LG Würzburg – Az.: 1 Qs 18/22 – Urteil vom 24.01.2022
1. Die Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16.12.2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung.
Dem Ermittlungsverfahren lag eine Mitteilung der W GmbH vom 06.12.2021 an die Polizeiinspektion W über Unstimmigkeiten in den Impfausweisen diverser Mitarbeiter – darunter dem des Beschuldigten – zugrunde. Aufgrund eines anonymen Hinweises vom 27.11.2021 über möglicherweise gefälschte Impfausweise unterzog die W GmbH zwischen dem 28.11.2021 und dem 01.12.2021 den Impfstatus von 30 Mitarbeitern einer genaueren Kontrolle und stellte bei fünf Mitarbeitern fest, dass die vorgelegten Impfausweise ausschließlich zwei SARS-Cov2-Impfungen beinhalteten, die Erst- und Zweitimpfungen dieser Mitarbeiter jeweils am 19.07.2021 (Erstimpfung) und am 13.08.2021 (Zweitimpfung) im Impfzentrum G erfolgten, die Chargennummern der Erst- (…) und Zweitimpfung (…) dieser Mitarbeiter identisch gewesen sind und die Chargennummer der Erstimpfung laut dem Chargenchecker der Bundespolizei nicht existiere. Zudem waren die Arbeitszeiten dieser Mitarbeiter an den vermeintlichen Impfterminen mit den erforderlichen Anfahrtszeiten nur schwer vereinbar.
Weitere Ermittlungen der Polizeiinspektion W über das Gesundheitsamt in G ergaben, dass die fünf Mitarbeiter nicht im Impfzentrum G geimpft worden waren.
Aufgrund dieser Erkenntnisse erwirkte die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Würzburg einen am 16.12.2021 erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In diesem wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 28.11.2021 brachte sich der Beschuldigte entweder in den Besitz eines Impfausweises bzw. -zertifikates oder verfälschte einen solchen Impfausweis / ein solches Impfzertifikat selbst in einer Weise, dass dieser Impfausweis bzw. dieses Impfzertifikat die eigene (vollständige) Impfung gegen COVID19 auswies, obwohl die dort dokumentierte Impfung nicht durchgeführt worden war. Im Wissen hierüber legte der Beschuldigte im Rahmen einer Zugangsbeschränkungskontrolle (3G am Arbeitsplatz) zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 28.11.2021 und dem 01.12.2021 diesen erworbenen oder selbst erstellten verfälschten Impfausweis bzw. dieses verfälschte Impfzertifikat gegenüber seiner Arbeitsstätte „W GmbH“, … W vor, in der Absicht, dass der Beschuldigte ohne weitere (tägliche) Testung Zutritt zu der Arbeitsstätte erhält.“
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 27.12.2021 vollzogen. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnte der vom Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin vorgelegte Impfausweis, zwei EU-Impfzertifikate, ein leerer Impfausweis und das Mobiltelefon sowie ein Tablet-Computer des Beschuldigten sichergestellt werden. Der Tablet-Computer wurde zu einem späteren Zeitpunkt wieder an den Beschuldigten herausgegeben.
In seiner Vernehmung räumte der Beschuldigte ein, den Impfausweis als Blankett bei Amazon gekauft und anschließend einem Mitarbeiter gegeben zu haben. Am 08.11.2021 habe er den Ausweis von dem Mitarbeiter vollständig ausgefüllt (Nam, Impfnachweise gegen COVID19) wiederbekommen. Dafür habe er 250 EUR gezahlt.
Mit am 17.01.2022 eingegangenen Schreiben seines Verteidigers vom 14.01.2022 legte der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16.12.2021 Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung. Die Anordnungen der Durchsuchung und Beschlagnahme seien rechtswidrig gewesen, da kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten vorgelegen hätte. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Würzburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat beantragt, sie als unbegründet zu verwerfen.
II.
Gegen eine Entscheidung, durch die eine Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO) und Beschlagnahme (§§ 94, 98 StPO) angeordnet wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Soweit sie sich gegen die bereits vollzogene Durchsuchung der Wohnung wendet, wird das Begehren des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt, dass sich sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchungsanordnung richtet (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 64. Auflage 2021, vor 296 Rn. 18a). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und der andauernden Durchsicht des Mobiltelefons, wirkt die angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung noch fort.
Die Beschwerde des Beschuldigten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Sowohl die Durchsuchung bei einem Beschuldigten (§§ 102, 105 StPO) als auch die Beschlagnahme zu Beweiszwecken (§§ 94, 98 StPO) setzen den Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens voraus. Ein derartiger Anfangsverdacht liegt vor, wenn es aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist und dementsprechend die Möglichkeit einer späteren Verurteilung besteht. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dagegen für die Annahme eines Anfangsverdachts nicht aus. Nicht erforderlich ist jedoch ein die Anklageerhebung rechtfertigender Verdachtsgrad, da das hierfür erforderliche Material im Ermittlungsverfahren erst gesammelt werden soll. Dementsprechend ist das notwendige Maß an Gewissheit deutlich geringer als etwa bei einem hinreichenden Tatverdacht, der zur Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) und Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) erforderlich ist (Münchener Kommentar zur StPO/Peters, 1. Auflage 2016, § 152 Rn. 35 f., 42).
1.
Aus der Funktion des Richtervorbehaltes folgt eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts für die bereits prozessual überholten Maßnahmen (hier: Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme des wieder herausgegebenen Tablet-Computers). Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht insoweit seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren ist und bleibt die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses, hier am 16.12.2021, wobei eine andere rechtliche Beurteilung der vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse nicht ausgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 105 Rn. 15a).
Dementsprechend haben die erst nach Erlass des angegriffenen Beschlusses gemachten Angaben des Beschuldigten mit Blick auf den Erwerb des Impfausweises bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung außer Betracht zu bleiben.
Zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bestand aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der dabei zutage getretenen Unstimmigkeiten der Verdacht, dass der Beschuldigte zwischen dem 28.11.2021 und dem 01.12.2021 seiner Arbeitgeberin einen sich zuvor verschafften, inhaltlich unrichtigen Impfausweis vorgelegt hatte, um die Arbeitgeberin gezielt über seinen tatsächlich nicht vorhandenen Impfstatus zu täuschen.
Seit dem 24.11.2021 und damit zum Zeitpunkt der angegriffenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung galten die §§ 277 bis 279 StGB in ihrer jeweiligen Fassung vom 22.11.2021, davor in ihrer jeweiligen Fassung vom 13.11.1998.
Folglich lag der Zeitpunkt der „Verwendung“ des Impfausweises nach der Gesetzesänderung, der Zeitpunkt des sich Verschaffens dagegen aus Sicht des erkennenden Gerichts möglicherweise bereits davor.
Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, § 2 Abs. 1 StGB. Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen, § 8 S. 1 StGB. Wann der Erfolg eintritt, ist dagegen nicht maßgeblich, § 8 S. 2 StGB.
Sofern sowohl der Zeitpunkt des sich Verschaffens, als auch der des Verwendens nach dem 24.11.2021 gelegen haben (sollten), bestünde gegen den Beschuldigten unabhängig davon, wie er in den Besitz des unrichtigen Impfausweises gelangt ist, jedenfalls der Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung in der dritten Variante des § 267 Abs. 1 StGB.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 wurden die §§ 275, 277 bis 279 und 281 StGB inhaltlich überarbeitet. Nach der alten Rechtslage enthielt § 277 StGB drei Tatbestandsvarianten. Die erste Variante erfasste das Ausstellen eines Zeugnisses unter der nicht zutreffenden Bezeichnung des Ausstellers als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson. Diese Variante stellte eine schriftliche Lüge unter Strafe, da nicht über die Person des Ausstellers, sondern dessen berufliche Qualifikation getäuscht wurde. Die zweite Variante betraf das unberechtigte Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses unter dem Namen einer solchen Person, die dritte Variante das Verfälschen eines ursprünglich echten Gesundheitszeugnisses. Die zweite und dritte Variante des § 277 StGB stellten somit lediglich Spezialfälle der Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar. Soweit sich § 277 StGB in der zweiten und dritten Variante mit § 267 StGB inhaltlich überschnitten, führte dies zu einer nicht nachvollziehbaren Privilegierung. Der geringere Strafrahmen, die fehlende Versuchsstrafbarkeit und die zwingende Zweiaktigkeit führten zur Straflosigkeit von Taten nach § 267 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB, wenn sie sich auf Gesundheitszeugnisse bezogen (str.; Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 68. Auflage, 2021 § 277 Rn. 1). Aus diesem Grund wurden mit der Gesetzesänderung diejenigen Handlungsmodalitäten aus § 277 StGB gestrichen, die grundsätzlich schon von § 267 StGB oder § 269 StGB erfasst sind. Gesundheitszeugnisse sind regelmäßig Urkunden im Sinne der §§ 267 und 269 StGB. Die §§ 277 bis 279 StGB entfalten nach der gesetzlichen Neufassung keine Sperrwirkung für die §§ 267 ff. StGB, sondern stellen darüber hinaus spezielle Konstellationen unter Strafe. So erfasst § 277 StGB nur noch die Fälle, in denen der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Gesundheitszeugnis erstellt und dabei nicht über seine Identität sondern seine berufliche Qualifikation täuscht. Eine derartige Qualifikationstäuschung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 267 StGB, da es sich hierbei „lediglich“ um eine „schriftliche Lüge“ handelt. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, durch die Neufassung der §§ 277 bis 279 StGB, dass das Herstellen unechter, Verfälschen echter und/oder gebrauchen unechter oder verfälschter Impfausweise in den Anwendungsbereich des § 267 StGB fällt und eine Privilegierung dieser Handlungsvarianten ausscheiden soll (BT-Drucks. 20/15 S. 33).
Der auf den Beschuldigten ausgestellte Impfausweis stellt (als Gesundheitszeugnis) eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar (von OLG Bamberg v. 17.01.2022 – 1 Ws 732-733/21 ausdrücklich offen gelassen). Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr bestimmt ist. Die von einer eintragungsberechtigten Person vorgenommene Eintragung im Impfausweis gibt Auskunft darüber, wann und durch wenn der Inhaber des Ausweises welche Impfstoffe erhalten hat. Sie lässt den Aussteller der Eintragung erkennen und dient dem Beweis des Impfstatus einer Person. Unecht ist eine derartige Urkunde, wenn der aus ihr ersichtliche Inhalt nicht vom dem auf ihr ersichtlichen Aussteller herrührt. Vorliegend wies der vom Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin vorgelegte Impfausweis zwei Eintragungen vom 19.07.2021 und 13.08.2021 auf, die dem Beschuldigten eine vollständige Impfung mit den Chargen … und … des Impfstoffes C durch einen Angestellten des Impfzentrums … in G bestätigten. Aufgrund der Mitteilung des Gesundheitszentrums G besteht jedoch der Verdacht, dass der Beschuldigte dort nicht geimpft wurde und demzufolge die Eintragungen im Impfausweis des Beschuldigten von keinem der dortigen Angestellten stammen. Wie das Amtsgericht zutreffend annimmt, besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte den unechten Impfausweis seiner Arbeitgeberin vorgelegt hat, um über seinen Impfstatus zu täuschen und ohne Testung seiner Arbeit nachgehen zu können.
Doch auch wenn der Zeitpunkt des Verschaffens vor dem 24.11.2021 gelegen haben sollte, wäre dies in der vorliegenden Fallkonstellation unschädlich.
Das Verschaffen des „gefälschten“ Impfausweises mag zwar nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage straflos gewesen sein. Dies liegt darin begründet, dass Impfausweise ein Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB darstellen und die §§ 277 ff. StGB a.F. nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage eine abschließende Sonderregelung für Gesundheitszeugnisse darstellten, die im Falle einer fehlenden Strafbarkeit einen Rückgriff auf die „allgemeinen“ Urkundendelikte ausschlossen (str., OLG Bamberg v. 17.01.2022, 1 Ws 732-733/21). Dementsprechend lag kein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse vor, da Täter des § 278 StGB a.F. nur Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen sein konnten, der Beschuldigte jedoch kein Angehöriger dieser Berufsgruppen war. Daneben schied ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB a.F. aus, da die Fälschung beziehungsweise der Gebrauch zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften erfolgen musste und die Arbeitgeberin des Beschuldigten eine GmbH ist, die ein Schwimmbad betreibt. Schließlich war ein Rückgriff auf die allgemeinen Urkundendelikte nach den §§ 267 ff. StGB aufgrund der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F. ausgeschlossen, sodass auch kein Anfangsverdacht für eine (täterschaftliche) Beteiligung an einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 2 StGB vorlag.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte auch in dieser Sachverhaltskonstellation den sich straflos verschafften unrichtigen Impfausweis nach dem 24.11.2021 bei seiner Arbeitgeberin vorgelegt hat. Dieses Verwenden stellt eine eigenständige Tathandlung dar, deren Strafbarkeit zwingend nach neuer Rechtslage zu beurteilen ist. Insoweit lag – wie bereits dargestellt – der Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB vor (s. o.). Allein die Tatsache, dass sich der Beschuldigte diesen unrichtigen Impfausweis straflos verschafft hat, führt nicht dazu, dass er ihn trotz zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weiter straflos verwenden darf.
2.
Da die Durchsuchung des Mobiltelefons noch nicht abgeschlossen ist und die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände den Beschuldigten aktuell beschwert, gilt insoweit ein abweichender Prüfungsmaßstab als bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der prozessual überholten Durchsuchungsanordnung. Der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist zu berücksichtigen. Ein Abstellen auf den Kenntnisstand des Ermittlungsrichters zum Zeitpunkt der Anordnung würde den Rechtsschutz des Betroffenen unzulässig verkürzen. Eine aktuell noch beschwerende Strafverfolgungsmaßnahme darf nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen der Maßnahme vorliegen.
Das ist unter Berücksichtigung des derzeitigen Ermittlungsstandes der Fall. Unterstellt man die Einlassung des Beschuldigten als richtig, hat er den Impfpass, den er zuvor als Blankett bei Amazon bestellt hatte, am 08.11.2021 fertig ausgefüllt (Name und Impfbescheinigung) von einem Arbeitskollegen zurückerhalten. Danach besteht weiterhin der Verdacht der Urkundenfälschung durch Verwendung des falschen Impfausweises gegenüber der Arbeitgeberin nach deren Vorlageanordnung vom 28.11.2021 (s.o. II.1.). Die Darstellung in der Beschwerde, der Beschuldigte habe den Impfausweis (nur) am 09.11.2021 bei seiner Arbeitgeberin vorgelegt, findet in den bisherigen Ermittlungen keine Stütze. Sie lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass die W GmbH erstmalig mit E-Mail vom 27.11.2021 über ungeimpfte Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt wurde und über die Pflicht zur Vorlage der Impfausweise erst am Sonntag (sic!), 28.11.2021 entschieden hat.
3.
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO und einer Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO hat das Amtsgericht zutreffend angenommen.
Der vom Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin vorgelegte Impfausweis ist ein Beweismittel. Von der Überprüfung seiner Echtheit hängt der Ausgang des Strafverfahrens ab. Aufgrund der Umstände war davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin im Besitz des vorgelegten Impfausweises war und die Durchsuchung zu dessen Auffinden und weiteren Beweismitteln führen wird. Sofern der Beschuldigte etwaige Beweismittel nicht freiwillig herausgeben würde, war deren Beschlagnahme gerichtlich anzuordnen, §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO.
Auch die Beschlagnahme der weiteren Gegenstände war rechtmäßig. Der Blankett-Impfausweis und die EU-Impfzertifikate sind ebenfalls Beweismittel für einen Tatnachweis. Inwieweit das Mobiltelefon als Beweismittel in Betracht kommt und der Beschlagnahmeanordnung unterliegt, hängt vom Ergebnis der Durchsicht ab. Aufgrund der Tatsache, dass gegen vier weitere Angestellte, darunter die Lebensgefährtin des Beschuldigten, gleichgelagerte Ermittlungsverfahren laufen und die Impfausweise sämtlicher Beschuldigter inhaltsgleich sind, besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass im Speicher des Mobiltelefons tatrelevante Hinweise zu finden sind.
Schließlich waren die Anordnungen der Durchsuchung und Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Wohnung in Art. 13 GG verhältnismäßig. Insbesondere steht der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatverdachts und des Tatvorwurfes. Zum einen war der Tatverdacht aufgrund der bekannten Unstimmigkeiten bereits als dringend zu bezeichnen. Zum anderen lag dem Beschuldigten zwar „nur“ ein Vergehen zur Last, allerdings sind aufgrund des aktuellen pandemischen Geschehens mit der Verwendung von gefälschten Impfausweisen gerade in Anbetracht des Berufes des Beschuldigten und der darüber hinaus bestehenden zahlreichen Einsatzmöglichkeiten im privaten Bereich erhebliche Gefahren für die Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl an Personen verbunden.
Die angegriffene Entscheidung erweist sich somit als rechtmäßig, die hiergegen gerichtete Beschwerde als erfolglos.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.