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Abgrenzung Widerstand gegen Vollsteckungsbeamte und tätlicher Angriff

AG Erfurt – Az.: 57 Ds 951 Js 14261/20 (2) – Urteil vom 15.02.2021

1. Der Angeklagte ist des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Der Angeklagte wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 40,00 EUR bleibt vorbehalten.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1 StGB

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 58 Jahre alte Angeklagte ist von Beruf Lehrer, allerdings nicht mehr in seinem Beruf tätig. Er ist beim Kreissportbund N. angestellt und arbeitet wöchentlich 30 Stunden. Sein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich mit einer Aufstockung durch das Jobcenter auf insgesamt 1.200 Euro. Zu den Gründen, warum der Angeklagte nicht mehr in seinem erlernten Beruf tätig ist, wollte sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung nicht umfänglich einlassen und beschränkte sich auf vage Andeutungen. So sei es infolge von „Lücken im Lebenslauf“ schwierig wieder eine reguläre Anstellung zu finden.

Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.02.2021 steht folgender Sachverhalt fest.

Am 31.12.2019 gegen 02:08 Uhr beobachteten die Polizeibeamten PM O. und POM H. in Erfurt, ……, Nähe ……….., wie der Angeklagte augenscheinlich alkoholisiert bei rotem Ampellicht eine Fußgängerampel überquerte. Die Beamten – die auf Grund der Dienstkleidung und des Dienstfahrzeuges auch ohne weiteres als Polizeibeamte zu erkennen waren, entschlossen sich daraufhin den Angeklagten zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit einer Personenkontrolle zu unterziehen.

Der Aufforderung, stehen zu bleiben, kam der Angeklagte nicht nach. Nachdem er erneut – etwas deutlicher – aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, entgegnete er, man solle ihn in Ruhe lassen. Die Beamten hielten dem Angeklagten nochmals vor, er sei über eine rote Ampel gelaufen, und verlangten nach einem Ausweisdokument zur Feststellung der Personalien. Der Angeklagte deutet daraufhin ein paar Mal an, seine Tasche zu öffnen und nach einem Ausweisdokument zu durchsuchen, hängte sich die Tasche aber jedes Mal wieder um die Schulter, ohne ernsthaft den Anschein zu erwecken, er wolle seinen Ausweis herausgeben.

Daraufhin kündigten die Beamten an, ihn jetzt nach einem Ausweis zu durchsuchen. Dies veranlasste den Angeklagten dazu, dreimal unvermittelt mit der flachen linken Hand gegen die Schutzweste des POM H. zu schlagen. Die Beamten drückten den Angeklagten zur Verhinderung weiterer gegen sie gerichteter Handlungen mit einfacher körperlicher Gewalt an die dortige Hauseingangstür. Schmerzen oder Verletzungen erlitt dieser durch die Schläge – insbesondere aufgrund der getragenen Schutzweste – nicht.

III.

Der Angeklagte hat diesen Tatvorwurf nicht eingeräumt, ist aber durch den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen POM H. überführt. Wenn der Verteidiger einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 2.000 Euro zustimmt, in der Hauptverhandlung gleichwohl einen Freispruch fordert, so liegt darin – selbst bei wohlwollender Auslegung – ein nicht mehr nachvollziehbarer Widerspruch.

Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 01.02.2021. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhend auf dessen glaubhaften Angaben.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine körperliche Gewalt gegen den  POM H. ausübte. Es sei jedoch möglich, dass es zu der Anzeige gekommen sei, da er eine Beschwerde gegen den Zeugen H. eingelegt habe. Diese Einlassung ist durch die Zeugenaussage des POM H. widerlegt. Die Zeugenaussage des POM H. ist ohne jede Einschränkung glaubhaft und verwertbar. Dieser sagte ohne ungebührliche Belastungstendenz, konsistent und sachlich aus, der Angeklagte sei „bei Rot“ über die Ampel gelaufen und habe – auf mehrfache Ansprache – nicht reagiert. Zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sei der Betroffene angehalten und – zwecks Personalienfeststellung – ihm die Durchsuchung seiner Umhängetasche angedroht wurden. Hierzu entgegnete der Angeklagte zunächst, dass die gesamte polizeiliche Maßnahme gegen seine „Persönlichkeitsrechte“ verstoße. Um sich der Durchsuchung zu entziehen schlug der Angeklagte, welcher Rechtshänder ist, den Zeugen mehrere Mal mit der linken Hand gegen die Schutzweste, wobei die Schläge kaum Kraft entfalteten und bei dem Zeugen H. weder Schmerzen verursachten noch Verletzungen hervorriefen. In der Folge wurde der Angeklagte gegen die Hauswand gedrückt. Detailreich und gut nachvollziehbar schildert der Zeuge, dass der Angeklagte sodann „theatralisch und wie ein bockiges Kind“ an der Mauer hinunter rutschte und „albern auf der Stelle tanzte“.

Abgrenzung Widerstand gegen Vollsteckungsbeamte und tätlicher Angriff
(Symbolfoto: Jacob Lund /Shutterstock.com)

Die Einlassung des Angeklagten er sei ohne jede Vorwarnung durch Polizeibeamte zu Boden gebracht worden ist – soweit es darauf überhaupt ankommt – widerlegt. Es ist hierzu zunächst festzuhalten, dass sich der Angeklagte an den Abend infolge seiner Alkoholisierung selbst nur bruchstückhaft erinnert. So mag es sogar sein, dass sicher der Angeklagte in der Rangelei mit der Polizei die diagnostizierten Verletzungen zugezogen hat. Dass ein Betroffener beim Nichtbefolgen von polizeilichen Maßnahmen seinerseits mit unmittelbaren Zwang zu rechnen hat – welcher auch in körperlichen Verletzungen resultieren kann -, dürfte nicht überraschen. Jedenfalls steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Polizeibeamten den Angeklagten regulär angesprochen und die Vorlage von Ausweispapieren zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verlangten und den Angeklagten nicht etwa von hinten ohne jede Ankündigung zu Boden gebracht haben. Auch die Schläge gegen die Schutzweste des POM H. werden durch diesen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Mit dem Charakter des Angeklagten unschwer in Einklang zu bringen ist dessen Erwiderung, der Zeuge POM H. dürfe ihn „wegen seiner Persönlichkeitsrechte“ nicht durchsuchen.

IV.

Der Angeklagte war daher wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Der Angeklagte hat bei dem Polizeibeamten H.er bei der Durchführung einer Diensthandlung (Durchsuchung zum Zwecke der Personalienfeststellung) mit Gewalt Widerstand geleistet. Die Diensthandlung war (formal) rechtmäßig; ein Irrtum gem. § 113 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kommt eine Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Ein tätlicher Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg (RGSt 59, 264; s auch BSG NJW 03, 164; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 114  Rn. 2). Zunächst ist zutreffend, dass es unerheblich ist, dass der Zeuge H. durch den Schlag keine Schmerzen oder gar Verletzungen erlitten hat.

In der Literatur weitgehend anerkannt ist, dass infolge der gegenüber § 113 Abs. 1 StGB erhöhten Mindeststrafe nicht jeder Angriff mit feindlicher Willensrichtung den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Umstritten ist, wie eine Einschränkung konkret vorzunehmen ist (BeckOK StGB/Dallmeyer, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 114 Rn. 5 m.w.N.). Einerseits wird plädiert nur „Angriffe von einigem Gewicht“ als tatbestandsmäßig anzusehen, Roggan KriPoZ 2020, 144 (145); Schermaul JuS 2019, 663 (665); BeckOK StGB/Dallmeyer, aaO. Andere stellen auf eine Tatgeschehen ab, dass in „der konkreten Situation körperverletzungsgeeignet ist“, Puschke/Rienhoff JZ 2017, 924 (930), bzw. die Handlung müsse „konkret geeignet sein, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit tatsächlich zu beeinträchtigen und in einer Weise erfolgen, die eine gewisse Erheblichkeit erreicht“, Busch/Singelnstein NStZ 2018, 510 (513). Wieder andere meinen der Täter müsse „mit Verletzungsvorsatz oder zumindest mit Vorsatz hinsichtlich der Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung“ handeln, Busch/Singelnstein NStZ 2018, 510 (513): Jäger JuS 2019, 705 (707 f.).

Das Gericht teilt die Auffassung, dass eine einschränkende Auslegung des Tatbestandmerkmals des tätlichen Angriffs vorzunehmen ist, um das erhöhte Mindestmaß gegenüber § 113 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen und einen Gleichlauf von § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 StGB zu verhindern. Dahinstehen kann jedoch welcher Auffassung zu folgen ist, da sich das Verhalten des Angeklagten bei keiner denkbaren Auffassung unter den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB subsumieren lässt. Die Schläge wurden mit der „nicht starken“ Hand gegen die Schutzweste ausgeführt und waren von äußerst geringer Intensität. Das Tathandeln war unter keinem denkbaren Gesichtspunkt jemals körperverletzungsgeeignet, wovon auch die ermittelnden Polizeibeamten ausgegangen sind und konsequent eine Strafbarkeit aus § 114. Abs. 1 StGB verneint haben. (s. Bl. 16 der Akte). Ein Verletzungsvorsatz oder der Vorsatz hinsichtlich der Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, erscheint aber bereits nach dem objektiven Geschehen abwegig. Vielmehr wollte der Angeklagte eine polizeiliche Maßnahme abwehren – mithin Widerstand i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB geleistet.

V.

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sieht als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war. Auch dass die Tathandlung von sehr geringer Intensität war, sprach zu Gunsten des Angeklagten.

Nach Abwägung aller Umstände hielt das Gericht hier zur Einwirkung auf die Angeklagte eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € für Tat und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe ergibt sich dem Nettoeinkommen des Angeklagten.

Das Gericht sieht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB als erfüllt an.

Für die Anwendbarkeit des § 59 StGB ist vorauszusetzen, dass zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (1), nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen (2) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet (3).

Das Gericht geht davon aus, dass es dem Angeklagten unschwer möglich sein wird zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Der Vorfall dürfte für ihn bereits ein einschneidendes Erlebnis sein. Auch wenn er Reue oder Einsicht vermissen lässt, räumt er selbst ein, dass der Vorfall „unglücklich gelaufen“ sei. Die Tat ist am untersten Rahmen der Strafbarkeit und der Angeklagte hat selbst Verletzungen davon getragen. Auch gebietet die Rechtsordnung nicht derartige Bagatellen mit Geld- oder Freiheitsstrafen zu verfolgen, wofür bereits die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StGB spricht.

Bei der Höhe der Geldauflage hat sich das Gericht an den Wünschen des Verteidigers orientiert.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

 

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