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Räuberischer Diebstahl – Beutesicherungsabsicht

KG Berlin 3. Strafsenat – Az.: (3) 121 Ss 100/16 (59/16) – Beschluss vom 01.07.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Seine hiergegen gerichtete (Sprung-)Revision hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.

Zwar weisen die Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, dass der Angeklagte den geschädigten Kaufhausdetektiv bedrohte, „um sich im Besitz der entwendeten Sonnenbrille zu halten“ (UA S. 3). Die Urteilsgründe zeigen jedoch nicht auf, aus welchen Gegebenheiten das Gericht auf diese innere Tatsache geschlossen hat.

Dass der Angeklagte handelte, „um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“ (§ 252 StGB), ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem äußeren Tatgeschehen, und schon gar nicht versteht es sich von selbst. Vielmehr ist als Erfahrungsgrundsatz anerkannt, dass bei einem auf frischer Tat entdeckten Dieb meist die Absicht, seine Identifizierung zu verhindern, im Vordergrund steht und nicht die Beutesicherungsabsicht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 Ss 131/98 –; KG StV 2004, 67; OLG Zweibrücken StV 1994, 545). Dies gilt vor allem dann, wenn er – wie hier der bereits wegen Diebstahls und Bedrohung vorbestrafte Angeklagte – mit einer spürbaren Bestrafung zu rechnen hat. Dass es dem Angeklagten auch hier nicht um die Sicherung der Beute, sondern um die Vereitelung seiner Festnahme ging, legt zudem der mit 2,99 Euro äußerst geringe Wert des Diebesguts nahe. Auch wenn die Verteidigung der Beute nicht der einzige – auch nicht der vorherrschende – Beweggrund der Gewaltanwendung oder – wie hier – der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sein muss (vgl. BGH NStZ 1984, 454), durfte das Amtsgericht die nahe liegende Möglichkeit einer ausschließlich anderen Motivlage nicht unerörtert lassen.

Auf dieser lückenhaften Beweiswürdigung beruht das Urteil.

Da nicht auszuschließen ist, dass noch nähere Feststellungen getroffenen werden können, hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

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