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Impfausweisfälschung – Gesundheitszeugnisse im Sinne der §§ 277 bis 279 StGB

LG Hamburg – Az.: 634 KLs 8/21 – Urteil vom 01.03.2022

1. Der Angeklagte A. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Gegen die Angeklagten A. und B. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet, wobei die Angeklagten für den gesamten Betrag als Gesamtschuldner haften.

4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte A. freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

  • hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB
  • hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 56 Abs. 1 und Abs. 2, 73, 73c StGB

Gründe

(hinsichtlich des Angeklagten B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

I.

1.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte A. wurde… 1983 in H. geboren und wuchs gemeinsam mit acht weiteren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte eine Kindertagesstätte und wurde anschließend altersgerecht eingeschult. Die Schule verließ der Angeklagte A. nach der zehnten Klassenstufe mit einem Hauptschulabschluss. Er begann im Alter von 18 Jahren eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Elektronikmarkt, die er nach dreieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Gleichzeitig erlangte der Angeklagte hierdurch den Realschulabschluss. Der Angeklagte A. war im Anschluss ein weiteres Jahr in seinem Ausbildungsbetrieb tätig, bevor er in einem anderen Fachhandelsgeschäft in H.- W. und später am Flughafen H. als Verkäufer arbeitete. Ab dem Jahre 2013 war der Angeklagte A. als Subunternehmer für einen Paketlieferdienst tätig und nahm hierfür ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 Euro auf. Das Vorhaben scheiterte jedoch im Jahre 2014; der Angeklagte meldete in der Folge Privatinsolvenz an; dieses Verfahren dauert noch an. Seit dem Jahre 2015 lebt der Angeklagte A. von staatlichen Unterstützungsleistungen.

Der Angeklagte A. ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat drei Kinder im Alter von acht, zwölf und 19 Jahren. Zu seinen Kindern, die – getrennt von dem Angeklagten A. – bei ihren Müttern leben, pflegt er regelmäßigen Kontakt. Er lebt mit seiner Verlobten, mit welcher er seit dem Jahre 2013 liiert ist, in einer gemeinsamen Wohnung.

Alkohol oder Drogen konsumiert der Angeklagte A. nicht.

Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 13.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: … ) wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.04.2006.

Mit Entscheidung des Amtsgerichts H.- S.. G. (Az.:… ) vom 23.11.2007, rechtskräftig seit dem 12.12.2007, wurde der Angeklagte A. wegen eines am 28.02.2006 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Am 04.03.2010 verurteilte ihn das A. H.- S.. G. (Az.: … ) wegen eines am 08.03.2009 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,00 Euro. Zugleich verhängte das Amtsgericht H.- S.. G. eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.09.2010. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 04.03.2010.

Wegen einer am 07.06.2014 begangenen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilte ihn das Amtsgericht H.- H. (Az.:… ) am 08.10.2014, rechtskräftig seit dem 12.11.2014, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8,00 Euro.

Am 24.07.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- S.. G. (Az… ) wegen einer am 21.10.2016 begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Zugleich erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. dem Angeklagten A. ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 01.08.2017.

Mit Entscheidung des Amtsgerichts H.- S.. G. (Az.:… ) vom 20.10.2017, rechtskräftig seit dem 14.12.2017, wurde der Angeklagte A. wegen eines am 24.11.2016 begangenen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. (Az.:… ) vom 02.06.2021 wurde der Angeklagte A. wegen zwischen dem 19.03.2014 und dem 05.03.2018 begangener Taten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen sowie des „gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen, davon in fünf Fällen im Versuch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurden die Fahrerlaubnis ent- und der Führerschein eingezogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf einer Frist von einem Jahr und sechs Monaten ab Rechtskraft keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Verurteilung war ein vollumfängliches Geständnis des Angeklagten A. vorausgegangen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte A. Berufung eingelegt, über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte A. am 09.09.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 02.09.2021 (Az.: … fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft wurden Besuche, Telefonate sowie der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten A. überwacht. Aus Gründen des Infektionsschutzes, unter anderem wegen einer in der Untersuchungshaft zugezogenen CoViD-19-Erkrankung, befand sich der Angeklagte A. für insgesamt 32 Tage unter Volleinschluss ohne die Möglichkeit zum Duschen, Telefonieren und Hofgang.

Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den dahingehenden, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben des Angeklagten A., welche die Kammer für glaubhaft erachtet hat. Der Angeklagte A. hat seinen Lebensweg in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert und Nachfragen zu seinen persönlichen Verhältnissen umfassend beantwortet. Seine Angaben zu seinem bisherigen strafrechtlichen Inerscheinungtreten – wobei der Angeklagte A. die jeweiligen Tatbegehungen gegenüber der Kammer eingeräumt hat – werden gestützt durch den Inhalt der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.11.2021, durch den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 24.07.2017 (Az.: … ) und durch den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 02.06.2021 (Az.:… ). Seine Angaben zur Festnahme werden bestätigt durch den Inhalt des nachvollziehbaren Festnahmeprotokolls (A.) des LKA… vom 09.09.2021 des Polizeibeamten G..

2.

Der Angeklagte B. wurde… 1987 in H. geboren. Er wuchs mit seinen vier Geschwistern bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte B. kam altersgerecht in den Kindergarten, bevor er mit sieben Jahren eingeschult wurde. Nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses nach der neunten Klasse besuchte er für zwei Jahre eine Berufsschule zur Gesundheitspflege in H., ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen. In der Folgezeit absolvierte der Angeklagte B. mehrere unbezahlte Praktika in verschiedenen Kraftfahrzeugwerkstätten. Zeitweise arbeitete er als Reinigungskraft und als Mitarbeiter eines Callcenters. Im Jahre 2018 begann der Angeklagte B. eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Produktion von Gabelstaplern. Seit dem Jahre 2020 betreibt er eine eigene Werkstatt zur Instandsetzung von Unfallwagen. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.700,00 Euro bis 3.000,00 Euro. Zur Finanzierung seines Betriebs nahm der Angeklagte B. einen Kredit auf, den er in Höhe von noch 48.000,00 Euro zu tilgen hat.

Der Angeklagte B. ist deutscher Staatsangehöriger. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Mit seiner schwangeren Partnerin bewohnt er eine gemeinsame Wohnung.

Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten B. beruhen auf den glaubhaften Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung frei geschildert und dabei nachvollziehbare und detaillierte Angaben getätigt sowie Nachfragen zu seinen persönlichen Verhältnissen umfassend beantwortet hat. Seine Angaben zu seinem bisherigen strafrechtlichen Inerscheinungtreten werden gestützt durch den Inhalt der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.11.2021.

II.

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Impfausweisfälschung - Gesundheitszeugnisse im Sinne der §§ 277 bis 279 StGB
(Symbolfoto: Ralf Geithe/Shutterstock.com)

Am späten Abend des 24.07.2021 kontaktierte der gesondert Verfolgte H. den Angeklagten A., da er einen Geldbetrag in Höhe von 24.000,00 Euro benötigte und sich erhoffte, von dem Angeklagten A. einen solchen Geldbetrag zu erhalten. Er trug dem Angeklagten A. an, ihm für die Zahlung der genannten Summe ein in seinem Zugriff befindliches Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi zu verschaffen. Ein solches Geschäft lehnte der Angeklagte A., der kein Interesse an dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs hatte, ab. Sodann bot der gesondert Verfolgte H. dem Angeklagten A. an, anstelle des Kraftfahrzeugs sechs Kilogramm Marihuana zu übergeben, die er seinerseits von unbekannt gebliebenen Drogenlieferanten albanischer Abstammung erhalten könne. An der Durchführung eines derartigen Geschäfts zeigte sich der Angeklagte A. interessiert.

Daraufhin kontaktierte der Angeklagte A. den Angeklagten B., um einen gemeinsamen Ankauf des Marihuanas zu erörtern. Beide Angeklagten kamen überein, gemeinsam die angebotenen sechs Kilogramm Marihuana an- und sodann gemeinsam gewinnbringend weiterzuverkaufen. Den Gewinn aus dem Abverkauf vereinbarten die beiden Angeklagten hälftig untereinander aufzuteilen. Für die Umsetzung ihres Vorhabens planten sie, dass der Angeklagte A. das Geschäft mit dem gesondert Verfolgten H. abschließen solle und der Angeklagte B. die Drogen von dem gesondert Verfolgten H. entgegennehmen solle, um diese anschließend für den gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkauf zu dem Angeklagten A. zu verbringen. Die Erbringung der Gegenleistung – die Zahlung von 24.000,00 Euro in bar – planten die Angeklagten gegenüber dem gesondert Verfolgten H. zum Schein zuzusagen, wobei sie tatsächlich aber beabsichtigten, den genannten Kaufpreis nicht zu übergeben.

Gemäß dem zwischen den beiden Angeklagten verabredeten Tatplan teilte der Angeklagte A. dem gesondert Verfolgten H. noch in der Nacht das Einverständnis der Angeklagten mit dem Drogenankauf mit.

Entsprechend der mit dem Angeklagten A. getroffenen Abrede fuhr der Angeklagte B. zum verabredeten Übergabetreffpunkt in der B. Straße in H. auf Höhe der Hausnummer…, wo er gegen 00:40 Uhr des 25.07.2021 aus dem Kofferraum des Fahrzeugs Ford Fiesta des gesondert Verfolgten H. sechs Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8,0 % Tetrahydracannabinol herausnahm. Mit der genannten Drogenmenge fuhr der Angeklagte B. sodann zu dem Angeklagten A.. Den Kaufpreis entrichteten die Angeklagten, wie miteinander verabredet, nicht.

Die beiden Angeklagten veräußerten das entgegengenommene Marihuana in der Folge für einen Verkaufspreis von 20.000,00 Euro an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Den erlösten Betrag teilten sie hälftig untereinander auf.

Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am 09.09.2021 wurden bei dem Angeklagten A. zwei bei der Tat verwendete Mobiltelefone – ein Modell Apple iPhone 11 pro (schwarz) sowie ein weiteres Modell Apple iPhone (schwarz) – aufgefunden und sichergestellt. Auf die Herausgabe dieser Gegenstände hat der Angeklagte A. in der Hauptverhandlung verzichtet.

Die Angeklagten kannten alle vorgenannten, sie betreffenden Tatumstände und sie wollten deren Verwirklichung. Sie rechneten mit der festgestellten Wirkstoffqualität des Betäubungsmittels und nahmen diese jedenfalls billigend in Kauf. Es kam ihnen auf die gewinnbringende Veräußerung des Marihuanas an. Ihnen war bekannt, dass der Umgang mit Marihuana verboten und strafbar ist; über eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit diesem Betäubungsmittel verfügten sie nicht, was sie auch wussten.

III.

Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen.

1.

Die Feststellungen beruhen, soweit sie deren Erleben betreffen, auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten A. und B.. Die beiden Angeklagten haben jeweils das Tatgeschehen zu Beginn der Hauptverhandlung hinsichtlich aller Umstände des objektiven und des subjektiven Tatgeschehens jeweils durch seitens ihrer Verteidiger für sie vorgetragenen Einlassungen wie festgestellt eingeräumt und Fragen der Verfahrensbeteiligten zur Sache über ihre Verteidiger beantwortet.

Dem Geständnis des Angeklagten B. ist eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. Eine Verständigung mit dem Angeklagten A. hat nicht stattgefunden.

Die Kammer ist von der Richtigkeit der Geständnisse überzeugt. Die Geständnisse waren jeweils nachvollziehbar und ineinander sowie zueinander widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten zu Unrecht selbst belastet haben, bestehen keine. Zudem werden die Geständnisse der beiden Angeklagten gestützt durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme:

Der von den Angeklagten eingeräumte Geschehensablauf findet Stütze in den Angaben des Kriminalbeamten und Zeugen G., der in der Hauptverhandlung die Angaben des gesondert Verfolgten H. – dieser hatte auf die Zeugenladung durch die Kammer mit Verteidigerschriftsatz mitteilen lassen, sich auf das umfassende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu berufen – im Rahmen von dessen umfangreicher polizeilicher Vernehmung am 09.08.2021 wiedergegeben hat; nach dessen eigenen Angaben habe er, der gesondert Verfolgte H., Geld benötigt und den „C.“ in der Nacht vom 24.07.2021 auf den Folgetag kontaktiert und diesem einen Mitsubishi zum Kauf angeboten, was der „C.“ abgelehnt habe; das Angebot, für 24.000,00 Euro sechs Kilogramm Marihuana zu kaufen, habe der „C.“ jedoch angenommen. Der „S.“ habe dann das Marihuana aus dem Kofferraum des Ford Fiesta genommen und gesagt, dass das Geld von dem „C.“ übergeben werde, was letztlich aber nicht erfolgt sei.

Die durch den Zeugen G. als Vernehmungsbeamten schlüssig und detailliert mitgeteilten Angaben des gesondert Verfolgten H. erachtet die Kammer – auch ohne den gesondert Verfolgten H. persönlich vernommen zu haben – für glaubhaft. Der Zeuge G. hat insbesondere glaubhaft den Detailreichtum der Angaben des gesondert Verfolgten H. während der umfangreichen polizeilichen Vernehmung am 09.08.2021 geschildert und die gezeigte Fähigkeit des gesondert Verfolgten H. herausgearbeitet, problemlos innerhalb seiner Aussage vor- und zurückzuspringen. Die Angaben des gesondert Verfolgten H. waren widerspruchsfrei und folgerichtig. Motive, die Angeklagten zu Unrecht der Drogentat zu bezichtigen, sind nicht erkennbar. Auch eine Tendenz des gesondert Verfolgten H. zur übermäßigen Belastung der beiden Angeklagten bestand nicht. Zwar hat der gesondert Verfolgte H. die Angeklagten der Begehung eines Drogendelikts bezichtigt und zudem angegeben, dass diese vereinbarungswidrig den Kaufpreis nicht gezahlt hätten. Indes hat sich der gesondert Verfolgte H. auch erheblich selbst belastet und er hat als entlastenden Umstand für die Angeklagten etwa angegeben, dass die Initiative für die Tat von ihm selbst, dem gesondert Verfolgten H., ausgegangen sei, nicht aber von den Angeklagten. Auch der Umstand, dass der gesondert Verfolgte H. den Vorfall überhaupt zur Anzeige gebracht hat, deutet nicht auf eine übermäßige Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten hin. Denn als plausibles Motiv für seine Aussage gab der gesondert Verfolgte H. an, Angst vor den albanischstämmigen Lieferanten des Marihuanas zu haben, welche ihn aufgrund des Umstandes, dass er den Kaufpreis seinerseits nicht habe zahlen können, bedroht hätten. Die Angaben des gesondert Verfolgten H. in der Vernehmung vom 09.08.2021 finden zudem Stütze in den schlüssigen Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin J., welche den gesondert Verfolgten H. ebenfalls persönlich vernommen hatte; danach hatte der gesondert Verfolgte H. bereits am 08.08.2021 im Rahmen einer kürzeren polizeilichen Vernehmung bei der genannten Zeugin im Polizeirevier Geesthacht Angaben getätigt, welche den aufgeführten Angaben vom 09.08.2021 entsprachen. Insofern sind die Angaben des gesondert Verfolgten H. auch zueinander konstant.

Sofern der gesondert Verfolgte H. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 09.08.2021 unter anderem angegeben hatte, eine Rufnummer des „C.“ laute…, deutet dies auf den Angeklagten A. als Tatbeteiligten hin. Denn bei dieser Telefonnummer handelt es sich nach den Ermittlungen des Polizeibeamten und Zeugen G. um die von dem Angeklagten A. genutzten Rufnummer. Dies folgt aus entsprechenden Observationserkenntnissen und Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung vom 26.08.2021: Danach wurden die beiden Angeklagten zusammen am 26.08.2021 von polizeilichen Observationskräften im H. Stadtgebiet beobachtet und von 17:23 Uhr bis 17:28 Uhr polizeilich kontrolliert; dabei wiesen sie sich gegen 17:24 Uhr mittels gültiger Bundespersonalausweise aus; noch während dieser polizeilichen Kontrolle telefonierte der Angeklagte A. mittels eines mitgeführten Mobiltelefons, wobei er den Anrufer aufforderte, zum „My Way“ zu kommen, was der unter anderem anwesende Kriminalbeamte und Zeuge G. seinen glaubhaften Bekundungen zufolge deutlich vernehmen konnte. Aus dem Abgleich der Telekommunikationsüberwachung der Rufnummer… ergibt sich den schlüssigen Angaben des Kriminalbeamten und Zeugen G. zufolge, dass der Nutzer der genannten Rufnummer zur genannten Zeit den Gesprächsteilnehmer aufforderte, zum „May Way“ zu kommen. Daraus schließt die Kammer, dass es sich bei dem Angeklagten A. um den Nutzer der von dem gesondert Verfolgten H. angegebenen Rufnummer… handelte.

Ebenfalls auf die Angeklagten als Tatbeteiligte deuten die von dem Kriminalbeamten und Zeugen G. glaubhaft wiedergegebenen Angaben des gesondert Verfolgten H. vom 09.08.2021 hin, wonach der „C.“ einen roten VW Polo nutze, der auf den „S.“ zugelassen sei. Nach dem Inhalt des umfassenden Identifizierungsvermerks des C. A. vom 19.08.2021 des Polizeibeamten und Zeugen S1 ist ein roter Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen… auf den Angeklagten B. zugelassen. Dass zumindest auch der Angeklagte A. dieses Fahrzeug tatsächlich nutzte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen S1 in dem genannten Vermerk aus einer Verkehrsstrafanzeige vom 28.02.2020, wonach der Angeklagte A. an diesem Tage um 20:45 Uhr polizeilich als Fahrer des roten Pkw VW Polo festgestellt wurde. Dass der Angeklagte A. das betreffende Fahrzeug tatsächlich nutzte, folgt zudem auch aus dem detaillierten Inhalt des Festnahmeberichts betreffend A. des Polizeibeamten und Zeugen W. vom 09.09.2021, wonach der Angeklagte A. am 09.09.2021 gegen 12:15 Uhr in der Straße H. S. in H. das betreffende Fahrzeug am Straßenrand geparkt hatte.

Dass es zu einer Drogenübergabe zwischen dem gesondert Verfolgten H. und dem Angeklagten B. gekommen ist, findet Stütze in den weiteren nachvollziehbaren Angaben des Kriminalbeamten und Zeugen G.; dieser Zeuge hat glaubhaft erläutert, dass eine Auswertung der Telekommunikationsdaten ergeben habe, dass das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten H. um die Zeit der eingeräumten Übergabe des Marihuanas am 25.07.2021 von 00:38 Uhr bis 00:51 Uhr im Bereich des Übergabeortes (Funkmast B. Straße in H.) eingeloggt war. Zudem hat der Zeuge G. detailliert dargetan, dass es ab 00:38:43 Uhr des 25.07.2021 zu einer einhundertneunundzwanzig Sekunden andauernden Telefonverbindung zwischen dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten H. und der Mobilfunknummer des Angeklagten B. gekommen war, was die geständigen Einlassungen der Angeklagten zu der Drogenübergabe zwischen dem gesondert Verfolgten H. und dem Angeklagten B. stützt.

2.

Die Feststellung, dass das tatgegenständliche Marihuana, das nicht sichergestellt wurde, einen zumindest mittleren Wirkstoffgehalt aufwies, beruht auf den zwischen den Drogenhandelsparteien verabredeten Preisen von 24.000,00 Euro (Ankauf; 4,00 Euro pro Gramm) bzw. 20.000,00 Euro (Verkauf; 3,33 Euro pro Gramm), welche angesichts der jeweils großen Abnahmemenge auf einen mindestens durchschnittlich hohen Wirkstoffgehalt schließen lässt, sowie auf dem Umstand, dass es zu Rückabwicklungen von Ankaufs- oder Veräußerungsgeschäft oder zu Beschwerden hinsichtlich der Betäubungsmittelqualität nicht gekommen war. Hiervon ausgehend hat die Kammer einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8,0 % Tetrahydrocannabinol zugrunde gelegt. Ihre dahingehende Überzeugung stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen und Diplom-Chemikers Dr. S2. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass von den 732 in Hamburg im Jahre 2021 polizeilich sichergestellten betreffenden Proben bei 86,2 % der sichergestellten Drogenmengen ein Wirkstoffgehalt von über 10,0 % vorgelegen und der Medianwert für Tetrahydrocannabinol im selben Zeitraum 13,7 % betragen habe, was in etwa den Werten aus den Vorjahren entspreche. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und erkennbar fachkundigen Ausführungen des fachlich geeigneten und forensisch erfahrenen Sachverständigen nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung angeschlossen und sodann hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitsabschlages einen Wert von mindestens 8,0 % Tetrahydrocannabinol, hier mithin 480,00 g, zugrunde gelegt.

3.

Die geständigen Einlassungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten werden durch eine Gesamtschau der festgestellten objektiven Umstände gestützt.

4.

Die Feststellungen zu der Sicherstellung der Mobiltelefone beruhen auf dem nachvollziehbaren Inhalt des entsprechend lautenden, detaillierten Vermerks Beschlagnahme des Beschuldigten A. und der Gegenstände im Pkw… des Polizeibeamten Ö. vom 09.09.2021.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:

1.

Der Angeklagte A. hat sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dieser Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

2.

Der Angeklagte B. hat sich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Auch dieser Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

Hinsichtlich des Angeklagten A. hat die Kammer den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt.

Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer verneint, da ein solcher nur in Betracht kommt, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände unter Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, verneint. Bei der insoweit vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

Zugunsten des Angeklagten A. hat die Kammer dessen frühzeitiges, alle Tatbestandsmerkmale umfassendes, verfahrensverkürzendes und hinsichtlich des Erhaltens des Verkaufserlöses auch beweisbegründendes Geständnis herangezogen und dabei zudem in den Blick genommen, dass das Geständnis in Bezug darauf, dass der Hauptbelastungszeuge – der gesondert Verfolgte H. – von dem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, von besonders hohem Wert war. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten A. zudem berücksichtigt, dass mit dem Marihuana eine sogenannte weiche Droge mit vermindertem Gefährdungspotential tatgegenständlich war. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A. gewürdigt, dass die Initiative für den Drogenerwerb nicht von ihm selbst ausgegangen war und er sich zur Tatzeit in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat. Des Weiteren hat die Kammer mildernd bedacht, dass der Angeklagte A. sich nahezu sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat, die für ihn besonders wegen der geschilderten Umstände besonders belastend war. Auch hat die Kammer strafmildernd dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angeklagte A. Erstverbüßer ist. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten in den Blick genommen, dass der Widerruf der Aussetzung der in dem Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 02.06.2021 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 56f Abs. 1 S. 2 StGB und daraus resultierend ein erhebliches Gesamtstrafübel wegen dieses noch offenen Verfahrens beim Berufungsgericht droht. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A. dessen Verzicht auf die Herausgabe von zwei sichergestellten Mobiltelefonen der Marke Apple, darunter das Modell „iPhone 11 pro“ berücksichtigt, wobei die Kammer zugunsten dieses Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um jeweils sehr hochwertige Mobiltelefone aus dem oberen Preissegment handelte, deren Verzicht für den Angeklagten angesichts seiner finanziellen Situation von hoher wirtschaftlicher Bedeutung war.

Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten A. die große Drogenmenge von sechs Kilogramm Marihuana herangezogen, die Ausdruck eines hohen Geschäftsvolumens ist. Darüber hinaus hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten A. berücksichtigt, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge vorliegend um ein Vielfaches überschritten worden ist. Schärfend hat die Kammer des Weiteren herangezogen, dass der Angeklagte A. bereits mehrfach rechtskräftig vorbestraft war, wenngleich die Kammer auch in den Blick genommen hat, dass die Verurteilungen bereits längere Zeit zurückliegen und lediglich zu Geldstrafen führten. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten A. auch gewürdigt, dass er sich von dem Verfahren um die – wenngleich nicht einschlägige – nicht rechtskräftige Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in fünf Fällen durch das Amtsgericht H.- S.. G. vom 02.06.2021 und durch die damit einhergehende erstmalige Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen ihn unbeeindruckt gezeigt und bereits am 24.07.2021, mithin weniger als acht Wochen nach Urteilsverkündung in jener Sache, die hier verurteilte Tat begangen hatte.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt.

2.

Hinsichtlich des Angeklagten B. hat die Kammer den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt.

Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne der genannten Vorschrift hat die Kammer nach der vorgenommenen Gesamtabwägung aller Strafzumessungsfaktoren bejaht, da das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abwich, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Bei der umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände unter Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

Zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer dessen frühzeitiges, umfassendes, hinsichtlich des Erhaltens des Verkaufserlöses auch beweisbegründendes Geständnis herangezogen und dabei zudem in den Blick genommen, dass das Geständnis in Bezug darauf, dass der Hauptbelastungszeuge – der gesondert Verfolgte H. – von dem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, von besonders hohem Wert war. Dieses frühe Geständnis hat maßgeblich zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen. Zudem hat die Kammer zugunsten dieses Angeklagten in den Blick genommen, dass mit dem Marihuana eine sogenannte weiche Droge mit vermindertem Gefährdungspotential tatgegenständlich war. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. gewürdigt, dass die Initiative für den Drogenerwerb nicht von ihm selbst ausgegangen war. Dass der genannte Angeklagte unbestraft war, hat die Kammer ebenfalls mildernd berücksichtigt.

Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten B. die große Drogenmenge von sechs Kilogramm Marihuana herangezogen, die Ausdruck eines hohen Geschäftsvolumens ist. Darüber hinaus hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten B. berücksichtigt, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge vorliegend um ein Vielfaches überschritten worden ist.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt.

VI.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich dieser Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird. Dies ergibt eine umfassende Gesamtabwägung der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Prognosekriterien, in deren Gesamtschau die positiven Umstände überwiegen. Die Persönlichkeit des strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen, sozial integrierten Angeklagten B. ist dabei prognostisch als positiv zu werten. Das Vorleben des Angeklagten B. ist untadelig, insbesondere ist er nicht vorbestraft. Die Umstände seiner Tat belasten wegen der großen Drogenmenge die Legalprognose zwar, angesichts des Umstandes, dass die Initiative für den Drogenerwerb nicht von ihm selbst ausgegangen war und Tatgegenstand eine sogenannte weiche Droge war, stehen sie einer positiven Legalprognose aber nicht entgegen. Das Nachtatverhalten des Angeklagten B., welcher die Tatbegehung frühzeitig und umfänglich eingeräumt hatte, deutet auf eine positive Legalprognose hin. Die Lebensverhältnisse des genannten Angeklagten stellen sich ebenfalls als prognostisch günstig dar; der Angeklagte B. ist sozial eingebunden und seine Lebensverhältnisse sind als stabil zu bezeichnen: Er ist gesichert berufstätig, hat einen festen Wohnsitz und erwartet gemeinsam mit seiner Verlobten die Geburt eines gemeinsamen Kindes. Aufgrund der genannten Umstände geht die Kammer davon aus, dass die Aussetzung zur Bewährung zur Folge haben wird, dass der Angeklagte B. – auch vor dem Hintergrund des durchgeführten Verfahrens, welches diesen Angeklagten sichtlich beeindruckt hat – sich künftig rechtstreu verhalten wird.

Es liegen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Maßgebliche Gesichtspunkte für diese Einschätzung sind das Geständnis und die bisherige völlige Straffreiheit des Angeklagten B..

VII.

Soweit der Angeklagte A. freigesprochen worden ist, liegen die folgenden Erwägungen zugrunde.

1.

Mit der mit Änderungen zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.11.2021 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 22.12.2021 und des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2022 (Az.: 1 Ws 114/21) war dem Angeklagten A. auch vorgeworfen worden, in H. zwischen August und September 2021 durch neun Straftaten, 2. bis 9. und 11., jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt zu haben, indem er jeweils in der Absicht, sich aus dem wiederholten Verkauf von gefälschten Impfpässen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, entweder an seiner Wohnanschrift in der B. Hauptstraße …,… H., oder in einer Wohnung in der B. … … H., (Blanko-) Impfpässe mit den Namen seiner jeweiligen Kunden versah, Eintragungen über angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus mit Daten der beiden Impfungen, dem Impfstoff „Comirnaty“ und jeweils einer Chargennummer eintrug, das Dokument mit einem Stempel mit dem Aufdruck „Landkreis H., Impfzentrum B., R.- S.-Straße… ;… B. i.d.N.“ versah und die Eintragungen mit einer nachgeahmten bzw. erfundenen Unterschrift des angeblichen Impfarztes abzeichnete und die so hergestellten Impfzertifikate für zumeist je 200,- Euro je Stück an seine – wie er wusste – nicht gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpften Kunden übergab, damit diese die Möglichkeit hatten, sich gegenüber Dritten, z.B. in Apotheken, bei Veranstaltungen, in der Gastronomie, beim Reisen oder beim Arbeitgeber als geimpfte Personen auszugeben, im Einzelnen:

(Fall 2 der Anklage)

fertigte und verkaufte er bis zum 25.08.2021 auf entsprechende Bestellung durch den S. D. einen gefälschten Impfausweis auf dessen Personalien „S. S1 D., geboren am… 1965, wohnhaft: B. Ring… … W.“, wobei das Dokument an diesem Tag gegen 14:20 Uhr gegen Zahlung von 200,- Euro an unbekanntem Ort in H. übergeben wurde;

(Fall 3 der Anklage)

stellte er ab dem 26.08.2021 ab 15:20 Uhr auf die weitere Bestellung durch den S. D. drei weitere Impfausweise für dessen Frau und dessen beiden Töchter auf die Personalien „H. Z., geboren am… 1970, wohnhaft: N., l. … “, auf „J. D.a, geboren am… .1995, wohnhaft: H. Straße…,… B1“ und auf „M. D.a, geboren am… 2004“ her, die er mit Rabatt für 550,-Euro verkaufte sowie einen weiteren Impfpass auf die Personalien „F. P.“ (versehentlich notiert als „P.“), „geboren am… .1985 in N., wohnhaft: B. Ring…,… W.“, den er für 200,-Euro verkaufte, wobei die insgesamt vier Impfausweise am 28.08.2021 nach 10:55 Uhr im H. Stadtgebiet übergeben wurden;

(Fall 4 der Anklage)

verabredete er am 26.08.2021 ab 11:15 Uhr mit der S. D1 den Verkauf und die Übergabe von zwei Impfpässen, ausgestellt auf unbekannte Personalien, die der Beschuldigte nach Ausarbeitung am selben Tag gegen 16:30 Uhr im Bereich eines M.‘s-Restaurants in H.- W. aushändigte;

(Fall 5 der Anklage)

versah er bis zum 28.08.2021 den Impfpass des T. M., S. … … H., in der Kategorie „Weitere Schutzimpfungen“ mit den Daten für Erst- und Zweitimpfung, zwei Aufklebern mit Handelsnamen und Chargennummern des Impfstoffs, mit dem vorbenannten Stempel des Impfzentrums B. und einer erfundenen Unterschrift des Arztes;

(Fall 6 der Anklage)

fertigte er am 28.08.2021, ab 13:58 Uhr auf entsprechende weitere Bestellung durch den T. M. Impfunterlagen für eine unbekannt gebliebene Person mit den Terminen für die Erstimpfung vom 12.05.2021 und für die Zweitimpfung vom 23.06.2021, wobei das Dokument am 30.08.2021 nachmittags durch Hinterlegung in einem „T.“-Wettlokal in H.- W. übergeben wurde;

(Fall 7 der Anklage)

stellte er am 29.08.2021 ab 13:04 Uhr auf entsprechende telefonische Bestellung durch den Z. S. zwei Impfpässe – deren Personalien der Besteller per WhatsApp übermittelt hatte – her, wobei die Unterlagen an diesem Tag gegen 20:30 Uhr auf dem Gelände der „S.“-Tankstelle, S. Weg in H., gegen Zahlung von 400,- Euro übergeben wurden;

(Fall 8 der Anklage)

fertigte er ab dem 03.09.2021, 18:22 Uhr, auf entsprechende Bestellung per SMS durch den unbekannten Nutzer der Rufnummer… (AiH: L. G1) insgesamt drei Impfpässe auf die Personalien „V. C. C1 A1, geboren… 1988, wohnhaft: U. Straße…,… D.“, für „S. A2, geboren am… .1977, wohnhaft: K. Straße… D.“ sowie „L. A2, geboren… 1988“ und sagte die Lieferung der Dokumente bis zum 05.09.2021 zu, wobei die Übergabe der drei Impfpässe an diesem Tag gegen 22:00 Uhr im Bereich H.- A. erfolgte;

(Fall 9 der Anklage)

stellte er bis zum 09.09.2021 auf die beschriebene Weise einen Impfpass für die anderweitig verfolgte F. R. her, in dem zwei Covid-19-lmpfungen vom 05.05.2021 und vom 14.06.2021 attestiert waren, den er ihr an einem unbekannten Tag gegen Zahlung von 200,- Euro übergab, wobei die Abnehmerin den so manipulierten Impfpass am 13.09.2021 in der Neuen Apotheke U-Bahn M. Berg, K. Allee… H., vorzeigte, um sich auch ohne tatsächlich durchgeführte Vakzination ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu lassen, was aber nicht gelang, weil die Fälschung erkannt und tags darauf die Polizei hinzugezogen wurde;

(Fall 11 der Anklage)

versah er bis zum 09.09.2021 gegen 13:55 Uhr in der Wohnung in der B. … H., sechs Impfausweise mit von ihm zuvor mittels Label-Printer selbst ausgedruckten Aufklebern für Impfdosen des Vakzins „Comirnaty“ des Herstellers BioNTec/Pfizer und mit verschiedenen Chargennummern, angeblichen Verabreichungsdaten sowie mit dem Stempel „Landkreis H., Impfzentrum B., R.- S.-Straße… B. i.d.N.“, der nachgemachten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes und den Personalien der angeblich geimpften Personen, um die Impfausweise gewinnbringend an Dritte zu verkaufen.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der folgende Sachverhalt fest:

Der Angeklagte A. entschloss sich bis spätestens zum 25.08.2021 dazu, in H. eigenhändig Impfausweise mit Eintragungen zu angeblichen Impfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus anzufertigen oder bereits bestehende Impfausweise mit Eintragungen zu angeblichen Impfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus zu ergänzen, um die so gestalteten Impfausweise gegen Bezahlung anderen Personen zu überlassen, um es diesen zu ermöglichen, angesichts von Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte aufgrund der CoViD-19-Pandemie gegenüber Dritten, etwa in Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie, Nachweis über angebliche Schutzimpfungen ihrer Person zu erbringen. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte A. es zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass betreffende Impfausweise bei Behörden oder Versicherungen vorgelegt werden. Der Angeklagte A. beabsichtigte, sich aus der wiederholten Durchführung solcher gewinnbringenden Geschäfte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dabei plante er, Impfausweise dadurch anzufertigen, dass er (unausgefüllte) Impfausweisvordrucke vorderseitig mit den Personalien der angeblich geimpften Personen beschriftet oder bereits bestehende, mit Personalien beschriftete Impfausweise verwendet und dann innenseitig des Ausweisvordruckes bzw. des bestehenden Impfausweises im Bereich über erfolgte Schutzimpfungen Eintragungen über angeblich erfolgte konkrete Impfungen dergestalt vornimmt, dass er angebliche Verabreichungsdaten betreffend angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus handschriftlich einträgt, diese Eintragungen jeweils in derselben Zeile mit selbst – mittels Etikettendruckgeräts – gedruckten Aufklebern für Impfdosen des angeblich verwendeten Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTec/Pfizer einschließlich angeblicher Chargennummern des genannten Impfstoffes sowie mit dem Stempel „Landkreis H., Impfzentrum B., R.- S.-Straße 2. B. i.d.N.“ versieht und auf dem Stempel mit jeweils einem nachgeahmten oder erfundenen Namenszug unterschreibt, um hierdurch den Eindruck zu erwecken, die jeweilige Unterschrift sei von einem Arzt des Impfzentrums geleistet worden.

In Umsetzung des genannten Plans kam es zu den folgenden Taten:

a) Fall 2 der Anklage

Spätestens am Vormittag des 25.08.2021 nahm der Angeklagte A. von dem gesondert Verfolgten S. D. die Bestellung zur Anfertigung und Übergabe eines gefälschten Impfausweises für die genannte Person gegen Zahlung von 200,00 Euro entgegen und erklärte sich bereit, einen entsprechenden Impfausweis anzufertigen. Daraufhin fertigte der Angeklagte A. unter Verwendung eines Impfausweisvordrucks einen auf die Personalien „S. S1 D., geboren… .1965, wohnhaft: B. Ring… W.“ lautenden Impfausweis an, den er mit den angeblichen Verabreichungsdaten 02.07.2021 und 10.08.2021 und mit zwei Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer mit den angeblichen Chargennummern… und… versah. Zudem versah er den Impfausweis mit dem vorgenannten Stempel des Impfzentrums B. und mit der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes und übergab diesen Impfausweis am 25.08.2021 gegen 14:20 Uhr unter Entgegennahme einer Barzahlung von 200,00 Euro an einem nicht näher bekannten Ort in H. nahe der Autobahnen BAB 1 oder BAB 7 an den gesondert Verfolgten S. D..

b) Fall 3 der Anklage

Am 26.08.2021 ab 15:17 Uhr kam der Angeklagte A. mit dem gesondert Verfolgten S. D. telefonisch überein, vier weitere auf die Namen von dessen Frau, dessen beiden Töchtern und einer weiteren Person lautende Impfausweise anzufertigen und zu übergeben, wobei für die Impfausweise für die drei Familienmitglieder insgesamt 550,00 Euro und für den Impfausweis betreffend die weitere Person dagegen 200,00 Euro gezahlt werden sollten. Die Übergabe sollte der Vereinbarung zufolge spätestens am Samstag, den 28.08.2021, erfolgen. Nachdem der gesondert Verfolgte S. D. dem Angeklagten A. bis 15:20 Uhr des 26.08.2021 die Personalien für die Impfausweiseintragungen zugesendet hatte, fertigte der Angeklagte A. unter Benutzung von Impfausweisvordrucken die vier Impfausweise nach der geplanten, eingangs geschilderten Vorgehensweise an. Dabei trug er für die Personalie „H. Z., geboren… .1970, wohnhaft: N., l. … “ als angebliche Verabreichungsdaten den 02.07.2021 sowie den 10.08.2021 ein und benutzte die angeblichen Chargennummern… und… . Einen weiteren Impfausweis fertigte er auf die Personalien „M. D.a, geboren… .2004“ mit den angeblichen Verabreichungsdaten vom 12.05.2021 und 23.06.2021 sowie den angeblichen Chargennummern… und… an. Nach demselben Muster fertigte er den Impfausweis auf die Personalien „J. D.a, geboren… .1995, wohnhaft: H. Straße… B1“. Für den weiteren Impfausweis auf die vorgesehenen Personalien „F. P., geboren… 1985 in N., wohnhaft: B. Ring… W.“ verwendete der Angeklagte A. als angebliche Verabreichungsdaten den 14.07.2021 und den 19.08.2021 und als Chargennummern… und… ; den Familiennamen des F. P. schrieb er versehentlich „P.“ und den Wohnort gab er versehentlich als „W.“ an. Der Angeklagte A. versah seine Eintragungen in den Impfausweisen mit dem vorgenannten Stempel des Impfzentrums B. und der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. Nachdem der Angeklagte A. mit dem gesondert Verfolgten S. D. telefonisch die Übergabemodalitäten besprochen hatte, übergab er am 28.08.2021 nach 10:55 Uhr die vier Impfausweise an den gesondert Verfolgten S. D. an nicht näher bekanntem Ort im Hamburger Stadtgebiet und nahm bei gleicher Gelegenheit als Bezahlung 750,00 Euro in bar entgegen.

c) Fall 4 der Anklage

Am 26.08.2021 gegen 11:15 Uhr verabredete der Angeklagte A. mit der gesondert Verfolgten S. D1 die Fertigung und die Übergabe von zwei Impfausweisen für jeweils 200,00 Euro auf von dieser vorgegebene Personalien unbekannt gebliebener Dritter. Daraufhin fertigte der Angeklagte A. die beiden Impfausweise nach der üblichen Vorgehensweise an: Er versah den Impfausweisvordruck vorderseitig mit den jeweils vorgegebenen Personalien sowie innenseitig mit zwei angeblichen Verabreichungsdaten und mit jeweils zwei Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer und mit angeblichen Chargennummern. Zudem versah er die Impfausweise jeweils mit dem vorgenannten Stempel des Impfzentrums Buchholz und der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. In einem am 26.08.2021 um 15:53 Uhr beginnenden Telefonat mit der gesondert Verfolgten D1 vereinbarte der Angeklagte A. mit dieser sodann die Übergabe der gefertigten Impfausweise an die unbekannt gebliebenen Abnehmer für den Bereich einer M.-Filiale im H. Stadtteil W. für 16:30 Uhr des 26.08.2021. Plangemäß händigte der Angeklagte A. die beiden vereinbarungsgemäß ausgefüllten Impfausweise gegen 16:30 Uhr an dem vereinbarten Ort aus und nahm als Bezahlung 400,00 Euro in bar entgegen.

d) Fall 5 der Anklage

Spätestens bis zum frühen Nachmittag des 28.08.2021 verabredete der Angeklagte A. mit dem gesondert Verfolgten T. M., dessen bereits bestehenden Impfausweis so zu ergänzen, dass der Impfausweis in der Kategorie „Weitere Schutzimpfungen“ Daten von zwei angeblichen Covid-19-Schutzimpfungen erhält. Den Impfausweis des gesondert Verfolgten M. ließ sich der Angeklagte A. übergeben. In Umsetzung der getroffenen Vereinbarung versah der Angeklagte A. sodann entsprechend der üblichen Vorgehensweise den bereits auf die Personalien „T. M., geboren… .1979, Anschrift: S. Wiete… H.“ lautenden, bestehenden Impfausweis mit den angeblichen Daten für eine Erst- und Zweitimpfung, nämlich den 06.04.2021 sowie den 18.05.2021, mit zwei Aufklebern mit dem Handelsnamen „Comirnaty“ und den Chargennummern… und… des vermeintlich verabreichten Impfstoffs sowie mit dem vorbenannten Stempel des Impfzentrums B. und einer nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. Den Impfausweis gab der Angeklagte A. sodann dem gesondert Verfolgten M. zu einem nicht ermittelten Zeitpunkt zurück und nahm für die auftragsgemäße Ergänzung der Angaben im Impfausweis des gesondert Verfolgten M. von diesem als Gegenleistung die vereinbarten 200,00 Euro in bar entgegen.

e) Fall 6 der Anklage

Am 28.08.2021 gegen 13:58 Uhr nahm der Angeklagte A. von dem gesondert Verfolgten M. telefonisch die Bestellung zur Anfertigung und Übergabe eines gefälschten Impfausweises für eine nicht ermittelte dritte Person gegen Zahlung von 200,00 Euro entgegen und erklärte sich bereit, einen entsprechenden Impfausweis anzufertigen. Bis zum 30.08.2021, 08:59 Uhr fertigte der Angeklagte A. daraufhin einen entsprechenden Impfausweis nach der üblichen Vorgehensweise, indem er einen Impfausweisvordruck mit den Personalien der unbekannt gebliebenen dritten Person versah, als angebliche Verabreichungsdaten des Impfstoffs den 12.05.2021 und den 23.06.2021 eintrug, den Vordruck mit zwei selbst gedruckten Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer mit angeblichen Chargennummern ergänzte und zudem den Impfausweis mit dem vorgenannten Stempel des Impfzentrums B. und der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes versah. In einem Telefonat mit dem gesondert Verfolgten M. vom 30.08.2021 ab 08:59 Uhr teilte der Angeklagte A. dem gesondert Verfolgten M. die von ihm verwendeten angeblichen Verabreichungsdaten mit, nachdem dieser seine Befürchtung geäußert hatte, dass sich die von dem Angeklagten A. ausgedachten, angeblichen Verabreichungsdaten mit einer tatsächlichen Fernreise der dritten Person überschnitten haben könnten. Am Nachmittag desselben Tages sagte der Angeklagte A. dem gesondert Verfolgten M. zu, den betreffenden Impfausweis in einem „T.“-Wettlokal im H. Stadtteil W. zu hinterlegen und dort die vereinbarte Bezahlung entgegenzunehmen. Entsprechend dieser Vereinbarung hinterlegte der Angeklagte A. den bestellten Impfausweis in dem benannten Wettlokal und nahm die Bezahlung in Höhe von 200,00 EUR in bar entgegen.

f) Fall 7 der Anklage

In einem am 29.08.2021 um 13:04 Uhr beginnenden Telefonat nahm der Angeklagte A. von dem gesondert Verfolgten Z. S3 die Bestellung zur Anfertigung und Übergabe zweier gefälschter Impfausweise gegen Zahlung von insgesamt 400,00 Euro entgegen und erklärte sich bereit, entsprechende Impfausweise anzufertigen und zu übergeben. Der gesondert Verfolgte S3 übermittelte daraufhin die Personalien der angeblichen Impfausweisinhaber über den Kurzmitteilungsdienst WhatsApp an den Angeklagten A.. Im Anschluss fertigte der Angeklagte A. unter Verwendung von Impfausweisvordrucken nach der üblichen Vorgehensweise zwei auf die übermittelten, unbekannt gebliebenen Personalien verschriftete Impfausweise an, in die er jeweils zwei angebliche Verabreichungsdaten einfügte, die er mit selbst gedruckten Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer und mit angeblichen Chargennummern versah. Zudem versah er die Impfausweise jeweils mit dem vorbenannten Stempel des Impfzentrums B. und der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. Anschließend übergab der Angeklagte A. dem gesondert Verfolgten S3 am 29.08.2021 gegen 20:30 Uhr auf dem Gelände der „S.“-Tankstelle, S. Weg, in H. die beiden Impfausweise und nahm als Bezahlung Bargeld in Höhe von 400,00 Euro entgegen.

g) Fall 8 der Anklage

In einem am 03.09.2021 um 18:18 Uhr beginnenden Kurzmitteilungsaustausch vereinbarte der Angeklagte A. mit einem unbekannt gebliebenen, die Rufnummer… nutzenden Besteller die Fertigung und Übergabe von drei Impfpässen bis zum 05.09.2021 zu einem Preis von jeweils 200,00 Euro pro Impfausweis. Nachdem der Angeklagte A. die gewünschten Personalien per Kurzmitteilung noch am selben Abend erhalten hatte, fertigte er nach der üblichen Vorgehensweise jeweils unter Verwendung eines Impfausweisvordrucks auf die Personalien „V. C. C1 A1, geboren… .1988, wohnhaft: U. Straße… D.“ sowie auf die Personalien „S. A2, geboren… 1977, wohnhaft: K. Straße… D.“ verschriftete Impfausweise an, in denen er als angebliche Verabreichungsdaten jeweils den 13.07.2021 und den 10.08.2021 eintrug und die er jeweils mit selbst gedruckten Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer mit den angeblichen Chargennummern… und… versah. Zudem versah er die Impfausweise jeweils mit dem vorbenannten Stempel des Impfzentrums Buchholz und mit der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. Nach demselben Muster fertigte er – wiederum unter Verwendung eines Impfausweisvordrucks – den Impfausweis auf die übersandten Personalien „L. A2, geboren… .1988, wohnhaft: K.-… -Straße… B1“ an. Die drei Impfausweise übergab der Angeklagte A. am 05.09.2021 gegen 21:45 Uhr im H. Stadtteil A. dem unbekannt gebliebenen Besteller, nachdem der Angeklagte A. sich zuvor im Laufe des Tages per Kurzmitteilungen mit diesem entsprechend verabredet hatte. Bei gleicher Gelegenheit nahm der Angeklagte A. den vereinbarten Preis von 600,00 Euro in bar entgegen.

h) Fall 9 der Anklage

Spätestens am 09.09.2021 verabredete der Angeklagte A. mit der gesondert Verfolgten F. R. die Anfertigung und Übergabe eines gefälschten Impfausweises für die genannte Person gegen Zahlung von 200,00 Euro. Daraufhin fertigte der Angeklagte A. unter Verwendung eines Impfausweisvordrucks nach der üblichen Vorgehensweise einen auf die Personalien „R. F., geboren… .1991, Anschrift: B. … H.“ verschrifteten Impfausweis an, in den er als angebliche Verabreichungsdaten den 05.05.2021 sowie den 14.06.2021 eintrug und den er mit zwei selbst gedruckten Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer mit den angeblichen Chargennummern… und… versah. Zudem versah er den Impfausweis mit dem vorbenannten Stempel des Impfzentrums B. und mit der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. Spätestens am 13.09.2021 übergab der Angeklagte A. der gesondert Verfolgten F. R. den bestellten Impfausweis und nahm bei gleicher Gelegenheit den vereinbarten Kaufpreis von 200,00 Euro in bar entgegen. Den von dem Angeklagten A. angefertigten Impfausweis zeigte die gesondert Verfolgte R. am 13.09.2021 in der Neuen Apotheke U-Bahn M. Berg, K. Allee…, in H., vor, um sich dort ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu lassen, was aber nicht gelang, da die Fälschung von der Apothekerin und Zeugin D. R1 erkannt wurde.

i) Fall 11 der Anklage

Spätestens am 09.09.2021 entschloss sich der Angeklagte A., sechs weitere Impfausweise auf die beschriebene Weise anzufertigen und gegen Bezahlung gewinnbringend weiterzugeben. Hierfür versah er bis zum 09.09.2021 gegen 13:55 Uhr in der Wohnung B. … H. sechs Impfausweisvordrucke mit den Personalien der angeblich geimpften Personen, trug jeweils die beiden angeblichen Verabreichungsdaten ein, versah die Ausweise jeweils mit zwei selbst gedruckten Aufklebern für Impfdosen des Impfstoffs „Comirnaty“ des Herstellers BioNTech/Pfizer mit den angeblichen Chargennummern und dem vorbenannten Stempel des Impfzentrums B. sowie der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes. Dazu verwendete er die Personalien „M. L. K., geboren… .1995, Anschrift: D. Straße… H.“, „D. K. geboren… .1997, Anschrift: D. Straße… H.“ (jeweils mit den angeblichen Verabreichungsdaten vom 02.07.2021 und vom 10.08.2021 und jeweils mit zwei Aufklebern mit den angeblichen Chargennummern… und S.), „D. S4, geboren… .1983, Anschrift: H. Straße… H.“, „A. S4, geboren… .1983, Anschrift: H. Straße… H.“, „B. S5, geboren a.1973, Anschrift: F. Kamp… H.“ (jeweils mit den angeblichen Verabreichungsdaten vom 05.05.2021 und vom 14.06.2021) sowie „E. M., geboren… .1992, Anschrift: B. Straße… H.“. Zu einer Übergabe der Impfausweise kam es nicht mehr. Die Impfausweise wurden in der Wohnung B. … in H. polizeilich sichergestellt.

Der Angeklagte A. kannte alle vorgenannten, ihn betreffenden Tatumstände und er wollte deren Verwirklichung.

Im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung der von dem Angeklagten A. genutzten Wohnung in B. … in H. am 09.09.2021 wurden die für die Anfertigung der Impfausweise benutzten und für die künftige Nutzung vorgesehenen Gegenstände – 188 Impfausweisvordrucke, weitere 203 mit Chargennummeraufklebern versehene Impfpassvordrucke, ein Etikettendruckgerät sowie der vorbenannte Stempel mit den Daten des Impfzentrums B. – aufgefunden und polizeilich sichergestellt; auf die Herausgabe dieser Gegenstände hat der Angeklagte A. in der Hauptverhandlung verzichtet. Zudem wurde in der betreffenden Wohnung in einem stoffbezogenen Hocker unter der Sitzfläche hinter einem Reißverschluss befindliches Bargeld im Wert von insgesamt 32.550,00 Euro in Stückelungen von 200-Euro-Scheinen bis 10-Euro-Scheinen aufgefunden und sichergestellt. Des Weiteren wurden elf 50-Euro-Scheine im Gesamtwert von 550,00 Euro offen in einem Fernsehschrank im Wohnzimmer der Wohnung liegend aufgefunden.

Im Rahmen der Durchsuchung der von dem Angeklagten A. sowie seiner Verlobten bewohnten Wohnung im T. Weg… in H. am 09.09.2021 wurden im dortigen Ankleidezimmer unter anderem eine offen auf einem Schminktisch stehende Spardose mit 733,60 Euro in Münz- und Scheinbeträgen (100,00 Euro in 20-Euro-Scheinen und 10-Euro-Scheinen; 135,00 Euro in 5-Euro-Scheinen, 498,60 Euro in Münzen) aufgefunden. Dieses Bargeld wurde polizeilich sichergestellt.

3.

Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen.

Die Feststellungen beruhen, soweit sie dessen Erleben betreffen, auf der umfassenden Einlassung des Angeklagten A.. Dieser Angeklagte hat das jeweilige Tatgeschehen zu Beginn der Hauptverhandlung hinsichtlich aller Umstände des objektiven und des subjektiven Tatgeschehens wie festgestellt eingeräumt durch eine verteidigerseitig vorgetragene Erklärung und durch anschließendes Beantworten von Fragen der Verfahrensbeteiligten über seine Verteidiger.

Eine Verständigung mit dem Angeklagten A. hat auch insoweit nicht stattgefunden.

Die Kammer ist von der Richtigkeit der Einlassung überzeugt. Die Einlassung war nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte A. zu Unrecht der betreffenden Handlungen bezichtigt hat, bestehen keine. Zudem wird die Einlassung des Angeklagten A. gestützt durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme.

Umgang mit und Übergabe von gefälschten Impfpässen

Der eingeräumte Umstand, dass der Angeklagte A. im angeklagten Zeitraum Umgang mit gefälschten Impfausweisen hatte und solche weitergab, findet Bestätigung in dem Inhalt des detaillierten Berichts zu den Observationsmaßnahmen des LKA… der Polizeimeisterin und Zeugin T. vom 09.09.2021 sowie insoweit bestätigend und ergänzend in dem anschaulichen Festnahmebericht des Polizeibeamten T1 (LKA… ) vom 09.09.2021 betreffend D. und dem glaubhaften Festnahmebericht betreffend A. des Polizeibeamten W. vom 09.09.2021. Nach den in dem Observationsbericht festgehaltenen umfassenden und nachvollziehbaren Schilderungen der – nach eigenen glaubhaften Angaben – vor Ort anwesenden Polizeibeamtin und Zeugin T. parkte der Angeklagte A. am 09.09.2021 gegen 11:54 Uhr den roten VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen… in die Nähe der Wohnung B. … in H., begab sich sodann in das Gebäude und verließ dieses drei Minuten später mit einem weißen Umschlag, den er sichtbar in der Hand hielt; sodann fuhr er in die Straße H. S. in H., wo er um 12:13 Uhr dem gesondert Verfolgten Duru den betreffenden Umschlag überreichte. Die Untersuchung des nach sodann erfolgtem polizeilichen Zugriff bei dem gesondert Verfolgten Duru beschlagnahmten Briefumschlages ergab nach den plausiblen Angaben der Polizeibeamten und Zeugen T1 und W., dass sich in diesem ein mit zwei angeblichen Verabreichungsdaten, zwei Aufklebern mit Chargennummern des vermeintlich verabreichten Impfstoffs „Comirnaty“ und dem Impfzentrumstempelaufdruck versehener Impfausweisvordruck befand; diese Angaben finden Stütze in dem verlesenen Inhalt des sichergestellten Impfpasses Duru, wonach als Impfpassdaten der 05.05.2021 und der 14.06.2021 und als Chargennummern… und… angegeben waren, wobei die genannten Chargennummern mit den in Fall 9 der Anklage sowie hinsichtlich der ersten Chargennummer in Fall 5 der Anklage festgestellten Chargennummern übereinstimmen.

Fälle 2 und 3 der Anklage

Soweit der Angeklagte A. die Vorgänge um die Impfausweise in den Fällen 2 und 3 eingeräumt hat, findet die Einlassung Stütze in dem detaillierten Inhalt des Vermerks von gefälschten Impfpässen etc. an S. D. u. a. des Kriminaloberkommissars G. vom 31.08.2021, in welchem ausführlich und teilweise wörtlich die jeweiligen Personalien der künftigen Nutzer der bestellten Impfausweise, die Vereinbarung der Vergütung des Angeklagten A. sowie die erfolgte Übergabe der angefertigten Impfausweise durch den Angeklagten A. an den gesondert Verfolgten D. aus den verschiedenen, die beiden Fälle betreffenden, polizeilich überwachten Telefonaten zwischen dem 25.08.2021, 13:06 Uhr und dem 28.08.2021, 12:42 Uhr, wie festgestellt nachvollziehbar wiedergegeben sind. Diese Inhalte sind von dem Polizeibeamten und Zeugen G. auch im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar bestätigt worden; dazu hat der genannte Zeuge unter anderem glaubhaft ausgeführt, dass der von dem Angeklagten A. verwendete Mobiltelefonanschluss im angeklagten Tatzeitraum polizeilich überwacht worden war und die Überwachung zu den entsprechenden Erkenntnissen geführt hatte.

Die Einlassung des Angeklagten A., dass es zu den Bestellungen entsprechenden Anfertigungen der Impfausweise sowie zu den Übergaben dieser Impfausweise gekommen war, findet ferner Bestätigung in dem detaillierten Vermerk zu den in B1 sichergestellten Impfpässen des Kriminaloberkommissars G. vom 23.11.2021, in welchem auch detailliert die Daten der betreffenden Impfausweiseintragungen zu den auf die Personalien „D.“ „Z.“ und „D.a“ lautenden Impfausweise aufgeführt sind und welcher in dem detaillierten und ausführlichen Durchsuchungsbericht/ H. Straße 2. des Kriminalkommissars S6, LKA… (Polizei B1) vom 13.09.2021 Bestätigung findet, in welchem auch die Auffindesituationen der betreffenden Impfausweise geschildert sind. Hinsichtlich des auf den „P.“ lautenden Impfausweis finden die Angaben des Angeklagten A. Bestätigung in dem detaillierten Durchsuchungsbericht betreffend F. P. des Polizeihauptkommissars K. vom 13.09.2021, in welchem der genannte Polizeibeamte ausführlich und nachvollziehbar die Auffindesituation des betreffenden Impfausweises in der Wohnung des gesondert Verfolgten P. in W. sowie die fehlerhafte Schreibweise des Familiennamens als „P.“ sowie des Wohnortes „W.“ auf dem Impfausweis dartut. Die Einlassung zu den weiteren Eintragungen des Impfausweises finden Stütze in dem verlesenen Inhalt des sichergestellten Impfpasses „P.“.

Fall 4 der Anklage

Die Einlassung des Angeklagten A. zu der Bestellung von zwei Impfausweisen durch die gesondert Verfolgte S. D1 sowie zu der Anfertigung und Übergabe dieser Impfausweise durch den Angeklagten A. an die unbekannt gebliebenen Dritten findet Stütze in dem detaillierten Inhalt des Auswertevermerks betreffend S. D2 des Kriminaloberkommissars G. vom 31.08.2021, in welchem ausführlich und auszugsweise wörtlich der Kommunikationsverlauf zwischen dem Angeklagten A. und der gesondert Verfolgten D1 in Telefonaten vom 26.08.2021 zwischen 11:15 Uhr und 15:53 Uhr wie festgestellt nachvollziehbar wiedergegeben sind. Dieser Inhalt ist von dem Polizeibeamten und Zeugen G. auch im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt worden; dazu hat der genannte Zeuge unter anderem glaubhaft ausgeführt, dass der von dem Angeklagten A. verwendete Mobiltelefonanschluss im angeklagten Tatzeitraum polizeilich überwacht worden war und zu den entsprechenden Erkenntnissen geführt hatte.

Fälle 5 und 6 der Anklage

Die Einlassung des Angeklagten A. zu den Bestellungen durch den gesondert Verfolgten T. M., mit dem der Angeklagte A. die Fertigung eines neuen Impfausweises sowie die Ergänzung eines bereits bestehenden Impfausweises um Einträge zu angeblich erfolgten Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus vereinbart hatte, sowie zu den Übergaben dieser beiden Impfpässe durch den Angeklagten A. an den gesondert Verfolgten M., findet Stütze in dem detaillierten Inhalt des Auswertevermerks betreffend T. M. des Kriminaloberkommissars G. vom 31.08.2021, in welchem ausführlich und teilweise wörtlich der Kommunikationsverlauf zwischen dem Angeklagten A. und dem gesondert Verfolgten M. in Telefonaten zwischen dem 28.08.2021, 13:58 Uhr und dem 30.08.2021, 08:59 Uhr, wie festgestellt nachvollziehbar wiedergegeben sind. Der Inhalt auch dieser Telekommunikation ist von dem Polizeibeamten und Zeugen G. im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt worden; dazu hat der genannte Zeuge unter anderem nachvollziehbar und detailliert ausgeführt, dass der von dem Angeklagten A. verwendete Mobiltelefonanschluss im angeklagten Tatzeitraum polizeilich überwacht worden war und zu den genannten Erkenntnissen geführt hatte.

Der Umstand, dass es zu einer der Bestellung entsprechenden Erweiterung des auf die Personalien des gesondert Verfolgten M. ausgestellten Impfausweises um Angaben zu vermeintlich verabreichten Schutzimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus sowie zu einer Übergabe dieses Impfausweises durch den Angeklagten A. an den gesondert Verfolgten M. gekommen ist, findet ferner Bestätigung in dem Inhalt des Durchsuchungsvermerks des Polizeibeamten B. vom 13.09.2021 betreffend M., in welchem die Auffindung des den Fall 5 der Anklage betreffenden Impfausweises in einem Kraftfahrzeug des gesondert Verfolgten M. nachvollziehbar geschildert ist. Die Einlassung zu den konkreten Eintragungen des Impfausweises findet Bestätigung in dem verlesenen Inhalt des sichergestellten Impfpasses „M.“.

Fall 7 der Anklage

Die Einlassung des Angeklagten A. zu der Bestellung durch den gesondert Verfolgten Z. S3 sowie zu der Fertigung und Übergabe von zwei Impfausweisen durch den Angeklagten A. an den gesondert Verfolgten S3 findet Stütze in dem detaillierten Inhalt des Auswertevermerks betreffend Z. S3 des Kriminaloberkommissars G. vom 31.08.2021, in welchem ausführlich und – abschnittsweise – wörtlich der Kommunikationsverlauf zwischen dem Angeklagten A. und dem gesondert Verfolgten S. in Telefonaten zwischen dem 29.08.2021, 13:04 Uhr und dem 29.08.2021, 20:26 Uhr, wie festgestellt nachvollziehbar wiedergegeben sind. Dieser Inhalt ist von dem Polizeibeamten und Zeugen G. auch im Rahmen der Hauptverhandlung anhand der Telekommunikationsüberwachungserkenntnisse glaubhaft bestätigt worden.

Fall 8 der Anklage

Die Einlassung des Angeklagten A. zu der Bestellung der Impfausweise und der Übersendung der aufzunehmenden Personalien findet Stütze in dem detaillierten Inhalt des Auswertevermerks Verkauf von drei gefälschten Impfpässen etc. i.S. A. und A1 des Kriminaloberkommissars G. vom 08.09.2021, in welchem ausführlich und teilweise in wörtlicher Rede die betreffenden Kurzmitteilungsnachrichten einschließlich der übermittelten Personaldaten vom 03.09.2021 wie festgestellt nachvollziehbar wiedergegeben sind; hinsichtlich der Übergabe am 05.09.2021 folgen die entsprechenden Erkenntnisse ebenfalls aus in dem genannten Vermerk wiedergegebenen Kommunikationsinhalten. Der betreffende Inhalt ist von dem Polizeibeamten und Zeugen G. auch im Rahmen der Hauptverhandlung anhand der Erkenntnisse aus der Überwachung des von dem Angeklagten A. verwendeten Mobiltelefonanschlusses glaubhaft bestätigt worden.

Der Umstand, dass es zu einer der Bestellung entsprechenden Anfertigung der Impfausweise sowie zu einer Übergabe dieser Impfausweise gekommen ist, findet zudem auch in dem detaillierten Inhalt des Durchsuchungsberichts betreffend V. A1 des Kriminalhauptkommissars T. vom 13.09.2021 einschließl. Lichtbilder der sichergestellten Impfpässe „A1“ und „A2“ Stütze, aus welchem sich ergibt, dass im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am 13.09.2021 in der Wohnung der gesondert Verfolgten A1 und A2 in der U. Straße… D., entsprechende, auf die Personalien „A1“ und „A2“ ausgestellte Impfausweise aufgefundenen und polizeilich sichergestellt wurden.

Fall 9 der Anklage

Die Einlassung des Angeklagten A. zu der Fertigung und Übergabe des auf die gesondert Verfolgte F. R. ausgestellten Impfausweises durch diesen Angeklagten findet Stütze in dem detaillierten Inhalt des Durchsuchungsberichts i.S. B. … H. bei A3 / R. des Kriminalhauptkommissars G. vom 10.12.2021, in welchem ausführlich die am 10.12.2021 bei der gesondert Verfolgten R. durchgeführte Wohnungsdurchsuchung und das Auffinden und die Sicherstellung unter anderem des auf die Personalien R. ausgestellten Impfausweises wie festgestellt wiedergegeben werden und die betreffenden Impfausweiseintragungen detailliert Darstellung finden. Der Inhalt des genannten Durchsuchungsberichts ist von dem Polizeibeamten und Zeugen G. auch im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt worden. Soweit die vorstehenden Feststellungen die Vorlage des betreffenden Impfausweises bei der Neuen Apotheke U-Bahn M. Berg in H. durch die gesondert Verfolgte R. betreffen, beruhen diese Feststellungen auf den nachvollziehbaren Angaben des Polizeibeamten und Zeugen G. im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach eine entsprechende detaillierte Meldung – einschließlich der Vorlage von Kopien des Impfausweises und des Personalausweises der gesondert Verfolgten R. – der Apothekerin und Zeugin R1, welche durch Presseberichte zu Impfausweisfälschungen mit Stempeln des Impfzentrums B. sensibilisiert gewesen sei, am 13.09.2021 erfolgt war und entsprechende polizeiliche Ermittlungen nach sich gezogen habe, welche den Verdacht bestätigt hätten.

Fall 11 der Anklage

Die Einlassung des Angeklagten A. zu der Anfertigung der sechs Impfausweise auf die Personalien M. L. K1, D. K1, D. S4, A. S4, B. S5 und E. M. findet Stütze in dem detaillierten Inhalt des Zusatzberichts zu den aufgefundenen Impfpässen im Objekt… … Hamburg bei T2/R2 des Polizeibeamten H. vom 13.09.2021, wonach unter anderem entsprechende Impfausweise mit den Eintragungen wie festgestellt im Rahmen einer am 09.09.2021 polizeilich durchsuchten Wohnung B. … in H. aufgefunden und polizeilich sichergestellt wurden. Die Umstände der Durchsuchung sind von dem Polizeibeamten und Zeugen G. auch im Rahmen der Hauptverhandlung durch detaillierte und widerspruchsfreie Angaben bestätigt worden.

Subjektive Tatseite

Die Einlassung des Angeklagten A. betreffend seine Kenntnis der Tatumstände und betreffend seinen Willen zu deren Verwirklichung findet Bestätigung in einer Gesamtschau der festgestellten objektiven Umstände. Selbiges gilt für den Tatplan des Angeklagten A. und für seinen Willen, sich aus der wiederholten Durchführung der gewinnbringenden Geschäfte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Für die Annahme, dass der Angeklagte A. es zumindest billigend auch in Kauf genommen hat, dass die Impfausweise bei Behörden oder Versicherungen vorgelegt werden, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Annahme derartiger Verwendungen fehlte es aus Sicht des Angeklagten A. an Anlass; der Nachweis entsprechender Impfungen war lediglich erforderlich, um Besuche von Restaurants, Clubs, Diskotheken oder Friseuren zu ermöglichen. Eine entsprechende Vorlage bei Behörden oder Versicherungen wäre auch aus Sicht des Angeklagten A. aufgrund der dort vorhandenen Möglichkeiten der Überprüfung mit einem hohen Risiko der Entdeckung verbunden gewesen.

Durchsuchungen

Die Feststellungen betreffend die Durchsuchung der Wohnung in B. … in H. am 09.09.2021 beruhen auf dem bereits erwähnten, detaillierten Inhalt des Zusatzberichts zu den aufgefundenen Impfpässen im Objekt B. … H. bei T2/R2 des Polizeibeamten H. vom 13.09.2021, der auch detailreiche Angaben zu den weiteren aufgefundenen Gegenständen in der Wohnung, insbesondere zu den aufgefundenen Impfausweisvordrucken enthielt. Hinsichtlich des in der Wohnung B. … aufgefundenen Bargelds ergeben sich entsprechende Feststellungen stützend und ergänzend aus dem detaillierten Inhalt des Durchsuchungsberichts B. … in… H. bei R2 des Polizeibeamten T. vom 13.09.2021 sowie aus dem ausführlichen Inhalt des Vermerks Sicherstellung des Polizeibeamten und Zeugen G. vom 09.09.2021, in welchen sich sowohl der Ablauf der Durchsuchungsmaßnahme vom 09.09.2021 detailliert beschrieben findet, als auch eine ausführliche Darlegung insbesondere der Auffindesituation der betreffenden Bargelder und ihrer Stückelungen. Hiermit im Einklang stehen die entsprechenden anschaulichen, glaubhaften Angaben zu der Durchsuchung in dem Objekt B. … von dem Polizeibeamten und Zeugen G. im Rahmen der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung im T. Weg… in H. beruhen auf dem Inhalt des Durchsuchungsberichts T. Weg des Polizeibeamten B1 (LKA… ) vom 14.09.2021, in welchem ausführlich der Gang der Durchsuchung und die Auffindesituationen – wie festgestellt – dargetan werden, sowie auf dem ausführlichen Vermerk Beschlagnahme des Polizeibeamten B1 vom 10.09.2021, in welchem die konkreten Geldstückelungen plausibel dargetan werden.

4.

Von den genannten Vorwürfen war der Angeklagte A. aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Zwar entsprechen die Feststellungen der Kammer dem Sachverhalt, wie er sich aus der mit Änderungen zugelassenen Anklage ergibt. Jedoch erfüllt dieser Sachverhalt in keinem der Fälle einen Straftatbestand.

Eine Strafbarkeit nach § 277 StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung vom 01.01.2000 liegt in keinem der Fälle vor, da der Straftatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen als zweiaktiges Delikt neben der Fälschung eines Gesundheitszeugnisses voraussetzte, dass von diesem zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht wurde, wozu es vorliegend jedoch in keinem der Fälle gekommen ist. Eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB scheidet aus, da § 277 StGB a. F. diesbezüglich eine Sperrwirkung entfaltete.

a) Die dem Angeklagten A. vorgeworfenen Handlungen begründen keine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB a. F.

Nach seiner bis zum 23.11.2021 gültigen Fassung war gemäß § 277 StGB zu bestrafen, wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht.

Vorliegend hat der Angeklagte A. zwar unter dem Namen (angeblicher) Medizinalpersonen Gesundheitszeugnisse ausgestellt (Fälle 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 der Anklage) beziehungsweise diese verfälscht (Fall 5 der Anklage), jedoch hiervon nicht zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht.

aa) Die den angeklagten Taten zugrundeliegenden Impfausweise stellen Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB a. F. dar.

Gesundheitszeugnisse sind körperliche oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines (lebenden) konkret individualisierbaren Menschen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.01.2022, Az.: 1 Ws 114/21, Rn. 16, Juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 1 Ws 732/21, Rn. 14, Juris; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 5 Qs 107/21, Rn. 9, Juris; LG Paderborn, Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 05 Qs-18 Js 978/21-33/21, Rn. 19, Beck-online; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2021, Az.: 19 QS 90/21, Rn. 17 f., Beck-Online; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021, Az.: 3 Qs 38/21, Rn. 8, Juris; LG Köln, Beschluss vom 07.07.2016, Az.: 105 Qs 165/16, Rn. 7, Juris; Fischer, StGB, 69. Auflage, § 277 Rn. 3).

Ein auf eine konkret individualisierbare Person bezogener Impfausweis stellt ein Gesundheitszeugnis im Sinne der genannten Vorschrift dar (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 14; LG Landau, Beschluss vom 13.12.2021, Az.: 5 Qs 93/21, Rn. 8, Beck-online; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 8), da eine erfolgte Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Nachweis dieser Impfung somit Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder können (RGSt 24, 284, 285 f.; OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 14; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 9; LG Hechingen, Beschluss vom 13.12.2021, Az.: 3 Qs 77/21, Rn. 14, Juris; LG Landau, a.a.O., Rn. 8; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 19; LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 8; NKStGB/Puppe/Schumann, 5. Auflage, § 277 Rn. 3; Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21; Schmidhäuser, medstra 2022, 21, 24).

Danach stellen die anklagegegenständlichen Impfausweise, die sämtlich namentlich konkretisierte Personen in Bezug nahmen und körperlich fixierte Informationen über den Impfzustand dieser Personen im Hinblick auf das Sars-CoV-2-Virus enthielten, Gesundheitszeugnisse dar.

bb) Die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten A. – sowohl das unter Verwendung eines Impfausweisvordruckes vorgenommene Eintragen der konkreten Personalien, der angeblich erfolgten Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus mit den jeweiligen Daten der beiden Impfungen und dem angeblich verwendeten Impfstoff „Comirnaty“ samt angeblicher Chargennummer, das Anfügen des Stempels eines Impfzentrums und das Setzen einer nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes (Fälle 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 der Anklage) als auch das Einfügen der entsprechenden Eintragungen in einen bereits bestehenden, auf eine konkrete Person lautenden Impfausweis (Fall 5 der Anklage) – füllen den Fälschungshandlungstatbestand des § 277 StGB a. F. aus.

cc) Indes fehlt es vorliegend an einem Gebrauchmachen der Impfausweise zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften.

Der Angeklagte A. selbst hat in keinem Fall die tatgegenständlichen Impfausweise entsprechend – etwa durch Vorlegen bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften – verwendet.

Soweit der Angeklagte A. die Impfausweise anderen Personen zu deren eigenem Gebrauch ausgehändigt hat, genügt dies den tatbestandlichen Anforderungen des § 277 StGB a. F. gerade nicht (vgl. zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 2 Ss 325/08, Beck-Online; MüKo, StGB/Erb, 3. Auflage, § 277 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Auflage, § 277, Rn. 9 m.w.N. zur Gegenauffassung).

Auch eine strafbare Beteiligung des Angeklagten A. an der Vorlage eines Impfausweises durch die Impfausweisempfänger bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften scheidet aus. Zwar war es im Fall 9 der Anklage zu einer Vorlage eines betreffenden Impfausweises durch eine Impfausweiserwerberin bei einer Apotheke gekommen. Jedoch stellte dies kein auf den Angeklagten zurückfallendes strafbares Verhalten dar. Denn die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses gegenüber einer Apotheke erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften nicht.

Eine Apotheke ist nicht Behörde im Sinne des § 277 StGB a. F., sondern ein privates Unternehmen (LG Hechingen, a.a.O., Rn. 14; LG Landau, a.a.O., Rn. 8; LG Osnabrück, a.a.O, Rn. 9 ff.). Unter Behörde wird ein ständiges, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängiges, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes Organ verstanden, das mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirkt (BVerfG, Urteil vom 14.07.1959, Az.: 2 BvF 1/58, Rn. 134, Juris; vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1957, Az.: V ZB 19/57, Beck-Online; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 9; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20). Auch wenn eine Apotheke etwa durch die Übermittlung personenbezogener Daten an das Robert-Koch-Institut nach § 22 Abs. 5 S. 3 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung gewisse hoheitliche Aufgaben wahrnahm, änderte dies mangels Eingliederung in das staatliche Verwaltungsgefüge nichts an ihrer Einstufung als privates Unternehmen (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 10 f.; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20). Es kommt allenfalls eine Einordnung der Behörde als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, in Betracht (LG Hechingen, a.a.O. Rn. 14; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 11). Zwischen derartigen sonstigen Stellen und Behörden wurde in § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) und Nr. 4 lit. a) StGB jedoch gesetzgeberisch klar differenziert, sodass der Behördenbegriff in § 277 StGB a. F. entsprechend abzugrenzen ist (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20).

Darüber hinaus begründete auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Robert-Koch-Institut gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung durch einen gutgläubigen Apotheker als Tatmittler im Wege der mittelbaren Täterschaft eine Strafbarkeit nach § 277 StGB a. F. nicht (vgl. LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 11), da es insoweit an einem Gebrauchmachen des Impfausweises gegenüber dem Robert-Koch-Institut mangelte. Ein Gebrauchmachen im Sinne des § 277 StGB a. F. setzte stattdessen voraus, dass der Täter denjenigen, der getäuscht werden soll, in die Lage versetzt, die gefälschte Urkunde selbst sinnlich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 20.03.1951, Az.: 2 StR 38/51, Rn. 5, Beck-Online; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 14). Die rein elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten ohne eigene Möglichkeit der Kenntnisnahme des gefälschten oder unechten Gesundheitszeugnisses durch Mitarbeiter des Robert-Koch-Instituts genügte somit nicht, um eine Strafbarkeit nach § 277 StGB a. F. zu begründen (LG Hechingen, a.a.O., Rn. 14; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 11; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 12; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 21).

b) Der Angeklagte A. hat sich auch nicht wegen Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

aa) Die Anwendung des § 267 StGB ist aufgrund der umfassenden, von § 277 StGB a. F. ausgehenden Sperrwirkung ausgeschlossen.

aaa) Nach in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretener Auffassung entfaltet die Vorschrift des § 277 StGB a. F. ungeachtet des Vorliegens ihrer weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen hinsichtlich des strafbaren Umgangs mit Gesundheitszeugnissen als lex specialis gegenüber der Urkundenfälschung nach § 267 StGB als lex generalis eine Sperrwirkung (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 16 f.; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 14; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 16, 19; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 24; LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 6 f.; Lackner/Kühl-StGB/Heger, 29. Auflage, § 277 Rn. 5; LK-StGB/Zieschang, 12. Auflage, § 277 Rn. 20; Matt/Renzikowski-StGB/Maier, 2. Auflage, § 277 Rn. 14; Schönke/Schröder-StGB/Heine/Schuster, 30. Auflage, § 277 Rn. 12; SK-StGB/Hoyer, 9. Auflage, § 277 Rn. 4; Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; Lichtenthäler, NStZ 2022, 138; Lorenz, medstra 2021, 210, 212 f.; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21, 22; so bereits RGSt 31, 296, 298; RGSt 6, 1, 2). Nach der Gegenauffassung schließt § 277 StGB a. F. die Anwendung des § 267 StGB lediglich dann aus, wenn sämtliche seiner Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch diejenige des Gebrauchmachens vor einer Behörde oder Versicherung vorliegen (in der vorliegenden Sache: Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 20; so auch Dastis, HRRS 2021, 456 ff.).

bbb) Die Kammer schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an. Die Vorschrift des § 277 StGB a. F. begründet, sofern ein Gesundheitszeugnis vorliegt, eine umfassende Sperrwirkung, die eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ausschließt; zum Tragen kommt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass eine privilegierende Spezialvorschrift den Rückgriff auf allgemeinere Delikte im Sinne einer Sperrwirkung verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003, Az.: 3 StR 120/03, Rn. 7, Juris).

(1) Darauf, dass die Fälschung von Gesundheitszeugnissen gegenüber der Fälschung sonstiger Urkunden normativ gesondert behandelt und dabei grundsätzlich privilegiert sein sollte, deuten die bei der Einführung der Vorschrift maßgeblichen historischen Umstände hin.

Zur Zeit des Inkrafttretens der – im Kern unverändert gebliebenen – Regelung des § 277 RStGB im Jahre 1871 waren die medizinischen Diagnosemöglichkeiten noch deutlich beschränkt – so war etwa die Röntgenstrahlung noch nicht entdeckt – sodass die sich daraus ergebenden Folgerungen für den gegenwärtigen und zukünftigen Gesundheitszustand der Person recht ungewiss waren (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 19). Die hiermit verbundene eingeschränkte inhaltliche Aussagekraft von Gesundheitszeugnissen zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung weist dahin, dass der historische Gesetzgeber einem solchen nicht die gleiche Aussagekraft beimessen wollte wie einer sonstigen Urkunde. Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen sollte daher grundsätzlich straflos sein und nur ausnahmsweise, in eng geregelten Fällen ein strafwürdiges – und selbst dann ein im Vergleich zur Urkundenfälschung deutlich milder zu bestrafendes – Verhalten darstellen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 19). Die §§ 277 bis 279 StGB a. F. stellen sich allerdings auch deshalb als eine abschließende Sonderregelung für Gesundheitszeugnisse dar, weil sie einen Fall der schriftlichen Lüge, welcher nach § 267 RStGB nicht strafbar war, unter Strafe stellten (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 19).

Sofern von der Gegenauffassung vorgebracht wird, der Grund für die mildere Bestrafung in § 277 StGB a. F. liege nicht in der historisch betrachtet eingeschränkten Aussagekraft eines Gesundheitszeugnisses, sondern in dem Merkmal der Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 35), da gegenüber Behörden oder Versicherungen regelmäßig ein gewisser Offenbarungszwang hinsichtlich sensibler Daten bestehe und diese Institutionen häufig über die Möglichkeit verfügen würden, die Echtheit des Gesundheitszeugnisses zu prüfen, so dass eine Täuschung in diesem Bereich ein verringertes Unrecht begründe (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 34; so auch LG Heilbronn, Beschluss vom 11.01.2022, Az.: 1 Qs 95/21, Rn. 12, Juris), weshalb eine Privilegierung von Gesundheitszeugnissen in solchen Fällen nicht gewollt gewesen sei, in denen eine Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung nicht geschah, überzeugt dies nicht (auch SK-StGB/Hoyer, 9. Auflage, § 277 Rn. 5; Gräbener, jurisPR-StrafR 3/2022 Anm. 3). Wäre es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Norm darum gegangen, gerade die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu privilegieren, dann wäre zu erwarten gewesen, dass dieser die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses vor einer anderen Stelle unter härtere Strafe stellt. Tatsächlich war das Gegenteil der Fall: Eine Strafbarkeit nach § 277 RStGB wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen kam nicht in Betracht, wenn von dieser nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft Gebrauch gemacht wurde; eine Strafbarkeit nach § 267 RStGB schied regelmäßig aus, da die Vorschrift nach damaliger Gesetzesfassung neben öffentlichen Urkunden ausschließlich solche Privaturkunden umfasste, die zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sind, was im Hinblick auf Gesundheitszeugnisse jedenfalls nicht auf der Hand lag. Zudem verfängt das Argument, wonach gegenüber Behörden oder Versicherungen regelmäßig ein gewisser Offenbarungszwang bestehe und eine Täuschung in diesem Bereich daher ein privilegierungswürdig verringertes Unrecht begründe (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 34), nicht. Wäre es dem Gesetzgeber bei der Einführung des § 277 RStGB darum gegangen, einen gegenüber Behörden oder Versicherungen bestehenden Offenbarungszwang zu privilegieren, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht nur die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, sondern umfassender auch die Fälschung anderer Daten mit gewissem Offenbarungszwang – etwa Angaben in steuerlichen Unterlagen – privilegiert. Dies indes geschah nicht.

(2) Auch die systematische Betrachtung des 23. Abschnitts des Strafgesetzbuchs deutet auf die Annahme einer umfassenden Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. hin. Die Vorschrift des § 277 StGB a. F. stellte neben den §§ 278, 279 StGB a. F. im Bereich der Urkundsdelikte eine abschließende, spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse dar (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 16), denn der Gesetzgeber schuf innerhalb des 23. Abschnitts des Strafgesetzbuchs einen eigenständigen und ausdifferenzierten Komplex von Normen, die den in ihren speziellen Tatbeständen beschriebenen Unrechtsgehalt vollständig würdigten.

(3) Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die rechtliche Behandlung der Fälschung von ärztlichen Rezepten entgegen.

Von Vertretern der Mindermeinung wird darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 02.11.2010, Az.: 1 StR 579/09, Rn. 56 f., Juris) die Fälschung von ärztlichen Rezepten als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB eingestuft habe, woraus folge, dass auch für gefälschte Impfausweise eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB in Betracht kommen müsse (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 36). Denn würde in einen Impfausweis die Erklärung über künftige Aussichten, von Krankheit verschont zu bleiben, hineingelesen werden, dann müsse in eine Rezepterstellung erst recht eine gesundheitsrelevante Erklärung hineinzulesen sein, etwa in Gestalt einer akut medikamentös behandlungsbedürftigen Erkrankung (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 36; i. E. zustimmend LG Köln, a.a.O., Rn. 7). Stelle ein ärztliches Rezept demnach ein Gesundheitszeugnis dar und nehme der Bundesgerichtshof bei einer Fälschung dessen dennoch eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB an, so würde dies ausdrücken, dass der Bundesgerichtshof keine umfassende Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. zugrunde lege (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 36).

Diese Argumentation greift nicht durch. Der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Erkenntnisse zu dem Verhältnis des § 277 StGB a. F. zu § 267 StGB nicht entnommen werden. Der Bundesgerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass ein ärztliches Rezept kein Gesundheitszeugnis darstellt; andernfalls hätte sich der Bundesgerichtshof gedrängt sehen müssen, das Verhältnis von § 277 StGB a. F. zu § 267 StGB zu beleuchten, was der Bundesgerichtshof jedoch nicht getan, sondern sich ausschließlich auf eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB bezogen hat.

Nach der so verstandenen Entscheidung geht der Bundesgerichtshof zu Recht davon aus, dass ärztliche Rezepte Gesundheitszeugnisse im Sinne von § 277 StGB a. F. nicht darstellen. Denn diese geben keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten und dienen auch nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2020, Az.: I-5 U 39/20, Rn. 41, Juris; Kraatz, NStZ-RR 2018, 4, 6 f.). So lassen Rezepte, die vorsorglich verschrieben werden – etwa Impfstoffe im Hinblick auf bevorstehende Auslandsreisen oder schwangerschaftsverhütende Medikamente – schwerlich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zu, zumal sie nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wann die mit ihnen verschriebenen Wirkstoffe tatsächlich zur Anwendung kommen. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass Rezepte, die ein breit anzuwendendes Medikament verschreiben, wie z. B. Cortison oder Ibuprofen, keinen Rückschluss darauf zulassen, an welcher Krankheit der Patient leidet (OLG Köln, a.a.O., Rn. 41; Kraatz, NStZ-RR 2018, 4, 6 f.). Die hypothetische Möglichkeit, in Einzelfällen aus einem ärztlichen Rezept Erkenntnisse über den gesundheitlichen Zustand eines Patienten zu ziehen, spiegelt somit nicht die Funktion des Rezepts wider, sondern stellt allenfalls einen bloßen Reflex desselben dar (AG Köln, Beschluss vom 17.06.2016, Az.: 503 Gs 1087/16, Rn. 4, Beck-Online; MüKo, StGB/Erb, 4. Auflage, § 277 Rn. 2).

(4) Auch bei einer wertungsmäßigen Betrachtung erscheint die hier vertretene Auffassung vorzugswürdig.

Würde § 277 StGB a. F. gegenüber der Urkundenfälschung in § 267 Abs. 1 StGB die umfassende Sperrwirkung abgesprochen werden, würde dies zu dem schweren Wertungswiderspruch führen, dass derjenige, der ein Mehr an kriminellem Unrecht verwirklicht, milder bestraft werden würde als jemand, der weniger Unrecht realisiert. Denn in diesem Falle müsste derjenige, der ein Gesundheitszeugnis fälscht, es aber nicht einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorlegt, gemäß § 267 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Demgegenüber müsste derjenige, der das Gesundheitszeugnis nicht nur fälscht, sondern darüber hinaus dieses auch einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft vorlegt, gemäß § 277 StGB a. F. mit einer Freiheitsstrafe von allenfalls einem Jahr rechnen. Ohne die Annahme einer umfassenden Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. würde das bloße Fälschen eines Gesundheitszeugnisses somit wesentlich härter bestraft als das Fälschen und das entsprechende Gebrauchen eines Gesundheitszeugnisses (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 20; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 15 f.; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 18; Gräbener, jurisPR-StrafR 3/2022 Anm. 3; Lichtenthäler, NStZ 2022, 138).

Die Kammer verkennt indes nicht, dass das Gesetzesverständnis der vorherrschenden Auffassung mit der Annahme einer umfassenden Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. dazu führen kann, dass das Fälschen von Menschen betreffenden Gesundheitszeugnissen als straflos angesehen wird, während das Fälschen von Tieren betreffenden Gesundheitszeugnissen unter Umständen nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein kann (Dastis, HRRS 2021, 456, 458; vgl. hierzu auch NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Auflage, § 277 Rn. 4; MüKo, StGB/Erb, 3. Auflage, § 277 Rn. 2). Indes ist dieses teils als Wertungswiderspruch angesehene Ergebnis keineswegs die Folge der hier vertretenen herrschenden Auffassung, sondern Ausfluss der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, einerseits für Gesundheitszeugnisse eine Sonderregelung nur insoweit zu treffen, als diese Menschen betreffen und andererseits die Strafbarkeit des Fälschens von Urkunden mit § 267 StGB dergestalt auszuweiten, dass von jener Strafnorm auch Tiergesundheitszeugnisse umfasst sein können. Die Gefahr derartiger als unbefriedigend empfundener Folgen bei entsprechenden Quervergleichen indes wohnt jeder Privilegierung inne.

(5) Soweit die hier vertretene Auffassung rechtspolitisch unerwünscht ist, vermag dies an der hier zugrunde zu legenden Rechtslage nichts zu ändern.

Mit nachvollziehbaren Argumenten wurde mit Blick auf die CoViD-19-Pandemie die Straflosigkeit der Impfpassfälschung als sachlich ungerechtfertigt und besonders fragwürdig beklagt (vgl. LK-StGB/Zieschang, § 277 Rn. 1; vgl. MüKo, StGB/Erb, 3. Auflage, § 277 Rn. 1; NK-StGB/Puppe/Schumann, § 277 Rn. 9; Zieschang, ZIS 2021, 481, 483). Aufgrund des fragmentarischen Charakters des Strafrechts muss diese Folge jedoch hingenommen werden (so auch LG Landau, a.a.O., Rn. 11).

Auch wenn seitens des Gesetzgebers – der es versäumt hatte, die in der Literatur schon lange formulierten, konkreten Reformvorschläge umzusetzen (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 277 Rn. 11; NK-StGB/Puppe/Schumann, § 277 Rn. 1; so auch Lichtenthäler, NStZ 2022, 138, 139; Lorenz, medstra 2021, 210, 213 m.w.N.) – im Rahmen der jüngsten Anpassungen der Urkundsdelikte an die Situation der CoViD-19-Pandemie betont worden ist, dass diese vor allem aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgt seien (BT-Drs. 20/15, S. 2, 22), darf dieser Umstand zur Ermittlung des hier maßgeblichen Willens des Gesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der vorherigen, hier anzuwendenden Gesetzesfassung mit Blick auf den in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz schon methodisch nicht herangezogen werden (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 17; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 26).

bb) Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass Impfausweisen neben ihrer Eigenschaft als Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB a. F. eine weitere, nicht gesundheitsbezogene Urkunde innewohne. Stattdessen ist ein Impfausweis in Gänze als ein Gesundheitszeugnis im Sinne von § 277 StGB a. F. anzusehen.

aaa) Zum Teil wird angenommen, dass eine Verdrängung des § 267 StGB durch § 277 StGB a. F. in Fällen der Impfausweisfälschung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil gefälschte Impfausweise nicht in Gänze als Gesundheitszeugnis anzusehen seien (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 17 f.). Durch die Angabe der Chargennummer des vorgeblich eingesetzten Impfstoffes enthalte der Impfausweis neben seiner Eigenschaft als Gesundheitszeugnis die eigenständige Erklärung, der Unterzeichner habe den bezeichneten Impfstoff aus der genannten Charge verwendet (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 17). Diese Erklärung weise keinen Bezug zum Gesundheitszustand des Impfausweisinhabers auf und könne daher nicht von einer etwaigen Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. erfasst werden. Dies würde gelten, sofern die beiden eigenständigen Erklärungen in separate Dokumentationen eingegangen wären und müsse folglich auch im vorliegenden Fall gelten, da die Wirkungen auf den Rechtsverkehr sich insoweit nicht unterscheiden würden (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 18).

bbb) Diese Argumentation überzeugt nicht.

Gegen ein derartiges Verständnis des Impfausweises als zwei voneinander unabhängige Urkunden spricht zum einen, dass auch die Chargennummer eines Impfstoffes immer eine Aussage über den Gesundheitszustand des Geimpften trifft. Die Chargennummer dient insbesondere dazu, eine genaue Rückverfolgung des konkret verwendeten Impfstoffs zu ermöglichen (BT-Drs. 14/2530, S. 73, BeckOK-IfSG/Aligbe, 11. Edition, § 22 Rn. 12). Auf diesem Wege kann festgestellt werden, ob dem Impfausweisinhaber ein verunreinigter Impfstoff verabreicht wurde oder ob der konkret verwendete Impfstoff womöglich wirkungslos war, etwa weil aufgrund eines Produktionsfehlers eine nicht hinreichende Wirkstoffmenge in der Impfmittelcharge vorhanden war. Diese durch die Chargennummer vorgegebenen Informationen indizieren, ob der Geimpfte gesundheitliche Risiken zu befürchten hat oder können Aussagen zu dem Umstand treffen, wie die Immunabwehrreaktion des Betroffenen ausgefallen sein könnte oder müsste. Bietet die Chargennummer demnach Auskünfte über den Gesundheitszustand des Impfausweisinhabers, ist sie Teil eines Gesundheitszeugnisses im Sinne des § 277 StGB a. F.

Zum anderen würde durch die Aufspaltung eines Impfausweises in zwei eigenständige Urkunden verkannt, dass zwischen dem Aspekt der Impfung und dem der Chargennummer ein untrennbarer inhaltlicher Zusammenhang besteht. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG gibt vor, dass jede Impfdokumentation die Chargenbezeichnung des Impfstoffs angeben muss. Die Chargennummer stellt somit einen verpflichtenden und untrennbaren Bestandteil des Impfausweises dar.

Folge der abzulehnenden Auffassung wäre, dass Impfausweise aufgrund der in ihnen verbindlich anzugebenden Chargennummer prinzipiell aus dem Anwendungsbereich des § 277 StGB a. F. ausscheiden würden. Dem § 277 StGB a. F. würde hierdurch auf der Grundlage der gesundheitsrechtlichen (!) Regelung in § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG einer seiner Hauptanwendungsfälle vollkommen entzogen. Dies war jedoch weder bei der Fassung des Strafgesetzbuches noch bei der Gesetzgebung zum Infektionsschutzgesetz gewollt.

c) Auch sonst ist eine Strafbarkeit des Angeklagten A. nicht ersichtlich. Insbesondere greifen die zum 01.06.2021 eingeführten Straftatbestände des Infektionsschutzgesetzes nicht, da es sich hierbei um Sonderdelikte handelt, die mangels Impfberechtigung des Angeklagten nicht einschlägig sind (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 21 ff.).

VIII.

1.

Die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000,00 Euro beruht auf §§ 73, 73c StGB. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung desjenigen an, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c S. 1 StGB. So liegt es hier.

a) Die Angeklagten A. und B. haben als Beteiligte an der hier verurteilten rechtswidrigen Tat durch den Verkauf des Marihuanas einen Bargeldbetrag in Höhe von zusammen 20.000,00 Euro erlangt.

b) Die Einziehung dieses Drogengeldes war mangels Vorhandenseins im Barvermögen der Angeklagten nicht mehr möglich.

Das aus der Drogentat erlangte Bargeld hat nicht sichergestellt werden können. Bei dem Angeklagten B. hat kein Bargeld sichergestellt werden können. Soweit sich in der von dem Angeklagten A. genutzten Wohnung in der Straße B. … in H. Bargeld im Wert von 32.550,00 Euro in einem Hocker versteckt sowie weitere 550,00 Euro Bargeld offen in einem Fernsehschrank befanden, hat die Kammer nicht feststellen können, dass diese Gelder aus der Drogentat stammen. Der Angeklagte A. hat sich zu der Herkunft dieser Geldbeträge nicht eingelassen. Aufgrund der weiteren Umstände liegt es jedoch fern, dass die genannten Bargeldbeträge aus dem Drogengeschäft stammen. Zwar liegt es nahe, dass jedenfalls das Bargeld in Höhe von 32.550,00 Euro durch illegale oder durch für illegitim gehaltene Geschäfte erworben wurde. Hierauf deuten das Verstecken dieses Bargelds in einem Hocker, der hohe Wert des Bargelds, die recht große Stückelung bis hinauf zu 200-Euro-Scheinen und die Umstände, dass der Angeklagte A. bereits seit mehreren Jahren von staatlichen Unterstützungsleistungen lebt und er sich in Privatinsolvenz befindet, hin. Jedoch zwingen diese Umstände nicht zu der Annahme, dass das Bargeld aus der hier verurteilten Drogentat stammt. Denn die hier verurteilte Drogentat lag zur Zeit der Sicherstellung der Bargeldbeträge bereits einige Zeit, nämlich nahezu sieben Wochen, zurück; ohnehin waren aus der hier verurteilten Tat Einnahmen von lediglich 20.000,00 EUR erwachsen, welche der Angeklagte A. zudem mit dem Angeklagten B. hälftig geteilt hatte, so dass ein Großteil des aufgefundenen Bargeldes ohnehin nicht aus jener Drogentat stammen kann.

Vielmehr liegt es nahe, dass es sich bei den sichergestellten Bargeldern um Einnahmen des Angeklagten A. aus den Impfausweisfälschungsgeschäften handelt. Hierauf deutet insbesondere die beschriebene Auffindesituation der Bargelder in einer offenkundig als Impfausweisfälschungswerkstatt, nicht jedoch als Drogenhandels-, Drogenlagerungs- oder Drogenverpackungsstätte, genutzten Wohnung – hierauf weisen die dort aufgefundenen Fälschungsutensilien wie Impfausweisvordrucke, Etikettendrucker und Stempel hin – aus der heraus die gefälschten Impfausweise auch gehandelt wurden, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der Angeklagte A. aus dieser Wohnung den für den gesondert Verfolgten D3 angefertigten Impfausweis heraus holte und sogleich übergab, sowie daraus, dass dort unter anderem weitere sechs fertiggestellte, übergabebereite gefälschte Impfausweise gelagert wurden, hin. Die Höhe der sichergestellten Geldbeträge von zusammen 33.100,00 Euro steht der Annahme, dass die Bargelder aus Impfausweisgeschäften stammen, nicht entgegen: Bei einer von dem Angeklagten A. zumeist geforderten Bezahlung von 200,00 Euro pro Impfausweis entsprechen die aufgefundenen Bargeldbeträge einem Volumen von etwa 165 gehandelten Impfausweisen; die Annahme einer solchen Anzahl bisher gehandelter Impfausweise erscheint lebensnah angesichts der pandemiebedingt hohen Nachfrage in einer einwohnerreichen Stadt wie H. sowie angesichts des Umstandes, dass sich – wie festgestellt – auch Interessenten aus dem übrigen Bundesgebiet an den Angeklagten A. wandten. Ersichtlich ging auch der Angeklagte A. von einer sehr hohen Nachfrage nach gefälschten Impfausweisen aus, wie das Vorhalten von insgesamt weiteren 391 unbearbeiteten Impfausweisvordrucken bzw. mit Chargennummeraufklebern versehenen Impfausweisvordrucken zeigt.

c) Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 73, 73c StGB war somit die gesamtschuldnerische Einziehung desjenigen Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten, hier 20.000,00 Euro, entspricht.

2.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.950,00 Euro aus dem Abverkauf der gefälschten Impfausweise nach §§ 73, 73c StGB kam bereits deswegen nicht in Betracht, da das auf diese Weise erlangte Bargeld mangels Strafbarkeit der Impfausweisgeschäfte nicht durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt worden ist.

3.

Das in einem Hocker in der Wohnung B. … in H. aufgefundene Bargeld in Höhe von 32.550,00 Euro sowie das in einem Fernsehschrank im Wohnzimmer dieser Wohnung gefundene Bargeld im Wert von 550,00 Euro waren nicht einzuziehen.

a) Eine Einziehung nach § 73 StGB kam nicht in Betracht, da die Kammer nicht hat feststellen können, dass die genannten Bargelder durch oder für die hier zur Verurteilung gebrachte Anlasstat erlangt wurden.

b) Eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB scheidet ebenfalls aus, da die Kammer nicht hat feststellen können, dass die genannten Bargeldbeträge durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Stattdessen liegt es, wie dargetan, nahe, dass diese Bargelder aus straflosen Impfausweisgeschäften stammen.

4.

Der in der Spardose im T. Weg… in H. aufgefundene und sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 733,60 Euro war ebenfalls nicht einzuziehen.

Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Bargeld aus einer Straftat stammt und deshalb der Einziehung nach § 73 StGB oder der erweiterten Einziehung gemäß § 73a StGB unterliegt.

Der Angeklagte A. hat sich zu dem genannten Bargeld nicht eingelassen. Die gegebenen Umstände widersprechen der Annahme einer illegalen Herkunft des Bargeldes. Das betreffende Geld befand sich offen auf einem Schminktisch in einer Spardose, so dass offenkundig kein Anlass gesehen wurde, das Geld zu verstecken, was gegen eine illegale Herkunft des Geldbetrages spricht. Die Stückelung und die Höhe des Bargeldes entsprechen dem haushaltsüblichen Ansparen von Kleinbeträgen; die Kleinteiligkeit der Stückelung (vorwiegend Münzgeld) ist insbesondere nicht szenetypisch für den Drogenbereich. Auch fehlt es an jeglichen Hinweisen darauf, dass die Auffindewohnung für illegale Aktivitäten Verwendung fand. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das genannte Bargeld überhaupt dem Angeklagten A. zuzuordnen ist. Ausweislich des nachvollziehbaren Inhalts des Durchsuchungsberichts Traber Weg des Polizeibeamten B1 (LKA… ) vom 14.09.2021 verfügte der Angeklagte A. zwar über einen Schlüssel für die betreffende Wohnung im Traberweg; auch wohnte er, wie sich auch aus seinen Angaben zur Person ergibt, in der genannten Wohnung. Allerdings lebte er dort, wie sich aus dem genannten Bericht nachvollziehbar ergibt, nicht alleine, sondern, was auch den Angaben des Angeklagten A. zu seiner Person entspricht, mit seiner Verlobten.

IX.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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