Skip to content

Ersetzung der Zeugenaussage durch Verlesung der Strafanzeige

AG Villingen-Schwenningen – Az.: 6 Cs 32 Js 14813/19 – Urteil vom 30.10.2019

Die Angeklagte R wird freigesprochen.

Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Mit Strafbefehlsantrag vom 16.7.2019 legt die Staatsanwaltschaft der Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 5.4.2019 zwischen 10:55 Uhr und 11:30 Uhr entwendeten sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit I bei C Ware im Gesamtwert von 352,59 €, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.

II.

Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der angeklagte Sachverhalt konnte nicht bewiesen werden.

1.

Die Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass sie gemeinsam mit der gesondert verfolgten I an besagtem Tag einkaufen gehen wollte, nachdem sie bald darauf vorhatte, nach Rumänien zu fahren und Familienangehörigen Geschenke mitbringen wollte. Hierzu sei sie gemeinsam mit der gesondert verfolgten I zu dem Laden gefahren, wobei sie im Auto der I festgestellt haben wolle, dass sie ihren Geldbeutel im eigenen Fahrzeug vergessen hätte. Hierauf wolle sie die I gefragt haben, ob sie ihr Geld auslegen könne, was diese bejaht haben solle. Gemeinsam habe man den Laden betreten, sei dann zuerst im Erdgeschoss in die Damenabteilung gegangen und habe dort verschiedene Kleidungsstücke angesehen bzw. anprobiert. Sie habe dabei verschiedene Oberteile für ihre Nichte, die eine mit ihr selbst vergleichbare Größe habe, ausgesucht, wobei sie diese nicht probiert habe. Für sich selbst habe sie ein Kleid für 40 €, das auf einer Puppe gehangen habe, ausgesucht und anprobiert. Die I sei dabei nicht die ganze Zeit bei ihr gewesen, sondern man habe sich im Laufe des Einkaufs immer wieder verständigt, sich gegenseitig Kleidung gezeigt, miteinander ausgesucht und den Rat des jeweils anderen erbeten. Dazu sei die I auch zu den Umkleidekabinen gekommen, wobei sie nicht mehr sicher sagen könne, ob sie eine Umkleidekabine auch gemeinsam geteilt hätten oder ob die I vor der Umkleidekabine gestanden sei und sie den Vorhang aufgezogen habe. Nachdem man in der Damenabteilung fertig gewesen sei, sei man in den 3. Stock in die Kinderabteilung gefahren. Im 2. Stock habe man die Unterwäscheabteilung passiert, wobei sie sich nicht sicher sei, ob sie Unterwäsche mitgenommen habe; eigentlich glaube sie das nicht. In der Kinderabteilung habe sie ebenfalls verschiedene Kleidungsstücke genommen. Alle Kleidungsstücke habe sie in eine mitgebrachte Plastiktüte gesteckt. Diese Plastiktüte habe die I im Auto gehabt. Man habe diese Plastiktüten mitgenommen, um damit die Sachen nachher nach Hause nehmen zu können. Auf Frage des Staatsanwalts konnte die Angeklagte nicht mehr sicher sagen, welche Farbe die Tüte gehabt habe, sie meinte, es könne rot gewesen sein. Zu keinem Zeitpunkt habe man beabsichtigt, die Waren nicht zu zahlen. Nachdem die Angeklagte in der Kinderabteilung fertig gewesen sei, habe sie die Rolltreppe nach unten genommen und sich mit der I wieder getroffen. Als man im Erdgeschoss angekommen sei, habe die I gesagt, sie müsse noch etwas Anderes holen. Wohin die I hierauf gegangen sei, könne die Angeklagte nicht sagen. Sie sei jedenfalls weg gewesen. Die Angeklagte habe neben der Rolltreppe bei der Männerabteilung gewartet – eigentlich habe man dort noch Sachen aussuchen wollen. Die Männerabteilung sei ungefähr 3-4 m vom Ausgang entfernt, wobei die Angeklagte dem Ausgang den Rücken zugedreht haben wolle. Zu keinem Zeitpunkt habe die Angeklagte den Laden verlassen. An der Rolltreppe wartend sei sie dann plötzlich von einem Mann angesprochen worden. Dieser Mann sei unhöflich gewesen, habe rumgeschrien und sie am Arm gepackt. Dann habe er sie in ein Büro geführt. Dort habe sie nicht verstanden, was ablaufe. Sie habe noch versucht, die I zu fragen, was passieren würde. Diese habe es auch nicht erklären können. Der Mann habe dann gesagt, dass die Frauen nur gehen dürften, soweit sie eine Zahlung vornähmen. Das habe die I dann übernommen.

Die Einlassung der Angeklagten, die im Grundsatz glaubhaft wirkt, wobei auch unter Zugrundelegung einer detaillierten Aussage aufgrund des alltäglichen, vielfach erlebten Vorgangs des Einkaufs in einem Kleidungsgeschäft nicht genügend Glaubhaftigkeitsmerkmale erkannt werden können, um gesichert davon auszugehen, dass die Aussage nicht in Teilen erlogen ist, konnte innerhalb Verhandlung nicht widerlegt werden.

Jedenfalls in dubio pro reo ist zu Gunsten der Angeklagten der durch sie geschilderte Lebenssachverhalt zugrundezulegen.

Die Aussage der Angeklagten konnte weder durch die Aussage des Zeugen B noch durch die Aussage der Zeugin N widerlegt werden. Beide Zeugen konnten sich weder an die Angeklagte noch an ein tatgegenständliches Geschehen erinnern. Während die Zeugin N angab, jedenfalls den Eindruck zu haben, die Angeklagte käme ihr bekannt vor, frug der Zeuge B unmittelbar nach Beginn der Vernehmung, welche der drei Damen, die auf der Anklagebank Platz genommen hatten (die Verteidigerin, die Angeklagte und die Dolmetscherin) die Angeklagte(n) sei(en). Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit sehr vielen vergleichbaren Sachverhalten konfrontiert seien und konfrontiert mit der Ladung zum Termin weder der Name I noch R eine Erinnerung ausgelöst hätte. Weil weder der Laden noch sie selbst geeignete Unterlagen zurückbehalten hätten, sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, das Geschehen nachzuvollziehen und sich untereinander darüber abzustimmen.

Im Vorfeld der Verhandlung kontaktierte der Zeuge B das Gericht und bat um Herausgabe seiner polizeilichen Zeugenaussage bzw. seiner Strafanzeige, damit er sich auf den Termin vorbereiten könne. Zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen und unvoreingenommenen Vernehmung verweigerte das Gericht die Herausgabe dieser Dokumente.

Auf Vorhalt von Aktenseite 11 gegenüber beiden Zeugen reagierten beide Zeugen nahezu identisch: Beide Zeugen antworteten unmittelbar auf die Frage des Gerichts, ob sie sich an diesen Sachverhalt erinnern könnten mit „Nein“. Zwar bestätigten beide Zeugen im Laufe der Vernehmung auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, dass sie nur wahre Tatsachen in Strafanzeigen niederlegen würden und deshalb die Angaben, die dort zu finden seien, stimmen müssten. Dennoch bestritten beide Zeugen während der Vernehmung dauerhaft, sich an den Sachverhalt erinnern zu können. Auch auf weitere inhaltliche Nachfragen reagierten die Zeugen abweisend und teilten mit, keine Erinnerung an die Geschehnisse zu haben.

Auf dieser Basis konnte der Inhalt der Vorhalte nicht verwertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf einen Vorhalt hin alleine verwertbar, was der Zeuge auf Basis des Vorhalts erinnert und nunmehr von ihm bekundet wird (st. Rspr. BGH, Urteil vom 31. 5. 1960 – 5 StR 168/60 = NJW 1960, 1630, 1631; BGH, Beschluss vom 02.10.1985 – 2 StR 377/85 = NJW 1986, 2063, 2064 mwN; MüKo StPO/Kreicker § 249 Rn. 66). Dementsprechend konnte hier nichts verwertet werden.

Vorliegend konnte der Inhalt der Strafanzeige auch nicht gemäß § 253 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden, nachdem es sich bei Aktenseite 11 vorliegend nicht um ein Protokoll einer früheren Vernehmung handelt. Vielmehr handelt es sich alleine um eine schriftliche Erklärung eines Zeugen (BeckOK StPO/Ganter § 253 Rn. 8).

Eine Urkundenverlesung zur Ergänzung der Aussage (§§ 249, 250 S. 2 StPO e contrario) konnte vorliegend nicht vorgenommen werden. Eingedenk der Tatsache, dass die Aussage ohne Inhalt war, wäre die Aussage vorliegend i.S.d. § 250 S. 2 StPO durch Verlesung ersetzt und nicht nur ergänzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 2. 2004 – 1 StR 566/03 = NJW 2004, 1468, 1469; BGH, Urteil vom 16. 2. 1965 – 1 StR 4/65 = NJW 1965, 874; MüKo StPO/Kreicker § 250 Rn. 30; wohl i.E. auch NJW 1960, 1630, 1631; wohl a.A. BGH, Beschluss vom 4. 6. 1970 – 4 StR 540/69 = NJW 1970, 1558, 1559; OLG Hamm, Beschluss vom 29. 10. 1976 – 1 Ss OWi 1435/76 = NJW 1977, 2090; unklar KK-StPO/Diemer § 250 Rn. 2). Die Verlesung einer Urkunde kann dann neben eine Vernehmung treten, wenn die Einlassung des Zeugen im Angesicht der schriftlichen Einlassung bestätigt oder überprüft werden soll (BGH, Urteil vom 16. 2. 1965 – 1 StR 4/65 = NJW 1965, 874). Wo allerdings keine (inhaltliche) Einlassung erfolgt, verfehlte eine Verlesung gerade diesen Zweck. Wenn trotzdem ein Rückgriff auf den Inhalt der Urkunde erfolgte, wäre allein dieser, nicht etwa der Urkundeninhalt im Vergleich zur Aussage des Zeugen, Gegenstand des Beweises – was nichts anderes bedeutet, als die inhaltsleere Aussage des Zeugen durch den Inhalt der Urkunde im Rechtssinne zu ersetzen.

Dieses Ergebnis wird durch die Systematik der §§ 249 ff. StPO bestätigt. Andernfalls wäre § 253 StPO überflüssig: Wo schon § 250 S. 2 StPO eine Verlesung nicht sperrte, bräuchte es keine Vorschrift, die Verlesung einer Urkunde – und nichts anderes ist ein Vernehmungsprotokoll – zu erlauben. § 253 StPO hätte in diesem Zuge nur deklaratorische Wirkung. Warum der Gesetzgeber dann aber § 253 StPO seinem Wortlaut nach dezidiert auf Vernehmungsprotokolle beschränkte, ließe sich nicht erklären.

Auch unter Zugrundelegung der gegenteiligen Rechtsansicht wäre jedoch Voraussetzung, dass die Zeugen zu dem von ihnen abgefassten Inhalt vollumfänglich stehen und hierfür die Verantwortung übernähmen (BGH, Beschluss vom 4. 6. 1970 – 4 StR 540/69 = NJW 1970, 1558, 1559; OLG Hamm, Beschluss vom 29. 10. 1976 – 1 Ss OWi 1435/76 = NJW 1977, 2090). Dies kann vorliegend aufgrund der wiederholten Distanzierung von jeglicher Erinnerung nicht erkannt werden, obgleich beide Zeugen erklärten, nur grundsätzlich richtige Angaben niederzulegen. Die wiederholte Distanzierung bedeutet zugleich, für den Inhalt eingedenk fehlender Erinnerung nicht gerade stehen zu können.

Jedenfalls wäre auch, soweit eine Einführung der Dokumente prozessual möglich wäre, nicht absehbar, dass hierdurch ein Gegenbeweis zu führen wäre. Hierbei gilt zu beachten, dass der Beweiswert eines solchen Urkundenbeweises in Ermangelung einer nachhaltigen Überprüfbarkeit sehr gering ist (BGH, Beschluss vom 02.10.1985 – 2 StR 377/85 = NJW 1986, 2063, 2064). Dies allein kann nicht genügen, die Aussage der Angeklagten positiv zu widerlegen.

Dies gilt auch unter Zugrundelegung der Ausführungen beider Zeugen zu ihrem grundsätzlichen, also über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Vorgehen beim Antreffen von des Diebstahls Verdächtigen. Insoweit waren die Aussagen der Zeugen widersprüchlich. Der Zeuge B gab an, jedenfalls grundsätzlich keine Verdächtigen innerhalb der Geschäftsräume anzusprechen, um zu vermeiden, dass nur wegen Versuchsdelikten oder gar nicht verurteilt würde, weil in diesem Falle regelmäßig die Behauptung erhoben würde, man habe ja vorgehabt, noch zu zahlen. Allerdings habe man in Ausnahmefällen bereits eine Ansprache in den Räumlichkeiten vorgenommen, soweit bereits Etiketten entfernt worden seien oder andere Anhaltspunkte für Widerstand geboten wären. Dementgegen führte die Zeugin N aus, man habe in den Räumlichkeiten des C dezidiert keine Befugnis, Verdächtige unmittelbar anzusprechen. Dies würde man ausdrücklich nur in anderen Läden tun.

III.

Unter Zugrundelegung der Angaben der Angeklagten fehlte es jedenfalls an der Zueignungsabsicht und darüber hinaus bereits am Gewahrsamsbruch – das Stecken von Ware in Tüten ist, im Gegensatz zur Begründung von unmittelbarer Körpernähe oder personalisierte Taschen/Rucksäcken, nicht geeignet, eine Gewahrsamsenklave innerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre zu begründen.

IV.

Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 464, 467 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!