LG Berlin, Az.: 531 Qs 15/16, Beschluss vom 08.12.2016
Es wird festgestellt, dass die den Terminsaufhebungsantrag des Angeklagten vom 16. November 2016 ablehnende Verfügung der Strafrichterin des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2016 rechtsmäßig war.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten erließ am 03. Mai 2016 gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je 15,00 Euro. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 19. Mai 2016 Einspruch ein. Daraufhin beraumte die mit der Sache befasste Richterin beim Amtsgericht Tiergarten für den 28. November 2016 einen Hauptverhandlungstermin an. Mit Schreiben vom 16. November 2016 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Aufhebung des anberaumten Termins unter Beifügung eines Verhandlungsunfähigkeitsattestes, ausgestellt von Dr. Florian Standfest, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Charité. Aus dem eingereichten Attest ergibt sich, dass der Angeklagte unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus leidet. Die psychiatrische Erkrankung sei als Schwerbehinderung anerkannt und der Angeklagte sei aus psychiatrischer Sicht verhandlungsunfähig.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 lehnte die Richterin der Abteilung 362 des Amtsgerichts Tiergarten den Terminsaufhebungsantrag ab und bezog sich hierbei auf ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Bolgien vom Sommer 2016, der den Angeklagten in dem Verfahren (257) 283/63 Js 2895/05 Ls (4/07) begutachtet hatte. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten jedenfalls keine dauernde oder längerfristige Verhandlungsunfähigkeit vorliegt und dieser zudem unter Zuhilfenahme seiner Störungen und unter Anwendung von Selbsttriggerung in der Lage ist, sich bei anstehenden Verhandlungsterminen selbst in den Zustand einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit zu versetzen.
Gegen die den Terminsaufhebungsantrag ablehnende Verfügung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 17. November 2016.
Im Termin, der am 28. November 2016 stattfand, erschien der Angeklagte nicht und reichte beim Amtsgericht Tiergarten ein Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit ein. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Umstand, dass der Hauptverhandlungstermin am 28. November 2016 bereits stattgefunden hat und die Beschwerde daher grundsätzlich prozessual überholt ist, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht entgegen, denn es besteht insoweit Wiederholungsgefahr, da der Termin lediglich ausgesetzt wurde und ein neuer Termin anzuberaumen sein wird. Im Falle des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr besteht für den Beschwerdeführer weiterhin ein Feststellungsinteresse (Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Vor § 296 Rn. 18).
Die Beschwerde ist vorliegend auch nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht und keine der Ausnahmen des § 305 Satz 2 StPO gegeben ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 2 Qs 54/08 -, juris Rn. 14; vgl. KG, Beschluss vom 06. Oktober 2008 – 3 Ws 341/08 -, juris Rn. 2; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 2009 – 2 Ws 216/09 -, juris Rn. 8 ff.; Krumm, StV 2012, 177, 178 m.w.N.). Allerdings ist eine Beschwerde als ausnahmsweise zulässig anzusehen, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehören soll. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung soll allerdings dem Beschwerdegericht entzogen sein (Meyer-Goßner, a.a.O, § 213 Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011 – 1 Ws 453/11, 1 Ws 458/11 -, juris Rn. 13; KG, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.; Krumm, a.a.O.).
Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem damit, dass er nicht nachvollziehen könne, wie das Gericht einem aus dem Sommer 2016 stammenden Gutachten bei der Terminierung und der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten den Vorrang gegenüber einem aus dem Monat November stammenden ärztlichen Attest einräumen könne. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer hier der Auffassung ist, dass die zuständige Richterin des Amtsgerichts das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Richterin beim Amtsgericht Tiergarten das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 213 StPO, wann der Termin und Fortsetzungstermin zur Hauptverhandlung anberaumt wird, steht in dessen Ermessen. Der Vorsitzende hat sich in seiner Ermessensentscheidung insbesondere davon leiten zu lassen, dass das Verfahren beschleunigt durchgeführt wird (Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 6). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verlegung des Termins haben. Der Vorsitzende hat aber bei einem Terminsverlegungsgesuch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung sowie der Terminsplanung des Gerichts zu entscheiden (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., Rn. 17 ff.). Die Grenze der Ermessensausübung ist dort erreicht, wo der Vorsitzende aus ersichtlich sachfremden Gründen (Willkür) eine Terminsverlegung unterlässt. Der Vorsitzende handelt dann willkürlich und verletzt die Rechte der Verfahrensbeteiligten, wenn er sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen leiten lässt (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., Rn. 21).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die den Antrag auf Terminsaufhebung ablehnende Verfügung lässt die Gründe erkennen, die zu der ablehnenden Entscheidung geführt haben. Die mit der Sache befasste Richterin hat sich umfassend über den Krankheitszustand des Angeklagten informiert, indem sie neben dem eingereichten Attest des Verteidigers vom 15. November 2016 das in dem Verfahren (257) 283/63 Js 2895/05 Ls (4/07) erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Bolgien vom Sommer 2016 hinzugezogen hat. Nach Auswertung der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse ist die Richterin zu dem Ergebnis gelangt, dass das eingereichte Attest vorliegend nicht ausreicht, um dem Verlegungsantrag stattzugeben. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Die in dem ärztlichen Attest aufgeführte Persönlichkeitsstörung kann nicht per se zu einer Annahme der Verhandlungsunfähigkeit führen. Insoweit ist auch dem Sachverständigengutachten des Dr. Bolgien zu entnehmen, dass der Angeklagte keinesfalls dauerhaft oder längerfristig verhandlungsunfähig ist. Vielmehr kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte unter Anwendung von Selbsttriggerung (Hyperventilation) bewusst in der Lage ist, sich in einen vorübergehenden Zustand der Verhandlungsunfähigkeit zu versetzen. Anhaltspunkte dafür, dass das umfangreiche Gutachten, das sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten kritisch auseinandersetzt, fehlerhaft ist, liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass das Gutachten älteren Datums als das eingereichte Attest des Dr. Standfest ist, führt hier nicht dazu, dass dem Attest bei der Bewertung automatisch mehr Gewicht zukommen muss, da die bei dem Angeklagten vorliegende Erkrankung und die damit einhergehende Problematik der Verhandlungsunfähigkeit offenbar schon seit mehreren Jahren besteht. Den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist ferner zu entnehmen, dass der Angeklagte die Behandlung der Erkrankung durch eine stationäre Behandlung voraussichtlich in den Griff bekommen könnte. Auch der Umstand, dass die Hauptverhandlung im Termin am 28. November 2016 letztlich aufgrund des Attestes des Angeklagten ausgesetzt wurde, steht der Annahme einer rechtsfehlerfreien Entscheidung nicht entgegen, da diese Entscheidung Zweckmäßigkeiterwägungen betroffen haben mag, die das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen hat.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben, denn die mit der Sache befasste Richterin hat die beantragte Terminsaufhebung aus sachlichen Gründen unterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.