OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 159/18 – Beschluss vom 07.08.2018
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz wird die Entscheidung des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. März 2018 – 1 Ks 7118 Js 11798/16 – über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Ziffer 2 des Urteils vom 15. März 2018) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist für die Vermögensschäden zu entschädigen, die ihm durch seine Festnahme am 22. September 2016 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom selben Tag (1 Gs 1071/16), die Sicherstellung des Messers (Ziffer 43 des Asservatenverzeichnisses vom 11. Oktober 2016, Bl. 188 d. A.) im Zeitraum vom 22. September 2016 bis zum 15. März 2018 sowie durch die in den Beschlüssen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 22. September 2016 (AR – Eil – 228/16) und vom 29. September 2016 (1 Gs 1071/16) angeordneten Maßnahmen nach § 116 StPO im Zeitraum vom 22. September 2016 bis 15. März 2018 entstanden sind.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist verdächtigt worden, sich am 20. September 2016 des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist gegen ihn durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz am 22. September 2016 Haftbefehl erlassen worden. Am selben Tag – nach Erlass des Haftbefehls – stellte sich der Angeklagte in Begleitung seines Verteidigers bei der Polizei in Ludwigshafen. Im Anschluss an seine Vernehmung ist er durch die Polizei zur Eröffnung des Haftbefehls zum Amtsgericht Landau in der Pfalz verbracht worden, das den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Am selben Tag ist auch das durch den Angeklagten bei der Tat verwendete Messer der Polizei übergeben und von dieser sichergestellt worden. Auf die gegen die Außervollzugsetzung eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Haftbefehl im Rahmen des Abhilfeverfahrens durch Beschluss vom 23. September 2016 erneut in Vollzug gesetzt worden. Nachdem sich der Angeklagte – in Begleitung seines Verteidigers – am 29. September 2016 für die Eröffnung des Haftbefehls freiwillig beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingefunden hatte, ist der im Haftbefehl enthaltene Tatvorwurf dahingehend abgeändert worden, dass der Angeklagte (lediglich) noch einer gefährlichen Körperverletzung dringend tatverdächtig sei. Gleichzeitig ist der Haftbefehl gegen entsprechende Auflagen erneut außer Vollzug gesetzt worden.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. März 2018 ist der Angeklagte von den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfen freigesprochen worden. Ziffer 2 des Urteils enthält folgenden Ausspruch:
„Der Angeklagte ist für die im Rahmen der vorläufigen Festnahmen erlittenen Freiheitsentziehungen sowie für die Beschlagnahme des Messers zu entschädigen.“
Nach Verkündung des freisprechenden Urteils verzichtete der Angeklagte auf die Rückgabe des beschlagnahmten Messers.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Anspruch über die Entschädigungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Ausspruch über die Entschädigungspflicht (Ziffer 2 des Urteils vom 15. März 2018) entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 StrEG. Danach soll die Entscheidung die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen erfasst der Anspruch nicht alle entschädigungspflichtigen Maßnahmen. Die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz hat mit Beschwerdebegründung vom 16. März 2018 dazu ausgeführt:
„In der Entscheidung hätten nach § 8 Abs. 2 StPO (StrEG) der Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahmen benannt werden müssen. In Bezug auf die Beschlagnahme des Messers hätte zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls der Beginn der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung angegeben werden können (22.9.2017, Bl. 161,188 d. A.). Nachdem der Angeklagte nach Urteilsverkündung zu Protokoll erklärt hat, dass er auf die Rückgabe des Messers verzichtet, kann nun auch der Endpunkt angegeben werden.
…
Demgegenüber hat es das Landgericht Landau versäumt, in seiner Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in seinem Urteil vom 15.03.2018 eine Entschädigungspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrEG dem Grunde nach festzustellen für die in den Beschlüssen vom 22.09.2016 (AR – Eil – 228/16, Bl. 86 d. A.) und vom 29.09.2016 (1 Gs 1071/16, Bl. 126 f. d. A.) getroffenen Anordnungen zur Vermeidung des Vollzugs der Untersuchungshaft. Im einzelnen handelte es sich in dem Beschluss vom 22.09.2016 um eine Meldeauflage mit zwei Terminen pro Woche (Bl. 86 d. A.) und in dem Beschluss vom 29.09.2016 um eine Meldeauflage mit vier Terminen pro Woche, einem Kontaktverbot zu bestimmten Personen und einem Gebot, bestimmte Örtlichkeiten in Landau zu meiden (Bl. 126 f. d. A.). Alle Auflagen sind grundsätzlich geeignet, die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten einzuschränken und zu Vermögensbeeinträchtigungen zu führen und können daher eine Entschädigungspflicht begründen (Meyer a. a. O., Rn. 50, Kunz, a. a. O., Rn. 50, Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 6).“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der angefochtene Anspruch war darauf aufzuheben und entsprechend der Tenorierung neu zu fassen.
Darüber hinaus ist der Angeklagte allerdings auch für den Zeitraum seiner Festnahme (im Anschluss an seine Vernehmung) aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 22. September 2016 sowie seine anschließende Verbringung zur Eröffnung des Haftbefehls an das diese Anordnung erlassende Gericht gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigen, da die Untersuchungshaft durch seine Festnahme bereits vollzogen wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG ist derjenige aus der Staatskasse zu entschädigen, der freigesprochen worden ist und durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Festnahme am 22. September 2016 um keine gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG entschädigungsfähige vorläufige Festnahme im Sinne des § 127 Abs. 2 StPO, sondern um eine Festnahme zur Vorführung sowie zur Eröffnung eines bereits bestehenden Haftbefehls nach § 115 StPO gehandelt hat. Die Vorführung gemäß § 115 StPO ist zwar in § 2 Abs. 2 StrEG nicht genannt; daraus ergibt sich aber nicht, dass die Maßnahme nicht entschädigungsfähig ist. Die Ergreifung des Beschuldigten nach § 115 Abs. 1 StPO erfolgt zum Zweck des Vollzugs des Haftbefehls (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 115 Rn. 2). Der gem. § 2 Abs. 1 StrEG entschädigungspflichtige Vollzug der Untersuchungshaft beginnt somit, sobald der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ergriffen worden ist, hier daher am 22. September 2016 (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 6).
Am 29. September 2016 ist demgegenüber keine Festnahme des Angeklagten erfolgt, sodass es an einer entschädigungsfähigen Maßnahme fehlt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.