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Die gefährliche Körperverletzung

Sofern eine Körperverletzung angeklagt wird, gilt es zwischen einer einfachen, gefährlichen und schweren Körperverletzung zu unterscheiden. Die gefährliche Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen dadurch, dass sie durch ein bei der Tat verwendetem Mittel definiert wird.

Was ist eine gefährliche Körperverletzung und welche Strafe droht?

Da die gefährliche Körperverletzung eine Qualifikation der einfachen ist, muss auch bei ihrer rechtlichen Betrachtung sowohl der Tatbestand des § 223 StGB sowie derjenige des § 224 StGB berücksichtigt werden. Sie sagen:

§ 223 StGB – Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

und

§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB

Einfache und gefährliche Körperverletzung - Erklärt
Symbolfoto: vchal/Bigstock

Nach § 223 Abs. 1 StGB macht sich derjenige einer Körperverletzung strafbar, wer eine andere Person wissentlich und/ oder willentlich körperlich misshandelt oder eine Gesundheitsschädigung zufügt. Da sich es bei der gefährlichen Körperverletzung um eine Qualifikation des § 223 StGB handelt, müssen auch die hier vorgegebenen Voraussetzungen enthalten sein.

Eine körperliche Misshandlung liegt in diesem Zusammenhang bei jeder üblen unangemessenen Behandlung vor, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Von einer Gesundheitsschädigung spricht man demgegenüber beim Hervorrufen oder Steigern eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes. Eine körperliche Misshandlung ist dafür nicht notwendig.

Beide Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. Vielmehr ist es ausreichend, dass eines der beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt ist.

Was gilt alles als Körperverletzung?

Einzelne Arten der gefährlichen Körperverletzung

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 224 Abs. 1 StGB schon ergibt, muss für dessen tatbestandliche Verwirklichung neben den Voraussetzungen aus § 223 StGB eine der aufgelisteten Mittel bei der Körperverletzung verwendet worden sein.

Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe

Als Gift werden organische sowie anorganische Stoffe bezeichnet, die durch chemische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigen können.

Gesundheitsschädliche Stoffe können mechanisch (z.B. Glassplitter essen) oder thermisch wirken. Auch Viren fallen unter diesen Begriff.

Waffe oder gefährliches Werkzeug

Als gefährliches Werkzeug gelten alle Gegenstände, die nach der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Konkretes Beispiel dafür ist die Schusswaffe. Auch festes Schuhwerk kann im Einzelfall als gefährlicher Gegenstand gewertet werden, wenn der Täter diesen für Tritte gegen den Kopf des Opfers verwendet.

Hinterlistiger Überfall

Eine hinterlistige Körperverletzung setzt voraus, dass die Tat im Vorfeld geplant wurde. Der Täter hat dabei seine Absichten versteckt und hat dem Opfer dadurch eine Verteidigungsmöglichkeit genommen oder jedenfalls erschwert. Die Hinterlist kann durch Auflauern, Anschleichen oder Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit erfolgen.

Gemeinschaftlich

Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich ausgeführt, wenn mindestens zwei Personen am Geschehen beteiligt sind. Die Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung erhält diese Begehungsmöglichkeit dadurch, dass das Opfer in seiner Abwehrmöglichkeit eingeschränkt wird, wenn sich die Täter in der Überzahl befinden.

Versuchte gefährliche Körperverletzung: Bestraft wird auch hier!

Im Gegensatz zu vielen anderen Delikten steht der Versuch der gefährlichen Körperverletzung unter Strafe. Das bedeutet, dass auch wenn der konkrete Erfolg, also die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung, am Opfer nicht realisiert werden kann, macht sich der Täter wegen eines Versuchs strafbar.

Das Strafmaß

Für eine gefährliche Körperverletzung ist die Strafe meist mit einem Gefängnisaufenthalt verbunden. Laut der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB beträgt das Strafmaß der gefährlichen Körperverletzung sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung kann diese Strafe nicht mit einer Geldstrafe umgangen werden.

Besteht ein minder schwerer Fall, so kann die Freiheitsstrafe als eine Bewährungsstrafe ausgesetzt werden.

Wird die gefährliche Körperverletzung durch einen Minderjährigen begangen, so muss der Vollzug und die Strafe derart gestaltet sein, dass die Resozialisierung und der erzieherische Lernerfolg bestmöglich sind.

Wann verjährt eine gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) in zehn Jahren.

Sie beginnt mit der Beendigung der Tat. Dabei kann die Verjährung allerdings durch einige Ereignisse unterbrochen werden. Diese unterbrechenden Ereignisse können etwas sein: erste Vernehmung des Beschuldigten, der Strafbefehl, jede Beauftragung von Sachverständigen durch das Gericht oder Staatsanwaltschaft, Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Haftbefehl, oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

Fazit

Sie haben eine Anzeige wegen gefährliche Körperverletzung erhalten? Sie möchten nun wissen, welche Strafe ihnen droht? Lassen Sie Ihre Vorladung mit dem Bescheid über die Strafanzeige von einem im Bereich des Strafrechts erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen. Mit dessen Hilfe können Sie strafmilderne Umstände besprechen.

Nutzen Sie dazu das Beratungsangebot vor Ort oder in Form der bequemen Online-Rechtsberatung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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