LG Berlin – Az.: 528 Qs 24/19 – Beschluss vom 28.02.2019
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 02. Januar 2019 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf seine Kosten als unbegründet verworfen ( § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdebegründung und die anwaltliche Einlassung zur Motivation der mindestens abstrakt gefährlichen Fahrweise des Beschuldigten – angebliche Angst vor einem Überfall – als unglaubhafte Schutzbehauptung zu bewerten ist. Denn er hat nach dem Akteninhalt gegenüber den Beamten bei der späteren Sicherstellung des Fahrzeugs den auch kaum bestreitbaren Umstand zugegeben, sowohl die Anhaltekelle der Polizei als auch die Inanspruchnahme polizeilicher Sonder- und Wegerechte (blaues Blinklicht und Signalhorn) wahrgenommen zu haben. Es handelt sich daher bei vorläufiger Würdigung um ein nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßiges, rennartiges Fluchtverhalten des Beschuldigten im Straßenverkehr, wobei er über eine längere Fahrstrecke sein Fahrzeug mit bewusst stadtfremden Geschwindigkeitsüberschreitungen (über 100 km/h) fuhr und insoweit an Kreuzungen, Ampeln und verengten Stellen jeweils die höchstmögliche, d.h. situationsabhängig möglichst hohe Geschwindigkeit anstrebte (vgl. auch LG Berlin, VRS 133, 15 ff). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die anfängliche Geschwindigkeitsüberschreitung und drohende polizeiliche Überprüfung ein ausreichendes Motiv für die zunächst auch erfolgreiche Fluchtfahrt gewesen sein dürfte.
Eine abschließende Würdigung der Beweismittel und Klärung der Schuldfrage kann jedoch nicht in dem hiesigen, nur vorläufigen Verfahren nach § 111 a StPO erfolgen, sondern muss einer späteren Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.