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Verkehrsunfallflucht – bedeutender Schaden an Carsharing-Fahrzeug

AG Tiergarten – Az.: (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18) – Beschluss vom 21.03.2018

In dem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird gemäß § 111a Abs. 1 StPO dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des dem Beschuldigten vom LABO Berlin am 22.01 .2015 unter Listennummer D… erteilten Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).

Für den Fall der nicht sofortigen Herausgabe des Führerscheins wird die unverzügliche Durchsuchung der Wohn-, Neben-, Geschäfts- und Arbeitsräume sowie der Person des Beschuldigten, seiner Fahrzeuge und der von ihm benutzten und ihm nicht gehörenden Fahrzeuge zum Zwecke der alsdann dringend gebotenen Auffindung des Führerscheins angeordnet (§§ 102, 103, 105, 111b StPO).

Gründe

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr der Beschuldigte am 21.01.2018 gegen 03:25 Uhr mit dem von der Firma „…“ gemieteten Kraftfahrzeug PKW Smart mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB 100 in 13627 Berlin zwischen den Ausfahrten Jakob-Kaiser Platz und Beusselstraße in östlicher Richtung. In Höhe Lichtmast 2015 fuhr er in leichten Schlangenlinien über den Seitenstreifen gegen die rechte Leitplanke, die hierbei nicht beschädigt wurde. Jedoch entstand an dem von ihm geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 8.177,95 Euro netto. Obwohl der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und sich seiner Feststellungspflichten bewusst war, entfernte er sich vom Unfallort, ohne weitere Feststellungen ermöglicht zu haben.

Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung geboten ist (§ 111a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB).

Dem steht nicht entgegen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schaden nur an dem von dem Beschuldigten selbst geführten PKW entstanden ist. Denn der Beschuldigte ist nicht Eigentümer, sondern Mieter des geführten Fahrzeugs und unterliegt daher gegenüber dem Vermieter der sich aus § 142 StGB ergebenden Feststellungspflicht (OLG Celle NdsRpfl 1977, 250; LG Darmstadt MDR 1988, 1072 – jeweils nach juris -). Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, in Fällen des berechtigten Führens eines im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs reiche ein Schaden an diesem Fahrzeug für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht aus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 69 Rdnr. 27) und dies solle auch bei einem gemieteten Fahrzeug gelten (MünchenerKommentar zum Straßenverkehrsrecht (MüKoStVR)/Schwerdtfeger, StGB, § 142 Rdnr. 28; Geppert in: Laufhütte u.a. StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 142 Rdnr. 72). Dieser Auffassung mag in Fällen der klassischen Autovermietung zuzustimmen sein, in denen der Vermieter das Fahrzeug mangelfrei an den Mieter übergibt und bei jeder Rückgabe kontrolliert, ob das Fahrzeug mangelfrei zurückgegeben wird. Die Fälle des „Carsharing“ unterscheiden sich davon jedoch in dem entscheidendem Punkt, dass hier gerade keine Kontrolle des Zustandes des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe stattfindet, denn das Fahrzeug wird nach Ende der Nutzung durch den Mieter irgendwo stehengelassen und dort irgendwann von einem späteren Mieter übernommen, ohne dass irgendwelche Zustandskontrollen durch den Vermieter stattfinden. In derartigen Fällen ist die Zuordnung eines (irgendwann) festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Aus diesem Grund erstreckt sich der Schutzbereich des § 142 StGB jedenfalls in Fällen des „Carsharing“ auch auf den Vermieter des Fahrzeugs. Da der Schaden im vorliegenden Fall nach den bisherigen Erkenntnissen 8.177,95 Euro netto beträgt und bereits von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten auf ca. 5.000,00 Euro geschätzt wurde, bestehen dringende Gründe für die Annahme der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).

 

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