten der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt wurde.

Was können wir für Sie tun?

Wird Ihnen eine Urkundenfälschung vorgeworfen? Sind Sie sich unsicher, was unter rechtlicher Betrachtungsweise alles unter einer Urkunde zu verstehen ist? Bevorzugen Sie eine persönliche Beratung vor Ort, dann vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Kreuztal bei Siegen. Anderenfalls haben Sie auch die Möglichkeit, die von uns angebotene Online-Rechtsberatung zu nutzen, so dass wir Sie unabhängig von einer Terminabstimmung bestmöglich beraten und ggf. vertreten können. Unser ausgewiesener Strafrechtsverteidiger Dr. Christian Kotz hilft Ihnen in sämtlichen (straf-)rechtlichen Fragen gerne weiter.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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