LG Saarbrücken – Az.: 2 Qs 9/21 – Beschluss vom 01.06.2021
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2021 (8 Gs 1479/20) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der mehrfach vorbestrafte Betroffene wurde im hiesigen Verfahren mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wegen Subventionsbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wurde. Unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen wurde der Betroffene mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2020 – 28 Ls 280/20 abermals wegen Subventionsbetruges in sieben weiteren Fällen zu einer (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Betroffene Anfang April des Jahres 2020 den Entschluss, die Corona-Krise auszunutzen, um Kleinunternehmer-Soforthilfen, die die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bayern aufgrund eigener Hilfeprogramme und des Bundesprogramms „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ gewährten, durch wahrheitswidrige Angaben zu erschwindeln. Der Betroffene hatte weder ein Unternehmen noch war er „Soloselbstständiger“, was Voraussetzung der Subventionsgewährung gewesen wäre. Im Zuge der Antragstellung machte der Betroffene unter Verschleierung seiner wahren Identität falsche Angaben zu von ihm betriebenen Unternehmen und verwendete falsche Adressdaten. Durch die hiesigen drei Taten erlangte der Betroffene Corona-Soforthilfen in Höhe von 27.000 EUR. Insgesamt hatte der Betroffene durch die zehn im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfeprogrammen begangenen Taten gem. § 264 StGB einen Betrag von 72.000 EUR erlangt.
Nachdem der Betroffene seine Einwilligung in die Entnahme von Körperzellen verweigert hatte (Bl. 16 DNA-Heft), stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 25. Januar 2021 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken den Antrag, gegen den Betroffenen einen auf § 81g StPO gestützten Beschluss zu erlassen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2021 wurde die entsprechende Anordnung nach § 81g StPO getroffen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. März 2021 Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die getroffene Anordnung nach § 81g Abs. 1 i.V.m. Abs. 4, § 81a StPO ist rechtmäßig.
Gemäß § 81g Abs. 1 S. 1 StPO dürfen dem Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Vorschrift findet gemäß § 81g Abs. 4 StPO auch auf rechtskräftig verurteilte Personen Anwendung.
a) Bei den von dem Betroffenen begangenen Delikten – mehrfache Fälle des Subventionsbetrugs vor dem Hintergrund einer deutschlandweit bestehenden Notlage (Corona-Krise) – handelt es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 81g S. 1 Var. 1 StPO. Der unbestimmte Rechtsbegriff einer Straftat von erheblicher Bedeutung entspricht dem in §§ 98a, 110a, 163e StPO (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Aufl. 2019, StPO § 81g Rn. 5). Für die Beantwortung der Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, vermitteln die Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO jedoch lediglich Hinweise; die dortige Aufzählung ist nicht abschließend (BGHSt 42, 139, 157). Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 81g StPO bewusst auf die Schaffung eines Kataloges von Anlasstaten verzichtet, um das Missverständnis zu vermeiden, dass nur besonders schwere Straftaten eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung rechtfertigen können (vgl. BT-Drs. 15/5674 S. 11). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist demnach bereits dann gegeben, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21, 34 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen für die durch den Betroffenen verwirklichten Taten angesichts des nicht unerheblichen Schadensumfangs und der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die auf einen gesteigerten Schuldgehalt verweist, vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Fällen wie hier – Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer bundesweiten Notlage, mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellten Anträge, nicht unerheblicher Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen – ein unbenannter besonders schwerer Fall gem. § 264 Abs. 2 S. 2 StGB nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21). Hinzu kommt noch, dass die hier ebenfalls nach Aktenlage gegebene Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Betroffenen auch beim Subventionsbetrug zumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles entfaltet (vgl. BGH; Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21; MüKo-StGB/Ceffinato, 3. Aufl. 2019, § 264 Rn. 139; BeckOK/Momsen/Laudien, 49. Edition 1. Februar 2021 § 264 Rn. 51).
Die Taten des Betroffen sind auch geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wie sich mit Blick auf die hier gegebene Besonderheit der von dem Betroffenen erlangten Subventionen ergibt. Die Subvention bezweckte die Milderung der finanziellen Notlagen von Unternehmen bzw. Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Von dieser Pandemie ist die gesamte Bevölkerung bundesweit betroffen, sei es durch wirtschaftliche, gesundheitliche oder private Beeinträchtigungen. Diese einschneidende Krisensituation bedrohte nicht zuletzt um das Frühjahr des Jahres 2020 herum die wirtschaftliche Existenz zahlreicher juristischer und natürlicher Personen. Durch die Soforthilfeprogramme der Bundesländer und des Bundes sollten diesen Personen finanzielle Hilfen ohne bürokratischen Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Hierbei gewährten die Subventionsgeber den Antragstellern durch die unbürokratische und schnelle Antragsprüfung einen besonderen Vertrauensvorschuss. Wird ein solcher Vertrauensvorschuss in einer Krise, die die gesamte Bevölkerung betrifft, durch Begehung von Subventionsstraftaten missbraucht, wird das allgemeine Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich erschüttert und die Allgemeinheit erwartet berechtigterweise die effektive strafrechtliche Verfolgung entsprechender Verdachtsfälle (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 16. November 2020 – 86 Qs-302 Js 736/20-19/20, BeckRS 2020, 31726 Rn. 4).
Eine Anlasstat im Sinne des § 81g Abs. 1 S. 1 StPO verlangt auch nicht, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstat tatsächlich Körperzellen abgesondert hat (MüKoStPO/Trück, 1. Aufl. 2014, StPO § 81g Rn. 5; BeckOK StPO/Goers, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 81g Rn. 3). Denn der Regelungszweck der Norm erfordert es nicht, dass auch bei der Anlasstat Körperzellen abgesondert worden sind oder werden konnten. Vorgesehen ist nach der Vorschrift nämlich nicht, dass bei der Anlasstat gelegte DNA-Spuren nutzbar gemacht werden, sondern dass das DNA-Material beim Beschuldigten oder Verurteilten erhoben wird, um künftig bei der Verfolgung der Tat, auf die sich die Prognose bezieht, eingesetzt zu werden (vgl. VerfGH Saarland Beschl. v. 18.12.2015 – Lv 4/15, BeckRS 2016, 51118).
b) Die durch den Betroffenen begangenen Straftaten rechtfertigen zudem die Annahme, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Diese im Rahmen einer Anordnung gem. § 81g StPO anzustellende Negativprognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können, die nach kriminalistischer Erfahrung die nicht ganz fernliegende und nicht nur theoretische Möglichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung rechtfertigt. Eine „erhöhte Wahrscheinlichkeit” der Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten ist allerdings nicht erforderlich (BVerfGE 103, 21, 37; OLG Celle NStZ 2006, 717f.).
Ausgehend von diesen Maßstäben sind vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Negativprognose vorhanden. Diese ergeben sich zum einen aus der Tatausführung sowie der Verschleierung der Identität durch Verwendung von Alias-Personalien und falschen Adressdaten verschiedener Unternehmen in verschiedenen Bundesländern, die auf eine erhöhte kriminelle Energie und damit auf eine gesteigerte Bereitschaft zur Begehung von Straftaten schließen lassen. Auch die gewerbsmäßige Begehungsweise der hiesigen Taten deutet hierauf hin. Hinzu kommt, dass der mehrfach vorbestrafte Betroffene bereits in der Vergangenheit wegen Serienstraftaten aufgefallen war, wie sich mit Blick auf die Verurteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2009 wegen Betruges in 165 Fällen ergibt. Weitere Anhaltspunkte für eine Negativprognose im obigen Sinne ergeben sich auch aus der Persönlichkeit des Betroffenen selbst. Bei diesem besteht zum einen eine nicht aufgearbeitete Drogenproblematik – noch am Tat der Festnahme wurde Amphetamin in der Wohnung des Betroffenen gefunden – sowie ein Hang zum Glückspiel (Teile des Gesamttaterlöses will der Betroffene verspielt haben). Der Betroffene ist mehrfach auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte vorbestraft. Von der Verfolgung mehrerer Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte aus den Jahren 2018 und 2019 gegen den Betroffenen wurde gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Vor diesem Hintergrund besteht die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene – nach Haftentlassung – weitere Straftaten im Bereich der sog. Beschaffungskriminalität begehen wird, zumal er derzeit ohne Schulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung über keine berufliche Perspektive verfügt, die ihm zu einem legalen Einkommen verhelfen könnte, um hiermit seine Drogensucht zu finanzieren. Nicht zuletzt sind deshalb auch weitere Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zu erwarten.
Der Umstand, dass es sich bei der Anlasstat des Betroffenen um dessen erste Verurteilung zu einer Haftstrafe handelt, steht dem nicht entgegen. Denn der Betroffene wurde durch verschiedene Gerichte in der Vergangenheit bereits zu sieben Gelegenheiten auch wegen weiterer nicht einschlägiger Delikte strafrechtlich sanktioniert, ohne dass diese teils erheblichen Strafen ihn dauerhaft zu einem straffreien Lebenswandel bewegt hätten. Dass der Betroffene sich geständig eingelassen hat, spricht zwar für ihn, ändert aber an obiger Prognose nichts. Gleiches gilt dafür, dass der Betroffene sich in der JVA hausordnungsgemäß verhält. Anhaltspunkte dafür, dass er sich etwa seiner bestehenden Suchtproblematik stellt, ergeben sich hieraus gleichwohl nicht, weshalb diese Umstände auch nicht geeignet sind, die aus Sicht der Kammer bestehende Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer (erheblicher) Taten auszuräumen.
c) Die Maßnahme ist auch erforderlich. § 81g StPO soll die Identifizierung des Täters einer künftigen Straftat ermöglichen. Die Entnahme von Körperzellen und ihre molekulargenetische Untersuchung kann demnach nur in Betracht kommen, wenn durch diese Maßnahmen in einem künftigen Strafverfahren ein Aufklärungserfolg zu erwarten ist (LG Würzburg StraFo 2010, 22). Demzufolge scheidet eine Anwendung von § 81g im Regelfall bei Delikten aus, bei denen Täter nach allgemeiner Erfahrung im Rahmen der Tatausführung keine Körperzellen, die molekulargenetisch untersucht werden könnten, absondern (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Aufl. 2019 Rn. 8, StPO § 81g Rn. 8).
Erforderlich ist aber stets die Betrachtung des Einzelfalls (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn 1689 ff.).
Von dem Betroffenen sind nach derzeitiger Einschätzung weitere Taten im Bereich der Beschaffungskriminalität, also insbesondere Vermögensstraftaten und andere Taten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund tritt die Kammer derjenigen Auffassung entgegen, wonach bei bestimmten Deliktsgruppen (insbesondere Vermögensdelikte wie §§ 263, 266, 266a StGB, die Anschlussdelikte der §§ 257 ff. StGB und Betäubungsmittelstraftaten) die Erhebung des DNA-Identifizierungsmusters ausscheiden soll, da verwertbare Spuren üblicherweise nicht verursacht würden (vgl. LG Leipzig 19.7.2007 – 1 Qs 215/07, StraFo 2007, 464; LG Aachen 28.10.2008 – 68 Qs 120/08, StraFo 2009, 18, 19; OLG Köln 3.2.2004 – 2 Ws 41/04, StraFo 2004, 317; OLG Celle 7.12.2009 – 1 Ws 556/09, NStZ-RR 2010, 149,150).
Denn auch bei diesen Delikten erscheint die Führung des Tatnachweises anhand einer Maßnahme nach § 81g StPO möglich (so auch MüKoStPO/Trück, § 81g Rn. 9). Für den Bereich der Betäubungsmittelstraftaten gibt es eine Reihe denkbarer Anwendungsmöglichkeiten für die DNA-Analyse, wie Anhaftungen an verschiedensten Gegenständen oder Zurücklassen von Zigarettenkippen oder Haaren. Genauso können für den Bereich der Vermögensdelikte auch an Schriftstücken und Unterlagen verschiedenster Art (Rechnungen, Briefumschlägen, Geschäftsunterlagen etc.) Abriebspuren zurückgelassen werden, die auf den Täter von Vermögens- oder Steuerstraftaten hindeuten (so bereits LG Saarbrücken NStZ 2011, 423, 424; LG Freiburg NJW 2001, 3720, 3721).
Dass eine Tataufklärung in zukünftigen Strafverfahren auch durch sonstige erkennungsdienstliche Maßnahmen in Betracht kommt, steht der Anordnung nicht entgegen. Denn die Feststellung, Speicherung und (zukünftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters soll die Beweisführung in künftigen Strafverfahren sowohl verbessern als auch erleichtern und damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Strafrechtspflege dienen (BVerfGE 103, 21, 33). Die Verbesserung der Aufklärung ergibt sich dabei aus dem hohen Beweiswert, der dem Ergebnis einer DNA-Analyse zukommt (vgl. BVerfGE 103, 21, 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn 1681). Die Anordnung kann daher nicht mit dem Argument abgelehnt werden, für die Aufklärung zukünftiger Straftaten stünden gegebenenfalls andere Ermittlungsmaßnahmen und Beweismittel zur Verfügung. Es kommt hinzu, dass § 81g StPO – anders als zahlreiche strafprozessuale Maßnahmen – keine Subsidiaritätsklausel enthält, wonach die Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
d) Die Anordnung der Maßnahme erscheint schließlich auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (§ 81g Abs. 3 S. 5 Nr. 3 StPO) gerechtfertigt. Angesichts des nach Ansicht der Kammer vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der aufgrund der Ausführung der Tat naheliegenden Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten sowie des sich daraus ergebenden gesteigerten Strafverfolgungsinteresses bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Bedenken. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gesetz in § 81g Abs. 2 und § 81g Abs. 5 StPO eine strikte Zweckbindung und Verwendungsbeschränkung vorsieht. Zudem kann die Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in zukünftigen Strafverfahren nicht nur zur Belastung des Betroffenen, sondern auch zu dessen Entlastung beitragen (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn 1681), indem der Betroffene als Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.