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Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 47/19 – 122 Ss 24/19 – Beschluss vom 06.03.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist am 5. Juni 2018 ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h erlassen worden. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitführens des Führerscheins verurteilt und insgesamt eine Geldbuße von 250,00 Euro festgesetzt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 4. Februar 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Verurteilung auch wegen des (fahrlässigen) Nichtmitführens des Führerscheins steht – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen.

Denn für die Unterbrechung der Verjährung bezüglich der am 22. April 2018 begangenen Tat unter anderem durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 5. Juni 2018 ist insoweit unschädlich, dass dem Betroffenen im Bußgeldbescheid lediglich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen worden ist. Unterbrochen wird die Verjährung hinsichtlich der Tat im Sinne, auf die sich die Unterbrechungshandlungen beziehen, und zwar insgesamt im Sinne des geschichtlichen Ereignisses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen dieser Tat abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt und ob ein rechtlicher Aspekt und das zugrunde liegende tatsächliche Geschehen unerwähnt bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 3 Ws (B) 555/11 -, [juris]; Göhler/Gürtler, OWiG 17. Aufl., § 33 Rn. 2; vor § 59 Rn. 50 f.).

Zutreffend ist das Amtsgericht nach diesen Grundsätzen von einer Tat ausgegangen. Das Dauerdelikt des Nichtmitführens des Führerscheins setzt voraus, dass das Fahrzeug geführt wird, so dass sich die Ausführungshandlung des Unterlassensdelikts mit dem Tätigkeitsdelikt teilweise deckt und in einem inneren Bedingungszusammenhang zueinander steht (vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 382). Mithin ist die Verjährung auch hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheins unterbrochen worden.

2. Die Rüge formellen Rechts weist keine nähere Begründung auf und ist als Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.

3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils offenbart weder hinsichtlich des Schuld- noch des Rechtsfolgenausspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebieten würde.

a) Das Urteil beruht nicht auf der fehlerhaften Urteilsformel.

Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit
(Symbolfoto: Von supergenijalac/Shutterstock.com)

Die Urteilsgründe müssen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht und welche Vorschriften für die Bemessung von Rechtsfolgen maßgeblich waren. Urteilstenor (§ 260 Abs. 4 StPO) und Urteilsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) müssen erkennen lassen, gegen welche Tatbestände ein Betroffener verstoßen hat. Genügt das Urteil diesen Anforderungen, leidet es, wenn die Tat in der Urteilsformel nicht näher bezeichnet ist, aufgrund dessen nicht an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Das Urteil kann nur dann auf einem Mangel des § 267 Abs. 3 StPO beruhen, wenn auch nach Heranziehung der Urteilsformel und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe zweifelhaft bleibt, welchen Ordnungswidrigkeitentatbestand das Gericht als erfüllt ansieht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 3 Ws (B) 10/18 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 382; OLG Hamm NZV 2000, 95).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Zwar enthält die Urteilsformel entgegen § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Bezeichnung der vom Amtsgericht als verwirklicht angesehenen Ordnungswidrigkeitentatbestände, jedoch werden diese aus den Urteilsgründen eindeutig ersichtlich.

b) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Handlasermessgerät RIEGL FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2018 – 3 Ws (B) 14/18 -; s. auch König in Hentschel/König/Dauer, StVR 45. Aufl., § 3 StVO Rn. 61 mit zahlreichen Nachweisen), das bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder sonstige Fehlerquellen konkret behauptet werden (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 3 Ws (B) 134/17 – und vom 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 – mwN).

Wie den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht dem dargestellten Maßstab entsprochen. Der Bußgeldrichter hat das eingesetzte Messverfahren und die durch den Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit abzüglich der gewährten Toleranz – hier: 67 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – durch Vernehmung der Zeugen X und Y und des Sachverständigen zu seiner Überzeugung zweifelsfrei festgestellt.

Da die Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren erfolgt ist, bilden bereits die im angefochtenen Urteil enthaltenen Angaben zum verwendeten System, zum Messwert und zum vorgenommenen Toleranzabzug die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des im Einzelfall zur Anwendung gekommenen Messgeräts können aufgrund einer Sachrüge nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Grundlagen hierfür bereits in den Urteilsfeststellungen Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH NJW 1998, 321).

Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Messung mit einem gültig geeichten Gerät unter Einhaltung der hierfür maßgeblichen Bedienungsanleitung durch eine in der Handhabung des Messverfahrens geschulte Person vorgenommen wurde. Zudem hat sich der Tatrichter mit den Einwendungen des Betroffenen – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – auseinandergesetzt.

Soweit der Betroffene nunmehr einwendet, unterhalb des vom Messbeamten anvisierten Zeichens 283 StVO hätten sich zwei weitere – die Messung beeinflussende – Schilder befunden, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das bei der materiellrechtlichen Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.

c) Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehungsweise der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist.

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % – vorliegend beläuft sich diese auf rund 123 % – von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 2. August 2018 – 3 Ws (B) 202/18 – sowie VRS 100, 471). Solche besonderen Umstände weisen die Urteilsgründe nicht aus, zumal der Betroffene selbst eingeräumt hat, bewusst schneller als die zulässige Geschwindigkeit – wenn auch nicht 67 km/h – gefahren zu sein.

d) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. etwa Senat aaO; OLG Hamm NZV 2008, 306; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).

aa) Die Festsetzung einer einheitlichen Geldbuße richtet sich nach §§ 19 Abs. 1 und 2 OWiG, 3 Abs. 5 BKatV. Danach bestimmt sich bei mehreren Gesetzesverletzungen die Geldbuße nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht. Bei mehreren Verstößen ist der den höchsten Regelsatz ausweisende Tatbestand des Bußgeldkataloges maßgeblich und dieser ist angemessen zu erhöhen.

Die schwerste Ordnungswidrigkeit war hier nach Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c BKat in Verbindung mit § 1 BKatV die innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h, wofür der Bußgeldkatalog – bei fahrlässiger Begehung ausgehend von einem unbelasteten Ersttäter – eine Regelgeldbuße von 160 EUR sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots vorsieht. Nach § 3 Absatz 4 a BKatV ist bei vorsätzlicher Verwirklichung eines Tatbestandes des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs der Regelsatz zu verdoppeln. Diese Geldbuße ist angemessen zu erhöhen, was unter Zugrundelegung der Regelgeldbuße für den fahrlässigen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 75 Nr. 4 FeV in Verbindung mit Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zu lfd. Nr. 168 BKat von 10 EUR zu erfolgen hat.

Soweit der Bußgeldrichter hiervon mit der – da der Bußgeldkatalog von der bisherigen Nichtverurteilung eines Betroffenen ausgeht – nicht für sich tragenden Erwägung, der Betroffene sei unbelasteter Ersttäter abgewichen ist und lediglich eine Geldbuße von 250,00 EUR festgesetzt hat, beschwert es den Rechtsmittelführer nicht.

bb) Hinsichtlich des verhängten Fahrverbots sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ausnahmsweise ausgeschlossen werden könnte, dem Geschwindigkeitsverstoß um mindestens 37 km/h wohne die besondere abstrakte Gefährlichkeit inne, die der Gesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Anordnung der erzieherischen Maßnahme des Fahrverbots gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV als Regelfolge vorzuschreiben. Auch lassen die Urteilsgründe erkennen, dass sich der Bußgeldrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre (UA Seite 6: „bedurfte“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verhängung des indizierten Regelfahrverbots für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte begründen wurde, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

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