Entziehung einer im Inland ungültigen türkischen Fahrerlaubnis
AG Böblingen – Az.: 17 Ds 74 Js 18981/19 – Urteil vom 28.03.2019
1. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, vor Ablauf von 1 Jahr eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69, 69a, 69b StGB, § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 3 FeV
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am … in Kagithane, Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. 1996 kam er nach Deutschland und hält sich seitdem ständig in Deutschland auf. Gelegentlich fährt er in die Türkei in den Urlaub. Sein ordentlicher Wohnsitz ist in der … in Krauchenwies.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder, die jeweils eine Ausbildung machen aber noch zuhause leben. Er war Facharbeiter einer Mannheimer Baufirma. Seit 5 Monaten ist er arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 800 €. Seine Freu verdient 400 €. Der Angeklagte ist seit 2 Jahren insolvent.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 25.07.2008 AG Sigmaringen (B2205) -3 Cs 25 Js 6019/08 4 VRs – Rechtskräftig seit 14.08.2008
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 25.04.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1
30 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
2. 23.09.2008 AG Balingen (B2201) -3 Cs 329/08 15 Js 8970/08 5 VRs –
Rechtskräftig seit 06.12.2008
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 03.09.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 69, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.08.2009.
3. 02.12.2008 AG Sigmaringen (B2205) -5 Ls 23 Js 76/06 –
Rechtskräftig seit 08.05.2009
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitgeberanteilen in
Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmeranteilen in 25
Fällen, Betrug in 24 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 31.12.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 266 a Abs. 1, § 266 a Abs. 2 Nr. 1, § 263 Abs. 1, § 53, § 52, §56
2 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
4. 09.12.2008 AG Konstanz (B1503) -8 Cs 52 Js 23421/08 –
Rechtskräftig seit 30.12.2008
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 09.08.2008
Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
30 Tagessätze zu je 7,00 EUR Geldstrafe.
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsort Kaghithane, Türkei.
5. 09.02.2010 AG Sigmaringen (B2205) -5 Ls 22 Js 594/09 –
Rechtskräftig seit 26.07.2011
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 4 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 00.08.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 266 a Abs. 1, § 53, § 55, § 56
2 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 02.12.2008+5 Ls 23 Js
76/06+B2205+AG Sigmaringen.
Bewährungshelfer bestellt.
Bewährungszeit verlängert bis 25.01.2016.
Bestellung eines Bewährungshelfers aufgehoben.
Strafe erlassen mit Wirkung vom 14.04.2016.
6. 11.10.2013 AG Sigmaringen (B2205) -3 Cs 16 Js 4267/13 –
Rechtskräftig seit 04.03.2015
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzl. Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 18.04.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 185, § 194, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 52, § 53
60 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe.
7. 08.03.2016 AG Sigmaringen (B2205) -5 Ls 16 Js 6789/10 –
Rechtskräftig seit 16.03.2016
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 28 tateinheitlichen Fällen, Betrug in 2 Fällen, unerlaubte Beschäftigung von Ausländern in 7 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 29.03.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 266 a Abs. 1, § 266 a Abs. 2, § 52, § 53, § 56, SchwarzArbG § 11
1 Jahr(e) 10 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Gewerbezusammenhang.
Maßnahme nach: Tätigkeitsverbote gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG.
8. 13.06.2016 AG Sigmaringen (B2205) -3 Cs 15 Js 8302/15 –
Rechtskräftig seit 20.12.2016
Tatbezeichnung: Fahrl. Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 15.08.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 229, § 230 Abs. 1, § 44
50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
2 Monat(e) Fahrverbot.
9. 18.09.2018 AG Mannheim (B1601) -29 Cs 203 Js 30759/18 –
Rechtskräftig seit 29.12.2018
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 02.08.2018
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 69 a, § 69, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
80 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 28.12.2019.
Sein Fahreignungsregister weist 12 Eintragungen auf.
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am 08.01.2019 gegen 9.00 Uhr mit dem PKW Ford Galaxy, amtliches Kennzeichen …, auf der A 8 auf Gemarkung Sindelfingen zwischen den Anschlussstellen Leonberg Ost und Autobahnkreuz Stuttgart, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte.
Die deutsche Fahrerlaubnis war dem Angeklagten durch eine Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen vom 23.05.2013 entzogen worden. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war es zu insgesamt sechs Verkehrsverstößen des Angeklagten gekommen, die am 02.01.2018 beim Kraftfahrtbundesamt registriert waren und mit acht Punkten bewertet wurden. Der Angeklagte hatte daraufhin am 31.01.2018 auf seine Fahrerlaubnis schriftlich gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamts Sigmaringen verzichtet.
Der türkische Führerschein wurde dem Angeklagten am 02.02.1987 von der Fahrerlaubnisbehörde 34 in Istanbul ausgestellt (Nr. …) und als Ablaufdatum ist dort das Datum 07.01.2026 (mit Ausnahme D1: Ablaufdatum 07.01.2021) eingetragen. Die Beschlagnahme als Beweismittel wurde am 08.01.2019 durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart angeordnet. Ungeachtet dessen gab der Beschuldigte den Führerschein freiwillig am 08.01.2019 in amtliche Verwahrung bei der Verkehrspolizeidirektion Ludwigsburg.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
III.
Der Angeklagte hat sich daher wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69, 69a, 69b StGB, § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 3 FeV strafbar gemacht.
Die türkische Fahrerlaubnis berechtigt den Angeklagten nicht zur Fahrt in Deutschland. Der Angeklagte hat seit 1996 seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Damit ist zum Tatzeitpunkt am 08.01.2019 die 6-Monats-Frist gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FeV – auch bei etwaiger Verlängerung um weitere 6 Monate – abgelaufen. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 FeV berechtigt ihn die türkische Fahrerlaubnis damit nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland. Dies wusste er auch.
Auf eine Berechtigung nach § 28 FeV kann sich der Angeklagte nicht berufen. Die Türkei ist weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
IV.
1.
Das Gericht hat die Strafe dem Strafrahmen von § 21 Abs. 1 StVG entnommen.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er geständig ist und eine medizinische-psychologische Untersuchung (MPU) ableisten will, wenngleich er dies bislang noch nicht getan hat.
Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Zudem weist er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf – angesichts dessen, dass er erst am 29.12.2018 vom AG Mannheim wegen einer einschlägig Tat rechtskräftig verurteilt wurde und er die neuerliche Tat am 08.01.2019, mithin gerade mal knapp 2 Wochen später, beging.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und um auch den Angeklagten künftig zu einem straffreien Leben zu bewegen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten
zu verurteilen.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war gem. § 47 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, da er sich bislang bestrafungsresistent zeigte.
2.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB.
Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen.
Nicht übersehen worden ist dabei, dass der Angeklagte einschlägig und mehrfach vorbestraft ist und dies in der Vergangenheit nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt hat angesichts dessen, dass er nun wieder straffällig geworden ist.
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte geständig ist und Reue zeigt. Angesichts dessen sowie seiner auch in der Hauptverhandlung gezeigten Bereitschaft seine Defizite anzugehen, ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftigen Strafanreizen widerstehen wird.
Der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden und muss eine Geldauflage in Höhe von 800,- € in Raten zu je 200,- € binnen vier Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung an … e.V. leisten und ihm ist ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt worden.
3.
§§ 69, 69a StGB sind nach Maßgabe des § 69b StGB anwendbar, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis eines Drittstaates hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf. Damit ist gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen und gemäß § 69a Abs. 1, 3, 4 und 6 StGB eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 1 Jahr anzuordnen. Dies ist auf dem Führerschein zu vermerken, der Führerschein selbst kann jedoch nicht eingezogen werden, § 69b Abs. 2 S. 2 StGB.
a.
Die in Deutschland ungültige Fahrerlaubnis des Angeklagten ist zu entziehen, §§ 69b, 69 StGB.
Zwar kann die von einer ausländischen Behörde erteilte Fahrerlaubnis von einem deutschen Gericht nicht entzogen werden. Unstreitig ist jedoch, dass §§ 69, 69a StGB nach Maßgabe von § 69b Abs. 1 S. 1 StGB anwendbar sind. Liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB also vor, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen und nach § 69a StGB eine Sperrfrist festzusetzen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 69b, Rn. 4). Dies hat die Wirkung, dass das Recht von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkannt wird (§ 69b Abs. 1 StGB). Hat der Täter jedoch keine (also auch keine ausländische) Fahrerlaubnis, ist eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB festzusetzen.
Streitig ist, wie zu verfahren ist, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besetzt, mit der er jedoch nicht in Deutschland fahren darf.
Der BGH hat sich (BGHSt 44, 194, 4 StR 243/98, Beschluss vom 03.09.1998) dazu in einem Fall geäußert, in dem der Täter eine niederländische Fahrerlaubnis hatte, mit der er in Deutschland nach § 4 IntVO aF, nicht fahren durfte. Er hat die Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet. Dies vor allem deswegen damit in Fällen, in denen eine Einziehung des Führerscheins nach § 69b Abs. 2 S. 2 StGB nicht zulässig ist, der Anschein einer Berechtigung verhindert wird (so auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 69b, Rn. 4a).
Dagegen wird eingewandt, dass eine „Entziehung“ der inländischen Fahrerlaubnis ins Leere gehe, wenn eine solche nicht bestehe (vgl. AG Eschweiler, Beschluss vom 17.05.2001, 21 Gs 196/01; Hentschel, NZV 99, 134).
Doch lässt diese Argumentation außer Acht, dass gerade bei Ausweisen, die den Inhaber zu etwas berechtigen, in der praktischen Rechtswirklichkeit nicht die Feinheiten der materiellen Rechtslage, sondern die durch den Ausweis suggerierte Rechtswahrheit, bei einer etwaigen Kontrolle faktisches Recht schaffen. Es ist gerade Sinn und Zweck von Ausweisen, Rechtssicherheit zu schaffen und Vertrauen in die Richtigkeit amtlicher Dokumente zu vermitteln. Diese Ausweiswahrheit läuft aber fehl, wenn sie mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. Daher ist – wenn der Ausweis im Inland wegen § 29 FeV nicht berechtigt, ein Fahrzeug zu führen, aber die Ausweiswahrheit eben gerade diesen Anschein suggeriert – die dahinterstehende materielle Rechtslage mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in Einklang zu bringen; mithin die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dass diese Anordnung nur Wirkung im Inland entfaltet und dadurch der Verwaltungsakt der ausländischen Behörden, die die Fahrerlaubnis erteilt hat, nicht beseitigt wird, ist selbstverständlich (vgl. BGH, aaO).
Nun kann hier weiter eingewandt werden, dass Führerscheine, die von einem Drittstaat ausgestellt sind, einer anderen Betrachtung unterliegen. Denn bei diesen ist die Eintragung eines Vermerks nach § 69b Abs. 2 S. 2 StGB zulässig und folglich kann allein dadurch der Anschein verhindert werden. Doch verkennt dies, dass ohne Entziehung der Fahrerlaubnis freilich auch die Eintragung eines entsprechenden Vermerks über die Entziehung nicht möglich ist (BGH, aaO). Dies gesteht selbst die Gegenseite zu und konstatiert dazu, dass die Eintragung des Vermerks zur Vermeidung von Täuschungsmöglichkeiten auch durchaus wünschenswert wäre (Hentschel, NZV 99, 134).
Die türkische Fahrerlaubnis des Angeklagten berechtigt ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, § 29 FeV. Nach Maßgabe des § 69b StGB finden die §§ 69, 69a StGB daher Anwendung.
Aus der von dem Angeklagten begangenen Tat nach § 21 StVG ergibt sich, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist. Die Ungeeignetheit ist nicht entfallen, sondern besteht noch heute fort. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine typische Verkehrsstraftat im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. Gesichtspunkte, die gegen die Ungeeignetheit sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die ausländische Fahrerlaubnis ist daher nach § 69 Abs. 1 StGB mit der Wirkung zu entziehen, dass eine daraus resultierende Fahrberechtigung des Angeklagten in Deutschland nach Maßgabe des § 69b Abs. 1 StGB aberkannt wird.
c.
Nach Maßgabe des § 69b Abs. 1 StGB erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der oben geschilderten Strafzumessungserwägungen gem. § 69a StGB eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr als ausreichend, aber auch als erforderlich, um das bei dem Angeklagten zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.
Mit ins Gewicht bei der Bemessung der Dauer der Sperre fiel, dass einerseits gemäß § 69a Abs. 3 StGB das Mindestmaß der Sperre zwar grundsätzlich ein Jahr beträgt, weil gegen den Angeklagten rechtskräftig erst am 29.12.2018 durch das Amtsgericht Mannheim, mithin innerhalb der letzten drei Jahren vor der Tat, bereits einmal eine Sperre angeordnet worden war. Bei der Bemessung ist andererseits auch bedacht worden, dass das Mindestmaß der Sperre sich gem. § 69a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 69a Abs. 6 StGB um die Zeit der Sicherstellung seit 08.01.2019 verkürzt.
d.
Der Führerschein des Angeklagten wurde von der türkischen Führerscheinbehörde in Istanbul ausgestellt. Eine Einziehung des Führerscheins im Urteil ist daher nicht zulässig.
Die Türkei ist ein Drittstaat im Sinne von § 69b Abs. 2 S. 2 StGB. Sie ist weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Staat). Damit kann ein türkischer Führerschein nicht gemäß § 69b Abs. 2 S. 1 StGB im Urteil eingezogen werden zum Zwecke der Rücksendung an die ausstellende Behörde in der Erwartung, dass diese ihrerseits dann die Fahrerlaubnis entzieht (vgl. Fischer, aaO).
Vielmehr ist bei einem türkischen Führerschein gemäß § 69b Abs. 2 S. 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung und die Dauer der Sperre anzubringen.
Die Anbringung des Vermerks ist auch und erst-recht dann erforderlich, wenn der ausländische Führerschein nicht zur Fahrt im Inland berechtigt (vgl. BGH, aaO). Zwar regelt § 69b Abs. 1 StGB die Wirkung der Entziehung bei Tätern, die berechtigterweise am inländischen Verkehr teilnehmen. Doch § 69b Abs. 2 StGB ordnet die Vermerkung ausdrücklich und allgemein in „ausländischen Fahrausweisen“ an. Dass dies nur für die Fahrausweise von berechtigten Fahrzeugführern gelten soll, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (vgl. BGH aaO). Sinn und Zweck des § 29 FeV in Verbindung mit § 69b StGB ist es, den falschen Anschein einer Berechtigung zum Fahrzeugführen im Inland zu vermeiden. Daher ist a maiore ad minus bei nicht zur Fahrt berechtigten Tätern, gerade dieser Umstand in dem ausländischen Führerschein zu vermerken. Die Anordnung des Vermerks ist nicht zu tenorieren, sondern Sache der Vollstreckungsbehörde (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 69b, Rn. 10). Gemäß § 463b Abs. 2 StPO kann der Führerschein hierzu beschlagnahmt werden und ist danach dem Verurteilten herauszugeben.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs.1 StPO.