Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Fallanalyse: Freispruch im Revisionsverfahren nach Vorwurf der üblen Nachrede
- Der Sachverhalt: Eine Vorgeschichte mit Folgen
- Die öffentliche Gemeinderatssitzung und die umstrittene Äußerung
- Der juristische Werdegang: Von der Verurteilung zum Freispruch
- Die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Freispruch wegen Meinungsäußerung
- Die Kostenentscheidung
- Bedeutung für Betroffene und die politische Debatte
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann ist eine Aussage im politischen Diskurs eine zulässige Meinungsäußerung und wann üble Nachrede?
- Welche Rolle spielt der Kontext bei der Beurteilung, ob eine Äußerung üble Nachrede darstellt?
- Was bedeutet es, dass eine Tatsachenbehauptung „nicht erweislich wahr“ sein muss, um als üble Nachrede zu gelten?
- Welche Besonderheiten gelten, wenn sich eine Äußerung gegen eine Person des politischen Lebens richtet?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich Opfer von übler Nachrede oder Verleumdung im politischen Diskurs werde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 2 ORs 370 SRs 552/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 18.02.2025
- Aktenzeichen: 2 ORs 370 SRs 552/24
- Verfahrensart: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Nicht genannt
- Beklagte: Angeklagter, der wegen übler Nachrede verurteilt wurde und Revision einlegte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Das Amtsgericht X hatte den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht X änderte das Urteil im Rechtsfolgenausspruch. Der Angeklagte legte Revision ein. Der Fall betraf eine Aussage des Angeklagten in einer Gemeinderatssitzung über einen Stadtrat M. im Zusammenhang mit einem Impfangebot für Jugendliche.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Aussage des Angeklagten den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts X wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
- Begründung: Die Revision hatte mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
- Folgen: Der Angeklagte ist freigesprochen und die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Fall vor Gericht
Fallanalyse: Freispruch im Revisionsverfahren nach Vorwurf der üblen Nachrede

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 18. Februar 2025 einen Angeklagten vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Dieser Freispruch erfolgte im Rahmen eines Revisionsverfahrens und hob damit eine vorangegangene Verurteilung durch das Landgericht X auf. Der Fall drehte sich um Äußerungen des Angeklagten während einer öffentlichen Gemeinderatssitzung.
Der Sachverhalt: Eine Vorgeschichte mit Folgen
Die Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung in Ereignissen aus dem Herbst 2021. Am 19. Oktober 2021 nahm der Angeklagte, Mitglied der A.-Gruppe, an einer Ausschusssitzung teil. Ebenfalls anwesend war Stadtrat M. von der B.-Fraktion. Stadtrat M. war an diesem Tag hörbar heiser, was er den Anwesenden auch mitteilte. Er erklärte zudem, keine weiteren Krankheitssymptome zu haben und negativ auf Covid-19 getestet worden zu sein.
Ob der Angeklagte die Information über den negativen Test mitbekam, konnte später nicht sicher festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass Stadtrat M. tatsächlich nicht an Corona erkrankt war, was durch regelmäßige Tests bestätigt wurde. Diese führte er durch, da er einen immungeschwächten Angehörigen pflegte.
Wenige Tage nach dieser Sitzung, am 24. Oktober 2021, erkrankte der Angeklagte selbst an Covid-19. Das Gericht stellte fest, dass diese Infektion nicht auf den Kontakt mit Stadtrat M. in der Ausschusssitzung zurückzuführen war.
Die öffentliche Gemeinderatssitzung und die umstrittene Äußerung
Am 9. Dezember 2021 fand eine öffentliche Gemeinderatssitzung statt, die auch live im Internet übertragen wurde. Ein Tagesordnungspunkt betraf ein Programm für Jugendliche. Stadtrat M. beantragte in diesem Zusammenhang, Jugendlichen vor bestimmten Veranstaltungen ein Impfangebot zu unterbreiten. Daraufhin ergriff der Angeklagte das Wort.
Der Angeklagte bezeichnete den Antrag von Stadtrat M. als „völlig unmöglich“. Er argumentierte, es handle sich um eine schwerwiegende Gesundheitsentscheidung für Jugendliche bei einer Krankheit, die bei ihnen typischerweise keinen schweren Verlauf nehme. Im weiteren Verlauf seiner Äußerung – deren genauer Wortlaut im vorliegenden Auszug nicht vollständig wiedergegeben ist, aber Kern des Verfahrens war – muss er einen Bezug zur früheren Heiserkeit des Stadtrats M. hergestellt haben.
Der juristische Werdegang: Von der Verurteilung zum Freispruch
Die Äußerungen des Angeklagten führten zu einem Strafverfahren. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 30. Juni 2022 wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB, gerichtet gegen eine Person des politischen Lebens, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Euro. Die üble Nachrede bestraft das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht X bestätigte am 12. März 2024 im Grundsatz die Verurteilung, reduzierte die Geldstrafe jedoch auf 100 Tagessätze. Das Landgericht sah die Äußerungen offenbar weiterhin als strafbare Tatsachenbehauptung an.
Der Angeklagte gab sich damit nicht zufrieden und legte Revision beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil einer niedrigeren Instanz nur auf Rechtsfehler überprüft wird, nicht aber die Tatsachenfeststellungen selbst neu bewertet werden. Der Angeklagte rügte sowohl Verfahrensfehler als auch die Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge).
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Freispruch wegen Meinungsäußerung
Das OLG Karlsruhe gab der Revision des Angeklagten statt und hob das Urteil des Landgerichts auf. Entscheidend war die Sachrüge. Das OLG kam zu dem Schluss, dass das Landgericht die Äußerungen des Angeklagten rechtlich falsch bewertet hatte. Es sprach den Angeklagten vollumfänglich frei.
Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Der Kern der OLG-Entscheidung liegt in der juristisch oft schwierigen Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen unterliegen dem Wahrheitsbeweis und können bei Unwahrheit und Ehrverletzung strafbar sein (§ 186 StGB). Meinungsäußerungen hingegen sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) geschützt und nur in engen Grenzen (z.B. bei Schmähkritik) angreifbar.
Das OLG Karlsruhe bewertete die Äußerungen des Angeklagten – auch wenn der genaue Wortlaut im Auszug fehlt, lässt sich dies aus dem Kontext und dem Ergebnis schließen – nicht als strafbare Tatsachenbehauptung, sondern als Teil einer zulässigen Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Debatte.
Der Kontext der politischen Auseinandersetzung
Gerade im politischen Meinungskampf ist der Schutz der Meinungsfreiheit besonders weit. Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, dass auch scharfe, polemische oder überzogene Kritik hingenommen werden muss, solange sie nicht in reine Schmähung umschlägt oder bewusst falsche Tatsachen verbreitet werden. Die Äußerung des Angeklagten fand in einer Gemeinderatssitzung statt, einem klassischen Ort politischer Debatte.
Offenbar sah das OLG in der Aussage des Angeklagten, selbst wenn sie einen Bezug zur früheren Heiserkeit des Stadtrats M. herstellte und möglicherweise den (falschen) Eindruck einer Ansteckungsgefahr suggerierte, keine Behauptung einer nachprüfbaren Tatsache im strafrechtlichen Sinne. Vielmehr dürfte das Gericht die Äußerung als zugespitzte Kritik an M.s Impfantrag gewertet haben, die im Kontext der aufgeheizten Corona-Debatte und des politischen Schlagabtauschs noch vom Grundrecht gedeckt war.
Keine Notwendigkeit der Verfahrensrügeprüfung
Da die Revision bereits aufgrund der Sachrüge Erfolg hatte und zum Freispruch führte, musste das OLG Karlsruhe nicht mehr prüfen, ob auch die vom Angeklagten gerügten Verfahrensfehler vorgelegen hatten.
Die Kostenentscheidung
Als Konsequenz des Freispruchs hat die Staatskasse die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Dazu gehören die Gerichtskosten aller Instanzen sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, insbesondere seine Anwaltskosten.
Bedeutung für Betroffene und die politische Debatte
Schutz der Meinungsfreiheit im politischen Diskurs
Dieses Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere im Kontext politischer Auseinandersetzungen. Es signalisiert, dass auch kritische, möglicherweise missverständliche oder zugespitzte Äußerungen in einer Debatte nicht vorschnell als strafbare üble Nachrede gewertet werden dürfen. Die Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob eine Äußerung dem Beweis zugängliche Fakten behauptet oder ob sie als Werturteil oder Meinung einzuordnen ist.
Grenzen der Kritikfähigkeit von Politikern
Der Fall zeigt auch, dass Personen des politischen Lebens, wie der betroffene Stadtrat M., ein höheres Maß an Kritik hinnehmen müssen als Privatpersonen. Ihre Äußerungen und Anträge stehen im öffentlichen Fokus und sind Gegenstand der politischen Debatte. Eine Heiserkeit oder eine vergangene Erkrankung dürfen nicht ohne Weiteres instrumentalisiert werden, aber eine kritische Auseinandersetzung, die möglicherweise Anspielungen enthält, überschreitet nicht automatisch die Grenze zur Strafbarkeit.
Die Schwierigkeit der Abgrenzung
Für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Politikerinnen und Politiker, bleibt die Abgrenzung zwischen erlaubter Meinung und strafbarer Tatsachenbehauptung oft schwierig. Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Gesamtkontext einer Äußerung – hier die öffentliche Ratssitzung und die politische Debatte über ein kontroverses Thema – eine entscheidende Rolle spielt. Eine Äußerung, die isoliert betrachtet problematisch sein könnte, kann im Kontext einer politischen Debatte zulässig sein.
Signalwirkung für zukünftige Verfahren
Der Freispruch durch das OLG Karlsruhe könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben. Er mahnt zur Zurückhaltung bei der strafrechtlichen Verfolgung von Äußerungen im politischen Meinungskampf und stärkt die Position derjenigen, die sich kritisch äußern. Gleichzeitig bleibt der Schutz der Persönlichkeitsrechte bestehen; Schmähkritik oder bewusst falsche Tatsachenbehauptungen sind weiterhin nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen bei politischen Auseinandersetzungen. Es zeigt, dass ironische oder sarkastische Äußerungen im politischen Diskurs anders bewertet werden müssen als direkte Tatsachenaussagen und dass der Kontext einer Aussage für ihre rechtliche Bewertung entscheidend ist. Die Quintessenz liegt darin, dass die Meinungsfreiheit besonders im politischen Raum einen hohen Stellenwert genießt und nicht jede zugespitzte Äußerung automatisch eine strafbare Verleumdung darstellt. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Bewertung politischer Aussagen genau zu prüfen ist, ob der durchschnittliche Zuhörer eine Äußerung tatsächlich als Tatsachenbehauptung auffassen würde.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurden Ihnen Ähnliche Vorwürfe Gemacht?
Werden Sie aufgrund von Äußerungen im politischen oder öffentlichen Raum mit dem Vorwurf der üblen Nachrede konfrontiert? Gerade die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Tatsachenbehauptung ist oft schwer zu ziehen. Die rechtliche Bewertung hängt stark vom Kontext und den konkreten Umständen ab.
Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und analysieren die Erfolgsaussichten einer Verteidigung. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte zu wahren und Sie bestmöglich vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine diskrete und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist eine Aussage im politischen Diskurs eine zulässige Meinungsäußerung und wann üble Nachrede?
Im politischen Diskurs treffen oft harte Worte aufeinander. Doch wann ist Kritik noch erlaubt und wann überschreitet sie die Grenze zur strafbaren üblen Nachrede? Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit (Artikel 5) sehr stark, gerade in der politischen Auseinandersetzung. Gleichzeitig schützt das Gesetz aber auch den guten Ruf und die Ehre jeder Person. Es geht also darum, diese beiden wichtigen Rechte gegeneinander abzuwägen.
Meinung oder Tatsache? Der entscheidende Unterschied
Um zu beurteilen, ob eine Aussage zulässig ist, muss man zuerst unterscheiden: Handelt es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung?
- Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile, Stellungnahmen oder Einschätzungen. Sie drücken aus, was jemand denkt oder fühlt. Man kann ihnen zustimmen oder sie ablehnen, aber man kann sie nicht als wahr oder falsch beweisen. Beispiele: „Die Politik von Partei X ist unsozial.“ oder „Kandidat Y wirkt unsympathisch.“ Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit grundsätzlich geschützt, auch wenn sie scharf, übertrieben oder polemisch formuliert sind.
- Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf konkrete Vorgänge oder Zustände, die überprüfbar sind. Man kann also beweisen, ob sie wahr oder falsch sind. Beispiel: „Politiker Z hat letzte Woche nachweislich Spendengelder veruntreut.“
Wichtig zu verstehen ist: Wenn eine Aussage Elemente von beidem enthält, kommt es darauf an, was im Vordergrund steht. Prägt die subjektive Bewertung den Gesamteindruck, handelt es sich eher um eine Meinung. Steht die überprüfbare Information im Zentrum, ist es eher eine Tatsachenbehauptung.
Wann wird eine Aussage zur üblen Nachrede?
Die üble Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht nachweislich wahr ist und die dazu geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Entscheidend ist hier:
- Es muss sich um eine Tatsachenbehauptung handeln, nicht um eine reine Meinungsäußerung.
- Diese Tatsache darf nicht erweislich wahr sein. Das bedeutet: Kann derjenige, der die Behauptung aufstellt, nicht beweisen, dass sie wahr ist, kann es üble Nachrede sein.
- Die Behauptung muss geeignet sein, dem Ruf der betroffenen Person zu schaden.
Eine reine Meinungsäußerung kann zwar beleidigend sein (was andere rechtliche Folgen haben kann), aber sie ist keine üble Nachrede im Sinne des Gesetzes, weil sie nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Eine Ausnahme bilden sogenannte Schmähkritiken. Das sind Äußerungen, bei denen nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern allein die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Solche Schmähkritiken sind auch als Meinungsäußerung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Wie wird im Einzelfall entschieden? Die Abwägung
Ob eine Aussage im politischen Streit noch zulässige Meinungsäußerung oder schon üble Nachrede (oder eine andere Ehrverletzung) ist, entscheiden Gerichte immer im konkreten Einzelfall durch eine Abwägung. Sie prüfen dabei verschiedene Aspekte:
- Der genaue Wortlaut: Was wurde gesagt? Sind die Formulierungen eindeutig oder mehrdeutig?
- Der Kontext: Wo und wann wurde die Aussage getroffen? War es in einer hitzigen Debatte, einer Satire-Sendung, einem Interview oder auf einem Plakat? Der politische Wahlkampf erlaubt oft schärfere Töne als ein sachlicher Bericht.
- Der Gesamtzusammenhang: Wie ist die Aussage in den Rest des Textes oder der Rede eingebettet?
- Die erkennbare Absicht: Ging es darum, einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion zu leisten und Missstände aufzuzeigen, oder stand die persönliche Herabwürdigung im Vordergrund?
Für den politischen Diskurs gilt: Die Meinungsfreiheit hat hier ein besonders hohes Gewicht. Kritik an Politikern und politischen Entscheidungen muss möglich sein, auch wenn sie scharf formuliert ist. Politiker müssen sich daher oft mehr gefallen lassen als Privatpersonen. Ein Freibrief für falsche Tatsachenbehauptungen oder reine Schmähungen ist das aber nicht. Auch im politischen Kampf gibt es Grenzen, die durch das Persönlichkeitsrecht und den Ehrenschutz gezogen werden.
Es gibt also keine einfache „Ja/Nein“-Antwort. Die Beurteilung hängt immer von den genauen Umständen der Äußerung und einer sorgfältigen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz ab.
Welche Rolle spielt der Kontext bei der Beurteilung, ob eine Äußerung üble Nachrede darstellt?
Der Kontext, in dem eine Äußerung fällt, spielt eine absolut entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen einer (oft zulässigen) Meinungsäußerung und einer (strafbaren) üblen Nachrede. Eine Äußerung darf niemals isoliert, also aus ihrem Zusammenhang gerissen, betrachtet werden.
Warum der Gesamtkontext so wichtig ist
Eine Aussage erhält ihre wahre Bedeutung oft erst durch die Umstände, unter denen sie gemacht wurde. Stellen Sie sich vor, derselbe Satz wird einmal in einer hitzigen politischen Debatte und einmal in einem sachlichen Bericht geäußert – die Wirkung und die rechtliche Einordnung können völlig unterschiedlich sein. Der Kontext hilft dabei zu verstehen:
- Wie war die Äußerung gemeint? War sie ironisch, satirisch, als zugespitzte Kritik im politischen Meinungskampf oder als ernsthafte Tatsachenbehauptung gedacht?
- Wie wurde die Äußerung vom Publikum verstanden? Konnten die Zuhörer oder Leser die Äußerung aufgrund der Umstände richtig einordnen?
Welche Umstände den Kontext prägen
Gerichte berücksichtigen bei der Bewertung einer Äußerung typischerweise verschiedene Aspekte des Kontexts:
- Der Ort und Anlass: Wo wurde die Äußerung getätigt? In einer öffentlichen Versammlung (z.B. Gemeinderatssitzung), in einem privaten Gespräch, in einem Zeitungsartikel, online in sozialen Medien oder im Rahmen einer Kunst- oder Satireveranstaltung? Jedes Umfeld hat eigene Kommunikationsregeln und Erwartungen.
- Die beteiligten Personen: Wer hat sich geäußert und über wen? Handelt es sich um politische Gegner, Personen des öffentlichen Lebens oder Privatpersonen? Wie ist die Beziehung zwischen ihnen?
- Der Gesprächsverlauf: Was wurde vor und nach der Äußerung gesagt? War die Äußerung eine Reaktion auf einen vorherigen Beitrag? Gab es Provokationen? Wurde die Aussage später klargestellt oder relativiert?
- Die Art der Kommunikation: War die Äußerung mündlich (vielleicht spontan und emotional) oder schriftlich (oft überlegter)?
Abgrenzung von Meinung und Tatsachenbehauptung im Kontext
Der Kontext ist zentral, um zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung zu unterscheiden:
- Meinungsäußerungen sind durch subjektive Einschätzungen, Werturteile und persönliches Dafürhalten geprägt. Sie sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) weitreichend geschützt, auch wenn sie scharf, polemisch oder überzogen sind – besonders im politischen Diskurs.
- Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf konkrete Vorgänge oder Zustände, die grundsätzlich auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit hin überprüft werden können.
- Üble Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht nachweislich wahr ist und die dazu geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Der Kontext hilft zu erkennen, ob eine auf den ersten Blick wie eine Tatsache klingende Äußerung (z.B. „Dieser Politiker ist unfähig“) im konkreten Zusammenhang vielleicht doch als zugespitzte Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu verstehen ist und damit vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sein kann.
Was das für die Bewertung bedeutet
Die Berücksichtigung des Gesamtkontexts ist unerlässlich für eine faire und juristisch korrekte Beurteilung. Eine Äußerung, die isoliert betrachtet vielleicht ehrverletzend wirken könnte, kann sich im Kontext als zulässige Kritik oder Teil einer öffentlichen Debatte herausstellen. Umgekehrt kann auch eine scheinbar harmlose Aussage im Kontext eine ehrverletzende Bedeutung bekommen. Gerade im politischen Meinungskampf sind die Grenzen oft fließend, wobei die Meinungsfreiheit einen hohen Stellenwert hat, aber nicht schrankenlos gilt (z.B. bei Schmähkritik oder bewusst falschen Tatsachenbehauptungen).
Was bedeutet es, dass eine Tatsachenbehauptung „nicht erweislich wahr“ sein muss, um als üble Nachrede zu gelten?
Wenn von übler Nachrede gesprochen wird (§ 186 Strafgesetzbuch), geht es um Behauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese Person schlechtzumachen oder ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln muss – also um eine Aussage, die man grundsätzlich darauf überprüfen kann, ob sie wahr oder falsch ist. Eine reine Meinungsäußerung („Ich finde Politiker X unsympathisch“) ist in der Regel keine üble Nachrede.
Die Bedeutung von „nicht erweislich wahr“
Der Ausdruck „nicht erweislich wahr“ ist ein zentraler Punkt bei der üblen Nachrede. Er bedeutet: Für eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede muss die negative Tatsachenbehauptung nicht unbedingt falsch sein. Es genügt bereits, wenn die Wahrheit dieser Behauptung nicht bewiesen werden kann.
Stellen Sie sich vor, jemand behauptet etwas Negatives über eine andere Person, zum Beispiel über deren berufliches Verhalten. Wenn diese Behauptung nicht eindeutig als wahr bewiesen werden kann, dann gilt sie als „nicht erweislich wahr“.
Wer muss die Wahrheit beweisen?
Hier kommt ein wichtiger Grundsatz zum Tragen: Wer eine solche rufschädigende Tatsachenbehauptung aufstellt, trägt im Streitfall das Risiko und die Beweislast für deren Wahrheit.
- Das bedeutet für Sie: Wenn Sie eine Tatsache über eine andere Person behaupten, die deren Ruf schaden könnte, müssen Sie im Zweifel vor Gericht beweisen können, dass diese Behauptung stimmt.
- Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht – vielleicht weil es keine Zeugen gibt oder die Beweise nicht ausreichen – dann gilt die Behauptung als „nicht erweislich wahr“. Dies kann für eine Verurteilung wegen übler Nachrede ausreichen.
Üble Nachrede auch bei gutem Glauben?
Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie persönlich fest davon überzeugt waren, dass Ihre Behauptung wahr ist. Entscheidend ist allein, ob die Wahrheit im Nachhinein objektiv bewiesen werden kann. Können Sie den Wahrheitsbeweis nicht erbringen, kann eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gegeben sein, auch wenn Sie die Unwahrheit nicht kannten oder nicht wollten.
Was bedeutet das im politischen Meinungskampf?
Auch im politischen Diskurs, wo die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) einen sehr hohen Stellenwert hat, ist man vor den Regeln der üblen Nachrede nicht geschützt. Zwar sind Meinungsäußerungen, auch scharfe Kritik, weitgehend erlaubt. Sobald aber konkrete Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, einen politischen Gegner verächtlich zu machen (z.B. Vorwürfe kriminellen Verhaltens, Lügenvorwürfe ohne Beweisgrundlage), gilt:
- Wer solche Tatsachen behauptet, muss sie im Zweifel beweisen können.
- Kann die Wahrheit der Behauptung nicht bewiesen werden, kann auch eine Äußerung im politischen Kontext als üble Nachrede strafbar sein. Die Meinungsfreiheit schützt nicht die Verbreitung von nicht beweisbaren rufschädigenden Tatsachenbehauptungen.
Welche Besonderheiten gelten, wenn sich eine Äußerung gegen eine Person des politischen Lebens richtet?
Äußerungen über Personen des politischen Lebens, wie Politikerinnen und Politiker, unterliegen einer besonderen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre. Grundsätzlich gilt: Personen, die im politischen Leben stehen, müssen sich Kritik in einem stärkeren Maße gefallen lassen als Privatpersonen.
Dies liegt daran, dass eine offene und auch kritische Debatte über politische Angelegenheiten für eine funktionierende Demokratie unerlässlich ist. Die Meinungsfreiheit (geschützt durch Artikel 5 des Grundgesetzes) erlaubt es Bürgerinnen und Bürgern, sich auch pointiert oder überspitzt zu politischen Themen und den handelnden Personen zu äußern.
Weiter gesteckte Grenzen im politischen Diskurs
Im politischen Meinungskampf sind die Grenzen dessen, was gesagt werden darf, weiter gezogen als bei privaten Auseinandersetzungen. Das bedeutet:
- Scharfe Kritik: Auch harte, polemische oder überzogene Kritik an politischen Entscheidungen, Amtsführung oder Positionen ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Solange die Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet und einen Sachbezug hat, ist sie meist zulässig.
- Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der politischen Auseinandersetzung wiegt oft schwerer als der persönliche Ehrenschutz des Politikers oder der Politikerin. Sie setzen sich durch ihr Amt oder Mandat bewusst der öffentlichen Beobachtung und Kritik aus.
Die Grenzen der Zulässigkeit: Kein Freibrief für Ehrverletzungen
Auch wenn Politiker mehr aushalten müssen, sind sie nicht schutzlos gestellt. Die Meinungsfreiheit hat Grenzen, insbesondere wenn es um folgende Punkte geht:
- Unwahre Tatsachenbehauptungen: Wer nachweislich falsche Tatsachen über eine Person des politischen Lebens verbreitet, die deren Ansehen schädigen können, handelt rechtswidrig. Während Meinungen (persönliche Werturteile, Einschätzungen) weitgehend geschützt sind, müssen Tatsachenbehauptungen (Aussagen, die dem Beweis zugänglich sind) der Wahrheit entsprechen. Die Verbreitung unwahrer, ehrenrühriger Tatsachen kann als üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein (§§ 186, 187 Strafgesetzbuch).
- Beispiel: Zu behaupten, ein Politiker habe Gelder veruntreut, obwohl dies nachweislich falsch ist, ist eine unzulässige Tatsachenbehauptung.
- Schmähkritik: Eine Äußerung gilt als Schmähkritik, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die persönliche Diffamierung und Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Es geht also primär darum, die Person verächtlich zu machen, ohne dass ein erkennbarer Bezug zur politischen Debatte besteht. Solche Äußerungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
- Beispiel: Eine reine Beschimpfung eines Politikers mit vulgären Ausdrücken ohne jeden Sachbezug kann als Schmähkritik gewertet werden.
- Formalbeleidigungen: Auch die Verwendung von Schimpfwörtern oder eindeutig beleidigenden Begriffen ohne Sachbezug kann eine strafbare Beleidigung darstellen (§ 185 Strafgesetzbuch).
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich über Personen des politischen Lebens äußern, dürfen Sie dies kritisch und auch scharf tun, solange Ihre Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet. Bleiben Sie bei der Wahrheit, wenn Sie Tatsachen behaupten. Vermeiden Sie Äußerungen, deren einziger Zweck es ist, die Person persönlich herabzuwürdigen oder zu diffamieren.
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und unzulässiger Schmähkritik oder unwahrer Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall schwierig sein. Gerichte müssen hier stets die Meinungsfreiheit gegen den Ehrenschutz abwägen und berücksichtigen dabei den Kontext der Äußerung und die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben.
Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich Opfer von übler Nachrede oder Verleumdung im politischen Diskurs werde?
Wenn Sie im politischen Diskurs Ziel von ehrverletzenden Äußerungen werden, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Wege offen, um sich dagegen zu wehren. Nicht jede scharfe Kritik ist jedoch automatisch rechtswidrig, besonders in der politischen Auseinandersetzung gilt die Meinungsfreiheit sehr weit. Entscheidend ist, ob die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, zur Behauptung unwahrer Tatsachen (Üble Nachrede) oder gar zur wissentlich falschen Behauptung (Verleumdung) überschritten wird.
Grundsätzlich können Sie sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gegen solche Äußerungen vorgehen.
Zivilrechtliche Schritte: Schutz Ihrer Ehre
Auf zivilrechtlichem Weg können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen, um die Beeinträchtigung Ihrer Ehre zu beenden und mögliche Folgen auszugleichen:
- Unterlassungsanspruch: Sie können verlangen, dass die verbreitete Äußerung zukünftig unterlassen wird. Ziel ist es, weitere Ehrverletzungen zu verhindern. Voraussetzung ist meist eine Wiederholungsgefahr.
- Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch: Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, können Sie unter Umständen verlangen, dass diese öffentlich widerrufen oder richtiggestellt wird. Dies soll den durch die Falschaussage entstandenen Schaden in der öffentlichen Wahrnehmung korrigieren.
- Schadensersatz und Geldentschädigung: Ist Ihnen durch die Äußerung ein nachweisbarer materieller Schaden entstanden (z.B. berufliche Nachteile), können Sie Schadensersatz fordern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch eine Geldentschädigung (oft Schmerzensgeld genannt) für den immateriellen Schaden in Betracht. Die Höhe hängt von der Schwere des Eingriffs, den Motiven des Schädigers und der Verbreitung der Äußerung ab.
Für diese Ansprüche müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, diese unwahr oder nicht erweislich wahr ist und Sie dadurch in Ihrer Ehre verletzt werden. Wichtig ist, dass Sie zivilrechtliche Ansprüche oft zeitnah geltend machen müssen, da sie sonst verjähren können. Die konkreten Fristen hängen vom jeweiligen Anspruch ab.
Strafrechtliche Verfolgung: Ahndung der Tat
Neben zivilrechtlichen Schritten können ehrverletzende Äußerungen auch strafrechtlich relevant sein. Die wichtigsten Delikte in diesem Zusammenhang sind:
- Üble Nachrede (§ 186 StGB): Dies liegt vor, wenn jemand eine nicht erweislich wahre Tatsache über Sie behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Täter muss nicht wissen, dass die Tatsache unwahr ist.
- Verleumdung (§ 187 StGB): Dies ist schwerwiegender. Hier behauptet oder verbreitet jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache über Sie, die ehrverletzend ist. Der Täter weiß also, dass seine Aussage falsch ist.
Um eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten, können Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige erstatten. Bei diesen Delikten ist für die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel zusätzlich ein Strafantrag notwendig. Das bedeutet, Sie müssen als Betroffener innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich erklären, dass Sie die Strafverfolgung wünschen. Den Strafantrag müssen Sie normalerweise innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt haben (§ 77b StGB).
Besonderheiten im politischen Diskurs
Gerade im politischen Meinungskampf sind die Grenzen dessen, was gesagt werden darf, weiter gesteckt als im privaten Bereich. Kritik, auch überspitzte oder polemische, ist oft von der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) gedeckt. Politiker und politisch aktive Personen müssen sich oft mehr gefallen lassen als Privatpersonen.
Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Äußerungen keinen Sachbezug mehr haben und nur noch darauf abzielen, eine Person grundlos herabzuwürdigen (Schmähkritik), oder wenn bewusst oder leichtfertig unwahre Tatsachen verbreitet werden, um politischen Gegnern zu schaden.
Die Abgrenzung, was noch zulässige Meinungsäußerung und was bereits eine rechtswidrige Ehrverletzung in Form von Übler Nachrede oder Verleumdung ist, hängt stark vom Einzelfall, dem genauen Wortlaut und dem Kontext der Äußerung ab. Die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte müssen daher immer im konkreten Fall bewertet werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Üble Nachrede ist eine Straftat nach § 186 des Strafgesetzbuches (StGB). Sie liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese Person verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen könnte. Entscheidend ist, dass diese Tatsache nicht beweisbar wahr ist; es muss also nicht feststehen, dass sie falsch ist, es reicht, wenn die Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Anders als bei der Verleumdung (§ 187 StGB) muss der Täter nicht sicher wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten zunächst vorgeworfen, durch seine Äußerung über Stadtrat M. eine solche nicht beweisbar wahre, herabwürdigende Tatsache verbreitet zu haben.
Beispiel: Jemand erzählt im Sportverein herum, der Trainer nehme heimlich Geld aus der Vereinskasse, obwohl dies nicht stimmt und auch nicht bewiesen werden kann.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil einer unteren Instanz (hier: des Landgerichts) durch eine höhere Instanz (hier: das Oberlandesgericht) überprüft werden kann, geregelt z.B. in der Strafprozessordnung (StPO). Anders als bei der Berufung werden bei der Revision grundsätzlich nicht noch einmal die Tatsachen neu festgestellt oder Zeugen gehört. Stattdessen wird ausschließlich geprüft, ob das vorherige Gericht das Recht richtig angewendet hat (Rechtsfehler). Das Revisionsgericht prüft also, ob Gesetze korrekt ausgelegt oder Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Im konkreten Fall hat der Angeklagte erfolgreich Revision eingelegt, weil das OLG der Meinung war, das Landgericht habe seine Äußerung rechtlich falsch bewertet.
Beispiel: Ein Gericht verurteilt jemanden wegen Diebstahls, übersieht dabei aber eine spezielle gesetzliche Regelung, die den Fall anders bewerten würde. Mit der Revision kann dieser Rechtsanwendungsfehler gerügt werden.
Sachrüge
Die Sachrüge ist eine Begründung innerhalb einer Revision, mit der geltend gemacht wird, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des materiellen Rechts beruht. Materielles Recht sind die Gesetze, die inhaltliche Regeln aufstellen, z.B. was eine Straftat ist (wie im Strafgesetzbuch – StGB) oder welche Ansprüche jemand hat (wie im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB). Es geht bei der Sachrüge also um die Frage, ob das Gericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig bewertet und die passenden Gesetze korrekt ausgelegt und angewendet hat. Sie unterscheidet sich von der Verfahrensrüge, die Fehler im Ablauf des Gerichtsverfahrens beanstandet. Im Fall führte die Sachrüge zum Erfolg, weil das OLG entschied, dass die Äußerung des Angeklagten rechtlich keine üble Nachrede darstellte, das Landgericht also das materielle Strafrecht (§ 186 StGB) falsch angewendet hatte.
Beispiel: Jemand wird wegen Betrugs verurteilt. In der Revision argumentiert er mit der Sachrüge, dass sein tatsächliches Handeln, so wie es das Gericht festgestellt hat, gar nicht die gesetzlichen Merkmale des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt.
Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die objektiv überprüfbar sind. Das entscheidende Merkmal ist, dass sie dem Beweis zugänglich ist – man kann also grundsätzlich klären, ob sie wahr oder falsch ist. Sie unterscheidet sich grundlegend von einer Meinungsäußerung, die durch Elemente des subjektiven Dafürhaltens oder der persönlichen Stellungnahme geprägt ist. Nur unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen können als üble Nachrede (§ 186 StGB) strafbar sein, wenn sie ehrverletzend sind. Im analysierten Fall war die zentrale Frage, ob die Aussage des Angeklagten über Stadtrat M. eine solche dem Beweis zugängliche Tatsache darstellte oder eine Meinung war.
Beispiel: Die Aussage „Herr Meier hat gestern um 15:00 Uhr das Büro verlassen“ ist eine Tatsachenbehauptung, denn man kann (theoretisch) durch Zeugen oder Videoaufnahmen überprüfen, ob dies stimmt.
Meinungsäußerung
Eine Meinungsäußerung ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Bewertens oder Glaubens geprägt ist. Anders als eine Tatsachenbehauptung ist sie nicht objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar, sondern spiegelt eine subjektive Einschätzung, ein Urteil oder eine Überzeugung wider. Meinungsäußerungen sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) weitreichend geschützt, insbesondere im politischen oder gesellschaftlichen Diskurs. Dieser Schutz ist aber nicht grenzenlos und endet beispielsweise bei Schmähkritik (wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht) oder wenn jemand bewusst falsche Tatsachen behauptet, um seine Meinung zu stützen. Das OLG wertete hier die Aussage des Angeklagten als zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der politischen Debatte, die von Art. 5 GG gedeckt ist.
Beispiel: Die Aussage „Ich finde den neuen Film des Regisseurs misslungen“ ist eine Meinungsäußerung, da „misslungen“ ein subjektives Werturteil ist und nicht objektiv wahr oder falsch sein kann.
Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert. Es garantiert jeder Person das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 186 StGB (Üble Nachrede): Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches sanktioniert die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen über eine andere Person, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Geschützt wird der persönliche Ehranspruch des Einzelnen vor der Verbreitung unwahrer und rufschädigender Tatsachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde wegen übler Nachrede angeklagt, da ihm vorgeworfen wurde, in einer öffentlichen Sitzung unwahre ehrenrührige Behauptungen über Stadtrat M. aufgestellt zu haben.
- Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit): Dieses Grundrecht garantiert jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Meinungsfreiheit ist ein zentrales Element der Demokratie und schützt auch kritische und polemische Äußerungen, insbesondere im politischen Diskurs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Äußerungen des Angeklagten fielen in den Kontext einer öffentlichen Gemeinderatssitzung und betrafen eine politische Auseinandersetzung. Das Gericht musste prüfen, inwieweit die Meinungsfreiheit des Angeklagten durch das Strafrecht begrenzt wird.
- Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht (Art. 5 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG): Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das Persönlichkeitsrecht zählt. Bei Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht berühren, ist eine Abwägung zwischen dem Schutz der persönlichen Ehre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung erforderlich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste eine Abwägung vornehmen, ob die Äußerungen des Angeklagten zwar kritisch und pointiert waren, aber noch im Rahmen der zulässigen Meinungsfreiheit lagen oder ob sie das Persönlichkeitsrecht von Stadtrat M. unzulässig verletzten.
- Öffentliches Interesse an politischen Debatten: Gerade in politischen Auseinandersetzungen und im Rahmen öffentlicher Debatten ist ein freier und auch scharfer Meinungsaustausch von besonderer Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft. Die Gerichte berücksichtigen das öffentliche Interesse an der politischen Auseinandersetzung bei der Beurteilung von Äußerungen in diesem Kontext. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Diskussion in der Gemeinderatssitzung betraf ein kommunalpolitisches Thema von öffentlichem Interesse. Dieser Kontext politischer Debatte ist wichtig für die Bewertung der Äußerungen des Angeklagten und die Grenzen der Meinungsfreiheit.
- Sachbezug und Kontext der Äußerung: Für die Beurteilung, ob eine Äußerung ehrenrührig ist, ist der gesamte Kontext, in dem sie getätigt wurde, und der Sachbezug der Aussage entscheidend. Auch polemische oder überspitzte Kritik kann im politischen Kontext zulässig sein, solange sie sich auf eine Sache bezieht und nicht rein diffamierend ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste die konkreten Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang der gesamten Rede, der politischen Debatte und des Sachverhalts bewerten, um festzustellen, ob sie als reine Schmähkritik oder als zulässige, wenn auch kritische Meinungsäußerung zu werten sind.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Personen, die sich öffentlich politisch äußern (z.B. Mandatsträger, Bürgerinitiativen) zum Thema Äußerungen im politischen Kontext
Im Eifer des politischen Gefechts fallen oft harte Worte. Schnell steht der Vorwurf der Beleidigung oder üblen Nachrede im Raum. Doch wo genau verläuft die Grenze im politischen Meinungskampf, insbesondere wenn Kritik an politischen Gegnern oder Amtsträgern geübt wird?
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Sachbezug wahren, auch bei scharfer Kritik
Kritik an politischen Gegnern oder Amtsträgern ist oft zulässig, auch wenn sie hart formuliert ist. Entscheidend ist meist, ob die Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet (z.B. Kritik an einem politischen Verhalten oder einer Entscheidung) oder primär die Person herabwürdigen soll (Schmähkritik). Konzentrieren Sie sich auf sachliche Argumente, auch wenn Sie diese pointiert vortragen.
⚠️ ACHTUNG: Reine Schmähkritik, die nur auf die Diffamierung der Person abzielt und keinen nachvollziehbaren Sachbezug mehr hat, ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und kann strafbar sein.
Tipp 2: Zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung unterscheiden
Wenn Sie Fakten behaupten, die geeignet sind, eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (z.B. der Vorwurf einer unehrenhaften Handlung), müssen Sie im Streitfall damit rechnen, deren Wahrheit beweisen zu müssen (§ 186 StGB – Üble Nachrede). Reine Meinungsäußerungen und Werturteile sind hingegen weitreichender geschützt, solange sie keine Schmähkritik darstellen.
Beispiel: Zu sagen „Stadtrat Müllers Abstimmungsverhalten schadet der Gemeinde“ ist eher eine Meinung. Zu sagen „Stadtrat Müller hat Sitzungsgelder veruntreut“ ist eine Tatsachenbehauptung, die beweisbar sein muss.
⚠️ ACHTUNG: Die Abgrenzung kann schwierig sein. Eine als Meinung getarnte Tatsachenbehauptung (z.B. „Ich meine, dass Herr Müller Gelder veruntreut hat“) wird rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung behandelt.
Tipp 3: Kontext der Äußerung berücksichtigen
Äußerungen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, z.B. in einer Gemeinderatssitzung, bei einer Wahlkampfveranstaltung oder in einer öffentlichen Diskussion über Sachthemen, werden oft anders bewertet als private Äußerungen unter vier Augen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) wiegt hier besonders schwer, da es für die demokratische Willensbildung unerlässlich ist. Kritik an Amtsträgern oder politischen Akteuren muss in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie überspitzt oder polemisch ist.
⚠️ ACHTUNG: Auch im politischen Kontext gibt es Grenzen. Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) sind auch hier nicht schrankenlos erlaubt, insbesondere wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Äußerung ist oft eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können unter Umständen rechtswidrig sein, wenn sie die Intimsphäre verletzen oder keinen legitimen Informationszweck verfolgen. Selbst nonverbale Äußerungen können je nach Kontext eine ehrverletzende Bedeutung haben. Im Zweifel sollte eine Äußerung lieber sachlicher formuliert werden.
✅ Checkliste: Politische Äußerungen
- Handelt es sich um eine beweisbare Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung/ein Werturteil?
- Besteht ein klarer Bezug zu einem Sachthema oder politischen Vorgang?
- Dient die Äußerung primär der Auseinandersetzung in der Sache oder der persönlichen Herabwürdigung (Schmähkritik)?
- In welchem Kontext wird die Äußerung getätigt (öffentliche Debatte, Wahlkampf, private Unterhaltung)?
- Könnte die Äußerung (auch wenn als Meinung formuliert) einen falschen Tatsachenkern enthalten?
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORs 370 SRs 552/24 – Beschluss vom 18.02.2025
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