LG Zweibrücken, Az.: Qs 94/10, Beschluss vom 17.09.2010
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.02.2010 entsprochen. In der Entscheidung hat es auf vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen und § 111 a StPO hingewiesen.
Die dagegen gerichtete und nach § 304 I StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten führt zum Erfolg.
Nach § 34 StPO ist der Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung zu begründen. Dazu reicht die knappe Mitteilung des Sachverhalts, seine strafrechtliche Würdigung und die Angabe der Gründe, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. LR-Schäfer StPO 25. Aufl., § 111 a Rn. 53). Dem genügt der Beschluss nicht. Ein Sachverhalt wird nicht mitgeteilt. Die strafrechtliche Würdigung entspricht nicht dem vorausgegangenen und mit Einspruch angefochtenen Strafbefehl. Über die Ungeeignetheit lässt sich dem Beschluss nichts entnehmen; aus § 69 II StGB kann sie nicht hergeleitet werden, da ein Regelfall erkennbar nicht vorliegt. Der Hinweis auf § 111 a StPO ersetzt die Begründung nicht.
Schon deshalb unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung.
Die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung ist auch ansonsten nicht gerechtfertigt. Die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrafen nach Aktenlage einen Zeitraum zwischen September und Anfang Oktober 2009, wo dem Angeklagten durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid ein einmonatiges – zwischenzeitlich vollstrecktes – Fahrverbot auferlegt worden war. Nach den Tatvorwürfen hat der Angeklagte offensichtlich unbeanstandet bis zur Entscheidung vom 25.08.2010 am Straßenverkehr teilgenommen. Das Gericht hat bei unveränderter Sachlage über 6 Monate verstreichen lassen, ehe es eine Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gefällt hat. Auch wenn Verfahrensverzögerungen regelmäßig keinen Vertrauensschutz des Angeklagten begründen, ist bei der gegebenen Sachlage die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt (vgl. LR-Schäfer a.a.O., Rn 14). Hinzu kommt, dass die straßenverkehrsrechtlichen Tatvorwürfe nicht gravierend sind und der Angeklagte geltend macht, vom Fahrverbot keine Kenntnis erlangt zu haben, was Auswirkungen auf die subjektive Tatseite hat. Die Ungeeignetheit im Rahmen des § 111 a StPO lässt sich vom Beschwerdegericht mithin nicht feststellen.
Der die vorläufige Entziehung anordnende Beschluss ist aufzuheben. Das Amtsgericht wird in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten dessen Ungeeignetheit neu zu beurteilen haben (vgl. dazu BGH NStZ- RR 2007, 89).