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Absolute Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen?

Ein Industriekaufmann aus Frankfurt muss seinen Führerschein abgeben, nachdem er mit 1,32 Promille Alkohol im Blut ein Rotlicht überfuhr und von der Polizei gestoppt wurde. Vor Gericht scheiterte sein Versuch, die Trunkenheitsfahrt mit dem Verzehr alkoholischer Pralinen zu erklären, und die Richter verurteilten ihn zu einer Geldstrafe und einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Frankfurt
  • Datum: 29.08.2024
  • Aktenzeichen: 907 Cs 515 Js 19563/24
  • Verfahrensart: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Er wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr angeklagt und führte an, dass er unwissentlich alkoholhaltige Pralinen konsumiert habe. Der Angeklagte stellte die Glaubwürdigkeit seiner Abstinenz durch eine Bescheinigung eines Arztes in Frage, verweigerte jedoch detaillierte Aussagen zu seiner Behandlung und Vergangenheit.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde von der Polizei in der Nacht des 28.01.2024 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille am Steuer seines Fahrzeugs angehalten. Er behauptete, alkoholhaltige Pralinen konsumiert zu haben, ohne deren Inhalt zu kennen. Der Führerschein wurde bereits einmal 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Angeklagte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere im Hinblick auf sein Bewusstsein über die Wirkung des Alkohols aus den Pralinen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde eine Sperrfrist zur Neuerteilung von 11 Monaten festgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht befand die Angaben des Angeklagten bezüglich des unbewussten Konsums von Alkohol durch Pralinen als Schutzbehauptung. Aufgrund der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis und der hohen BAK stellte das Gericht Vorsatz fest. Die Schilderungen des Angeklagten wurden als lebensfremd bewertet, und es gab keinen Hinweis darauf, dass die Beamten seine Aussage über die Pralinen nicht in den Berichten erwähnt hätten.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die Geldstrafe zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Er verliert seine Fahrerlaubnis für eine Gesamtdauer von 18 Monaten, einschließlich der bereits erfolgten vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins.

Alkoholische Süßigkeiten im Straßenverkehr: Ein riskantes Urteil mit Folgen

Alkohol am Steuer bleibt eines der größten Risiken im Straßenverkehr. Während die meisten Menschen sofort an Bier oder Wein denken, gibt es weniger offensichtliche Gefahrenquellen, die das Verkehrsrisiko erheblich steigern können.

Lebensmittel mit Alkohol, wie beispielsweise Schnaps-Pralinen, werden oft unterschätzt. Der Alkoholgehalt solcher Genussmittel kann überraschend hoch sein und führt im Straßenverkehr schnell zu einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Dies wirft nicht nur rechtliche Fragen auf, sondern stellt auch eine erhebliche Gefährdung für alle Verkehrsteilnehmer dar.

Ein konkreter Gerichtsfall wird nun zeigen, wie selbst scheinbar harmlose alkoholische Süßwaren rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Der Fall vor Gericht


Erneute Trunkenheitsfahrt führt zu Führerscheinentzug und Geldstrafe

Trunkenheit am Steuer durch Schnaps-Pralinen
Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte einen im Vertrieb tätigen Industriekaufmann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90 Euro. Der Führerschein des Mannes wurde eingezogen, eine Sperrfrist von 11 Monaten für die Neuerteilung verhängt.

Tatgeschehen und polizeiliche Kontrolle

Am 28. Januar 2024 gegen 3 Uhr morgens fiel der Angeklagte der Polizei durch einen Rotlichtverstoß auf. Bei der anschließenden Kontrolle wurde Alkoholgeruch festgestellt. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von knapp 1,4 Promille. Die daraufhin durchgeführte Blutentnahme bestätigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille. Der Führerschein wurde noch vor Ort sichergestellt.

Unglaubhafte Schutzbehauptungen des Angeklagten

Vor Gericht bestritt der Angeklagte, bewusst Alkohol konsumiert zu haben. Er gab an, nach einem Saunabesuch auf dem Parkplatz eingeschlafen zu sein. Dort hätte ihm ein belgisches Paar alkoholhaltige Pralinen angeboten, die er unwissend verzehrt habe. Diese Version wurde durch das Gericht als unglaubwürdig eingestuft. Die gerichtsmedizinische Sachverständige berechnete, dass für die gemessene Blutalkoholkonzentration etwa 272 ml eines 40-prozentigen Alkohols nötig gewesen wären – eine Menge, die unmöglich in den angeblich verzehrten Pralinen enthalten gewesen sein konnte.

Strafzumessung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte

Bei der Strafzumessung wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte die Tat vorsätzlich beging. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst war. Erschwerend kam hinzu, dass der Mann bereits 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war und seinen Führerschein erst 2022 wiedererlangt hatte. Die verhängte Sperrfrist von 11 Monaten resultiert aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände sowie der fehlenden Einsicht des Angeklagten. Zusammen mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seit Januar 2024 ergibt sich eine Gesamtsperrzeit von 18 Monaten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt die konsequente Strafverfolgung bei Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,32 Promille. Besonders beachtenswert ist die Verhängung einer erheblichen Geldstrafe (4.950 €) sowie eine 11-monatige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wobei die Vorbelastung des Angeklagten durch eine frühere Trunkenheitsfahrt strafverschärfend wirkte. Das Gericht setzt damit ein deutliches Zeichen für die strenge Ahndung von Alkoholfahrten, insbesondere bei Wiederholungstätern.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autofahrer müssen Sie mit drastischen Konsequenzen rechnen, wenn Sie alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen. Neben einer hohen Geldstrafe, die sich nach Ihrem Einkommen richtet, verlieren Sie Ihre Fahrerlaubnis für mindestens mehrere Monate – was besonders für beruflich auf den Führerschein Angewiesene existenzbedrohend sein kann. Bei wiederholten Verstößen werden die Strafen noch deutlich härter ausfallen. Die Wiedererlangung des Führerscheins erfordert nach der Sperrfrist in der Regel auch eine MPU („Idiotentest“), was weitere erhebliche Kosten verursacht.


Führerscheinentzug? Wir kennen Ihre Rechte.

Eine Trunkenheitsfahrt kann jeden treffen, doch die Folgen sind oft gravierender als gedacht. Neben dem Bußgeld und den Punkten in Flensburg droht der Entzug der Fahrerlaubnis – mit weitreichenden Konsequenzen für Beruf und Privatleben. Gerade bei Wiederholungstätern kennt die Rechtsprechung kein Pardon. Lassen Sie sich von uns beraten, wie Sie Ihre Rechte wahren und die bestmögliche Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Strafen drohen bei Trunkenheit im Straßenverkehr?

Die Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr richten sich nach der Höhe des Alkoholspiegels und den Begleitumständen der Fahrt.

Ordnungswidrigkeiten (0,5 bis 1,09 Promille)

Bei einem Alkoholwert zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen werden folgende Sanktionen verhängt:

  • Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Zweitverstoß: 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Drittverstoß: 1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Straftaten ab 1,1 Promille

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die deutlich schärfer geahndet wird. Die Strafe umfasst:

  • Eine Geldstrafe, die in Tagessätzen berechnet wird
  • 3 Punkte im Fahreignungsregister
  • Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren

Besondere Gefährdungslagen

Bei Gefährdung des Straßenverkehrs mit Sachschaden drohen:

  • Bis 1,59 Promille: Geldstrafe von 50-70 Tagessätzen und Fahrerlaubnisentzug für 12-16 Monate
  • Ab 1,6 Promille: Geldstrafe von 60-80 Tagessätzen und Fahrerlaubnisentzug für 12-16 Monate

Bei Unfällen mit Personenschaden verschärfen sich die Strafen erheblich:

  • Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
  • Fahrerlaubnisentzug für mindestens 12 Monate
  • Bei Todesfolge: Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten und Führerscheinentzug für mindestens 24 Monate

Relative Fahruntüchtigkeit

Bereits ab 0,3 Promille können bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen strafrechtliche Konsequenzen drohen. In diesen Fällen wird die Tat als Straftat gewertet und entsprechend den Regelungen für die Absolute Fahruntüchtigkeit bestraft.


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Wie lange dauert eine MPU-Anordnung nach Trunkenheitsfahrt?

Eine MPU-Anordnung erfolgt automatisch bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol. Bei Werten zwischen 1,1 und 1,59 Promille kann eine MPU angeordnet werden, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Zeitlicher Ablauf

Die Führerscheinstelle kann den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis frühestens 3-6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bearbeiten. In manchen Bundesländern wie Berlin ist eine frühere Beantragung möglich, da die Bearbeitungszeiten länger sind.

Dauer des Verfahrens

Nach der MPU dauert es 2-5 Wochen bis zur Zustellung des Gutachtens. Die Führerscheinstelle prüft anschließend den Bericht. Bei positivem Gutachten wird in der Regel sofort ein vorläufiger Führerschein ausgestellt.

Besondere Voraussetzungen

Bei wiederholten Alkoholfahrten reichen bereits zwei Vorfälle mit jeweils mindestens 0,5 Promille für eine MPU-Anordnung. Die Aufforderung zur MPU kann dabei mehrere Monate nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgen.

Rechtliche Besonderheiten

Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine MPU auch dann anordnen, wenn das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde. Eine MPU kann theoretisch auch noch nach Jahren absolviert werden, da es keine zeitliche Begrenzung gibt.


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Welche beruflichen Folgen hat ein Führerscheinentzug?

Ein Führerscheinentzug kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, die bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen können.

Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, unabhängig davon, ob der Führerscheinverlust durch eine private Trunkenheitsfahrt oder durch gesundheitliche Gründe wie verminderte Sehfähigkeit verursacht wurde. Eine Kündigung ist jedoch nur dann sozial gerechtfertigt, wenn keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die keine Fahrerlaubnis erfordert.

Betroffene Berufsgruppen

Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeit wesentlich vom Führen eines Kraftfahrzeugs abhängt:

  • Berufskraftfahrer (LKW, Bus, Taxi)
  • Außendienstmitarbeiter
  • Fahrlehrer
  • Paketlieferanten

Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Bei drohendem Führerscheinentzug bestehen mehrere Optionen:

Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung prüfen, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Versetzung in den Innendienst möglich ist. Sie können auch anbieten, sich auf eigene Kosten von einer anderen Person fahren zu lassen, wobei der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein solches Angebot anzunehmen.

Bei einem Fahrverbot können Sie, sofern Sie in den letzten zwei Jahren keine Verkehrsverstöße begangen haben, den Zeitpunkt des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst wählen. Dies ermöglicht die Kombination mit Urlaubszeiten zur Minimierung beruflicher Nachteile.

Zusätzliche Konsequenzen

Bei einer Kündigung wegen Führerscheinentzugs droht zusätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten die Kündigung selbst verschuldet hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Führerscheinverlust auf einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten basiert.

Eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten kann in manchen Fällen beantragt werden. So könnte beispielsweise die Nutzung eines Elektrorollers für den Arbeitsweg gestattet bleiben, während das Autofahren untersagt ist.


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Was bedeutet eine Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins?

Eine Sperrfrist ist ein gerichtlich angeordneter Zeitraum, in dem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Dauer beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann das Gericht auch eine lebenslange Sperrfrist anordnen.

Beginn und Berechnung der Sperrfrist

Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Wurde der Führerschein bereits vorläufig entzogen, wird diese Zeit auf die Sperrfrist angerechnet. Die Mindestdauer von drei Monaten darf dabei nicht unterschritten werden.

Besonderheiten bei Wiederholungstätern

Wenn Sie in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperrfrist erhalten haben, gilt eine Mindestsperrfrist von einem Jahr. Dies soll eine abschreckende Wirkung entfalten und die Verkehrssicherheit erhöhen.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten Sie Ihren Führerschein nicht automatisch zurück. Sie müssen einen Antrag auf Neuerteilung stellen, der bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden kann.

Für die Neuerteilung benötigen Sie:

  • Einen aktuellen Sehtest
  • Eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung (falls erforderlich)
  • Ein biometrisches Passfoto
  • Den Strafbefehl oder das Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass

Verkürzung der Sperrfrist

Eine verhängte Sperrfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Dies ist möglich, wenn die Sperre bereits mindestens drei Monate (bei Wiederholungstätern ein Jahr) gedauert hat. Die Verkürzung muss bei Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Absolute Fahruntüchtigkeit

Eine rechtlich definierte Grenze der Blutalkoholkonzentration, ab der ein Fahrzeugführer ohne weitere Beweise als fahruntüchtig gilt. Diese liegt bei 1,1 Promille. Ab diesem Wert ist die Fahrtüchtigkeit unwiderlegbar ausgeschlossen – unabhängig vom tatsächlichen Fahrverhalten. Geregelt in § 316 StGB und durch ständige Rechtsprechung des BGH. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie Führerscheinentzug.


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Tagessatz

Eine Form der Geldstrafe im Strafrecht, die sich nach dem täglichen Nettoeinkommen des Verurteilten richtet. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider, während die Höhe des einzelnen Tagessatzes (zwischen 1 und 30.000 Euro) vom persönlichen Einkommen abhängt. Geregelt in §§ 40-43 StGB. Beispiel: 55 Tagessätze zu je 90 Euro ergeben eine Gesamtstrafe von 4.950 Euro.


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Sperrfrist

Ein vom Gericht festgelegter Zeitraum, in dem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie beginnt nach dem Führerscheinentzug und soll sicherstellen, dass der Täter für eine bestimmte Zeit vom Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt. Geregelt in § 69a StGB. Die Länge orientiert sich an der Schwere des Verstoßes und der Gefährdung der Verkehrssicherheit. Erst nach Ablauf kann ein neuer Führerschein beantragt werden.


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Vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr

Das bewusste Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Wissens um die eigene alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Anders als bei fahrlässiger Begehung weiß der Täter, dass er betrunken ist und fährt dennoch. Strafbar nach § 316 StGB mit höherem Strafrahmen als bei Fahrlässigkeit. Beispiel: Wer nach mehreren Gläsern Wein bewusst Auto fährt, handelt vorsätzlich.


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Blutalkoholkonzentration

Der messbare Alkoholgehalt im Blut, angegeben in Promille (‰). Zentrale Grundlage für die juristische Beurteilung der Fahruntüchtigkeit. Ab 0,5‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1‰ absolute Fahruntüchtigkeit. Die exakte Messung erfolgt durch Blutentnahme und laborchemische Analyse. Geregelt in § 24a StVG. Von der Atemalkoholkonzentration zu unterscheiden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 316 Absatz 1 StGB: Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches regelt die Trunkenheit im Verkehr. Er stellt das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol strafbar, wenn die Blutalkoholkonzentration bestimmte Grenzen überschreitet. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und soll Gefahren durch alkoholisierte Fahrer minimieren.
    Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,32 Promille nachgewiesen, was deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Dadurch erfüllte er die Voraussetzungen des § 316 Absatz 1 StGB und wurde entsprechend verurteilt.
  • § 69 StGB: Dieser Paragraph behandelt die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Auflagen. Er ermöglicht es Gerichten, Strafen zur Bewährung auszusetzen, wenn keine besondere Schwere der Tat vorliegt und der Täter als unbedenklich gilt. Ziel ist die Resozialisierung des Straftäters ohne sofortige Inhaftierung.
    Obwohl der Angeklagte in diesem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, spielt § 69 StGB eine Rolle bei der Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe und mögliche Bewährungsmaßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls.
  • § 69a StGB: Dieser Paragraph erweitert die Möglichkeiten der Strafzumessung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwahrung und Sicherungsverwahrung. Er ermöglicht es, unter bestimmten Bedingungen längere Freiheitsstrafen zu verhängen, wenn eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
    Im Urteil wurde § 69a StGB angewendet, um die Strafe für die Trunkenheitsfahrt angemessen zu gestalten, insbesondere angesichts der wiederholten Verstöße des Angeklagten im Straßenverkehr.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, einschließlich der Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen. Es legt die Voraussetzungen fest, unter denen Fahrerlaubnisse erteilt, entzogen oder wiedererlangt werden können. Zudem enthält es Bestimmungen zu Sanktionen bei Verkehrsverstößen.
    Der Angeklagte wurde gemäß den Bestimmungen des StVG die Fahrerlaubnis entzogen, was eine direkte Folge seiner Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr darstellt. Die Maßnahme dient der Verkehrssicherheit und verhindert den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs durch den Täter.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die FeV konkretisiert die Regelungen des StVG bezüglich der Fahrerlaubnis. Sie enthält detaillierte Vorschriften zur Erteilung, Verlängerung, Entziehung und Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen sowie zu den Voraussetzungen für verschiedene Fahrerlaubnisklassen.
    Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten gemäß der FeV entzogen und für einen Zeitraum von mindestens 11 Monaten ausgesetzt. Diese Verordnung stellt sicher, dass solche Maßnahmen einheitlich und rechtssicher umgesetzt werden.

Das vorliegende Urteil


AG Frankfurt – Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24 – Urteil vom 29.08.2024


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