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Entziehung der Fahrerlaubnis – § 69 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen können Gerichte auch die Fahrerlaubnis entziehen

Bei so manch einem Autofahrer hat sich der Gedankengang verfestigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis lediglich aufgrund eines schweren Delikts im Straßenverkehr drohen kann. Die Möglichkeit, dass ein Gericht auch die Fahrerlaubnis aufgrund einer Straftat eines Täters entziehen kann, wird von vielen Autofahrern überhaupt nicht in Betracht gezogen. Dieser Umstand mag daran liegen, dass den meisten Menschen der § 69 Strafgesetzbuch (StGB) überhaupt nicht geläufig ist. Das Wissen um diesen Paragrafen ist jedoch durchaus wichtig.

Im Sinne des § 69 StGB wird der Entzug der Fahrerlaubnis nicht, so wie es bei dem § 49 StGB der Fall ist, als Nebenstrafe behandelt. Vielmehr ist erfolgt der Führerscheinentzug gem. § 69 StGB als Maßregel zur Sicherung sowie Besserung des Täters.

Was verbirgt sich hinter dem § 69 StGB genau?

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(Symbolfoto: Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Durch den § 69 StGB erhält das Gericht die Möglichkeit, einem verurteilten Straftäter zusätzlich zu der Hauptstrafe auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Straftat einen direkten Zusammenhang zu der Handlung des Führens eines Kraftfahrzeugs aufweist. Der Täter hat, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dem Gericht seine mangelnde Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Beweis gestellt.

Der direkte Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist jedoch die absolute Grundvoraussetzung für diese Maßnahme des Gerichts, sodass bei einer Straftat wie beispielsweise der einfachen Körperverletzung der Entzug der Fahrerlaubnis ein derartiger Entzug nicht befürchtet werden muss.

Der rechtliche Charakter dieser Maßnahme liegt nicht in der Bestrafung eines Täters. Vielmehr soll durch die Maßregelmaßnahme die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern im Straßenverkehr geschützt werden.

Die Bedingungen für den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB

  • der Entzug muss gerichtlich angeordnet werden
  • der Täter muss gerichtlich aufgrund einer rechtswidrigen Tat eine Verurteilung erfahren
  • die Verurteilung des Täters unterblieb lediglich aufgrund einer Schuldunfähigkeit
  • es gibt einen sehr engen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Kraftfahrzeug
  • die Tat lässt darauf schließen, dass der Täter keine Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges aufweist

Wie wird der direkte Zusammenhang mit Führen eines Kraftfahrzeuges rechtlich definiert?

Der § 69 Abs. 1 StGB spricht als Grundvoraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis als Maßregel für einen Straftäter davon, dass ein direkter Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges und der Straftat vorliegen muss. Dies beinhaltet auch die Verletzung von den Pflichten, die dem Führer eines Kraftfahrzeuges von dem Gesetzgeber auferlegt wurden.

Diese Delikte sind in der gängigen Praxis relevant

  • die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB
  • das illegale Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr im Sinne des § 315d StGB
  • die Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des § 316 StGB
  • die Unfallflucht gem. § 142 StGB
  • der Vollrausch gem. § 323a StGB

Auch das Autofahren ohne eine gültige Fahrerlaubnis gilt als Verkehrsstraftat, durch welche im Zuge der Maßregel ein Gericht dem Täter die Fahrerlaubnis entziehen kann. Insbesondere dann, wenn diese Verkehrsstraftat durch den Täter in wiederholter Form begangen wird, kann das Gericht die fehlende Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges annehmen.

Problematiken in der gängigen Praxis

Die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Straftäters zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist seitens des Gerichts nicht immer einfach. Es gibt durchaus auch Straftaten, bei denen eben jene Beurteilung nicht ganz so eindeutig ausfällt. Ein gutes Beispiel hierfür sind diejenigen Straftaten, bei denen das Fahrzeug seitens des Straftäters für die kriminellen Handlungen lediglich genutzt wird. Der Transport von BtM als Drogenkurier oder die Entführung von einem Opfer sind hierfür durchaus passende Beispiele. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHSt 50, 93, 102 f.) verlangt der § 69 StGB, dass ein zuständiges Strafgericht rechtlich belastbare Rückschlüsse aus der Straftat heraus ziehen kann, sobald der Straftäter die eigenen persönlichen Interessen krimineller Natur höher ansiedelt als die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs.

Welche Folgen hat die Maßregel des § 69 StGB für den Täter?

Eine Maßregelmaßnahme in Form der Entziehung von der Fahrerlaubnis im Sinne des § 69 StGB hat für den Straftäter durchaus weitreichende Konsequenzen. Diese Konsequenzen sind dabei erheblich weitreichender als es bei einem Fahrerverbot gem. § 44 StGB der Fall wäre. Der § 44 StGB sieht das Fahrverbot lediglich als reine Nebenstrafe an während hingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB nicht als Nebenstrafe angesehen wird. Durch die Maßregelmaßnahme wird der Führerschein des Straftäters eingezogen und die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskräftigkeit des Urteils.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB geht in der gängigen Praxis auch eine sogenannte Sperrfrist einher. Diese Sperrfrist kann sich in einem zeitlichen Rahmen von sechs Monaten bis maximal fünf Jahren bewegen. Innerhalb der Sperrfrist kann dem Straftäter keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden.

Die MPU wird ebenfalls angeordnet

Zusätzlich zu der Sperrfrist wird in der gängigen Praxis auch noch die MPU für den Straftäter angeordnet. Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn wiederholte Trunkenheitsfahrten zu der Maßregelmaßnahme des Gerichts führten. Ein Täter kann dementsprechend nur dann eine neue Fahrerlaubnis erlangen, wenn zuvor die MPU erfolgreich durchgeführt und die Eignung des Täters zur Führung eines Kraftfahrzeuges seitens der zuständigen Behörde festgestellt und bestätigt wurde. Hier äußert sich auch der große Unterschied des § 69 StGB zu dem § 44 StGB. Bei dem § 44 StGB bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich gültig bestehen, der Täter darf jedoch in der Zeit des Entzugs der Fahrerlaubnis ausdrücklich kein Kraftfahrzeug führen.

Eine weitere Differenzierung muss im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zwischen dem § 69 StGB und dem § 111a StPO vorgenommen werden. Im Gegensatz zu dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 69 StGB um eine endgültige Maßnahme. Der Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO ist jedoch vorläufiger Natur und diese Maßnahme erfolgt für gewöhnlich dann, wenn eine Ermittlung aufgrund einer Verkehrsstraftat gegen den Täter vorliegt bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als sehr hoch angesehen wird.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 69 StGB ist durchaus eine Maßnahme, welche den Täter hart treffen kann. Dies ist zwar grundsätzlich nicht der Hintergedanke des Paragrafen, allerdings soll ein Straftäter aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung ja einen Lernprozess durchmachen. Neben der eigentlichen Strafe für die Straftat an sich erfolgt die Maßregelmaßname noch zusätzlich „on top“, sodass der Täter die Sperrfrist sowie die Strafe für die Einsicht in das eigene Verhalten nutzen kann. Wer als betroffene Person sich mit der Gefahr konfrontiert sieht, dass die Fahrerlaubnis im Sinne des § 69 StGB entzogen werden kann, sollte auf jeden Fall schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht aufnehmen und eine Mandatierung für die Wahrnehmung der eigenen Interessen vornehmen. Durch einen erfahrenen Rechtsanwalt kann die Maßregelmaßnahme unter Umständen abgewendet werden, da die rechtliche Einschätzung der Eignung zu der Führung eines Kraftfahrzeuges nicht immer eindeutig zweifelsfrei durch das Gericht festgestellt werden kann.

Gesetzestext aus dem Strafgesetzbuch (StGB): § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  • 1 der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  • 1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
  • 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  • 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  • 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html

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