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Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB – Verhältnismäßigkeit

LG Nürnberg-Fürth – Az.: JKII Qs 25/11 jug. – Beschluss vom 21.12.2021

In dem Strafverfahren wegen gef. Körperverletzung u.a. erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – Jugendkammer II – am 21. Dezember 2021 folgenden Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021 wird dieser aufgehoben.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg. Sie ist statthaft, auch im Übrigen zulässig und ebenfalls begründet.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021, Blatt 80 ff. BewH.

Im Bewährungsbeschluss vom 21.10.2020 (Blatt 10 ff. BewH) wurde der Verurteilte unter Ziffer unter anderem angewiesen, sich in der Bewährungszeit frei von für den Probanden illegalen Drogen, rauscherzeugenden Kräutern sowie sonstigen psychoaktiven Stoffen zu führen und auf Anfordern der Bewährungshilfe Urinproben zu absolvieren.

Vom 30.01.2021 bis 08.02.2021 unterzog sich der Verurteilte im Krankenhaus Nürnberger Land einer stationären Entgiftungsbehandlung. Dort wurden ein Alkoholentzugssyndrom, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie ein Zustand nach Polytoxikomanie diagnostiziert (Blatt 34 ff. BewH). Weiterhin ergibt sich aus dem Arztbrief vom 05.02.2021 der Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 wurde der Bewährungsbeschluss vom 21.10.2020 bezogen auf die Weisung zur drogenfreien Führung auf alkoholabstinentes Verhalten erweitert (Blatt 41 BewH).

Am 02.08.2021 teilte der Bewährungshelfer mit, dass er gemeinsam mit dem Verurteilten einen Antrag auf rechtliche Betreuung beim Amtsgericht Fürth gestellt habe. Das Verfahren befinde sich in Bearbeitung (Blatt 56 BewH).

Zu einem Anhörungstermin beim Amtsgericht Fürth erschien der Verurteilte am 17.09.2021 mit 0,56 g Marihuana, die bei der Einlasskontrolle entdeckt wurden (Blatt 73 BewH). Am 13.12.2021 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth insoweit Anklage zum Jugendschöffengericht mit Verbindungsantrag zu einem bereits dort anhängigen Verfahren erhoben (die Mitteilung ging am 17.12.2021 beim Beschwerdegericht ein).

Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 legte Rechtsanwalt pp. für den Verurteilten „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021 ein (Blatt 84 BewH).

Mit Verfügung vom 28.10.2021 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Rahmen der Vorlage an das Beschwerdegericht beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen (Blatt 88 BewH).

Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 wurde die sofortige Beschwerde begründet (Blatt 90 BewH). Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Aufgrund der Nachfrage des Beschwerdegerichts legte der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 14.12.2021 eine Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung vom 02.12.2021 vor, aus der sich ergibt, dass die Rentenversicherung eine stationäre medizinische Rehabilitation von 24 Wochen in einer Fachklinik bewilligt habe. Weiterhin legte er den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums am Europakanal Erlangen vom 08.12.2021 vor, aus dem sich ergibt, dass sich der Verurteilte vom 15.10.2021 bis 08.12.2021 dort in stationärer Behandlung zur Entgiftung von Cannabis und Alkohol befunden habe. Als Diagnosen finden sich dort: „paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch.“

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021 hat Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 59 Abs. 3, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG, 311 Abs. 2 und 3 StPO. Sie ist auch in der Sache begründet.

Die unrichtige Bezeichnung als „Beschwerde“ schadet nicht: Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist unschädlich. Es kommt nicht auf das gebrauchte Wort, sondern darauf an, was der Rechtsmittelführer will. Besteht kein Zweifel daran, dass er eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig oder gar nicht bezeichnet (vgl. KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 1 m.w.N.).

Die Frist des § 311 Abs. 2 StPO ist gewahrt: der Beschluss wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde am 05.10.2021 an den Verurteilten zugestellt, die sofortige Beschwerde des Verteidigers ging am 08.10.2021 beim Amtsgericht Fürth ein.

2.

Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB – Verhältnismäßigkeit
(Symbolfoto: Kmpzzz/Shutterstock.com)

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 08.10.2021 ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewährung waren vorliegend nicht erfüllt.

Gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe unter anderem dann, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird.

a) Voraussetzung für den Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes ist folglich, dass zunächst beharrlich und / oder gröblich gegen die erteilten Weisungen verstoßen wird.

Gröblich ist ein Verstoß, wenn er objektiv erheblich und nicht lediglich unwesentlich ist und es sich subjektiv um eine schuldhafte Zuwiderhandlung handelt, die zum Ausdruck bringt, dass sich der Verurteilte die Straffreiheit nicht verdienen will (BeckOK-JGG, 23. Edition, Stand: 01.11.2021, § 26 Rn. 17).

Die Beharrlichkeit eines Verstoßes setzt grundsätzlich ein wiederholtes Zuwiderhandeln und / oder ein Zuwiderhandeln auf längere Zeit voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.05,2008, 3 Ws 187/08, juris Rn. 23). Der Jugendliche muss mindestens schon einmal gegen die konkrete Weisung verstoßen haben und aus Missachtung oder Gleichgültigkeit dies immer wieder tun (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2005, 4 Qs 21/05 I, juris Rn. 33).

Ein Widerruf setzt zudem die Vorwerfbarkeit des Verstoßes voraus (vgl. BeckOK-JGG, aa0, Rn. 13). Verstöße gegen Weisungen, die im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung stehen, müssen für den Verurteilten vermeidbar sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008, 3 Ws 52/08, NStZ-RR 2008, 220, Leitsatz 2, zu § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund eines beharrlichen und gröblichen Verstoßes gegen das Verbot, Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu konsumieren, gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG vorliegend nicht gegeben.

aa) Die Weisung hinsichtlich des Betäubungsmittelverbots als solche war bereits unverhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung ist es als ausreichend zu erachten, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2016, 3 Ws 370/16, BeckRS 2016, 112243). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016, 2 BvR 496/12) entschieden, dass eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB regelmäßig dann verhältnismäßig ist, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne Weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Regeln sind hier entsprechend anzuwenden.

Vorliegend ist schon eine entsprechende Fähigkeit zum Verzicht nicht gegeben. Aus den vom Verurteilten vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Verurteilte an einer paranoiden Schizophrenie ebenso leidet wie an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form eines schädlichen Gebrauches. Zwar stellt der schädliche Gebrauch eine Vorstufe einer Abhängigkeitserkrankung dar, die dem Verurteilten vorliegend ärztlicherseits nicht diagnostiziert wurde. Aus dem im Bewährungsheft ersichtlichen Verlauf der Bewährung folgt ebenfalls, dass dem Verurteilten der Verzicht auf den Genuss von Alkohol oder Cannabisprodukten nicht ohne weiteres möglich ist. Er hat bereits die zweite Entgiftungsbehandlung hinter sich, Rückfälle ziehen sich durch die Akte. Auch das Amtsgericht Fürth spricht im angegriffenen Beschluss von einer Suchtverlagerung von Alkohol in Richtung Umgang mit Betäubungsmitteln.

bb) Vorliegend hat der Verurteilte zwar gegen Auflagen im Rahmen seiner Bewährung verstoßen: in einer Urinprobe des Verurteilten waren Cannabinoide unterhalb des Grenzwertes nachweisbar (27.04.2021, Blatt 48 ff. BewH); zwei weitere Urinproben waren positiv auf Cannabinoide (27.02.2021, Blatt 60 ff. BewH; 11.08.2021, Blatt 64 ff. BewH). Zum Anhörungstermin am 17.09.2021 erschien der Verurteilte beim Amtsgericht Fürth mit 0,56 g Marihuana, die bei der Einlasskontrolle entdeckt wurden.

Aufgrund der dargestellten Suchtproblematik sind die dargestellten Verstöße dem Verurteilten jedoch nicht vorwerfbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.

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