OLG Frankfurt – Az.: 18 U 5/14 – Urteil vom 28.09.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.12.2013 – 2-18 O 198/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.096,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38% und die Beklagte 62% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.352,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer erlittenen Freiheitsberaubung in Anspruch. Sein Klagevorbringen stützt er auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn wahrheitswidrig der Vergewaltigung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) beschuldigt und ihn durch seine hierauf erfolgte Inhaftnahme der Freiheit beraubt.
Zwischen den Parteien bestand über einen Zeitraum von ca. … Jahren bis zum 8.2.2010 ein intimes Verhältnis.
(…)
Am Abend des 8.2.2010 besuchte der Kläger gegen 23.00 Uhr die Beklagte in ihrer Wohnung. Die Parteien hatten dort Geschlechtsverkehr, dessen Umstände im Einzelnen streitig sind. Im Laufe dieses Abends – ob vor oder nach dem Geschlechtsverkehr ist ebenfalls streitig – sprach die Beklagte den Kläger darauf an, dass sie aufgrund ihr vorliegender Flugtickets eine Beziehung des Klägers zu einer anderen Frau vermute. Der Kläger bestätigte diese Beziehung, woraufhin die Beklagte den Kläger mit dem Vorwurf, er habe sie betrogen, überzog.
Am Morgen des 9.2.2010 erstattete die Beklagte bei der Polizei in Stadt3 gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung. Bei der daraufhin erfolgten Vernehmung gab die Beklagte an, der Kläger habe sie am Abend des 8.2.2010 unter Todesdrohungen und unter Vorhalt eines Küchenmessers, das er ihr an den Hals gedrückt habe, zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Im Zuge dieser Vernehmung sagte die Beklagte zunächst aus, die Flugtickets am 8.2.2010 mit einem anonymen Begleitschreiben (mit dem Text „Er schläft mit ihr!“) in ihrem Briefkasten gefunden zu haben. Diese Angaben bestätigte und ergänzte sie durch Angabe weiterer Details in weiteren Vernehmungen am 11.2.2010 und am 30.3.2010. Nachdem sie bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 20.4.2010 mit Beweisen gegen diese Behauptung konfrontiert worden war, gab sie zu, die Tickets bereits mehrere Monate zuvor erhalten und das Begleitschreiben selbst verfasst zu haben. Darüber hinaus räumte sie (erstmals) auf Vorhalt ein, in der Zeit zwischen dem 10.12.2009 und dem 13.1.2010 unter dem Namen „A“ mit einer Frau B einen Facebook-Chat-Verkehr geführt zu haben, um Erkenntnisse zu einer von ihr vermuteten Beziehung des Klägers zu dieser Frau zu gewinnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die polizeilichen Vernehmungen vom 9.2.2010 (Bl. 33 ff., 56 ff. d.A.) sowie auf die als Anlage K 13, K 14 und K 16 zur Akte gereichten auszugsweisen Vernehmungsprotokolle der Vernehmungen vom 11.2.2010, 30.3.2010 und vom 20.4.2010 Bezug genommen (Bl. 68 ff., 70 ff., 82 ff. d.A.).
Bei einer am 9.2.2010 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden bei der Beklagten folgende Verletzungen festgestellt:
- Eine horizontale ca. 8 cm lange und 2 cm breite Hautrötung am Hals;
- Jeweils an der Innenseite des unteren Drittels beider Oberschenkel unscharf begrenzte, etwa 10×8 cm große braun-blau-rote Blutunterlaufungen;
- Mehrere oberflächliche Kratz- / Ritzverletzungen an der Vorderseite des linken Oberschenkels, an der inneren Seite des linken Unterarms und am Bauch.
Am 9.2.2010 fand die Polizei im Schlafzimmer der Beklagten ein Küchenmesser auf einem Teppich vor dem Fußende des Bettes. Die Beklagte hatte dazu in der zweiten polizeilichen Vernehmung am 9.2.2010 angegeben, der Kläger müsse das Messer, das bei der Tat verwendet worden sei, am Fußende des Bettes hingelegt oder hingeworfen haben, als er das Schlafzimmer verlassen habe. An diesem Messer wurde eine DNA-Spur gesichert, die der Beklagten zugeordnet werden konnte. Diese DNA-Spur befand sich an der Klingenschneide. An dem Klingenrücken und an der Klingenspitze konnten keine verwertbaren DNA-Befunde festgestellt werden. Spuren, die auf eine Behandlung mit Reinigungsmittel hindeuteten, waren an dem Messer nicht vorhanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anlage K 63 zur Akte gereichten Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg verwiesen (Bl. 1044 ff. d.A.).
Am 25.2.2010 erließ das Amtsgericht Mannheim einen auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 177 Abs. 4 Nr.1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zum Nachteil der Beklagten gestützten Haftbefehl gegen den Kläger. Der dringende Tatverdacht wurde insbesondere auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der Beklagten und deren Angaben gestützt. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Kläger am 20.3.2010 am Flughafen in Stadt1 festgenommen. Anschließend befand er sich bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft.
Am 26.3.2010 stellte die Polizei einen Laptop der Beklagten sicher. Bei der Auswertung des Computers wurde festgestellt, dass die Beklagte unter der Dateibezeichnung „(…)“ ein Computertagebuch geführt hatte, in das sie u.a. Folgendes eintrug: „Hätten sie ihn doch gleich am 09.02. am (…) flughafen geschnappt. Warum haben sie ihn fliegen lassen? Ich habe geahnt, dass es so kommen wird.“
Während sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, erteilte der damalige Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt C, auf dessen Veranlassung hin verschiedenen Rechtsmedizinern Gutachtenaufträge. Die daraufhin erstatteten Gutachten und Stellungnahmen, auf die verwiesen wird (Bl. 40 ff., 109 ff.), legte der Kläger im weiteren Strafverfahren vor.
Im Einzelnen untersuchte der in Stadt2 tätige D das aufgefundene Messer und erstattete ein Gutachten. Für seine Tätigkeit stellte D am 16.4.2010 einen Betrag in Höhe von 4.125,- € zuzüglich 783,75 € Umsatzsteuer und am 26.5.2010 einen Betrag in Höhe von 1.971,60 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 373,89 € in Rechnung. Zudem fertigte E eine rechtsmedizinische Stellungnahme, für die sie am 15.5.2010 einen Betrag in Höhe von 3.976,40 € zzgl. 755,16 € Umsatzsteuer berechnete. Schließlich stellte F am 13.7.2010 für eine Stellungnahme zu einem aussagepsychologischen Gutachten, das in dem Strafverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft eingeholt worden war, einen Betrag von 1.147,50 € zzgl. 218,03 € Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 21, K 22 und K 23 zur Akte gereichten Rechnungen Bezug genommen (Bl. 112 ff. d.A.).
Einen Antrag des Klägers auf Aufhebung des Haftbefehls wies das Landgericht Mannheim am 1.7.2014 zurück. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 29.7.2010 den Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.2.2010 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe verwiesen (Bl. 93 ff., 136 ff. d.A.).
Am 31.5.2011 sprach das Landgericht Mannheim den Kläger von dem Vorwurf der Vergewaltigung, der dem Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.2.2010 zugrunde lag, aus tatsächlichen Gründen frei. Das Gericht führte in den Gründen des rechtskräftigen Urteils, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Anlagenband Urteil des Landgerichts Mannheim), u.a. aus, dass dem Kläger die ihm zur Last gelegte Tat nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei. Im Rahmen der Würdigung des zur Aussage der Beklagten eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens stellte das Gericht fest, der Erlebnisgehalt ihrer Aussage lasse sich aussagepsychologisch nicht bestätigen, wobei in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aussagepsychologischen Sachverständigen J weder die Hypothese einer autosuggestiv kontaminierten Aussage noch die einer intentionalen Falschaussage zurückgewiesen werden könne. Weiter legte das Gericht dar, dass die Aussage der Beklagten nicht einmal die qualitativen Mindestanforderungen erreiche, die eine Bestätigung als erlebnisgestützt voraussetze. Die Schilderung des Tatgeschehens sei vage, oberflächlich und nur bedingt nachvollziehbar gewesen. Das gelte insbesondere in Bezug auf die sogenannten Scharnierstellen bei der Beschreibung der angeblich erzwungenen sexuellen Interaktionen, also die Körperpositionen und Positionswechsel, das Wechselspiel von Zwang / Gewalt und Widerstand, das Ausmaß und die Modi physischer Gewaltanwendungen sowie den Einsatz des Tatwerkzeuges. Im Hinblick darauf, dass ein rasch ablaufendes Interaktionsgeschehen mit mehrfachen Positionswechseln bekundet worden sei, mute die Aussage der Beklagten auffallend statisch an. Eine zumindest ansatzweise Beschreibung des Ineinandergreifens von Täter – und Opferaktionen habe gefehlt. Darüber hinaus habe die Beklagte handlungstechnisch Unwahrscheinliches bzw. Unmögliches berichtet, als sie vorgetragen habe, der Angeklagte habe ihr (nahezu) durchgängig das Messer an den Hals gedrückt, um die Kontrolle über sie aufrechtzuerhalten. Daran habe sie bis zuletzt weitgehend festgehalten; lediglich für die Zeitspanne, während der Angeklagte aufgestanden sei und seine Hose herunter gezogen habe, habe sie ihr Vorbringen aufgrund rationaler Einsicht relativiert.
Mit der Klage, die der Beklagten am 2.6.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz der näher bezeichneten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 13.352,69 € in Anspruch genommen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn wissentlich falsch belastet. Der Vorwurf der Vergewaltigung sei von der Beklagten erfunden worden und habe dazu gedient, ihn verhaften zu lassen. Unter Bezugnahme auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten des Instituts der Rechtsmedizin Institut1 vom 10.6.2013, auf das verwiesen wird (Bl. 455 ff. d.A.), behauptet er weiter, um ihn einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat zu bezichtigen, habe sich die Beklagte die Verletzungen – die Rötung am Hals, die Blutunterlaufungen an den Oberschenkeln sowie die Ritzungen an Bauch, Unterarm und Oberschenkel – selbst zugefügt.
Zum Hergang des Tatabends behauptet der Kläger das Folgende: Als er am 8.2.2010 gegen 23:00 Uhr die Tür zur Wohnung der Beklagten geöffnet habe, sei er von ihr „(…)“ empfangen worden. Es sei dann (…) zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei beides einvernehmlich erfolgt sei. Anschließend hätten sie gegessen. Nach dem Essen habe ihn die Beklagte – dies ist unstreitig – mit einem Brief konfrontiert, aus dem sich ergeben habe, dass er mit einer anderen Frau von (…) nach (…) gereist sei. Er habe dies eingeräumt, woraufhin die Beklagte ihm mitgeteilt habe, dass die Vertrauensbasis für eine Weiterführung der Beziehung nicht mehr gegeben sei. (…).
Er hat weiter behauptet, die Kosten, die jeweils durch die von ihm bzw. durch seinen Verteidiger in Auftrag gegebenen streitgegenständlichen Gutachten von D, von E und von F Rechnungen entstanden seien, seien ausgeglichen worden. Die Firma1 habe ihm während der Untersuchungshaft, die Netto-Kosten, die für die Gutachten angefallen seien, darlehensweise vorgestreckt und an die Gutachter gezahlt. Die Umsatzsteuer sei jeweils von Herrn Rechtsanwalt C gezahlt worden. Er habe sämtliche Kosten, die von der Firma1 und Herrn Rechtsanwalt C verauslagt worden seien, zurückgezahlt.
Der Kläger hat die Klageforderung hilfsweise auf einen ihm seiner Auffassung nach zustehenden Schmerzensgeldanspruch gestützt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.352,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe nicht bewusst gelogen.
(…)
Durch Urteil vom 23.12.2013, auf das Bezug genommen wird (Bl. 632 ff. d.A.), hat das Landgericht nach informatorischer Anhörung beider Parteien die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht habe auf der Grundlage der früheren Äußerungen der Parteien im Strafverfahren, den Feststellungen des Landgerichts Mannheim sowie der informatorischen Anhörung nicht zu der für eine Klagestattgabe erforderlichen Gewissheit einer vorsätzlichen Falschaussage der Beklagten zu gelangen vermocht. Weder für eine Fremdbeibringung der Verletzungen der Beklagten noch für eine Selbstverletzung bestünden hinreichende objektive Beweisanzeichen. Auch die Anhörung, bei der beide Parteien für sich genommen jeweils nachvollziehbar den Vorfall geschildert hätten, habe das Gericht nicht mit der gebotenen Sicherheit von einer vorsätzlichen Falschbeschuldigung überzeugen können. Es seien daher drei Geschehensabläufe nicht völlig ausgeschlossen, nämlich ein Geschlechtsverkehr mit oder ohne Einverständnis der Beklagten, aber auch eine Invalidierung der Angaben der Beklagten durch nicht-intentionale Verfälschungseffekte, so dass sie subjektiv fest von einer Vergewaltigung überzeugt gewesen sei.
Gegen das am 6.1.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.1.2014 Berufung eingelegt, die er nach am 12.2.2014 beantragter Fristverlängerung bis zum 6.4.2014 am 4.4.2014 begründet hat.
Mit der Berufung rügt der Kläger im Wesentlichen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Das Gericht habe die angebotenen Beweise zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht erhoben und die unterlassene Beweisaufnahme im Urteil auch nicht begründet. Insbesondere sei der Verweis auf Beweiswürdigung im Strafurteil fehlerhaft, weil diese nicht bindend für das Zivilverfahren sei und zudem das Strafverfahren einen anderen Gegenstand, nämlich die Prüfung der Schuld des Klägers und nicht die der Beklagten gehabt habe. Das Gericht habe auch einen zu hohen Beweismaßstab angelegt; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es für eine Klagestattgabe nicht notwendig, dass die Darstellung der Beklagten „völlig auszuschließen“ sei.
Der Kläger hat mit der Berufung zunächst den erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.7.2016 die Klage in Höhe von 4.125,- €, 783,75 €, 373,89 €, 755,51 € und 218,03 € (insgesamt 6.256,18 €) – mit Zustimmung der Beklagten – zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.096,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2.6.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den von den Klägern angebotenen Beweisen nachzugehen. Sie trägt vor, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, Spuren am von ihm an dem als Tatwaffe verwendeten Messer abzuwischen. Er müsse das Messer gereinigt haben, weil sich nur so die Spurenlage am Messer erklären lasse. Schließlich trägt sie vor, sie habe jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, weil sie die subjektiv zutreffende feste Überzeugung einer Vergewaltigung gehabt habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines rechtsmedizinisches Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich die bei ihr festgestellten Verletzungen selbst beigebracht, sowie zur Behauptung der Beklagten, die Verletzung am Hals könne durch die Schneide des Messers, das am 9.2.2010 in ihrem Schlafzimmer aufgefunden wurde, verursacht worden sein. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G zu der Behauptung des Klägers, die Firma1 habe die zwischenzeitlich zurückgezahlten Gutachterkosten dem Kläger darlehensweise zur Verfügung gestellt und unmittelbar an die Gutachter gezahlt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 7.5.2015 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.7.2016 (Bl. 1913 ff. d.A.) verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 2 Ziff. 1, 517, 520 Abs. 2 S. 1 ZPO.
2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs.1, 546 ZPO.
Die zulässige Klage ist – soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von insgesamt 6.256,18 € noch zu entscheiden war – begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.096,51 € gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, weil die Beklagte wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihr beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft, die vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 dauerte, verursacht hat, wodurch dem Kläger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
a. § 239 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdnr. 70).
b. Die Beklagte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil sie den Kläger gegenüber der Polizei wahrheitswidrig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ihrem Nachteil beschuldigte und dadurch wissentlich und ihrem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.
(1) Der Kläger wurde seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt, indem er eingesperrt wurde. Am 20.3.2010 nahm die Polizei den Kläger am … Flughafen fest. Anschließend befand er sich aufgrund des vom Amtsgericht Mannheim am 25.2.2010 erlassenen Haftbefehls vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft.
(2) Die erlittene Freiheitsentziehung beruhte zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.2.2010. Die Beklagte muss sich jedoch das auf ihren Angaben beruhende Handeln der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts im Wege der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurechnen lassen. Die Beklagte hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Denn sie täuschte die Ermittlungsbehörden, indem sie bei der Polizei in Stadt3 am 9.2.2010 den Kläger der Wahrheit zuwider wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung anzeigte und hierzu falsch aussagte. Aufgrund der Bekundungen der Beklagten und aufgrund der bei ihr festgestellten Verletzungen, durch die sie die unrichtige Vorstellung hervorrief, sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Kläger unter Vorhalt eines Messers in der Nacht vom 8.2.2010 auf den 9.2.2010 vergewaltigt worden, erließ der Haftrichter des Amtsgerichts Mannheim am 25.2.2010 gegen den Haftbefehl gegen den Kläger.
Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat nach Würdigung aller nach § 286 ZPO zu berücksichtigenden Umstände mit der notwendigen Gewissheit (vgl. BGH, Urteil v. 17.2.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 f. – Anastasia) davon überzeugt, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigte.
(a) Der Senat ist insoweit nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen.
Das Landgericht hat den Tatsachenvortrag der Parteien fehlerhaft gewürdigt. Im Urteil werden „die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens“ als „im Kern unstreitig“ und nur die „daran zu knüpfende Wertung“ als unterschiedlich bezeichnet. Der Kläger hat jedoch eine Reihe von streitigen Tatsachen behauptet, insbesondere die Selbstbeibringung aller Verletzungen der Beklagten und dass zwingend – vorliegend fehlende – DNA-Spuren des Klägers am Messergriff hätten festgestellt werden müssen, wenn die Tatdarstellung der Beklagten zuträfe. Es handelt sich dabei um streitige – entscheidungserhebliche – Indiztatsachen für eine vorsätzlich falsche Aussage der Beklagten. Die Parteien streiten daher nicht nur darum, ob die (unstreitigen) Tatsachen im Sinne einer vorsätzlichen Falschaussage gewertet werden können.
Die Tatsachenfeststellung hat das Landgericht zudem nicht ausreichend begründet. Es legt nicht dar, weshalb zu den streitigen Tatsachen die von dem Kläger angebotenen Beweise nicht erhoben wurden. Eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der teils unstreitigen, teils von dem Kläger unter Beweis gestellten Indizien findet nicht statt. Die Widersprüche zwischen den Tatspuren und der Aussage der Beklagten insbesondere zum Einsatz des Messers werden ohne genaue Darlegung im Einzelnen nur pauschal als „Ungereimtheiten“ bezeichnet und aussagepsychologisch mit möglichen nicht-intentionalen Verfälschungseffekten erklärt. Wie es aber z.B. zu den festgestellten Verletzungen gekommen sein könnte, falls die Darstellung der Beklagten zur Entstehung der Verletzungen unvorsätzlich falsch war, bleibt offen.
Das Landgericht hat den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es angebotene Beweise zu streitigen Tatsachen, die es nach eigener Ansicht für entscheidungserheblich hielt, nicht erhoben hat. Das Landgericht hat ausgeführt, dass keine hinreichenden objektiven Beweisanzeichen für eine Selbstbeibringung der Verletzungen, „was letztlich als Indiz für die klägerische Darstellung des Vorgangs gesprochen hätte“, bestünden. Eine Würdigung des Strafurteils oder auch der Akten des Strafverfahrens im Wege des Urkundenbeweises rechtfertigt es nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben (vgl. BGH, Urteil v. 6.6.1988, II ZR 332/87, BGHR ZPO § 373 Unmittelbarkeit 1). Die Behauptungen des Klägers wurden schließlich auch nicht ins Blaue aufgestellt, sondern mit Parteigutachten substantiiert.
(b) Die Überzeugung des Senats, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich der Wahrheit zuwider der Vergewaltigung bezichtigt hat, gründet sich zunächst auf das Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Diese hat die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich die am 9.2.2010 festgestellten Verletzungen selbst zugefügt, bestätigt. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Stadt1 vom 7.5.2015 spricht das Verletzungsbild in der Gesamtschau für eine Selbstbeibringung. Der Senat schließt sich insoweit den gutachterlichen Feststellungen, die der Sachverständige H im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich und umfassend erläutert hat, nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und sehr gut nachvollziehbar erstattet. Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte er überzeugend beantworten und dabei seine herausragende Sachkunde darlegen. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse waren die gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend.
(aa) Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass die bei der Beklagten am 9.2.2010 festgestellten Verletzungen zum einen für sich genommen Merkmale aufwiesen, die aus rechtsmedizinischer Sicht typischerweise für selbstbeigebrachte Verletzungen sprechen, und zum anderen die von der Beklagten geäußerten Abläufe nicht mit den Verletzungsbildern in Einklang zu bringen seien. Dabei hat er klargestellt, dass ein sicherer Nachweis einer Fremd- oder Selbstbeibringung durch eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Wundmorphologie nicht möglich sei, sondern aufgrund der typisierten Betrachtungsweise lediglich ein Hinweis in die eine oder andere Richtung abgeleitet werden könne. Erst die nach der rein morphologischen Einzelbetrachtung vorzunehmende Kontextverbringung und die sich anschließende Gesamtschau der untersuchten Verletzungen gestatte es, belastbare Feststellungen zu treffen. Dies zugrunde legend sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte sich die Verletzungen selbst zugefügt habe.
(bb) Im Einzelnen hat der Sachverständige ausgeführt, dass sämtliche der Verletzungen bereits unabhängig von der behaupteten Art und Weise der Verursachung bestimmte Parameter aufwiesen, die typischerweise bei Selbstverletzungen festzustellen seien, wobei insoweit die Kratzwunden am Bauch, am Arm und am Oberschenkel hervorstechen würden.
So habe bei allen Verletzungen eine vergleichsweise geringe Gesamtverletzungsschwere vorgelegen. Zudem seien jeweils besonders empfindliche Körperbereiche wie beispielsweise Augen, Lippen, Mamillen oder Genitalien sowie schwer erreichbare Körperregionen nicht betroffen gewesen. Von den Hämatomen abgesehen handele es – auch dies typisch für Selbstverletzungen – sich ganz überwiegend um Schnitte, Kratzer und Übergangsformen.
Hinsichtlich der Kratzwunden an Bauch, Arm und Oberschenkel sei überdies eine Betonung der Seite gegeben, die der Arbeitshand, d.h. vorliegend der rechten Hand, gegenüber liege. Auch seien diese Wunden jeweils oft lang, stetig, nur schwach gekrümmt und auch konstant von der Form her gewesen. Hinzu komme, dass sie nahezu konstant in der Intensität der Verletzungen gewesen seien. Bei der Bauchwunde steche die Gleichförmigkeit der Kratzer hervor. Die Doppelung deute auf ein bewusstes „Nachzeichnen“ der zuerst zugefügten Verletzung hin, worin ebenfalls ein Selbstverletzungsindiz zu sehen sei. Da ein derartiges Nachzeichnen häufig misslinge, entstände regelmäßig – wie vorliegend – eine „Auffiederung“ des Kratzers. Soweit die scharenweise Anordnung fehle, die nach Auffassung der Beklagten typisch für Selbstverletzungen sei, hat der Sachverständige auf entsprechende Bedenken erklärt, dass in der Praxis – von der Lehrbuchdarstellung abweichend – Kratzverletzungen bei Selbstverletzungen nicht nur scharenweise auftreten würden.
(cc) Mit Blick auf das von der Beklagten behauptete Vergewaltigungsgeschehen spreche die enge Umgrenzung des dreifach überlagerten Kratzers am Hals für eine selbst beigebrachte Verletzung. Bei dem von der Beklagten – im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren vor Erstattung des Gutachtens – geschilderten Geschehens wäre ein großflächiges Verletzungsbild mit unterschiedlicher Verletzungstiefe zu erwarten gewesen. Mit Blick auf das mehraktige Geschehen sei der behauptete Messereinsatz eher unwahrscheinlich. Zudem sei die auffallende Ebenmäßigkeit und Oberflächlichkeit dieses nur ca. 8 x 2 cm messenden Kratzers aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit dem behaupteten mehrfachen bzw. dauerhaften Drücken des Messers an den Hals in Einklang zu bringen.
Bezüglich der an den Oberschenkeln der Beklagten vorgefundenen Hämatome hat der Sachverständige dargelegt, dass auch insoweit die Tatschilderung der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Zwar sei grundsätzlich nicht auszuschließen, dass derartige Verletzungen durch die Knie verursacht werden könnten, da die Kniescheibe ein fester Knochen sei. Allerdings könnten aufgrund der Stabilität der Gefäße und des Maßes der notwendigen Gewalteinwirkung solche Verletzungen nicht durch einfaches Knien verursacht werden. Bewegende Knie würden wiederum abrutschen, so dass „akrobatische“ Fähigkeiten notwendig seien. Letztlich sei aufgrund der Größenverhältnisse zwischen dem ca. 1,… Meter großen Kläger und der ca. 1,… Meter großen Beklagten unter Berücksichtigung der Lage und Symmetrie der vorgefunden Hämatome die Verursachung in der von der Beklagten, behaupteten bzw. vermuteten Weise – Auseinanderspreizen der Schenkel mit seinen Knien und / oder Beknien ihrer Oberschenkel in den betreffenden Abschnitten – auszuschließen. Vor diesem Hintergrund sei auch die im Strafverfahren abgegebene Bekundung der Beklagten, sie habe während des Vergewaltigungsgeschehen das Gesicht des Klägers über ihrem gesehen und dessen Atem gespürt, nicht plausibel.
Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Zufügung der Hämatome an den Oberschenkeln nicht bemerkt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen setze die Verursachung dieser Verletzungen nicht unerhebliche Gewalteinwirkung voraus, die naturgemäß mit entsprechenden Schmerzen verbunden sei.
Die Entstehung der Kratzer am Bauch, am linken Arm und am linken Oberschenkel lasse sich in das von der Beklagten geschilderte Vergewaltigungsgeschehen, das keine konkreten Angaben zur Verursachung dieser Kratzer enthalte, nicht integrieren. Die ebenmäßigen oberflächlichen Ritzungen seien jedenfalls mit der Dynamik einer Vergewaltigung nicht zu vereinbaren, weil die Gleichmäßigkeit der Verletzungstiefe nicht dazu passe. Auch sei die Verursachung mit einem Messer aufgrund der Besonderheiten der Schneide mit Ausbrüchen unwahrscheinlich; vielmehr komme als Gegenstand eine spitze Nadel in Betracht. Denkbar sei auch ein entsprechend geformter Gegenstand wie beispielweise eine Glasscherbe mit zwei scharfen Kanten.
(dd) Die von der Beklagten insoweit gegen das Gutachten gerichteten Einwände verfangen nicht.
So stellt der Umstand, dass der Sachverständige ein dynamisches Geschehen seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, keinen Mangel dar. Das von der Beklagten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im vorangegangenen Strafverfahren behauptete Tatgeschehen ist dynamisch. (…).
Das Vorbringen der Beklagten, der Sachverständige habe sich nicht mit der Möglichkeit der zufälligen Erzeugung der Verletzungen befasst, ist ebenfalls unzutreffend. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bereits mit Blick auf die notwendige Intensität der einwirkenden stumpfen Gewalt und die Lokalisation die isolierte Betrachtung der Halsverletzung und der Blutunterlaufungen an den Oberschenkeln eindeutig gegen die Möglichkeit der „zufälligen“ Verursachung sprächen. In der Gesamtschau, d.h. unter Einbeziehung aller Verletzungen sowie unter Berücksichtigung des behaupteten Geschehensablaufs, sei diese Möglichkeit im vorliegenden Fall fernliegend.
Soweit die Beklagte beanstandet, der Sachverständige habe nicht „das Wie“ des Zustandekommens der Verletzungen hinterfragt, insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Hämatome auch durch Ellenbogen oder Hände verursacht worden sein könnten, so ist auch dies unzutreffend. Der Sachverständige hat bei der isolierten Betrachtung der Verletzungen die denkbaren Möglichkeiten unter Berücksichtigung der festgestellten Wundmorphologie erörtert. So hat er beispielhaft erklärt, es sei denkbar, dass die Blutunterlaufungen an den Oberschenkeln durch Fäuste verursacht worden sein könnten. Er hat jedoch weiter ausgeführt, dass die von der Beklagten abstrakt aufgeworfenen Verursachungsmöglichkeiten in Bezug zu konkreten Handlungsverläufen gesetzt werden müssten. Im Übrigen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die Hämatome durch Schläge mit den Ellenbogen hervorgerufen sein könnten. Erstmals im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen wurde durch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigten Verursachungsmöglichkeiten in den Raum gestellt, die bislang nicht Gegenstand des Vortrags waren und auch nicht nach der Beweisaufnahme dazu gemacht wurden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Inaugenscheinnahme ihrer Person durch den Sachverständigen zur sachgerechten Gutachtenerstattung nicht notwendig. Unstreitig sind die in Rede stehenden Verletzungen vollständig verheilt, so dass nicht ersichtlich – und im Übrigen auch nicht vorgetragen – ist, welche (weiteren) Anknüpfungstatsachen der Sachverständige nach einer Inaugenscheinnahme der Beklagten hätte berücksichtigen müssen.
(c) Auch die Feststellungen des Sachverständigen zu der Frage, ob die Verletzung am Hals vollständig oder teilweise durch die Schneide des vorgefundenen bzw. eines vergleichbaren Messers verursacht worden sein könnte, sprechen nach Auffassung des Senats im Ergebnis ebenfalls dafür, dass sich die Beklagte diese Verletzung selbst zugefügt hat. Zwar hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass eine Verursachung durch die Messerschneide grundsätzlich möglich sei. Dies setze allerdings voraus, dass die Schneide des Messers ausschließlich oder zumindest vorwiegend als Fläche stumpfer Gewalt fungiert haben müsste, wobei dieses Geschehen mit minimaler Dynamik abgelaufen sein müsste, um schneidende, zu Stich – bzw. Schnittverletzungen führende Bewegungen zu vermeiden. Der Druck der Schneide müsste überdies durch mehrfaches bis zahlreiches Ansetzen bei mehrfach versetzten quer schabenden Bewegungen ausgeübt worden sein, um die festgestellten Verletzungen der Oberhaut hervorzurufen. Diese Voraussetzungen seien mit dem behaupteten Vergewaltigungsgeschehen nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Sollte die Halsverletzung tatsächlich mit der Schneide verursacht worden sein, würde dies die Annahme der Selbstverletzung stützen.
(d) Des Weiteren spricht die Spurenlage an dem Messer, das die Polizei am 9.2.10 im Schlafzimmer der Beklagten auf einem Teppich vor dem Fußende des Bettes vorfand und bei dem es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um das Tatmesser gehandelt habe, gegen die Richtigkeit der Angaben der Beklagten.
Nach dem von der Beklagten geschilderten Geschehensablauf, wäre eine Spurenverursachung durch den Kläger zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich bereits ein einmaliges Andrücken genügt hätte, um ein sog. STR-System (short tandem repeats), d.h. ein verwertbares DNA-Muster zu isolieren. An dem Messergriff und an der Messerschneide des Messers konnten zwar Hautschüppchen gesichert werden, die von der Beklagten stammten, DNA-Spuren, die mit hinreichender Sicherheit dem Kläger hätten zugeordnet werden können, waren jedoch nicht vorhanden. Für die in diesem Zusammenhang geäußerte Behauptung der Beklagten, die wenigen restlichen Allele, die noch in der Mischspur auf dem Messer vorhanden gewesen seien, seien dem Kläger zuzurechnen, weshalb es zu einem „mehrfachen Abwischen“ des Messer durch den Kläger gekommen sein könne, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Unstreitig ist lediglich, dass in der festgestellten Mischspur Merkmale nachgewiesen wurden, die mit einzelnen Merkmalen des DNA-Profils des Klägers übereinstimmten. Die Erstellung eines vollständigen DNA-Profils war in Ermangelung ausreichenden Spurenmaterials jedoch gerade nicht möglich, so dass aufgrund der erfolgten molekulargenetischen Untersuchungen keine Zuordnung dieser Spuren vorgenommen werden konnte. Aufgrund der festgestellten Merkmalsübereinstimmung, gelangte der Gutachter des LKA Baden Württemberg X lediglich zu dem Schluss, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Spurenlage als Spurenverursacher nicht ausgeschlossen werden könne.
Eine andere Beurteilung legt auch nicht der Vortrag der Beklagten nahe, es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger den Messergriff abgewischt habe, so dass keine DNA mehr vorzufinden gewesen sei. Es handelt sich lediglich um eine Vermutung, die nicht durch entsprechende Tatsachen gestützt wird. Überdies ist dieses Vorbringen als fernliegend anzusehen. Abgesehen davon, dass es nähergelegen hätte, das Messer einfach mitzunehmen, ist nicht zu erklären, weshalb bei unterstellter Reinigung mit chlorhaltigem Reinigungsmittel – unstreitig – eine geringfügige X/Y-DNA-Spur zurückblieb und zudem auch bei der Begutachtung des Messers zu erwartende Behandlungs- oder Wischspuren nicht festgestellt wurden. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die Beklagte unstreitig weder in den insgesamt fünf Vernehmungen im Ermittlungsverfahren noch in den Sitzungen mit J, die das aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess erstattete, noch in der Hauptverhandlung selbst, davon berichtete, dass das Messer abgewischt worden sei. Auch die bestrittene und unbewiesene Behauptung, in ihrem Badezimmer befänden sich Laugen und Säuren, hat die Beklagte erstmals im Zivilprozess aufgestellt. Hinzu kommt, dass die Beklagte davon abgesehen hat, konkret vorzutragen, welche Reinigungsmittel, die von ihr u.a. als „ätzende Laugen“ bezeichnet werden, sie in ihrem Badezimmer aufbewahrte. Schließlich ist auch das Vorbringen zum angeblichen Ablegen des Messers vage und nicht belegt. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger „müsse“ das Messer am Fußende des Bettes hingelegt oder (Hervorhebung durch das Gericht) hingeworfen haben, als er das Schlafzimmer verlassen habe.
Soweit es die Spurensituation am Messer betrifft, ist außerdem bedeutsam, dass sich gerade an der Schneide des Messers DNA-Spuren der Beklagten befanden. Auch dieser Umstand weist darauf hin, dass ihre Angaben falsch sind. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen käme bei einer Fremdzufügung grundsätzlich der Rücken der Klinge zur Verursachung der Halsverletzung in Betracht. Dort befanden sich jedoch unstreitig keine verwertbaren Spuren.
(e) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist auch das unstreitige Aussageverhalten der Beklagten in dem gegen den Kläger geführten Strafprozess zu berücksichtigen. Dieses ist von einer Anpassung an die jeweilige Ermittlungslage geprägt. Zudem hat die Beklagte – auch dies steht außer Streit – im Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt.
So sagte die Beklagte hinsichtlich des Messereinsatzes aus, sie habe die Schneide des Messers am Hals gespürt, als der Kläger ihr das Messer an den Hals gedrückt habe, was – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – während der gesamten Tat geschehen sei. Nachdem Vernehmungspersonen Zweifel geäußert hatten, gab sie zuletzt an, nicht sicher zu sein, ob der Kläger die Schneide oder den Rücken des Messers an ihren Hals gedrückt habe. Wörtlich erklärte die Beklagte gegenüber der mit der Erstattung des aussagepsychologischen Gutachtens befassten Gutachterin zu diesem Punkt: „Das ist, ja, ich weiß es nicht. Ich hab’s nicht gesehen, wie rum er es gehalten hat. Ich hatte nur dieses Gefühl einfach immer nur, Gott, das ist ja so gezackt, das war ein Sägemesser, und ja, ich war mir eigentlich sicher, dass es die Klinge ist.“ In der Hauptverhandlung bekundete die Beklagte schließlich, sie wisse nicht, ob das Messer mit dem Rücken oder mit der Schneide ihr an den Hals gehalten worden sei.
Gleiches gilt für die Angaben zur Entstehung der Hämatome. Nachdem die Beklagte im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung am 9.2.2010 von „Druckschmerzen an den Innenseite der Schenkel“ berichtet hatte, gab sie bei der anschließenden zweiten polizeilichen Vernehmung am selben Tag zu den Verletzungen befragt an, nicht genau sagen zu können, wie die Hämatome entstanden seien. Es sei möglich, dass der Kläger bei der Tat „mal“ auf ihren Oberschenkeln gekniet habe, was sie aber durch ihre Angst nicht mitbekommen habe. Sie ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass die Verletzungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Vergewaltigungsgeschehen stünden. Als in der Folge Bedenken an der Plausibilität der von der Beklagten – zumindest in relativierender Form – in den Raum gestellten Verletzungsursache laut wurden, hielt die Beklagte – von ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren abweichend, wonach es der Kläger gewesen sei, der ihr die Verletzungen zugefügt habe – es nunmehr für möglich, dass die Hämatome mit dem angeblichen Tatgeschehen nicht unmittelbar in Bezug stünden. Denn sie bekundete, sie könne nicht ausschließen, dass sie sich die Hämatome beim Aufräumen in der Wohnung in der Nacht selbst zugezogen habe, indem sie sich am Bett oder am Couchtisch gestoßen habe.
Soweit die Beklagte bei der Anzeigenerstattung am 9.2.2010 und der ergänzenden polizeilichen Vernehmung am selben Tag bekundete, sie habe am Nachmittag des 8.2.2010 einen anonymen Brief (mit dem Text „Er schläft mit ihr!“) zusammen mit einer Ablichtung von zwei aus September 2008 datierenden Flugtickets in ihrem Briefkasten gefunden, so war diese Aussage falsch. Gleichwohl bestätigte die Beklagte diese Angaben in der Vernehmung vom 11.2.2010 und gab ergänzend ebenfalls wahrheitswidrig an, sie wisse nicht, wer ihr den Brief geschickt haben könnte. Sie habe nach der Frau „gegoogelt“, aber keinen Kontakt mit ihr aufgenommen und wisse nicht, ob es sich auch um die Frau handele. Auch in der Vernehmung vom 30.3.2010 hielt die Beklagte an diesen Angaben fest. Zudem verneinte sie gezielte Fragen der Vernehmungspersonen nach den Fantasienamen („A“), unter und mit denen sie einen von ihr verschwiegenen Chat-Verkehr in der Zeit vom 10.12.2009 bis 13.1.2010 geführt hatte. Erst als sie bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 20.4.2010 mit Beweisen gegen diese Behauptung konfrontiert worden war, gab sie zu, die Tickets bereits mehrere Monate zuvor erhalten und das Begleitschreiben selbst verfasst zu haben. Dieses – vorprozessuale – Verhalten der Beklagten erschüttert nicht nur die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags im vorliegenden Zivilverfahren, sondern zeigt – wie bereits im Strafverfahren festgestellt – ein beachtliches Fantasie- und Beharrungsvermögen und stellt überdies die Fähigkeit der Beklagten zur Konstruktion und Aufrechterhaltung einer Falschaussage bezogen auf das dem Verfahren zugrunde liegende Geschehen unter Beweis.
Das im Strafverfahren für dieses Verhalten der Beklagten in Betracht gezogene Motiv der „Festigung des eigenen Glaubwürdigkeitseindrucks“, wonach grundsätzlich auch eine der Wahrheit verpflichtende Aussageperson bestrebt sein könne, ihren Glaubwürdigkeitseindruck mit Falschangaben zu festigen, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Vielmehr fügt sich das beschriebene Aussageverhalten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Frage der Selbstbeibringung der Verletzungen in der Gesamtschau in das Bild einer intendierten Falschaussage. Der mit Blick auf die von dem Kläger parallel geführten Beziehungen grundsätzlich zutreffende Hinweis der Beklagten, auch dieser sei in der Lage, Lügengebäude zu konstruieren, legt insoweit keine andere Beurteilung nahe. Vorliegend ist nicht die allgemeine Fähigkeit der Parteien, wahrheitswidrige Konstrukte zu erfinden und aufrechtzuerhalten, maßgebend, sondern die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens bezogen auf einen konkret behaupteten Tatverlauf unter Berücksichtigung der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen. Überdies ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Beklagte die falschen Behauptungen nicht in ihrem privaten Umfeld aufstellte, sondern in Vernehmungssituationen, denen eine Belehrung über die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verbunden mit dem Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen vorausging.
(f) Bedeutsam ist des Weiteren, dass der Vortrag der Beklagten zum Vergewaltigungsgeschehen nicht nur nicht mit den Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen ist, sondern überdies für sich genommen erhebliche Plausibilitätsdefizite aufweist.
Bereits unabhängig von den Feststellungen des Sachverständigen zum Messereinsatz hält das Vorbringen der Beklagten hierzu einer Plausibilitätsprüfung nicht stand, weil die geschilderten Teilakte nicht mit der Behauptung, der Kläger habe ihr fortwährend das Messer an den Hals gehalten, in Übereinstimmung zu bringen sind. So erschließt sich nicht ohne weiteres, wie der Kläger der Beklagten auf ihr liegend das Messer an den Hals halten und die andere Hand auf die Nase und den Mund legen konnte. (…)
Auch im Übrigen ist der Vortrag zum angeblichen Tatgeschehen farblos und detailarm. Einzelheiten zu den Teilakten fehlen. (…).
In dieses Bild passt, dass der Vortrag der Beklagten eine Schilderung zur Entstehung der Kratzverletzungen, die der Kläger verursacht haben soll, vollständig vermissen lässt und überdies die Entstehung dieser Kratzverletzungen auch nicht in den vorgetragenen Handlungsablauf sinnvoll integriert werden kann. Der Vortrag zur Verursachung der Hämatome enthält lediglich Vermutungen, von denen die Beklagte jedoch wieder Abstand genommen hat, nachdem durch den Sachverständigen die von ihr behaupteten Verursachungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden. So hat die Beklagte zunächst vorgebracht, die Blutunterlaufungen an der Innenseite der Oberschenkel könnten durch die Knie des Klägers verursacht worden sein, als er auf ihr gelegen habe oder als er ihre Beine – möglicherweise – auseinandergedrückt habe. Nachdem der Sachverständige die geschilderten Verursachungsmöglichkeiten überzeugend ausgeschlossen hat, hat die Beklagte zuletzt vorgetragen, die Hämatome könnten durch den Einsatz der Ellenbogen oder Hände entstanden sein, ohne jedoch dies näher auszuführen. Die Erklärung der Beklagten, sie habe aufgrund ihrer Todesangst nichts gespürt, so dass sie nur Vermutungen zu den Verletzungsursachen anstellen könnte, überzeugt nicht. Denn ausweislich ihrer Angaben in den im Strafverfahren durchgeführten Vernehmungen war die Beklagte trotz der behaupteten Todesangst schmerzempfindlich. (…) Des Weiteren behauptete die Beklagte, sie habe durch das zum Einsatz gebrachte Messer Ritzgefühle am Hals verspürt. Zudem fällt auf, dass die Beklagte versucht, ihren Vortrag an dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszurichten.
Der insoweit vermittelte Eindruck wird auch bezüglich des Vortrags der Beklagten zur Entstehung der Kratzer am Hals untermauert. Hierzu hat die Beklagte nach der durchführten Beweisaufnahme vorgetragen, diese könnten auch durch einmaligen Druck entstanden sein, als der Kläger ihr das Messer in der Küche an den Hals gehalten habe, da es möglich sei, dass das Messer später nicht mehr an ihrem Hals gewesen sei, sondern sie sich dies lediglich aufgrund der vorangegangen massiven Einwirkung eingebildet habe. Auch dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens, wonach der Kläger die Beklagte von der Küche in das Schlafzimmer geschoben habe, während er ihr das Messer von vorn gegen den Hals gedrückt habe, und der sachverständigen Feststellungen zu den Entstehungsvoraussetzungen nicht plausibel, ohne dass es auf die Frage der Plausibilität der behaupteten Imagination des Messers ankommt. Hinzu kommt dass die Beklagte sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Strafverfahren davon abweichend angegeben hat, der Kläger habe ihr das Messer „die ganze Zeit“ an den Hals gehalten und dabei mehrfach an- und abgesetzt. Im Strafverfahren machte die Beklagte hinsichtlich des behaupteten Einsatzes des Messers im Schlafzimmer zudem folgende, mit der behaupteten Einbildung des Messers schwer in Einklang zu bringende Angaben: „Ich hab mich ja dann auch hin und wieder so ein bisschen bewegt, in meiner Angst, und dann hatte ich schon das Gefühl, dass das so ein bisschen reibt oder so ein bisschen, ja, leicht ritzt oder durch die Bewegung. Aber er selbst hat, glaube ich, nicht geschnitten. Also die Bewegung kam mehr durch mich dann, denke ich“. Anschließend bewegte die Beklagte zur Demonstration den Kopf hin und her.
Die Beklagte kann sich hinsichtlich der dargestellten Defizite und Widersprüche nicht mit Erfolg auf Erinnerungslücken zurückziehen und darauf hinweisen, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen obliege. Zwar trifft es zu, dass derjenige, der wie der Kläger einen Anspruch auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Die Beklagte hat jedoch sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in dem vorangegangen Strafverfahren konkrete Angaben zu dem behaupteten Vergewaltigungsgeschehen gemacht, so dass diese im Rahmen der Beweiswürdigung, die die Würdigung des Sachvortrages der Parteien und deren Prozessverhalten umfasst (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdnr. 14) zu berücksichtigen sind.
Auffällig ist darüber hinaus, dass die Erinnerungslücken der Beklagten sich vor allem auf die Verursachung der festgestellten Verletzungen und damit auf Handlungsabfolgen beziehen, die in besonderem Maße einer kritischen Überprüfung unterzogen werden können. Bereits aufgrund der Wundmorphologie sowie aufgrund der Lokalisation der Verletzungen können Feststellungen zu möglichen Abläufen getroffen werden. Für die Beklagte bestand daher die Gefahr, dass durch die Schilderung weiterer Details die Wahrscheinlichkeit, dass Widersprüche entstehen, größer wurde. Andererseits hätte das vollständige Aussparen von Verletzungsursachen ihre Aussage weniger glaubhaft erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund lässt das bereits dargestellte, durch vage und wechselnde Schilderungen gekennzeichnete Aussage- und Vortragsverhalten der Beklagten das Bemühen erkennen, wenig Angriffsflächen zu bieten.
(g) Weiterhin war im Zuge der Gesamtwürdigung neben dem Umstand, dass die Beklagte sich – unstreitig – selbst als schmerzunempfindlich bezeichnet, auch das Fehlen von sonstigen Sachbeweisen zu berücksichtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des behaupteten Tatablaufs wäre die Verursachung von Spuren, die den angeblichen Geschehensablauf untermauern könnten, denkbar gewesen. So blieb die Bekleidung der Beklagten unbeschädigt. Andere, mit der Schilderung der Beklagten in Einklang zu bringende Verletzungen, wie beispielsweise Griffspuren an den Armen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Sexualdelikten häufig festzustellen seien und deren Fehlen zumindest einen auffälligen Umstand darstelle, oder Abwehrverletzungen waren nicht vorhanden.
(h) Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass aufgrund des unstreitigen Vortrags, Rachemotive der Beklagten jedenfalls nicht auszuschließen sind. Denn außer Streit steht, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum eine Parallelbeziehung (…) führte und überdies kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Beziehung mit der Beklagten zeigte, als diese weiteren Beziehungen in der Nacht vom 8.2. auf den 9.2.2010 zur Sprache kamen. Die Beklagte wiederum, die ihr Leben über einen Zeitraum von rund … Jahren auf den Kläger fokussiert hatte, war durch dieses Verhalten gekränkt und hegte Hassgefühle gegen den Kläger. (…)
(3) Die polizeilichen Aussagen der Beklagten waren der Grund für den Erlass des Haftbefehls v. 25.2.2010 und dessen Aufrechterhaltung. Denn der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO wurde auf die wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten, von deren Richtigkeit der Haftrichter und die Kammer des Landgerichts Mannheim im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgingen, gestützt.
(4) Die Beklagte handelte mit direktem Vorsatz. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Beklagte die Ermittlungsbehörden bewusst und gewollt über die Täterschaft des Klägers getäuscht hat, indem sie wahrheitswidrig aussagte und der besonders schweren Vergewaltigung unter Einsatz eines Messers bezichtigte und indem sie zur Bekräftigung dieser Angaben sich selbst verletzte. Dabei folgt schon aus der von der Beklagten aufgewendeten kriminellen Energie, dass es ihr darauf ankam, die Verhaftung des Klägers herbeizuführen. Hinzu kommt, dass die Beklagte in den Vernehmungen ein Interesse an der Verhaftung des Klägers zeigte, indem sie sich danach erkundigte, ob der Kläger nun festgenommen werde. Auch bei der staatsanwaltlichen Vernehmung am 20.4.2010 zeigte die Beklagte ein Interesse daran, dass der Kläger in Untersuchungshaft verbleibt, indem sie bezugnehmend auf ihr Eingeständnis, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben, unter Tränen gegenüber den Staatsanwälten äußerte, der Kläger komme jetzt bestimmt frei. Nachdem einer der Staatsanwälte sinngemäß erwiderte, dass dies nicht so schnell gehe, beruhigte sich die Beklagte. Außer Streit steht auch, dass die Beklagte in der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren u.a. Folgendes bekundete: „(…) ich hab ja, als ich zur Polizei bin an dem Morgen, ich wusste ja, dass er um halb eins nach (…) fliegt, mittags. Und das hab ich denen ja auch gleich gesagt. Gesagt, der fliegt von Stadt1 nach (…), und kann man am Flughafen kann man ihn doch fassen, und das war mir ja auch wichtig.“ Schließlich ist unstreitig, dass die Beklagte in das von ihr geführte Computertagebuch das Folgende eintrug: „Hätten sie ihn doch gleich am 09.02. am (…) flughafen geschnappt. Warum haben sie ihn fliegen lassen? Ich habe geahnt, dass es so kommen wird.“
Dass bei der Beklagten eine „Autosuggestion“ vorlag, die dazu führte, dass die Beklagte nur glaubte, sie sei vergewaltigt worden, ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen. Insbesondere ist die aus dem Strafurteil stammende Feststellung des Landgerichts, es sei aussagepsychologisch nicht ausgeschlossen „die Angaben der Beklagten zum forensisch relevanten Kerngeschehen (könnten) durch autosuggestive Einflüsse zum Nachteil des Klägers kontaminiert und damit möglicherweise in einer Weise aggraviert worden seien, die einer zuverlässigen Aufdeckung anhand struktureller Unterschiede zwischen etwaigen erlebnisbasierten und rekonstruierten Erinnerungen nicht zugänglich sei“, nicht nur spekulativ, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die Beklagte die Verletzungen selbst zugefügt hat, widerlegt.
(5) Den zahlreichen Anträgen der Beklagten auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten und Vernehmung im Einzelnen näher benannter Zeugen war nicht nachzugehen.
Die Einholung eines neuen bzw. weiteren Gutachtens zur Frage der Selbstverletzung war gemäß § 412 ZPO nicht veranlasst. Das Gutachten des Sachverständigen H ist nicht ungenügend im Sinne dieser Bestimmung, denn es ist weder unvollständig noch ist es mangelhaft. Es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und ist widerspruchsfrei. An der notwendigen Sachkunde des Sachverständigen, (…), bestehen keine ernsthaften Zweifel. Des Weiteren verfügen weder der von der Beklagten als neuer bzw. weiterer Gutachter vorgeschlagene K, der als Sachverständiger in dem gegen den Kläger gerichteten Strafprozess tätig war und der im Übrigen bereits wegen seiner Nähe zur Beklagtenseite als Sachverständiger ungeeignet wäre, noch andere Sachverständige über Forschungsmittel, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen.
Auch die beantragte Vernehmung von K als Zeugen hatte zu unterbleiben, weil die Existenz und der Umfang der Verletzungen der Beklagten, die K fotografisch dokumentiert, beschrieben und begutachtet hatte, zwischen den Parteien außer Streit stehen, so dass es keiner Beweiserhebung bedurfte. Dementsprechend legte der Sachverständige H die von K erstellten Dokumentationen seinem Gutachten zugrunde. Streitig sind die Ursachen dieser Verletzungen, zu denen K aus eigener Wahrnehmung nichts mitteilen kann.
Dem Antrag, L als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, damit dieser u.a. bestätige, dass „die Beklagte nicht lügt, sondern die Wahrheit sagt, wenn sie die Vergewaltigung schildert“, war nicht nachzugehen, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen entweder nur Schlussfolgerungen ohne entsprechende Tatsachenbasis bezeichnet bzw. irrelevant ist.
Auch den Anträgen der Beklagten, die im Einzelnen näher bezeichneten Polizeibeamten und Richter, die sie in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren vernommen haben, als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, sie habe nicht bewusst die Unwahrheit gesagt, um den Kläger verhaften zu lassen, war nicht nachzukommen. Dass die benannten Zeugen die Angaben der Beklagten zumindest für wahrscheinlich hielten, ist unstreitig. Im Übrigen sind die Zeugen offensichtlich ungeeignet, um Beweis dafür zu erbringen, dass die Beklagte zwar die Unwahrheit gesagt habe, dies ihr aber nicht bewusst gewesen sei. Weiterhin ist unbeachtlich, ob die aus den Richtern (…) bestehende (Straf-) Kammer des Landgerichts Mannheim davon überzeugt gewesen sei, dass die Beklagte zum Inhalt des Trennungsgespräches die Wahrheit gesagt habe.
Soweit die Beklagte beantragt hat, (…) als Zeugen zu vernehmen, fehlte es bereits an einer bestimmten Beweistatsache bzw. die unter Beweis gestellte Tatsachen waren unerheblich.
(6) Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
Zwar gereicht es dem einzelnen grundsätzlich nicht zum Nachteil, wenn er sich zur Durchsetzung seiner Rechte bzw. zur Verteidigung der Rechtsordnung an die Ermittlungsbehörden wendet und durch Erstattung einer Strafanzeige Strafverfolgungsorgane zur Verfahrenseinleitung und damit gegebenenfalls verbundenen Zwangsmaßnahmen veranlasst. Denn die Anzeige einer Straftat liegt nicht allein im Interesse des Opfers, sondern auch im Interesses des Staates, der zur Wahrung seiner Rechtsordnung und zur Erhaltung des Rechtsfriedens in die Lage versetzt werden muss, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen (vgl. BVerfG, BGH NJW 1987, 1929 [BVerfG 25.02.1987 – 1 BvR 1086/85]). Leichtfertige Beschuldigungen oder sogar wissentlich unwahre Angaben hingegen sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und zur Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 193 Rdnr. 32), so dass der diesbezügliche Einwand der Beklagten, die den Kläger wider besseren Wissens der Vergewaltigung beschuldigt hat, ins Leere geht.
c. Dem Kläger ist durch die Schutzgesetzverletzung ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB entstanden.
(1) Durch die Verletzungshandlung wurde das Vermögen des Klägers mit Verbindlichkeiten in Höhe insgesamt 7.096,51 € belastet.
Insoweit steht außer Streit, dass die Sachverständigen für ihre jeweils entfalteten Tätigkeiten bezahlt wurden. Im Einzelnen erhielten D 1.972,60 €, E 3.976,40 € und F 1.147,50 € für die Erstellung der Gutachten.
Weiter steht nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Firma1 diese Beträge dem Kläger im Wege eines Darlehns zur Verfügung stellte und für ihn an die Gutachter zahlte. Dem Kläger ist der Beweis für diese Behauptung gelungen.
Der Zeuge G hat diesbezüglich bekundet, die Firma1 habe dem in Untersuchungshaft befindlichen Kläger die Kosten für die Gutachten vorgestreckt. So habe sie am 11.6.2012 an E 3.976,40 €, am 14.6.2010 an D 1.972,60 € und am 28.7.2010 einen Betrag in Höhe von 1.147,50 € an F überwiesen. Weiter hat der Zeuge G bekundet, dass diese Beträge dem Kläger nur darlehnsweise zur Verfügung gestellt worden und nach Zahlung jeweils in dem zwischen der Firma1 und dem Kläger geführten Kontokorrent eingestellt und dem Kläger belastet worden sei. Die Angaben des Zeugen G sind glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Der Zeuge G, der seinen Angaben zufolge im Jahre (…) bis zu seinem Ausscheiden im (…) bei der Firma1 als Finanz- und Steuerberater tätig gewesen sei, hat die Vorgänge sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Auf Fragen hat der Zeuge spontan und überzeugend geantwortet. Ein Interesse des Zeugen, durch seine Aussage dem Kläger zu einem für ihn günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu verhelfen, ist nicht zu Tage getreten.
Zu dem von der Beklagten wiederholt erhobenen Einwand, der Vortrag Klägers zu den behaupten Zahlungen der Gutachterkosten durch die Firma1 sei erstmals in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt worden und daher wegen Verspätung durch den Senat nicht zu berücksichtigen, ist schließlich festzustellen, dass der Kläger dazu bereits rechtzeitig in der ersten Instanz – in der Klageschrift und in der Replik (vgl. Schriftsatz vom 23.12.2012) vorgetragen hat. Der diesbezügliche Vortrag war daher nicht verspätet, ohne dass es auf die Voraussetzungen der §§ 530, 531 ZPO ankommt.
(2) Das Verhalten des Beklagten war ursächlich für den Schaden des Klägers, der bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten nicht entstanden wäre. Der Schaden beruht zwar auf einem Willensentschluss des Klägers, da die Gutachten auf seine Veranlassung hin eingeholt wurden. Ein Schaden ist jedoch nach den Grundsätzen der psychisch vermittelten Kausalität (vgl. dazu BGH, Urteil v. 13.7.1971, VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25 ff.) dann zu bejahen, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (vgl. Grüneberg in Palandt: 75. Aufl., 2016, Vorb. v. § 249 Rdnr. 41.) Auszuscheiden sind dabei lediglich solche Kausalverläufe, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 4.7.1994 – II ZR 126/93, BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 13).
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze wurde die Einholung von Gutachten durch die zur Freiheitsentziehung des Klägers führenden wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten herausgefordert. Nachdem der Haftbefehl insbesondere mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der Beklagten sowie deren Angaben begründet worden war, war die Beauftragung der Sachverständigen für eine zweckentsprechende Verteidigung des Klägers notwendig. Darüber hinaus stellt das Verhalten des Klägers keine nach der allgemeinen Lebenserfahrung außergewöhnliche oder überraschende Reaktion dar.
(3) Der Schaden in Form der Belastung mit Verbindlichkeiten besteht auch in der dargestellten Höhe. Das pauschale Vorbringen der Beklagten, die Höhe der angefallenen Rechnungen werde bestritten, ist unbeachtlich. Es fehlt bereits die erforderliche Substanz, weil nicht deutlich wird, ob die (jeweils) erfolgte Rechnungsstellung in dieser Höhe oder die aufgewendete Tätigkeit der Sachverständigen bestritten werden soll. Überdies genügte angesichts der nachvollziehbaren Angaben in den einzelnen Rechnungen auch nicht das pauschale Bestreiten der abgerechneten Tätigkeit. Konkret bestreitet die Beklagte lediglich, dass D insgesamt 10 Stunden für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur eines 11-seitigen Gutachtens benötigt habe. Dieser Vortrag bezieht sich allerdings auf die Rechnung vom 15.4.2010 über 4.125,- € zzgl. 783,75 € Umsatzsteuer, über die nach teilweiser Klagerücknahme keine Entscheidung mehr zu treffen war. Nach alledem war auch dem Antrag der Beklagten „bezüglich der gesamten Rechnungen“ ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen.
(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen, weil er nach dem Freispruch im Strafverfahren nicht beantragt hat, ihm die weiteren Privatgutachterkosten als notwendige Auslagen aus der Staatskasse erstatten zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da die Rechtsprechung Aufwendungen für eigene Ermittlungen nur in Ausnahmefällen als notwendig im Sinne von § 469 StPO ansieht (KK-StPO, 7. Aufl., § 464a Rn. 7). Denn ein Schadensersatzanspruch wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte sich wegen des ihm entstandenen Vermögensnachteils auch an einen Dritten halten könnte (BGH, Urteil v. 27.2.1975, II ZR 112/72, VersR 1975, 612 f.).
(5) Der Kläger kann von der Beklagten auch unmittelbar Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 7.092,51 € verlangen. Zwar war der Anspruch des Klägers zunächst nicht auf Zahlung, sondern nach § 257 BGB auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet, weil der Inhalt des dem Kläger entstandenen Schadens gemäß § 249 Satz 1 BGB in der Begründung einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten besteht. Der Befreiungsanspruch des Klägers ist jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert, weil die Fristsetzung ersichtlich sinnlos wäre (vgl. BGH, Urteile v. 30.9.1963 – III ZR 137/62, BGHZ 40, 345 ff.; v. 11.6. 1986 – VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115 ff; v. 23.3.1990 – V ZR 16/89, WM 1990, 1210 ff.; v. 29.4.1992 – VIII ZR 77/91 BGHR BGB § 249 Freistellungsanspruch 3; v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02, WM 2004, 422 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 3.9.2013 – I – 4 U 58/13, GRUR-RR 2014, 133 ff.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich während des Rechtsstreits stets auf den Standpunkt gestellt, der Klageanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Damit hat die Beklagte den Ausgleich der Schadensersatzforderung ernsthaft und endgültig abgelehnt.
4. Eine Entscheidung darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, hatte nicht zu erfolgen. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 6.256,18 € zurückgenommen und die Klage in Höhe des restlichen Betrages in vollem Umfang Erfolg hat, war für eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag kein Raum.
5. Der Kläger kann gemäß §§ 288 Abs.2, 291 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 verlangen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach waren dem obsiegenden Kläger nach teilweiser Klagerücknahme unter Anwendung der sog. Mehrkostenmethode (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 3.9.2007 – 1 W 37/07, MDR 2008, 353) die Kosten des zurückgenommenen Teils im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO; die Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S.1 ZPO.