Skip to content

Entschädigung bei Beschlagnahmen nach dem StrEG

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Ws 144/21 – Beschluss vom 10.12.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft A. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der angefochtene Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts A. wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin und frühere Angeschuldigte XXX nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) dem Grunde nach aus der Landeskasse für den Vermögensschaden zu entschädigen ist, der ihr ab dem 17. Februar 2014 durch die Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Pferde entstanden ist.

Dies betrifft jedenfalls die Beschlagnahme folgender Pferde:

  • in B.-dorf braune Warmblutstute (Pferd Nr. 10),
  • in D.-dorf schwarzbraune Stute (Pferd Nr. 49),
  • in F.-dorf hellbrauner Wallach (Pferd Nr. 25),
  • in A..-dorf dunkelbrauner Jährlingshengst und eine weiterer Hengstjährling/Falbe (Pferde Nr. 59 und 60).

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und früheren Angeschuldigten wird als unbegründet verworfen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten und notwendigen Auslagen ihres Rechtsmittels. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Die frühere Angeschuldigte begehrt Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wegen durchgeführter Beschlagnahmen von Pferden, deren Eigentum sie beansprucht.

Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2015 – XXX – wurden der früheren Angeschuldigten u. a. Straftaten nach dem Tierschutzgesetz vorgeworfen. Nachdem der seinerzeitige Mitangeschuldigte YYY aufgrund einer im September 2019 durchgeführten Hauptverhandlung unter Freisprechung im Übrigen – das betraf vor allem die ihm zur Last gelegten tierquälerischen Tiermisshandlungen – wegen Anstiftung zu Betrug und wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war, fand auch das gegen die Angeschuldigte XXX geführte Verfahren seine Erledigung. Insoweit nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A. mit Zuschrift vom 8. Januar 2020 die Anklage gegen die Angeschuldigte XXX zurück und beantragte zugleich, der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO zuzustimmen. Eine derartige Einstellung erfolgte mit Beschluss der Kammer vom 2. März 2020.

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren waren am 30. Januar 2014 bzw. Anfang Februar 2014 diverse Pferde auf einem Reiterhof in B.-dorf wegen des Verdachts von Straftaten nach dem Tierschutzgesetz beschlagnahmt worden. In diesem Ermittlungsverfahren wurde die Antragstellerin und spätere Angeschuldigte ab dem 17. Februar 2014 als Beschuldigte geführt. Hinsichtlich eines Teiles der beschlagnahmten Pferde beanspruchte die Antragstellerin und spätere Angeschuldigte XXX Eigentum und Herausgabe. Dies wurde mit Beschluss vom 28. Februar 2014 des Amtsgerichts A. abgelehnt, weil die spätere Angeschuldigte die von ihr behauptete Eigentümerstellung nicht hatte nachweisen können. Gleichwohl kam es hinsichtlich eines Teiles der Pferde mit Beschluss vom 13. Mai 2014 des Amtsgerichts A. und mit Beschluss vom 11. Juni 2014 tatsächlich zur Aufhebung der Beschlagnahme. Hinsichtlich anderer Pferde, hinsichtlich derer die Antragstellerin ebenfalls das Eigentum beansprucht, kam es zu Notveräußerungen, ein Pferd „ZZZ“ soll verschwunden sein. Mit Verteidigerschriftsätzen vom 11. Februar 2020 und erneut vom 4. Juni 2020 beantragte die frühere Angeschuldigte u.a., ihr Entschädigung für die durch die Beschlagnahme der Pferde entstandenen Schäden zu gewähren.

Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts A. diesem Begehren hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Pferde stattgegeben und es im Übrigen zurückgewiesen. Eine Billigkeitsentschädigung sei auf der Grundlage von insbesondere § 3 StrEG zu gewähren, weil sich der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in ihrer Rückschau als „grob unverhältnismäßig“ herausgestellt habe. Denn die von der früheren Angeschuldigten erlittenen Nachteile hätten außer Verhältnis zur Bedeutung des vorwerfbaren Verhaltens gestanden. Dies liege daran, dass sich letztlich sowohl im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten YYY als auch im Verfahren gegen die frühere Angeschuldigte XXX ein Verstoß gegen § 17 TierSchG nicht habe feststellen lassen. Dies betreffe 14 näher bezeichnete Pferde. Hinsichtlich des Pferdes „ZZZ“ sei der Antrag zurückzuweisen, weil eine Beschlagnahme nicht feststellbar gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der früheren Angeschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft A..

Die frühere Angeschuldigte macht geltend, dass das Pferd „ZZZ“ noch vor der Beschlagnahme vorhanden gewesen sei und danach einfach verschwunden sei. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Aber auch im Übrigen seien die Beschlagnahmen und Notveräußerungen rechtswidrig gewesen. Ihr Eigentum an den Tieren sei durch Urkunden und namentlich Equidenpässe nachgewiesen worden; dessen ungeachtet seien beim Pferdekauf Handschlagsgeschäfte auch heute noch üblich. Es sei daher Sache der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahmen nicht oder nicht mehr Eigentümerin gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft A.l beanstandet bereits, dass der angefochtene Beschluss sich nicht zu den Zeiträumen der Beschlagnahme verhalte, damit genüge er nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 StrEG. Im Übrigen könne die Zuordnung der von der Kammer näher bezeichneten 14 Pferde zu der früheren Angeschuldigten als Eigentümerin nicht überzeugen. Nach Würdigung der Staatsanwaltschaft könne es ohnehin allein um die 5 auch wieder an die frühere Angeschuldigte herausgegebenen Pferde – laut Nummerierung der Anklageschrift – Nr. 10, 25, 49, 59 und 60 gehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft A. mit der Maßgabe beigetreten, dass Entschädigung für die Pferde Nr. 25, 49, 59 und 60 für den Zeitraum vom 17. Februar bis 13. Mai 2014 und für das Pferd Nr. 10 für den Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis 11. Juni 2014 zu gewähren sei.

II.

Entschädigung bei Beschlagnahmen nach dem StrEG
(Symbolfoto: jeffrey deboer/Shutterstock.com)

Die gemäß § 8 Abs. 3 StrEG, 304, 311 StPO zulässig angebrachte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft A. hat nur insoweit Erfolg, wie – wie geschehen – der Tenor der angefochtenen Entscheidung neu zu fassen war (1.) Die gleichfalls zulässig angebrachte sofortige Beschwerde der früheren Angeschuldigten bleibt ohne jeden Erfolg (2.).

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat nur in eingeschränktem Umfang Erfolg.

a) Zunächst schon nicht ausdrücklich beanstandet die Staatsanwaltschaft A., dass die Kammer in ihrem angefochtenen Beschluss überhaupt eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen gemäß § 3 StrEG angenommen hat. Diese Einschätzung der Kammer teilt im Ergebnis auch der Senat.

Wird nämlich bedacht, dass die Strafverfahren sowohl gegen den Mitangeklagten YYY als auch die frühere Angeschuldigte XXX letztlich ohne Nachweis einer greifbaren strafrechtlichen Verantwortung geendet haben, erscheinen die angeordneten Beschlagnahmen zahlreicher Pferde als im Ergebnis eindeutig überzogen. Es mag sein, dass sich der Unterhaltungszustand der Pferde besser hätte darstellen können. Die Grenze zu signifikant strafrechtlichem Verhalten wurde jedoch ersichtlich nicht überschritten. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Verfahren offenbleiben muss, ob der Staatsanwaltschaft etwa eine Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte (verneinend Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 2021 – 2 O 12/21 -, nicht rechtskräftig), steht jedoch der mit der Beschlagnahme verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Antragstellerin in einem deutlichen Missverhältnis zum herausgearbeiteten strafrechtlichen Vorwurf. Dies hebt den vorliegenden Fall von anderen vergleichbaren Fällen wahrnehmbar ab und rechtfertigt den Zuspruch einer Billigkeitsentschädigung.

b) Sowohl das Landgericht als auch die Staatsanwaltschaft gehen jedoch von einer unzutreffenden Aufgabenverteilung zwischen den Aufgaben des Strafgerichts im Entschädigungsverfahren und dem denkbaren Betragsverfahren auf der Verwaltungsebene und letztlich vor den Zivilgerichten aus.

Hierbei nimmt der Senat hin, dass die Staatsanwaltschaft sich als Beschwerdeführerin nicht gegen die Benennung der Beschlagnahme der Pferde Nr. 10, 25, 49, 59, und 60 als entschädigungspflichtig in dem angefochtenen Beschluss wendet; insoweit ist der angefochtene Beschluss nicht mehr durch das Beschwerdegericht zu überprüfen und der Senat deshalb an die Entscheidung der Kammer gebunden.

Dessen ungeachtet ist die Frage, welche Pferde im Eigentum der früheren Angeschuldigten standen und welche nicht, im Rahmen der gemäß § 8 StrEG ergehenden strafgerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung noch nicht zu klären:

Ähnlich, wie in einem reinen Zivilverfahren die Trennlinie zwischen Grund- und Betragsverfahren sich nach der Unterscheidung zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand und dem haftungsausfüllenden Tatbestand bemisst, hat nämlich auch im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG das Strafgericht allein über den Haftungsgrund zu entscheiden, während alle auf die Bestimmung von Art und Höhe des Schadens gerichteten Maßnahmen dem Betragsverfahren vorzubehalten sind, also dem Verwaltungsverfahren bzw. dem sich anschließenden Verfahren vor den Zivilgerichten. Dies entspricht nicht nur der weit überwiegenden Rechtsprechung (siehe etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 4. November 1988 – Ws 545/88 -, MDR 1989, 668, auch bei juris; LG Flensburg, Urteil vom 15. Juni 2005 – 2 O 341/04 -, bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 3 Ws 111/10 -, bei juris; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 4 VAs 56/12 -, bei juris Rn. 23), sondern auch einer sinnvollen Aufgabenteilung zwischen den einzelnen Abschnitten des Entschädigungsverfahrens.

Der Senat folgt insoweit der instruktiven Kommentierung von Kunz im Münchner Kommentar – StPO (2018), Rn. 6 f. zu § 8 StrEG, welche u.a. wie folgt ausführt:

„Die Auffassungen, es sei bereits im Grundverfahren darauf zu achten, ob der Schadensgrund mit dem Vollzug der Maßnahme in Konkurrenz sei und stehe fest, dass durch die Maßnahme kein Schaden entstanden sei, komme eine Grundentscheidung nicht in Betracht, verkennen, dass hierdurch die Grundentscheidung mit der Prüfung einzelner Posten – auch etwa der haftungsausfüllenden Kausalität – belastet würde.

Es steht dem Strafgericht daher im Rahmen der Grundentscheidung nicht an zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist, ob also beispielsweise der Berechtigte Eigentum an der beschlagnahmten Sache hat oder zumindest zur Nutzung der Sache berechtigt ist, ob der Berechtigte die Rechtsposition während der Dauer der Strafverfolgungsmaßnahme innehatte, ob bei einer Durchsuchung Verteidigerkosten kausal durch eine Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sind, ob und wie lange ein Beschuldigter wegen vorgemerkter Überhaft ohnehin in Haft gewesen wäre oder ob und welche Schadensposten zu ersetzen sind. Denn damit werden Fragen thematisiert, die bereits auf die Prüfung abzielen, ob dem Berechtigten überhaupt ein Schaden entstanden ist und die mit Ermittlungen dessen Höhe zusammenhängen. Dies sind im Betragsverfahren zu klärende Fragen“.

Gerade der vorliegende Sachverhalt mit seinen schwierigen Fragen der Feststellung des Eigentums an den Pferden verdeutlicht, dass und weshalb bei späterer gerichtlicher Entscheidung ein Zivilgericht aufgrund der dort geltenden Möglichkeiten, aber auch Regeln der Sachaufklärung (z.B. Darlegungs- und Beweislast, Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB) eine Bemessung des zu ersetzenden Schadens deutlich einfacher wird vornehmen können. Umgekehrt läuft eine Einbeziehung von Fragen des haftungsausfüllenden Tatbestands in die – dem Strafgericht – obliegende Grundentscheidung Gefahr, Verwaltungsverfahren und Zivilgericht vorschnell zu binden.

Liegt es derart, ist die Entscheidung der Kammer dahin abzuändern, dass allein die Entschädigungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Welche Pferde und wie viele von der Beschlagnahme mit welchen Auswirkungen betroffen waren, wird im Betragsverfahren zu klären sein. Allerdings war klarzustellen, dass eine Entschädigung nur für nach dem 17. Februar 2014 sich auswirkende Beschlagnahmen gewährt werden kann. Denn erst ab diesem Zeitpunkt wurde die Antragstellerin und spätere Angeschuldigte nach Aktenlage als Beschuldigte geführt. Eine Entschädigung als betroffener Zeuge oder anderweitiger Dritter ist im StrEG nicht geregelt (vgl. nur Kunz a.a.O., Rn. 36 Einl. StrEG).

c) Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht etwa daraus, dass die Strafkammer die Dauer der Beschlagnahme nicht festgestellt hat und diese bei den einzelnen beschlagnahmten Pferden möglicherweise unterschiedlich gewesen sein kann, mithin für die Feststellung der jeweiligen Dauer der Beschlagnahme doch eine Einzelbetrachtung angezeigt sein könnte.

Soweit die Staatsanwaltschaft A. das Fehlen von Zeitangaben im angefochtenen Beschluss beanstandet, trifft es zwar zu, dass § 8 Abs. 2 StrEG den „Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme“ als wichtigen Parameter für die Entscheidung des Strafgerichts ausdrücklich erwähnt. Allerdings ist neben der obligatorischen Angabe der „Art“ der Strafverfolgungsmaßnahmen deren Zeitraum – wie es in § 8 Abs. 2 StrEG heißt – lediglich „gegebenenfalls“ anzugeben. Damit wird deutlich, dass eine Zeitangabe immer notwendig ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, weil die Höhe der immateriellen Entschädigung von der Zeitdauer abhängt (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG), aber auch die Feststellung des Vermögensschadens auf einer einwandfreien Grundlage beruhen muss. In anderen Fällen – mithin auch bei den hier vorliegenden Beschlagnahmefällen – ist sie allenfalls „durchaus zweckmäßig“ (Kunz a.a.O., Rn. 40 zu § 8 StrEG).

Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass eine taggenaue Angabe für die Bemessung einer Entschädigung letztlich erforderlich wäre. Die Antragstellerin und ehemalige Angeschuldigte wird ohnehin im Betragsverfahren noch näher darzustellen haben, inwieweit es bei ihr – sofern es nicht zu Notveräußerungen gekommen sein sollte – durch die Dauer der Beschlagnahme tatsächlich zu Schäden gekommen ist. Insoweit wird sie selbst die Zeitdauer des Entzuges des Besitzes am jeweiligen Pferd darzulegen haben.

2. Die sofortige Beschwerde der früheren Angeschuldigten bleibt ohne Erfolg. Denn auch für sie gilt, dass die Höhe der Entschädigung erst im Betragsverfahren zu ermitteln ist, also auch dort erst der Frage nachzugehen sein wird, ob ein in ihrem Eigentum stehendes Pferd „ZZZ“ überhaupt unter die Beschlagnahme gefallen ist. Ungeachtet dessen ist es der Antragstellerin unbenommen, insoweit ggf. anderweitige Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche, etwa aus Amtspflichtverletzung, gesondert geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!