AG München – Az.: 845 Cs 414 Js 182541/18 – Urteil vom 20.02.2019
1. Die Angeklagte … wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: § 467 StPO
Gründe
I.
Aufgrund des Strafbefehls vom 29.10.2018 auf dessen Inhalt verwiesen wird, wurde der Angeklagten zur Last gelegt, sich einer Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB strafbar gemacht zu haben. Sie soll am 24.04.2018 gegen 16:35 Uhr auf der Straße „an den Römerhügeln“ in Grünwald den Geschädigten … mit den Worten „Blödmann“ beleidigt haben, um ihre Missachtung auszudrücken.
II.
Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Aufgrund der Beweisaufnahme konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte tatsächlich die Worte „Blödmann“ und nicht „Blödsinn“ geäußert hat. Die Angeklagte bestreitet die Beleidigung ausgesprochen zu haben. Insgesamt waren die Aussagen der Zeugen … und … von vielen Erinnerungslücken und Unklarheiten geprägt und widersprachen sich auch in Details. Zudem ist sehr befremdlich, dass der Zeuge … die Angeklagte …, obwohl er selbst Geschädigter ist, vor Ort über die Beleidigung belehrt und hierzu vernommen hat. Beide Zeugen hatten umfassende Akteneinsicht und haben sich auch gemeinsam die Stellungnahme und das Schreiben der Verteidigung vom 15.05.18 im Vorfeld der Verhandlung durchgesehen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf das Gesamtbild der Zeugenaussagen die Objektivität der Aussagen und die Glaubhaftigkeit schwierig.
Letztlich verbleiben nachhaltige Zweifel beim Gericht, ob das Wort Blödmann gefallen ist oder der Zeuge … dies nur falsch verstanden hat.
Vor diesem Hintergrund war die Angeklagte freizusprechen.
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 467 StPO.