OLG Saarbrücken – Az.: 4 Ws 194/22 – Beschluss vom 01.07.2022
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2022 aufgehoben als Pflichtverteidiger des Angeklagten e n t p f l i c h t e t.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2020 (Az.: 8 KLs 20/20) zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. In einem ersten Hauptverhandlungstermin vom 01. Dezember 2020 wurde das Verfahren aufgrund der Erkrankung einer Sachverständigen ausgesetzt. Die Hauptverhandlung wurde am 04. März 2021 neu begonnen und am 09. März 2021, 30. März 2021, 19. April 2021 und 26. April 2021 fortgesetzt, bevor sie aufgrund eines Wechsels des Kammervorsitzenden erneut ausgesetzt werden musste. Vor dem erneuten Neubeginn der Hauptverhandlung am 29. Juni 2022 beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022, ihn als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu entpflichten und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung gab er an, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten sei endgültig zerstört, so dass keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet sei. Im letzten Gespräch mit dem Angeklagten hätten sich derart konträre Ansichten und gegenteilige Meinungen aufgetan, dass es aus seiner Sicht keine Möglichkeit gebe, den Angeklagten angemessen zu verteidigen. Auch der Angeklagte wünsche die Beiordnung eines anderen Verteidigers. Die Nebenklagevertreterin ist einer Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht entgegengetreten. Die Staatsanwaltschaft wurde angehört, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
Der Vorsitzende der 8. Großen Strafkammer hat „den Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwalt L. und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers“ durch Beschluss vom 27. Juni 2022 zurückgewiesen. Er ist der Auffassung, eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sei nicht hinreichend substantiiert dargetan, zumal die behaupteten Meinungsverschiedenheiten im Rahmen früherer Hauptverhandlungstermine nicht zu Tage getreten seien. Auch der Beschleunigungsgrundsatz gebiete es, es bei der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers zu belassen, zumal bereits im früheren Verfahrensverlauf die damals bestellte Pflichtverteidigerin des Angeklagten entpflichtet worden und der jetzige Entpflichtungsantrag erst kurz vor der Hauptverhandlung gestellt worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger am 28. Juni 2022 sofortige Beschwerde eingelegt und ergänzend dargelegt, der Angeklagte verlange von ihm ein Verteidigungskonzept, das er nicht vertreten könne. Einen näheren Sachvortrag verbiete ihm seine Schweigepflicht.
Der Angeklagte selbst hat in einem am 29. Juni 2022 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 24. Juni 2022 erklärt, er schließe sich der Einschätzung seines Verteidigers an und bitte, künftig von Rechtsanwalt T. oder – falls dieser verhindert sei – von Rechtsanwalt S. vertreten zu werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verteidigers als unbegründet zu verwerfen.
Im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligter wurde am 29. Juni 2022 – zunächst unter Mitwirkung des bisherigen Pflichtverteidigers – mit der Hauptverhandlung begonnen. Im Nachgang zu diesem Hauptverhandlungstermin hat der Kammervorsitzende einen Vermerk gefertigt, in dem unter anderem dargelegt ist, der Angeklagte habe sich nach der Verhandlung mit Fragen an den bisherigen Pflichtverteidiger gewandt, aus denen sich über geraume Zeit ein Anwalt-Mandanten-Gespräch entwickelt habe. Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten oder die Kommunikation und Beratung störende persönliche Probleme zwischen ihm und seinem Verteidiger seien dabei nicht ersichtlich gewesen.
Der Vermerk wurde dem Verteidiger durch den Senat mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 hat der Verteidiger mitgeteilt, der Angeklagte habe sich nach dem Hauptverhandlungstermin lediglich mit der Bitte an ihn gewandt, für ihn bei Rechtsanwalt S. einen Rücksprachetermin zu vereinbaren. Das von dem Vorsitzenden beobachtete Gespräch habe nur diesen Wunsch des Angeklagten zum Gegenstand gehabt. Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten bestehe ungeachtet dessen unverändert fort.
II.
Die – unter Zugrundelegung der Beschwerdebegründung durch den Verteidiger in eigenem Namen eingelegte – sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Gegen Beschlüsse, durch die die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wird, ist nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem Verteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – 5 Ws 129 – 130/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-3 Ws 307/15 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rdnr. 36; BeckOK-Graf/Krawczyk, StPO, 43. Edition, Stand. 01.04.2022).
Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rdnr. 47). Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rdnr. 9 m.w.N.). Wird der Antrag abgelehnt, kann der Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung nach § 143 Abs. 4 StPO sofortige Beschwerde einlegen (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 3/120, S. 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 8b). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Bestellung zum Pflichtverteidiger einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfGE 39, 238, 241 f; BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 2008 – 2 BvR 1173/08 -, juris; BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).
Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks. 19/13829, S. 44) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, „soweit eine Beschwer vorliegt“ (BT-Drucks. a.a.O.) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).
Soweit zur früheren Rechtslage vor der Einführung des § 143a StPO durch Gesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) die Auffassung vertreten wurde, dem Pflichtverteidiger stehe gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zu (OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 Ws 62/18 – 161 AR 257/17 -, juris) berücksichtigt dies nicht die dargelegte gesetzliche Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und die aus den zugehörigen Materialien (BT-Drucks. 3/120, S. 78) ersichtliche gesetzgeberische Intention (BGH a.a.O.).
3. Dem Verteidiger fehlt es nicht deshalb teilweise an einer eigenen Beschwer, weil in dem angefochtenen Beschluss nicht nur seine Entpflichtung, sondern gleichzeitig auch die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist und er seine sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich beschränkt hat. Zwar steht dem Verteidiger aus eigenem Recht kein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu, so dass ihn die Ablehnung einer solchen Beiordnung auch nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Zu Recht hat das Landgericht ausweislich seiner Tenorierung in dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2022 jedoch lediglich einen einzigen – einheitlichen – Antrag erblickt. Zwar hat der Verteidiger beantragt, „den Unterzeichner als Pflichtverteidiger zu entpflichten und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen“, was zwei Anträge nahelegen könnte. Bei der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers handelt es sich jedoch lediglich um die im Fall einer Entpflichtung des bisherigen Verteidigers gesetzlich notwendige – und von einem Antrag unabhängige – Folgeentscheidung (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 141 StPO), so dass bei sachgerechter Auslegung davon auszugehen ist, dass der Verteidiger diese lediglich ergänzend und im Sinne einer Anregung in seinen Antrag aufgenommen hat.
III.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung dieser Vorschrift das Ziel verfolgt, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 Ws 200/21 –, juris). Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21 -; vgl. auch BT-Drucks. 19/13829, S. 48). Hiernach beurteilt sich die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris; st. Rspr. des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, vgl. nur Beschluss vom 1. Juni 2015 – 1 Ws 89/15 -; Senatsbeschluss a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143a Rdnr. 20). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht (BGH, Beschlüsse vom 05. März 2020 – StB 6/20 -, juris und vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.). Etwas anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers kann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 -, juris). Die Gründe für die endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses sind substantiiert darzulegen (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgericht vom 01. Juni 2015 – 1 Ws 89/15 -; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21 -). Beruft sich der Angeklagte auf eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch Differenzen mit seinem Verteidiger, hat er darzulegen, dass und warum der Pflichtverteidiger hierdurch zu einer sachgerechten Verteidigung außer Stande gewesen sein soll (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 -, juris).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre vorliegend eine Entpflichtung von Rechtsanwalt L. geboten gewesen.
Der Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte von ihm ein Verteidigungskonzept verlangt, das durch ihn nicht vertreten werden kann. Hierdurch ist in ausreichender Weise dargetan, dass grundlegende Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept bestehen, diese nicht behoben werden können und er sich nicht in der Lage sieht, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Die für den Angeklagten selbst bestehenden Substantiierungspflichten können für den Verteidiger, der hier aus eigenem Recht seine Entpflichtung beantragt hat, nicht uneingeschränkt gelten, da einer näheren Substantiierung die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehen kann. Das Recht des Verteidigers, sich aus eigenem Recht gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung zu wenden, würde letztlich leerlaufen, wenn er aufgrund seiner Schweigepflicht gehindert wäre, sein Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begründen. Hinzu kommt, dass Angaben eines Strafverteidigers kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Verteidigers wahrheitswidrig sein könnten. Einen solchen Schluss erlaubt insbesondere nicht die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten bereits längere Zeit unbeanstandet verteidigt hat, da der Verteidiger insoweit dargelegt hat, die Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept seien erst im letzten Besprechungstermin aufgetreten, was vor dem Hintergrund der im letzten Hauptverhandlungstermin zu Tage getretenen offenen Fragen hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten nicht ausgeschlossen erscheint und gleichzeitig zu erklären geeignet ist, wieso der Entpflichtungsantrag erst relativ kurz vor dem Neubeginn der Hauptverhandlung gestellt wurde.
Dass bereits die frühere Pflichtverteidigerin des Angeklagten entbunden worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Frage der Entbindung des jetzigen Pflichtverteidigers sich nach dem klaren Wortlaut des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO allein daran zu orientieren hat, ob das Vertrauensverhältnis zu diesem endgültig zerstört ist. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entpflichtungsanträge zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt worden sein könnten. Beide Anträge wurden nicht durch den Angeklagten selbst, sondern durch die jeweiligen Verteidiger gestellt und jeweils sachlich begründet. Die bisherige, nicht unerhebliche Verfahrensdauer beruht nicht auf diesen Anträgen, sondern darauf, dass Sachverständigengutachten einzuholen waren und anberaumte Verhandlungstermine aufgrund einer Erkrankung bzw. eines beruflichen Wechsels sonstiger Verfahrensbeteiligter bisher nicht zu einem Urteil geführt haben.
3. Darüber, welcher Pflichtverteidiger dem Angeklagten beizuordnen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Seine eigene Sachentscheidungsbefugnis nach § 309 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf den Beschwerdegegenstand, vorliegend also – wie dargelegt – auf die Frage der Entpflichtung des bisherigen Verteidigers, und erstreckt sich nicht auf die – lediglich in Konsequenz der Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gesetzlich notwendige – Entscheidung nach den §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 141 StPO.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.