AG Geldern – Az.: 6 Ds 614/17 – Urteil vom 06.08.2018
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der Angeklagte ist 28 Jahre alt und ledig. Er verdient als Hilfskraft monatlich etwa 1.400,00 EUR. Infolge einer Spielsucht konnte er die Mieten und den Strom seines ursprünglich angemeldeten Kleingewerbes nicht mehr bedienen. Derzeit belaufen sich seine Schulden auf etwa 7.000,00 EUR.
Der Angeklagte ist nach dem Auszug aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 30.07.2018 strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Strafbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 03.03.2015, Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen, Geldstrafe von 15 Tagessätze zu je 25,00 EUR;
Strafbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 21.09.2016, Betrug, Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
II.
Zum tatsächlichen Geschehen hat das Gericht die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte stellte in der Zeit vom 16.08.2016 bis 12.06.2017 in Geldern auf der Plattform eBay mehrere Verkaufsinserate für verschiedene Waren ein. Soweit es zu einer Einigung mit den Kaufinteressenten kam, wurden diese veranlasst, den vereinbarten Kaufpreis auf eines der Konten des Angeklagten zu überweisen. Wie von Anfang an geplant, erfolgte keine Versendung der Ware an die Geschädigten. Die überwiesenen Kaufpreiszahlungen behielt der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich. Mit dem so regelmäßig verdienten Geld zahlte er zunächst seine Miete und versuchte im Übrigen, seine Spielschulden zu decken.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:
……………………
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Im Übrigen wird auf eine Begründung verzichtet, § 267 Abs. 4 S. 3 StPO.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch die zu Ziffer II. genannten Taten des 17-fachen Betruges im besonders schweren Fall schuldig gemacht, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB. Wegen der weiteren rechtlichen Einzelheiten wird auf eine Begründung verzichtet, § 267 Abs. 4 S. 3 StPO.
V.
Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu bestrafen.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen für einen Betrug, der wegen des Vorliegens des besonders schweren Falls jeweils auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe verschoben ist, § 263 Abs. 3 S. 1 StGB.
Das Strafmaß für den Angeklagte ist innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat unter dem Druck seiner Spielsucht handelte, wobei er mittlerweile seine Behandlungsbedürftigkeit erkannt hat und sich ernsthaft um einen Therapieplatz kümmert. Zudem konnte dem Angeklagten zugutegehalten werden, dass er sich reumütig zeigte und nach besten Kräften versucht, den verursachten Schaden wieder gutzumachen, was ihm auch teilweise schon gelungen ist. Strafschärfend war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen Betruges bereits einschlägig vorbestraft ist und insgesamt einen relativ hohen Schaden verursacht hat. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:
Für die Taten vom 17.10.2016 und 13.10.2016: jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe
Für die weiteren 15 Taten: jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe
Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht erneut die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen zugrunde gelegt, §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB.
Danach war ausgehend von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten, entsprechend dem Schuldgehalt der weiteren Einzelstrafen die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB.
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB muss sich das Tatgericht grundsätzlich mit dem Vorliegen einer günstigen Sozialprognose auseinandersetzen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 relevant sind, wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Abs. 2 für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sein können. Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB genügt es, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NStZ 2009, 441 f., zitiert nach Juris). Dem Tatgericht steht bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum auch bei erheblichen Vorbelastungen und wiederholten Strafverbüßungen des Angeklagten zu (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 306 f., zitiert nach Juris). Ausreichend ist hierbei für eine günstige Sozialprognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB; eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben kann nicht verlangen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2005,38, zitiert nach Juris).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war dem Angeklagten eine ausreichend günstige Prognose zu stellen und ist auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB). Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Taten und Täterpersönlichkeit getroffen worden. Zugunsten des Angeklagten wird hierbei insbesondere gewertet, dass er bereits begonnen hat, sein Leben positiv zu ändern und sich um eine Therapie hinsichtlich seiner Spielsucht bemüht. Zudem steht er in Kontakt zu den Geschädigten und bemüht sich darum, den durch ihn verursachten Schaden wieder gut zu machen. Es besteht damit die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.