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Adhäsionsverfahren – Hinterbliebenengeld bei Tötung eines Kindes

LG Osnabrück – Az.: 3 KLs/710 Js 55274/17 – 4/18 – Urteil vom 09.01.2019

Der Angeklagte A wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Daneben wird seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Vor dieser Unterbringung sind drei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken.

Der Angeklagte hat durch die Tat einen Geldbetrag in Höhe von 400 € erlangt. In dieser Höhe wird die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger Z, …, einen Betrag i. H. v. 2.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Zudem trägt der Angeklagte die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen gerichtlichen Kosten und die dem Adhäsionskläger Z insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Das Urteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen den Angeklagten zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 251 i.V.m. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 21, 49, 52, 64, 73, 73c, 73d StGB

Gründe

A) Feststellungen zur Person

I. Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte wuchs in … zusammen mit einer älteren Schwester, die noch in … lebt, im Haushalt seiner Eltern auf und ist … Staatsbürger. Seine Kindheit und Jugend waren stark geprägt durch den zwischen 1990 und 2003 in seinem Heimatland herrschenden Bürgerkrieg. Sein Vater musste häufig im Wechsel ein bis zwei Monate an der Kriegsfront dienen und war anschließend wieder eine Woche zu Hause. Auch eine geregelte Schulausbildung war in dieser Zeit nur zweiweise möglich. Mit 17 Jahren schließlich beendete der Angeklagte die Schule nach der 11. Klasse. Danach verließ er den elterlichen Haushalt und bestritt mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er nicht.

Im Jahr 2005 reiste der Angeklagte ohne gültige Personaldokumente in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am 28.10.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2007 abgelehnt wurde. Dem Angeklagten wurde die Abschiebung nach … angedroht. Wegen seiner damals in Ermangelung von Personaldokumenten ungeklärten Identität wurde sein Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik in der Folgezeit zunächst geduldet. Im Jahr 2009 wurde der Angeklagte Vater einer Tochter. Weil er die Vaterschaft für seine Tochter anerkannt und angegeben hatte, mit Kindesmutter und Tochter in sozialer Bindung zu leben, wurde sein Aufenthalt auch in der Folgezeit weiterhin geduldet. Am 06.11.2011 heiratete der Angeklagte die Mutter seiner Tochter, Frau …. Die Beziehung verlief sehr spannungsreich, weil Frau … drogenabhängig ist. Es folgten mehrere Trennungen und anschließende Versöhnungen der Eheleute. Am 01.03.2015 kam die zweite gemeinsame Tochter … zur Welt. Schließlich wurde die Ehe mit Frau … am 05.12.2015 durch das Amtsgericht … geschieden. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder wurde den Kindeseltern mittlerweile entzogen.

II. Der Angeklagte ist abhängig von Opiaten und anderen bewusstseinsverändernden Substanzen. Im Alter von etwa 20/21 Jahren infizierte er sich mit dem HI-Virus und leidet seitdem auch unter Hepatitis. Um seine krankheitsbedingten Beschwerden zu lindern, nahm er etwa seit 2001 ein noch in seinem Heimatland … beschafftes Opiat namens „Subutex“ (Wirkstoff Buprenorphin) regelmäßig – je nach Verfügbarkeit – in einer Größenordnung von etwa einem Gramm pro Tag intravenös ein. Nach seiner Migration nach Deutschland im Jahr 2005 beschaffte er sich dieses Opiat weiterhin, vornehmlich auf dem Schwarzmarkt. Wenn er nichts bekam, versorgte er sich dort mit Heroin, um seinen Entzugsdruck zu lindern. Zwischendurch gab es immer wieder auch längere Zeiträume, in denen der Angeklagte substituiert wurde, mit Methadon und auch mit Buprenorphin.

Zudem ist der Angeklagte alkoholabhängig. Zum ersten Mal Alkohol trank der Angeklagte im Alter von zwölf Jahren. In der Folgezeit konsumierte er nur gelegentlich. Erst im Jahr 2009 begann er damit, regelmäßig jeden Tag Alkohol zu trinken. Seit dem Jahr 2015 und bedingt durch die Spannungen im Rahmen seiner Beziehung zu Frau …, die letztendlich in eine Ehescheidung mündeten, trank der Angeklagte vermehrt Alkohol, häufig in einer Größenordnung von drei bis vier Flaschen Kräuterlikör mit 35 % vol. Alkohol am Tag. Zudem war er in dieser Zeit zeitweise obdachlos und wurde auch nicht durchgängig mit Ersatzstoffen gegen seine Opiatabhängigkeit substituiert. Durch den vermehrten Konsum von hochprozentigem Alkohol versuchte der Angeklagte auch, seine Entzugsschmerzen zu lindern.

Schließlich konsumierte der Angeklagte zwischenzeitlich und vor allem in den Tagen vor der Tat, die dieser Verurteilung zu Grunde liegt, neben Alkohol und Opiaten auch weitere illegale Substanzen, die er sich beschaffen konnte, wie Kokain, Amphetamin, Pep, Speed, LSD und Ecstasy (s. dazu unten unter B) I.). Seine HIV-Erkrankung wurde durch eine antiretrovirale Therapie behandelt, so dass seine Viruslast unter der Wirkung der verordneten Medikamente zeitweise auf „0“ gesenkt werden konnte. Er wurde zur Tatzeit von der AIDS-Hilfe …. unterstützt.

III. Strafrechtlich ist der Angeklagte A bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 06.11.2006 sprach das Amtsgericht Meppen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 27 JGG für zwei Jahre zur Bewährung aus (Az. 13 Ds 233/06).

2. Am 31.07.2007 verhängte das Amtsgericht Meppen eine zweijährige Jugendstrafe gegen den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Meppen vom 06.11.2006. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt (Az. 5 Ls 35/07).

Das Amtsgericht hat in der Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

„(1) Am 19.02.2007 gegen 23:30 Uhr suchte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Begleiter … die Wohnung der … in Herzlake, … auf. Dort trafen sie auf …, mit dem es wegen einer angeblichen Geldforderung gegen seinen Bruder zum Streit kam. Als der in der Wohnung anwesende … dazwischentrat, um den Streit zu schlichten, versetzte ihm der Angeklagte unvermittelt einen Kopfstoß in das Gesicht, wobei er dessen Mund- und Kinnbereich traf, wodurch eine blutende Prellung entstand und … zu Boden sank.

(2) In der Nacht zum 22.04.2007 begab sich der Angeklagte, nachdem er vorher schon gefeiert und Alkohol getrunken hatte, mit Bekannten auf das Frühlingsfest in Herzlake, …. Dort setzte er sich im Zelt zu 16/17-jährigen Jugendlichen an einen Tisch und stellte dabei zwei Bierflaschen und eine Wodkaflasche auf den Tisch, die er mitgebracht hatte. Hier entwickelte sich mit den Jugendlichen, u.a. …, … und …, die sich offenbar provoziert fühlten, ein Streit, der in Handgreiflichkeiten und einen gegenseitigen Schlagabtausch überging, bei dem auch der Angeklagte Verletzungen, u.a. an der Nase und am Hinterkopf davontrug. Der Angeklagte steigerte sich darüber in eine solche Wut, dass er eine Flasche am Flaschenhals ergriff, diese an einem Tisch zerschlug und mit dem scharfkantigen Flaschenstumpf dem … derart ins Gesicht stieß, dass die Nase fast völlig abgetrennt wurde. Sie hing nur noch an einem Hautzipfel, konnte aber durch eine Notoperation wieder angenäht werden, wobei allerdings entstellende Narben zurückgeblieben sind.

Anschließend verfolgte er den … und hieb ihm mit dem scharfen Flaschenstumpf zweimal über den Rücken, wodurch langgezogene, teils aufklaffende Schnittverletzungen auf dem Rücken entstanden.

Aufgrund der nach der Tat entnommenen Blutprobe wurde bei dem Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,15 g 0/00 festgestellt.“

Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht die folgenden Erwägungen angestellt:

“Der Angeklagte war zur Tatzeit zwar schon 21 Jahre alt. Das Gericht sieht jedoch die Wurzel der Taten in dem ungezügelten Aggressionsverhalten, das schon dem mit Urteil vom 06.11.2006 abgeurteilten Straften zu Grunde lag. Die in diesem Urteil offen gebliebene Frage der schädlichen Neigungen ist nach den hier abzuurteilenden Taten unzweifelhaft zu bejahen. In Anwendung von § 32 JGG hat das Gericht deswegen auf eine einheitliche die es zur Einwirkung auf den Angeklagten mit zwei Jahren für angemessen hält. Dabei hat das Gericht insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Andererseits war der bedenkenlose und gefährliche Einsatz des Flaschenstumpfes und die schweren Folgen insbesondere für den Geschädigten … zu berücksichtigen. Für ihn ist die Sache in gewisser Weise noch relativ glimpflich ausgegangen, als die Nase wieder angewachsen ist. Es bleiben für ihn jedoch die die psychischen Nachwirkungen der schweren Verletzung und die auf Dauer sichtbare Narbe.“

Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 01.08.2011 erlassen.

3. Das Amtsgericht Meppen verurteilte den Angeklagten am 03.03.2009 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 5 Ls 90/08). Die Strafe wurde am 07.08.2012 erlassen.

4. Am 10.12.2015 verurteilte das Amtsgericht Lingen (Ems) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € (Az. 27 Cs 642/15).

5. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten dann am 09.08.2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € wegen Diebstahls (Az. 222 Cs 656/16).

6. Am 13.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Lingen (Ems) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € (Az. 27 Cs 427/16).

7. Das Amtsgericht Lingen (Ems) verurteilte den Angeklagten am 26.10.2016 erneut wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € (Az. 27 Cs 496/16).

8. Mit Beschluss vom 08.12.2016 bildete das Amtsgericht Lingen (Ems) aus den Geldstrafen der Urteile von 09.08.2016 und vom 13.09.2016 (A) III. 5. und 6.) eine weitere Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € (Az. 27 Cs 427/16).

Zwischen dem 17.03 und dem 12.09.2017 verbüßte der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Lingen I, Abt. Groß-Hesepe (Eintragungen A) III. 7. und 8.).

9. Am 08.08.2017 verurteilte das Amtsgericht Lingen (Ems) den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen schließlich zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 7 Ds 44/17).

IV. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft auch den nunmehr gesondert verfolgten N. als Mittäter des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge angeklagt. Auch er wurde am … vorläufig festgenommen und befand sich seit dem selben Tage in Haft auf Grund eines Haftbefehls in anderer Sache (…). In dieser Sache wurde auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 27.10.2017 (…) Überhaft notiert.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die bezüglich des N. weder den Vorwurf des gemeinschaftlichen Raubes noch des gemeinschaftlichen Mordes als erwiesen ansah, hat die Kammer das Verfahren gegen ihn gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 28.02.2018 (…) auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

B) Feststellungen zur Sache

I. Die Vorgeschichte:

Am Nachmittag des 29.09.2017 – einem Samstag – beschloss der damals 19 Jahre alte H., der Sohn des Nebenklägers und das spätere Opfer, sich am Abend mit Freunden zu treffen, um zu „feiern“ und auszugehen. war ein großgewachsener, leicht korpulenter junger Mann mit gutmütigem und anhänglichem Charakter. Wie in den vergangenen Monaten zum Monatsende häufiger hob er auch am 29.09.2017 gegen 15:25 Uhr von einem Geldautomaten in der Innenstadt in Lingen (Ems) einen Betrag i.H.v. 540 € von seinem Girokonto bei der … (…). Bei diesem Betrag handelte es sich nahezu um sein gesamtes Gehalt für den Monat September. H. arbeitete damals bei der Firma …, einem gemeinnützigen und sozialen Wirtschaftsbetrieb, und hatte an diesem Tag sein Gehalt i.H.v. 544,50 € – gezahlt durch die Bundesagentur für Arbeit – auf sein Girokonto überwiesen bekommen. Bereits am Vortag, dem 28.09.2017, hatte einen Betrag i.H.v. 90 € abgehoben. Danach kaufte er für das anstehende Wochenende zunächst Alkohol (Bier) und Drogen (MDMA/Ecstasy). Am Abend gegen 22:00 Uhr besuchte er – bereits deutlich angetrunken – seinen Freund, den Zeugen S., in dessen Zimmer im Erdgeschoss der Unterkunft am …. Er wollte noch weiter feiern und suchte Anschluss. Das verbliebene Bargeld i.H.v. mehr als 400 € hatte er bei sich wie auch Bier und mehrere Tabletten „Ecstasy“ (MDMA).

Bei dem Objekt … handelt es sich um eine am Stadtrand von Lingen gelegene Notunterkunft, in der die Stadt Lingen sozial schwachen und/oder obdachlosen Menschen kurzfristig ein Zimmer zur Verfügung stellt. Auch der Angeklagte, der zwischen dem 17.03. und dem 12.09.2017 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt und in der JVA wegen seiner Opiatabhängigkeit mit 16 mg/Tag Methadon substituiert worden war (s.o. A) III. 9.), bewohnte zur Tatzeit mittlerweile ein Zimmer im ersten Stock dieser Unterkunft, welches ihm von der Stadt Lingen zugewiesen worden war. Ihm ging es körperlich sehr schlecht. Nach seiner Haftentlassung war die Substitutionstherapie mit Methadon nicht weiter fortgesetzt worden, weil der Angeklagte nicht mehr krankenversichert war. Deshalb litt er seit dem 12.09.2017 regelmäßig unter erheblichen Entzugsschmerzen, die er versuchte zu lindern, indem er wahllos Betäubungsmittel, die er sich auf dem Schwarzmarkt verschaffte, einnahm, und zwar Kokain, Amphetamin, Pep, Speed, LSD, Ecstasy, Heroin, Tabletten („Lyrica“, Wirkstoff Pregabalin). Zudem trank er regelmäßig größere Mengen von hochprozentigem Alkohol, hauptsächlich Kräuterlikör mit einem Alkoholgehalt von 35% vol. („Jägermeister“). Um den Suchtdruck zu lindern, benötigte er etwa zwei bis drei Gramm Heroin im Abstand von vier bis sechs Stunden. Wegen der vorherigen sehr hohen Substitution mit Methadon während der Haft war sein Suchtdruck aber auch damit nicht vollständig aufzuheben. Auch wurde seine HIV-Erkrankung mangels gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes während dieser Zeit zweitweise nicht weiter mit antiviralen Medikamenten behandelt. Finanziell war der Angeklagte nach seiner Haftentlassung zunächst gänzlich mittellos. Erst ab etwa Anfang Oktober 2017 bezog er wieder staatliche Unterstützungsleistungen („HARTZ IV“), welche ihm bar über die AIDS-…., die den Angeklagten auch psychosozial betreute, in regelmäßigen Abständen ausgezahlt wurden.

Im Zimmer des Zeugen S. traf H., der zu diesem Zeitpunkt schon angetrunken war, auf die ihm durch Besuche im „Hessenweg“ flüchtig bekannten, den gesondert Verfolgten N. und den Angeklagten. Zu viert konsumierten sie Alkohol und Drogen. Im Laufe des Abends trank der gesondert Verfolgte N. etwa sechs oder sieben Flaschen Bier zu je 0,5 Liter. Zusammen mit dem Zeugen S. rauchte er zudem ein Gramm Marihuana aus einer sog. „Bong“. H. trank weiter Bier und nahm gegen 22:30 Uhr eine Tablette Ecstasy (MDMA). Auch dem N. gab er eine Tablette ab, die dieser schluckte. Der Angeklagte A trank Bier in ungeklärter Menge und spritze sich intravenös eine Konsumeinheit Heroin. Zudem nahm er Amphetamine und ein Medikament namens „Lyrica“ (Wirkstoff Pregabalin) gegen seinen ständigen Entzugsdruck.

Der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte ehemalige Mitangeklagte N. wussten, dass H. mehrere Einhundert-Euro-Scheine in seinem Portemonnaie hatte, und spekulierten darauf, dass H. sie den ganzen Abend freihalten würde. Denn H. hatte im Verlauf des Abends mehrfach seine Geldbörse herausgeholt., vor den Augen aller Anwesenden – auch des Angeklagten – geöffnet und die darin befindlichen Scheine – mehrere 100- und 50-Euro-Scheine. – herumgezeigt. Das bekam auch die Zeugin W., ebenfalls eine Bewohnerin der Unterkunft am …, mit, die am Tatabend kurz im Zimmer des Zeugen S. vorbeigeschaut und dabei gesehen hatte, dass H. vor dem Angeklagten, dem gesondert Verfolgten N. und dem Zeugen S. mit seinem Geld prahlte und versprach, er würde am Abend noch mit den anderen feiern und ausgehen und habe ausreichend Geld dabei, um alle freizuhalten. Dabei bat er die Zeugin W. noch, ob sie ihm einen 100-Euro-Schein wechseln könne, was diese aber verneinte. Vielmehr riet sie dem H., eine solch große Summe Bargeld nicht offen zu zeigen, schon gar nicht in der Unterkunft am …, da die Bewohner dort ständig wechselten und alle mittellos waren.

Gegen 22:49 Uhr bestellten die vier im Zimmer des S. Verbliebenen (H., der Zeuge S., der gesondert Verfolgte N. und der Angeklagte) beim Lieferservice „…“ telefonisch vier „Döner“ und einige Softdrinks. Als das Essen kurze Zeit später geliefert wurde, bezahlte H. die Rechnung – etwa 20 € – mit einem 100-Euro-Schein, was der Angeklagte und der ehemalige Mitangeklagte ebenfalls mitbekamen.

Nach dem Essen – es war zwischenzeitlich deutlich nach Mitternacht – schlug H. den anderen vor, noch in eine Diskothek zu gehen, um dort weiter zu feiern. Der Zeuge S., der zwischenzeitlich bereits mehrfach eingeschlafen war, erklärte daraufhin, er sei müde und wolle nicht mehr mitgehen. So beschlossen der Angeklagte, N. und H., zu dritt die Diskothek Joker-Nightlife, … aufzusuchen. Zuvor sollten noch weitere alkoholische Getränke eingekauft werden. Weil nach Mitternacht nur noch die etwa fünf Kilometer vom … entfernte …Tankstelle an der … in der Innenstadt von Lingen geöffnet war, bestellte einer der vier Anwesenden – wer, ließ sich nicht mehr abschließend klären – mit dem Smartphone Samsung des Zeugen S. am frühen Morgen des 30.09.2017 um 1:38 Uhr ein Taxi bei der Fa. Taxi …, welches kurz nach 2:30 Uhr erschien. Kurz vor dem Aufbruch raunte der Angeklagte dem gesondert verfolgten ehemaligen Mitangeklagten … noch zu, er habe „Lust auf etwas Kriminelles“.

Vom … aus ließen sich H., der gesondert Verfolgte N. und der Angeklagte vom Taxifahrer, dem Zeugen M., zur …Tankstelle an der … fahren. Dort stiegen sie aus, wobei H. den Fahrpreis entrichtete. Dann kaufte er im Tankstellenshop noch eine 0,7-Liter-Flasche „Jägermeister“, einem Kräuterlikör mit 35% vol. Alkohol, eine Schachtel Zigaretten und eine Flasche eines Energy-Drinks. Vor dort aus gingen die drei zu Fuß weiter zur von dort aus etwa drei Kilometer entfernt liegende Diskothek Joker Nightlife.

Vor dem Eingang der Diskothek setzten sie sich auf den Gehweg und konsumierten den mitgebrachten Kräuterlikör. Der Angeklagte wollte – wie vereinbart – die Diskothek aufsuchen und forderte H. dazu auf mitzukommen, denn er hatte noch nicht einmal genügend Geld für den Eintritt und war auf die finanzielle Unterstützung durch angewiesen. Bei H: ließ jedoch die euphorisierende Wirkung der der eingenommenen Ecstasy-Tablette langsam nach und durch den getrunkenen Alkohol wurde er müde. Er teilte den beiden anderen mit, er habe keine Lust mehr zu feiern, sondern wolle zurück in die Unterkunft am Hessenweg, um dort seinen Rausch auszuschlafen. Zwischen dem Angeklagten und H. entspann sich deshalb noch eine Diskussion darüber. Denn der Angeklagte ärgerte sich, dass der geplante Diskothekenbesuch nunmehr ausfallen würde und versuchte noch, den zu überreden, mit ihm in die Disko zu gehen, was dieser aber nicht mehr wollte.

Letztlich traten der Angeklagte, der gesondert verfolgte und ehemalige Mitangeklagte N. und H. am frühen Morgen des 30.09.2017 zwischen 4:30 und 5:00 Uhr zu Fuß gemeinsam den Rückweg zur etwa einen Kilometer entfernt gelegenen Unterkunft am … an, der am Stadtrand von Lingen (Ems) entlang über die Straße „Schwarzer Weg“ führte. Die noch nicht gänzlich geleerte Flasche „Jägermeister“ nahm der Angeklagte mit, um diese unterwegs auszutrinken. H. und N. wollten ebenfalls am … übernachten.

II. Die Tat

Auf dem Rückweg über die Straße „Schwarzer Weg“, die in ostwestlicher Richtung verläuft, fasste der Angeklagte den Entschluss, den H. zu töten, um diesem dann ungestört die Brieftasche mit dem Geld entwenden zu können und sich dauerhaft in den Besitz des restlichen Bargelds i.H.v. mindestens 400 € zu bringen, welches H. dabeihatte. Deshalb gab er nach etwa 700 Metern, als sich die drei etwa auf der Höhe der auf der anderen Straßenseite gelegenen Berufsbildenden Schulen Lingen, Fachbereich Technik und Gestaltung, befanden, vor, er müsse austreten. Dort befand sich – aus Sicht des Angeklagten und seiner beiden Begleiter – links neben der Straße ein teilweise dicht bewaldeter Grünstreifen. Dieses Waldstück verlief auf einer Länge von etwa 200 Metern parallel zum Schwarzen Weg zwischen den Straßen Haselünner Straße und Husarenstraße und war vom Schwarzen Weg aus zu Fuß frei zugänglich. Ein Gehweg war auf dieser Straßenseite nicht vorhanden. Gegenüber dem Schulzentrum befand sich eine gepflasterte Zuwegung durch das Waldstück zu einem zur Tatzeit verschlossenen Tor, das zu der im Übrigen mit einem hohen Maschendrahtzaun eingefriedeten Sportanlage des VfB Lingen e.V., welche etwa 25 Meter entfernt vom Schwarzen Weg liegt, führte. Etwa in der Mitte dieses Weges ging nach links ein sog. „Trampelpfad“ ab, welcher in nordwestliche Richtung direkt in den Wald führte.

Dieses Waldstück hielt der Angeklagte für einen geeigneten Tatort, weil es insgesamt noch dunkel war und sich auch im Bereich der dem bewaldeten Grünstreifen zugewandten Seite des schwarzen Weges keine Straßenbeleuchtung befand. Daher bat der Angeklagte seine beiden Begleiter, ihn in den Wald zu begleiten, womit beide einverstanden waren. Um N. in seinen Plan, den H. töten zu wollen, einzuweihen, machte der Angeklagte dem N. gegenüber unbemerkt von dem vorausgehenden H. ein entsprechendes Zeichen, indem er mit seinem Daumen vor seinen Hals her strich („Halsschnitt“). Es ging ihn darum, den H. in das zu dieser Uhrzeit dunkle Waldstück zu locken, um ihm dort zur Wegnahme seines Bargeldes zu töten. Dabei meinte er, den H. töten zu müssen, um sich dauerhaft in den Besitz des Geldes zu bringen, weil jener ihn persönlich kannte und der Angeklagte fürchtete, dass der H. einen bloßen Raub zur Anzeige bringen würde. Trotz seiner Alkoholisierung war dem Angeklagten klar, dass H., der den gesamten Abend feiernd mit N. und ihm verbracht hatte, sich keines Angriffs auf sein Leben bewusst war.

Der gesondert Verfolgte N. sah das Zeichen des „Halsschnittes“ zwar, machte sich darüber aber keine weitergehenden Gedanken, weil er immer noch unter der euphorisierenden Wirkung der eingenommenen MDMA-Tablette stand und vom Alkohol berauscht war.

Wie von dem Angeklagten geplant gingen sie dann zu dritt in den Wald, wobei H. nichts ahnend vorausging, ihm folgend der Angeklagte und dahinter N.. Nach einigen Metern schlug der Angeklagte A dem H. mit der Jägermeisterflasche in Raub- und Tötungsabsicht seitlich von hinten gegen den Kopf, wobei er den Flaschenkörper mit seiner vollständigen rechten Hand umfasst hatte. Wie von den Angeklagten beabsichtigt und was er trotz seiner Intoxikation von Alkohol und Heroin erkennen konnte, kam dieser Angriff für H. so überraschend und unerwartet, dass er nicht mehr dazu in der Lage war, sich zu wehren. H. schrie vor Schmerz und Überraschung laut auf, fiel aber nicht zu Boden. Bei dem wuchtig ausgeführten Schlag ging allerdings die Flasche zu Bruch, wodurch sich der Angeklagte an seiner rechten Hand verletzte und sich eine stark blutende Schnittwunde zwischen Daumen und Handwurzel zuzog. Um seinen Plan, den H. zu töten, um ihm sein Bargeld wegnehmen zu können, zu vollenden, nahm der Angeklagte jenen jetzt mit seinem linken – unverletzten – Arm von hinten um den Hals in den Würgegriff und drückte so lange kräftig zu, bis H. ohnmächtig zu Boden fiel und reglos auf dem Rücken liegen blieb.

Währenddessen stand der gesondert Verfolgte N., für den der Angriff auf H. ebenfalls völlig überraschend gekommen war, geschockt und regungslos daneben. Er stand noch unter der euphorisierenden Wirkung der eingenommenen Tablette „Ecstasy“, dem getrunkenen Alkohol und von Cannabis. Dennoch erkannte er die Aggressivität des Angeklagten und forderte ihn auf, von dem H. abzulassen. Der Angeklagte entgegnete ihm, das werde er nicht tun, da H. anderenfalls am nächsten Morgen zur Polizei gehen und ihn anzeigen werde. Dem müsse er zuvorkommen. Deshalb fühlte er den Puls des nunmehr bewusstlos am Boden liegenden H., um zu prüfen, ob jener bereits tot war. Alsdann trat er alsdann mehrfach heftig mit seinem Fuß stampfend von oben auf den Hals des H., bis er sicher war, ihn getötet zu haben. Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, den Widerstand des H., der ihm körperlich deutlich überlegen war, zu brechen, um – wie geplant – ungehindert das Bargeld aus dessen Portmonee entwenden zu können. Das tat er auch, indem er dem tödlich Verletzen das Portemonnaie aus der Hosentasche zog und das darin befindliche Bargeld in Höhe von mindestens 400 € einsteckte.

Dann bat er den gesondert verfolgten N., der immer noch geschockt und erstarrt danebenstand, ihm dabei zu helfen, den H. einige Meter weiter an den Füßen gefasst tiefer in den Wald zu ziehen, was dieser aus Furcht, selbst Opfer des Angeklagten werden zu können, auch tat. Dort bedeckten beide den Leichnam mit einigen kleineren Ästen und weiterem Totholz und gingen gemeinsam zurück zur Unterkunft …, wobei der Angeklagte, der jetzt heftig aus der in Folge des Schlages mit der Jägermeisterflasche erlittenen Handverletzung blutete, seine rechte Hand mit einem Kleidungsstück umwickelte.

Im Zimmer des Zeugen S. wechselten beide ihre blutverschmierte Kleidung, wobei der Zeuge S. ihnen Wechselbekleidung zur Verfügung stellte. Der Angeklagte bot dem N. an, die Beute zu teilen und wollte ihm 100 oder 150 € abgeben, was jener jedoch immer noch geschockt ablehnte. Alsdann verband der gesondert verfolgte N. dem Angeklagten die immer noch stark blutende Hand. Dem Zeugen S., der den Angeklagten nach dem Grund der Verletzung fragte, erklärte er bewusst wahrheitswidrig, H. habe sich mit zwei oder drei anderen Leuten gestritten, wobei einer auf ihn habe einstechen wollen. Als er habe helfen wollen, habe er in das Messer des Angreifers gefasst und sich dabei an der Hand verletzt. Mit dieser Erklärung gab sich der Zeuge S. zufrieden. Alsdann begab sich der Angeklagte in sein Zimmer und legte sich schlafen. Der gesondert verfolgte Angeklagte N., der immer noch unter dem Eindruck des Erlebten stand, verließ die Unterkunft hingegen noch am frühen Morgen des 30.09.2017 und fuhr mit dem Zug zu einem Verwandten, dem Zeugen N., nach Ibbenbüren, um sich einer Vertrauensperson gegenüber auszusprechen.

Zur Tatzeit war der unter einer Polytoxikomanie mit Opiat- und Alkoholabhängigkeit leidende Angeklagte aufgrund einer akuten Mischintoxikation mit Alkohol und Methadon bei erhaltener Einsichtsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert steuerungsfähig.

Der Leichnam von H. wurde erst am Montag, dem 16.10.2017 – dem ersten Schultag nach 14-tägigen Herbstferien – gegen 11:20 Uhr von drei Schülern der Berufsbildenden Schulen in einer Pause gefunden. Der Angeklagte wurde am 26.10.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom … (…) seitdem in Untersuchungshaft in der JVA … (#).

C) Beweiswürdigung

I. Feststellungen zur Person

1. Die Feststellungen zu seinem bisherigen Lebensweg und den weiteren persönlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen, glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, deren Richtigkeit die Kammer nicht bezweifelt. Hierzu sind dem Angeklagten auch die umfassenden Ausführungen zu seiner Biographie im schriftlichen (Vor-)Gutachten des Sachverständigen …, der den Angeklagten psychiatrisch zu begutachten hatte, vorgehalten worden, die er glaubhaft als richtig bestätigt hat.

2. Der Zeuge R., ein sozialpädagogischer Mitarbeiter der AIDS-Hilfe …., hat ergänzend bekundet, der Angeklagte sei nach seiner Haftentlassung von dort aus weiter betreut worden. Dabei sei die Situation des Angeklagten nach seiner Haftentlassung am 12.09.2017 schwierig gewesen. Nachdem die Stadt Lingen dem Angeklagten kurzfristig ein Zimmer in der Unterkunft am Hessenweg organisiert hätte, habe es insgesamt noch mehr drei Wochen gedauert, die soziale Anbindung des Angeklagten an staatliche Versorgungssysteme (Krankenversicherung, Meldebestätigung, staatliche Unterstützungsleistungen) neu zu ordnen.

3. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlich relevanten Vorgeschichte schließlich beruhen auf der Verlesung seines Bundeszentralregisterauszuges vom 25.05.2018 sowie auf dem Inhalt der in diesem Zusammenhang ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich auf dem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 31.07.2007 (Az. 5 Ls 35/07).

II. Feststellungen zur Sache

1. Der Angeklagte hat das Geschehen am Tatabend den getroffenen Feststellungen entsprechend eingeräumt, das Kerngeschehen aber bestritten. Er hat insoweit zwar angegeben, den H. erst mit einer Jägermeister-Flasche geschlagen und dann bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Dann sei er aufgestanden und zum Hessenweg zurückgegangen, wobei er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Vor allem wisse er nicht, wie H. zu Tode gekommen sei.

Nachdem er gegenüber der Polizei bei seiner Festnahme zunächst jegliche Tatbeteiligung bestritten hatte, hat er in der Hauptverhandlung am 01.06.2018 erklärt, am Tatabend habe er sich zusammen mit dem ehemaligen Mitangeklagten N. im Zimmer des S. in der Unterkunft am Hessenweg aufgehalten. Dort habe man gemeinsam mit der Playstation gespielt, Alkohol getrunken und Drogen konsumiert. H. sei ebenfalls vorbeigekommen. Es sei dann Essen bei einem Lieferservice bestellt worden. Dann seien H., N. und er mit einem Taxi zur Tankstelle gefahren und hätten dort Alkohol und Zigaretten gekauft. Danach seien sie gemeinsam bei der Diskothek Joker gewesen. Dort habe man vor dem Eingang gesessen und gemeinsam aus der „Jägermeisterflasche“ getrunken. In die Diskothek selbst seien sie dann nicht mehr gegangen, weil der Eintritt zu teuer gewesen sei. Deshalb habe es einen Streit zwischen N. und H. gegeben. hätte keine Lust mehr gehabt, in die Disko zu gehen. Er sei müde gewesen und zurück zum „Hessenweg“ gegangen. N. und er seien mitgegangen. Auch noch auf dem Rückweg habe N. lautstark mit diskutiert. Er selbst habe die Straßenseite gewechselt und sei einige Meter vorausgegangen, weil er keine Lust auf einen Streit gehabt habe. Die beiden seien ihm immer noch streitend gefolgt.

Etwa in Höhe des Berufsschulzentrums habe er sich auf der gegenüberliegenden Seite an den Straßenrand gehockt, sich eine Zigarette angezündet, aus der Jägermeisterflasche getrunken und auf die beiden gewartet. Die beiden seien dann ein Stück weit in den Wald hineingegangen, um auszutreten. Er sei hinterhergegangen, warum, wisse er nicht mehr.

Im Wald habe es eine Auseinandersetzung zwischen H. und N. gegeben. N. habe gewusst, dass H. viel Bargeld bei sich gehabt habe und habe ihm das abnehmen wollen. habe dem N. sein Geld aber nicht freiwillig gegeben. Beide hätten weiter gestritten. Als sich weiter geweigert habe, dem N. freiwillig sein Geld zu geben, habe N. ihn – den Angeklagten – dazu aufgefordert, ihm zu helfen, dem das Geld mit Gewalt wegzunehmen. Jetzt habe H. endgültig weggehen wollen. N. habe ihn dann aber mit beiden Händen vorn an den Armen festgehalten. habe jetzt versucht, sich loszureißen. Dabei sei er – der Angeklagte -, der hinter gestanden habe, von dessen Ellbogen getroffen worden. Deshalb habe er dem mit der Jägermeisterflasche von hinten auf den Kopf geschlagen, wobei er die Flasche mit der ganzen Hand gehalten habe. Dabei sei die Flasche zerbrochen und er habe sich an der rechten Hand verletzt. H. sei aber wider Erwarten nicht zu Boden gegangen. Deshalb habe er von hinten seine linke Hand um den Hals des gelegt und zugedrückt, ihn in einen „Würgegriff“ genommen, bis H. bewusstlos geworden und zu Boden gegangen sei. Er sei mit ihm zusammen zu Boden gefallen, wobei rücklings auf ihm gelegen habe. Dabei habe er weiter zugedrückt. H. habe sich irgendwann nicht mehr bewegt. N. habe den H. währenddessen nach Geld durchsucht. Ob N. dem H. die Geldbörse weggenommen habe, wisse er nicht. Er selbst habe jedenfalls kein Geld bekommen und dem H. auch nichts weggenommen.

Dann sei er aufgestanden und habe sich abgewendet, weil die Schnittwunde an seiner rechten Hand sehr stark geblutet habe, und sei zurück in Richtung des Hessenwegs gegangen. Wie er dorthin gekommen sei, wisse er nicht mehr. Unterwegs sei er kurz eingeschlafen. Aufgewacht sei er, weil seine Hand sehr stark geblutet habe. Wie H. zu Tode gekommen sei, wisse er nicht. Er habe zudem nichts davon mitbekommen, dass H. weiter in den Wald gezogen und dort mit Zweigen bedeckt worden sei. Da sei er schon auf dem Rückweg gewesen, an den er sich kaum noch erinnern könne.

In der Unterkunft angekommen habe er seine blutverschmutzte Kleidung zunächst in eine Tüte gepackt, dann sei er zusammengebrochen. Er habe damals geglaubt, wegen seiner HIV-Infektion und auch wegen seiner Opiat- und Alkoholabhängigkeit sterben zu müssen. Deshalb habe er dem N., der ebenfalls in der Unterkunft am Hessenweg gewesen sei, gesagt, er „dürfe alles auf ihn schieben“.

Einen Anteil an der Beute habe er nicht erhalten, obwohl ihm dies von N. versprochen worden sei. Auch habe er den H. jedoch weder getötet noch dabei geholfen, den Leichnam weiter in den Wald zu ziehen und dort mit Altholz und Laub zu bedecken. Zudem habe er vorher weder die „Halsschneidebewegung“ gemacht, noch gesagt, er habe „Lust auf etwas Kriminelles“.

2. Soweit die Angaben des Angeklagten zum Kerngeschehen den obigen Feststellungen entgegenstehen, sind sie zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt.

a) Würdigung der eigenen Angaben des Angeklagten

Bereits die eigenen Angaben des Angeklagten, der sich erstmals in der Hauptverhandlung am 01.06.2018 umfassend zum Tatgeschehen eingelassen hat, sind mit Blick auf die konkrete Tötungshandlung widersprüchlich und unplausibel. So vermochte der Angeklagte nicht zu erklären, warum er den H. überhaupt mit der Jägermeister-Flasche gegen den Kopf geschlagen und, nachdem er sich an der rechten Hand verletzt hatte, noch in den Würgegriff genommen hat. Denn nach seinen Angaben soll es allein die Idee des N. gewesen sein, den H. zu berauben. Wenig überzeugend war die Schilderung des Angeklagten auch insoweit, dass er das Geschehen bis zum Würgen des H. noch genau zu schildern vermochte, dann aber – was den Rückweg betrifft – einen Filmriss behauptet hat, was auch nach der sachverständigen Einschätzung des … nicht mit seiner Intoxikation zur Tatzeit in Einklang zu bringen sei. Schließlich hat er sich widersprüchlich zur Ursache seiner Schnittverletzung an seiner rechten Hand eingelassen (s. dazu unten unter C. II. 2. c) ff)).

b) Aussage des N.

Belastet wird der Angeklagte in erster Linie durch die Aussage des gesondert verfolgten ehemaligen Mitangeklagten N. N. hat seine Wahrnehmungen von den Geschehnissen in der Tatnacht glaubhaft den obigen Feststellungen entsprechend geschildert und die Kammer hat hierauf ihre Überzeugung gestützt. Dabei war sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass der N. als ursprünglicher Mitangeklagter und potentieller (Allein-)Täter ein großes Interesse daran gehabt haben kann, den Angeklagten zu Unrecht zu be- und sich dadurch zu entlasten. Übersehen wurde dabei ebenfalls nicht, dass N. – im Hinblick auf die Begehung von Raubdelikten – einschlägig vorbelastet ist, so dass die Begehung eines Gewaltdeliktes für ihn nicht als „wesensfremd“ bezeichnet werden kann. So hat das Amtsgericht Lingen (Ems) ihn mit Urteil vom 08.03.2018 der schweren räuberischeren Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeiten 15.05.2017 und 07./08.2017) schuldig gesprochen und deshalb eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren gegen ihn verhängt. Das Gericht hat daher die Angaben des N. mit besonderer Sorgfalt gewürdigt und abgewogen und sie insbesondere auch im Kontext mit den weiteren zur Verfügung stehenden Beweismitteln gesehen. Dabei ist die Kammer bei Gesamtschau aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die Angaben des N. der Wahrheit entsprechen. Der N. hat nicht nur das Geschehen am Abend des 29.09.2017 – soweit noch weitestgehend in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten – den getroffenen Feststellungen entsprechend geschildert, sondern vor allem auch das Kerngeschehen, welches letztlich zum Tod des H. geführt hat. Dabei konnte er sich an die geschilderten Vorfälle noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Dabei steht diese Aussage im Einklang mit seinen früheren Angaben sowohl gegenüber dem Zeugen N. als auch gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten unmittelbar nach seiner Festnahme am 26.10.2017. Er beschreibt in überzeugender Weise neben zahlreichen originellen Details zum Kerngeschehen auch eine Vielzahl nebensächlicher Einzelheiten und auch spezifisches Tatwissen, was insgesamt eine hohe inhaltliche Qualität und Authentizität seiner Aussage belegt.

Speziell zur Tatnacht hat er angegeben, dass sie – der Angeklagte, H. und er selbst – in der Nacht auf den 30.10.2017 nach dem Essen ein Taxi bestellt hätten, um sich zur Tankstelle fahren zulassen, wo Alkohol gekauft werden sollte. Alsdann habe man weiter zur Diskothek „Joker“ gehen wollen. Kurz vor dem Aufbruch habe sich der Angeklagte noch eine Spritze – vermutlich mit Heroin – gespritzt und zu ihm gesagt, heute „habe er Lust auf etwas Kriminelles“. Einen Rausch habe man ihm nicht angemerkt. Diese Aussage habe er – N. – zwar wahrgenommen, aber nicht richtig realisiert, weil er durch die konsumierten Betäubungsmittel – Ecstasy und Cannabis – sowie den getrunkenen Alkohol berauscht und euphorisiert gewesen sei. Vor der Diskothek „Joker“ hätten sie sich dann etwa eine oder eineinhalb Stunden zu dritt aufgehalten und gemeinsam aus der Flasche „Jägermeister“, die sie zuvor bei der Tankstelle gekauft hätten, getrunken. Zwischenzeitlich habe er sich mit einem Bekannten, den er dort getroffen habe, unterhalten. Dabei habe er mitbekommen, dass es zwischen H. und dem Angeklagten zu einer Diskussion gekommen sei. Während auf einmal keine Lust mehr gehabt habe, in die Disko zu gehen – er sei wegen der nachlassenden Wirkung der Droge MDMA und durch den Alkohol müde und kaputt gewesen -, habe der Angeklagte noch gern ins „Joker“ gehen wollen. Weil der Angeklagte aber selbst kein Geld gehabt habe, habe er versucht, den H. zu überreden, mit ihm hinein zu gehen und ihn freizuhalten, was H. aber abgelehnt habe.

Schließlich hätten sie am frühen Morgen eine oder eineinhalb Stunden nach Erreichen der Diskothek zu dritt gemeinsam den Rückweg zur Unterkunft am Hessenweg angetreten. Als sie das Waldstück gegenüber der Berufsbildenden Schulen erreicht hätten, habe der Angeklagte gesagt, er müsse austreten, und H. und ihn dazu aufgefordert, ihn in den Wald zu begleiten, was beide auch gemacht hätten. Noch auf der Straße habe er ihn – N. – unbemerkt durch den vorangehenden H. mit dem Ellbogen angetippt und dann mit dem Daumen an seinem Hals entlang gestrichen, was er – N. – bedingt durch seinen Rausch zwar gesehen, aber nicht richtig verarbeitet habe; mit einem gewalttätigen Übergriff des Angeklagten habe er nicht gerechnet. Jedenfalls seien sie dann zu dritt hintereinander in den Wald gegangen, H. vorweg, ihm folgend der Angeklagte und er am Schluss. Der Angeklagte habe in seiner rechten Hand die Jägermeister-Flasche getragen, in der sich noch ein Rest des Getränks befunden habe. Nach nur wenigen Metern habe der Angeklagte plötzlich und sowohl für ihn als auch für H. gänzlich unerwartet dem H: die Jägermeister-Flasche, die er in seiner rechten Hand direkt am Flaschenbauch gehalten habe, von hinten seitlich gegen den Kopf geschlagen. habe überrascht „Au“ geschrien, sei aber stehen geblieben. Der Angeklagte habe sich hierbei eine stark blutende Schnittverletzung zwischen Daumen und Handwurzel zugezogen. Dann habe der Angeklagten den H. mit der linken Hand von hinten in den „Schwitzkasten“ genommen und gewürgt, wodurch H. zu Boden gefallen sei. Er selbst habe den Angeklagten völlig überrascht und schockiert dazu aufgefordert, von dem H. abzulassen und ihn gefragt, warum er das mache. Daraufhin habe der Angeklagte ihm geantwortet, er „müsse das machen, sonst gehe H. morgen zur Polizei“. habe nun völlig regungslos auf dem Rücken am Boden gelegen. Der Angeklagte habe dann dessen Puls gefühlt, um zu prüfen, ob H. noch lebt. Dann habe er H. noch zwei oder drei Mal mit stampfenden Tritten auf den Kehlkopf getreten. Dann habe er ihn – N. – dazu aufgefordert, ihm zu helfen, den H. weiter in den Wald zu ziehen. Er habe ihm daraufhin zunächst geantwortet, das könne er nicht, ihm dann aber aus Angst, selbst Opfer des Angeklagten werden zu können, sofern er sich widersetzt, doch geholfen. Beide hätten sie H. dann an den Füßen gefasst, einige Meter weiter in den Wald gezogen und danach noch mit Laub und Ästen bedeckt. Dann seien sie zu zweit zurück zur Unterkunft am Hessenweg gegangen. Der Angeklagte habe dabei stark aus der Schnittwunde an seiner rechten Hand geblutet. Er habe sich ein Kleidungsstück darum gewickelt, um die Blutung zu stoppen. In der Unterkunft habe der Zeuge S. ihnen frische Kleidungsstücke gegeben. Dort habe er selbst – N. – die Hand des Angeklagten noch einmal neu verbunden. Der Angeklagte habe sich dann schlafen gelegt.

Er hingegen habe es in Lingen nicht mehr ausgehalten. Er habe auch Angst vor dem Angeklagten gehabt, weil auch er ihn hätte verraten können. Deshalb sei er noch am frühen Morgen mit dem Zug zu seinem Verwandten N. nach Ibbenbüren gefahren. Er sei immer noch völlig geschockt gewesen und habe nur noch aus Lingen wegwollen. Er habe sich dort gegenüber dem Verwandten, dem er vertraue, aussprechen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch gehofft, dass H. noch am Leben sei, aber nicht mehr wirklich daran geglaubt. Erst mehr als zwei Wochen danach habe er aus der Zeitung und den sozialen Netzwerken erfahren, dass H. verstorben sei.

c) Diese Angaben des N. sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Sie gehen einher mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme und werden durch sie zudem stimmig ergänzt.

aa) Bereits das konstante Aussageverhalten des N. spricht dafür, dass seine Angaben wahr sind. So hat er den Sachverhalt bereits unmittelbar nach seiner Festnahme auf der Fahrt ins Polizeirevier in Lingen, im Rahmen seiner am 26.10.2017 dort durchgeführten videografierten Vernehmung und dann auch in der Hauptverhandlung stets entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Hierzu hat der Zeuge KOK H., ein erfahrener Ermittlungsbeamter der Polizeiinspektion Emsland/Grafschaft Bentheim, glaubhaft angegeben, bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 26.10.2017 habe N. auf der Fahrt zum Polizeirevier von sich aus den Sachverhalt nach seiner Einschätzung glaubhaft und nachvollziehbar widergegeben, wobei alles – so der Zeuge – quasi aus ihm herausgesprudelt sei. Auch in seiner noch am gleichen Tag durchgeführten Videovernehmung habe N. nach der Angabe des Z KHK M. vor allem den Kernsachverhalt umfänglich detailgenau geschildert. Der Zeuge konnte hierzu ergänzend angeben, dass N. bei seiner Schilderung immer noch ehrlich erschüttert gewirkt und geweint habe, als er beschrieben habe, wie der Angeklagte den H. zuerst mit der Flasche geschlagen, dann gewürgt und ihm schließlich wuchtige Tritte auf den Hals versetzt habe. Seiner Einschätzung nach habe N. kurz vor einem Nervenzusammenbruch gestanden. Erkennbar habe er immer noch deutlich unter dem Eindruck des Erlebten gestanden, welches er trotz der zwischenzeitlich vergangenen Zeit nicht habe verarbeiten können und welches ihn ersichtlich erheblich belastet habe. So sei er ersichtlich froh gewesen, den Vorfall vom frühen Morgen des 30.09.2017 endlich einer Amtsperson offenbaren und sich selbst psychisch dadurch entlasten zu können.

Die Angaben des N. gegenüber den Z KHK F. und KOK H., die die Z glaubhaft widergegeben haben, standen dabei im Einklang mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Diese konnten im Zuge der Hauptverhandlung auf Nachfrage der Kammer in Details noch weiter konkretisiert werden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach hierbei auch, dass er auf jede Frage der Kammer spontan und im Einklang mit seinen früheren Angaben antworten konnten, auch wenn diese nicht in chronologischer Reihenfolge gestellt wurden.

bb) Für die Richtigkeit der Angaben des N. bereits in seiner mehr als zweistündigen Vernehmung unmittelbar nach seiner Festnahme am 26.10.2017 spricht auch, dass er zu diesem sehr frühen Zeitpunkt spezifisches Tatwissen offenbart hat, welches in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens noch gar nicht öffentlich bekannt war, das aber im Einklang mit der objektiven Beweislage bei Auffinden des Leichnams des H. steht. Bei der Würdigung hat die Kammer dabei insbesondere ins Auge genommen, dass der N. über dieses Wissen natürlich auch als Täter verfügen kann und dass die objektiven Feststellungen auch nicht per se im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 01.06.2018 stehen. Die Angaben belegen jedoch, dass der N. von Beginn an sämtliche objektiv nachhaltbaren ihm bekannten Umstände ohne Widersprüche oder Beschönigungen Preis gegeben hat.

Mit der Schilderung des N. in Übereinstimmung stehen insbesondere Lage und Zustand der Leiche beim Eintreffen der Polizei am Vormittag des 17.10.2017, wie sie von den Zeugen KHK M. und PK K. glaubhaft beschrieben wurde. So sei H. in Rückenlage in einem Waldstück am Schwarzen Weg gegenüber den Berufsbildenden Schulen unter einem Baum, ca. elf Meter von der Straße entfernt, vier Meter links neben dem Trampelpfad im Wald, etwa 24 Meter von der Zuwegung zu den Sportstätten entfernt und von der Straße aus nicht sichtbar aufgefunden worden. Er habe in nordsüdliche Richtung direkt neben einer großen Fichte gelegen, wobei sein Kopf in Richtung des Schwarzen Weges (in südliche Richtung) gezeigt habe. Der Leichnam sei mit Tannengeäst und einem größeren Nadelholzast teilweise verdeckt gewesen. Die von ihm getragene schwarze Sweat-Jacke und das darunter getragene blaue Polo-Shirt seien bis zur Brust und teilweise auch über den Kopf gezogen gewesen, so dass der Bauchbereich frei gelegen habe. Zudem sei H. mit einer blauen Jeanshose und am rechten Fuß mit einem weißen Turnschuh bekleidet gewesen. Der dazu gehörende linke Schuh habe sich einige Meter entfernt in der Nähe der Einfriedung zu den Sportstätten des TuS Lingen e.V. befunden. Etwa 2,5 Meter vom Kopf entfernt habe eine schwarze Basecap gelegen, die H. gehört habe, und direkt neben dessen Kopf zwei kleine, grüne Glasscherben. Zudem sei in der unmittelbaren Nähe – max. zwei Meter entfernt – der Rest einer zerbrochenen 0,7 Liter Jägermeister-Flasche gefunden worden. Insgesamt sei der Leichnam des H. zum Zeitpunkt seines Auffindens bereits stark verwest und von Maden befallen gewesen – vor allem in Hals- und Brustbereich. Der Schädel sei bereits nahezu vollständig skelettiert gewesen.

Diese Auffindesituation, die die Kammer neben den Aussagen der Polizeibeamten KHK M. und PK K. auch durch die Inaugenscheinsnahme von Lichtbildern des Tatortes nachvollzogen hat, stehen im Einklang mit den Angaben des N.. Die hochgeschobene Sweatjacke und das ebenfalls teilweise über dem Kopf liegende T-Shirt lassen sich stimmig mit der Schleifbewegung eines toten Körpers erklären, der an den Füßen gefasst wird. Die bereits im Zuge seiner Festnahme am 26.10.2017 gegenüber den Zeugen KHK F. und KOK H. abgegebene Schilderung, H. sei mit einer grünen Jägermeisterflasche auf den Kopf geschlagen worden, deckt sich mit der – wie die Beamten ebenfalls glaubhaft angegeben haben – am 26.10.2017 noch nicht veröffentlichten Tatsache, dass am Tatort grüne Glasscherben und auch Reste einer Jägermeisterflasche gefunden worden waren.

Von den örtlichen Verhältnissen schließlich hat sich die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Übersichtsskizze, von einer Übersichtsaufnahme aus Google Maps sowie der ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Fundort der Leiche ein Bild machen können.

cc) Auch seinem Verwandten, dem Zeugen N., den der gesondert verfolgte ehemalige Mitangeklagte N. am Morgen des 30.09.2017 aufgesucht hatte, hat er bereits unmittelbar nach der Tat und damit mehr als zwei Wochen vor Entdeckung der Leiche die Tat den Feststellungen entsprechend geschildert und auch dem Zeugen gegenüber bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt spezifisches Wissen offenbart, welches nur ein Augenzeuge hat wissen können. So hat der Zeuge N. glaubhaft und im Hinblick auf seinen Verwandten N. ohne erkennbare Entlastungstendenz ausgesagt, N. sei am Morgen des 30.09.2017 – dem Geburtstag seiner Schwester A., deshalb wisse er das Datum noch so genau – zwischen 10:00 und 12:00 Uhr völlig überraschend in seiner Wohnung in Ibbenbüren aufgetaucht. Er habe sehr nachdenklich und in sich gekehrt gewirkt, so dass er habe nachfragen müssen, ob ihn etwas bedrücke. Daraufhin habe N. ihm berichtet, in der Nacht zuvor habe es Streit gegeben und ein anderer Junge sei von seinem Begleiter – einem Mann namens H. – in einem Wald mit einer Jägermeister-Flasche seitlich gegen den Kopf geschlagen worden. Der andere Mann habe sich dabei an der rechten Hand verletzt und der Junge sei bewusstlos am Boden liegen geblieben. Dann habe der andere dem am Boden liegenden Jungen den Puls gefühlt, festgestellt, dass jener noch gelebt habe und dann so lange auf den Hals des Jungen getreten, bis sich dieser nicht mehr gerührt habe. Alles habe sich ganz schnell abgespielt. Sein Verwandter N. sei von diesem Verhalten so geschockt gewesen, dass er nur noch regungslos danebengestanden habe. Später habe er dem anderen beim Verbergen des Körpers des Jungen helfen müssen, indem er zusammen mit dem anderen den Leichnam weiter in den Wald hineingezogen und dort mit Laub und Ästen zugedeckt habe. Jetzt befürchte er jedoch, dass der andere Junge tot sein könne, auch wenn er hoffe, dass er nur bewusstlos gewesen sei. Deshalb habe er immer wieder die Nachrichten, vor allem in den sozialen Netzwerken nach entsprechenden Meldungen durchsucht. Auch habe er große Angst vor dem anderen Mann, genannt „…“ oder „…“, gehabt, der äußerst aggressiv gewesen sei. Er befürchte, dieser könne ihn auch töten, weil er ebenfalls ein Zeuge gewesen sei. Der Zeuge N. hat zudem bekundet, N. habe erst wenige Tage vor seiner Festnahme aus der Zeitung und verschiedenen sozialen Netzwerken erfahren, dass H. vermutlich bereits einige Zeit zuvor verstorben sei. N. sei geschockt gewesen und habe Schuldgefühle gehabt. Er selbst habe ihm dann dazu geraten, zur Polizei zu gehen.

dd) Auch aus rechtmedizinischer Sicht konnte die Schilderung des Tathergangs durch den ehemaligen Mitangeklagten N. mit den festgestellten Befunden in Einklang gebracht werden. So hat der rechtsmedizinische Sachverständige … uneingeschränkt nachvollziehbar erläutert, eine Jägermeisterflasche könne als Schlagwerkzeug nur dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn der Täter die Flasche ganz in der vollen Hand halte. Da der Schraubkopf sehr kurz sei, könne bei einem mit Ergreifen des Flaschenhalses ausgeführten Schlag nicht genügend Kraft auf den Flaschenkörper übertragen werden. Das sei bei einem Schlag gegen den Schädel eines Menschen, bei dem die Flasche in der Hohlhand gehalten werde, gänzlich anders. Dann aber könne die Flasche aufgrund ihres unhomogenen Materials bei unterschiedlicher Glasdicke durch die Wucht des Schlages durchaus zu Bruch gehen und dem Schläger an der Schlaghand Schnittverletzungen beibringen.

Ebenfalls plausibel aus rechtsmedizinischer Sicht ist die Schilderung des N. im Hinblick auf den weiteren Tathergang. Hierzu hat … erläutert, medizinisch nachvollziehbar sei es auch, ein menschliches Opfer durch einen sog. „Schwitzkasten“ – Würgegriff am Hals durch den Unterarm, bei dem Arterien und Venen zugedrückt und die Blutversorgung zum Gehirn beeinträchtigten würden, bewusstlos zu Boden zu bringen; dafür reiche schon die kurze Zeitspanne von nur etwa 30 Sekunden aus. Schließlich erschienen anschließende stampfende Tritte auf den Hals des Bewusstlosen als finales Ereignis schlüssig, um einen Menschen zu Tode zu bringen, denn die Folge derartiger Tritte seien Brüche im Bereich des Kehlkopfgerüstes. In der Folge sei ein Abdrücken der Blutzufuhr zum Kopfbereich und dadurch bedingt der Tod des Menschen zu erwarten.

Ergänzend hat der rechtsmedizinische Sachverständige erläutert, an den Händen des Getöteten H., deren Verwesungszustand – im Gegensatz zum bereits nahezu gänzlich skelettierten Schädel und dem stark von Maden befallenen Hals- und Brustbereich – eine sichere Beurteilung ohne weiteres ermöglicht hätte, hätten schließlich keine Abwehrverletzungen festgestellt werden können, was ebenfalls im Einklang mit der Schilderung des N. steht.

ee) Auch wird die Schilderung des N. zu seiner eigenen Rolle – erstarrtes Danebenstehen und verzögerte Wahrnehmung und Reaktion auf die erlebten Aggressionen – gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Rechtsmedizin, der den ehemaligen Mitangeklagten N. am 27.03.2017 exploriert, das Aktenmaterial ausgewertet und nach Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Gutachten zur Frage einer möglichen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des N. zur Tatzeit erstellt hat.

Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, zur typischen Drogenwirkung von MDMA gehöre es vor allem, die Realität verzerrt wahrzunehmen und auf einer „rosaroten Wolke“ zu schweben, so dass selbst aggressives Verhalten nicht als solches sofort erkannt bzw. darauf nicht zeitnah und angemessen reagiert werden könne. Wegen der zuvor konsumierten Drogen stellte sich das Erlebte – Aggressionen des Angeklagten gegenüber H. – für N. deshalb als ein psychosenahes Erleben dar. Demgegenüber erscheine. es aufgrund des von N. angesichts der eingenommenen Substanzen (MDMA, THC und Alkohol) plausibel geschilderten Zustandes – N. soll eigenen Angaben nach die Aggressionen des Angeklagten zwar wahrgenommen, diese aber nur verlangsamt als solche erkannt und verarbeitet haben – unwahrscheinlich, dass derartige Aggressionen von ihm ausgegangen seien, wie sie der Angeklagte geschildert habe.

Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen … überzeugt. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Angaben des N. zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum in der Nacht auf den 30.09.2017 der Wahrheit entsprechen. Dass er in der Nacht auf den 30.09.2017 Alkohol (Bier, später Jägermeister) getrunken hat, Marihuana geraucht und schließlich gegen 23:00 Uhr eine Ecstasy-Tablette eingenommen hat, folgt neben seiner eigenen, auch insoweit glaubhaften Darstellung, auch aus den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen S., der den Alkohol- und Drogenkonsum des N. am Abend des 29.09.2017 so beschrieben hat wie festgestellt. Selbst der Angeklagte hat bei seiner Einlassung am 01.06.2018 eingeräumt, N. habe am Abend zusammen mit dem „Jungen“ „Pillen“ genommen.

ff) Dass der Angeklagte in der Nacht auf den 30.09.2017 in Folge des Schlages mit der Jägermeister-Flasche auf den Kopf des H. tatsächlich eine erhebliche Schnittverletzung an seiner rechten Hand, die zu einer starken Blutung geführt hat, erlitten hat, hat er selbst entgegen seinen dazu unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung am 01.06.2018 schließlich eingeräumt. Zudem wird diese Tatsache ergänzend bestätigt durch die Aussagen der Zeugen S., K. sowie I. und D.

So hat der Zeuge S. ohne jegliche Belastungstendenz angegeben, der Angeklagte habe eine blutende Verletzung an der rechten Hand zwischen Daumen und Zeigefinger gehabt, als er am frühen Morgen des 30.09.2017 gegen 7:00 oder 8:00 Uhr zurück in die Sozialunterkunft gekommen sei. Ihm gegenüber habe der Angeklagte erzählt, er habe in eine Flasche oder in einen Ast gegriffen und sich dabei geschnitten. Noch in seinem Zimmer habe der Angeklagte seine blutverschmierte Kleidung gewechselt. Er – S. – habe ihm Wechselbekleidung gegeben, die einem ehemaligen Mitbewohner gehört habe.

Auch der Zeuge K., ein guter Bekannter des Angeklagten, der jenen ein oder zwei Tage nach dem 30.09.2017 in der Sozialunterkunft besucht hat, hat glaubhaft angegeben, er habe den Angeklagten dort in einem sehr schlechten Zustand angetroffen. So habe er eine schlimme Schnittverletzung in der Nähe der Daumenwurzel der rechten Hand gehabt, die sehr tief gewesen sei, so dass bereits der Knochen durchgeschaut habe. Eine tiefe Fleischwunde an der rechten Hand des Angeklagten hat auch der Zeuge D. beschrieben und dazu nachvollziehbar ausgesagt, am 01.10.2017 habe ihm sein Sohn J., der ebenfalls in der Unterkunft am … gewohnt habe, aufgesucht und um Hilfe gebeten. Er sei dann mit einem Verbandkasten in das Zimmer seines Sohnes gegangen und habe dort den Angeklagten, den er vom Sehen her kenne, angetroffen. Auf seine Nachfrage, wie das passiert sei, habe der Angeklagte ihm dann berichtet, er habe am Morgen in eine Flasche gegriffen und sich dabei verletzt. Das habe er ihm aber nicht geglaubt, weil die Wunde nicht mehr ganz frisch ausgesehen und stark entzündet gewesen sei. Jedenfalls habe er vorsorglich einen Rettungswagen alarmiert, der den Angeklagten dann in das örtliche Krankenhaus gebracht habe. Der Zeuge D. schließlich hat die Schilderung seines Vaters bestätigt und ergänzend angegeben, aus seiner Sicht habe die Schnittverletzung des Angeklagten an dessen rechter Hand entzündet gewirkt. Deshalb habe sein Vater, den er gebeten habe, den Angeklagten medizinisch zu versorgen, veranlasst, dass der Angeklagte in ein Krankenhaus gebracht worden sei.

Schließlich kann eine solche, von den Zeugen beschriebene Schnittverletzung auch aus rechtsmedizinischer Sicht mit einem Schlag mit einer Flasche auf den Kopf eines Erwachsenen, wobei die Flasche in der Hohlhand gehalten wird, ohne weiteres in Einklang gebracht werden, wie ihn der Angeklagte letztlich sogar selbst eingeräumt hat. Der Sachverständige … hat hierzu ergänzend nachvollziehbar erläutert, wenn eine solche aus inhomogenem Glasmaterial bestehende Flasche in der Schlaghand zerbreche, was bei einem Schlag gegen den Schädel eines männlichen Erwachsenen leicht passieren könne, liege es nahe, dass dadurch Muskelgewebe und auch größere Blutgefäße zerschnitten würden. Eine derartige Verletzung sei nicht tödlich und könne auch ohne ärztliches Zutun verheilen, könne – wenn eine Arterie getroffen werde – allerdings zu einem nicht unerheblichen Blutverlust führen.

d) Die Schilderung des engeren Tatgeschehens durch N. wird ferner in erheblicher Weise gestützt durch die Angaben des Zeugen K.. Diese stehen zugleich im eklatanten Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach N. Initiator des Raubes gewesen sein soll und er den H „lediglich“ mit der Flasche geschlagen und bewusstlos gewürgt haben will, um sich dann ohne Weiteres zu entfernen.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Zeuge K. hierzu sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung vom 27.10.2017, die ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, als auch in der Hauptverhandlung selbst glaubhaft und konstant ausgesagt, er habe den Angeklagten nur ein oder zwei Tage nach Tat in seinem Zimmer in der Unterkunft am Hessenweg in einem physisch wie psychisch sehr schlechten Zustand angetroffen. Der Angeklagte habe unter starken Entzugserscheinungen gelitten und zudem niedergeschlagen und deprimiert gewirkt. Er sei zwar im Besitz von Heroin gewesen, sei körperlich aber nicht mehr dazu in der Lage gewesen, sich die Droge selbst zu spritzen. Bereits bei seinem Eintreffen habe ihm der Angeklagte dann von sich aus sogleich gesagt, er habe „Scheiße“ gebaut. Auf seine Nachfrage habe er ihm dann berichtet, er sei mit zwei weiteren Personen auf dem Rückweg vom „Joker“ zum „Hessenweg“ gewesen. Dabei habe er „mit einem der Jungen Stress bekommen“ und diesen dann mit einer Flasche zu Boden geschlagen, nachdem er von dem Jungen angegriffen worden sei. Der andere Junge sei auch dabei gewesen. Der habe aber nichts gemacht, sondern nur geschockt danebengestanden. Bei dem Schlag sei dann die Flasche kaputtgegangen und er habe sich an der Hand geschnitten. Danach habe er den Jungen, den er zuvor geschlagen gehabt habe, noch solange in den „Schwitzkasten“ genommen, bis dieser ohnmächtig geworden sei. Danach habe er dem „Jungen“ noch den Puls gefühlt. Nachdem der Angeklagte, der „ …“ oder „…“, genannt werde, gemerkt habe, dass der Junge noch am Leben gewesen sei, habe er weiter „zugedrückt“, bis der Junge tot gewesen sei. Danach habe er den toten Jungen zusammen mit dem anderen, der danebengestanden habe, an den Beinen weiter in den Wald gezogen und mit Laub und Ästen bedeckt.

Damit hat auch der Zeuge K. in Übereinstimmung mit den Angaben des gesondert verfolgten ehemaligen Mitangeklagten N. bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27.10.2017, mithin unmittelbar nach der Festnahme des Angeklagten und des N., Details zur Tat – Schlag mit der Flasche, anschließendes Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Puls fühlen, Verbergen der Leiche unter Altholz – geschildert, die er nur vom Täter selbst oder aber von einem unmittelbaren Augenzeugen erhalten haben kann. Es handelt sich dabei um sehr spezifisches Tatwissen, welches – wie der Zeuge KHK M. glaubhaft angegeben hat – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht worden war. Diese Angaben, die der Zeuge K. in der Hauptverhandlung ohne Widersprüche oder erkennbare Belastungstendenz und mit sicherer Erinnerung wiederholt hat, stehen zudem mit dem Ergebnis der Spurensicherung überein, soweit sie objektiv feststellbare Umstände betreffen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge K. die Wahrheit gesagt hat. Sie schließt dabei aus, dass dieser sein Detailwissen von N. erfahren hat und möglicher Weise falsch ausgesagt hat, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Denn N. und er kannten sich ihren jeweiligen nicht wiederlegbaren Angaben nach gar nicht. Gegenteiliges hat auch der Angeklagte nicht behauptet. Zudem hatte sich N. seit dem frühen Morgen des 30.09.2017 in Ibbenbüren aufgehalten, was der Zeuge N. glaubhaft bestätigt hat. Demgegenüber war der Zeuge K. sowohl nach seinen eigenen glaubhaften Angaben als auch nach der damit übereinstimmenden Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst ein guter Bekannter des Angeklagten. Beide kannten sich aus der Lingener Hartdrogen- und Alkoholikerszene. Dies hatte der Angeklagte noch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27.10.2017 gegenüber dem Zeugen KOK F., der dies in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, unter Vorhalt eines Lichtbildes vom Zeugen K. bestritten und angegeben, er kenne diese Person zwar, wisse aber nicht, woher und auch nicht seinen Namen.

Die Kammer hat zudem ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich selbst in dem Gespräch mit seinem Bekannten K. zu Unrecht der Tat bezichtigt haben kann – unter gleichzeitiger unrichtiger Entlastung des nunmehr von ihm als Haupttäter benannten N.. Vielmehr hatte der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen K. das dringende Bedürfnis, sich durch ein „Geständnis“ psychische Erleichterung zu verschaffen. Zudem konnte die Kammer kein Motiv erkennen, weshalb der Angeklagte gegenüber seinem eigenen Bekannten K., der sich um ihn sorgte, detaillierte Angaben zum Tathergang gemacht haben kann, um sich selbst zu Unrecht zu be- und den N. zu entlasten.

3. Weitere Detailfeststellungen zum Ablauf des Abends des 29.09.2017 vermochte die Kammer auf der Grundlage der folgenden Beweise zu treffen, die die Schilderung des N. auch insoweit bestätigen und ergänzen:

a) Die Zeugen S., W. und D. haben den Charakter und das äußere Erscheinungsbild des H. beschrieben wie festgestellt, wobei der Zeuge D. ergänzend angegeben hat, H sei dem Angeklagten körperlich deutlich überlegen gewesen. Dabei konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinsnahme eines Fotos auf dem Mobiltelefon des Zeugen S. einen persönlichen Eindruck vom kräftigen äußerlichen Erscheinungsbild des H. verschaffen.

b) Der Zeuge S. hat die übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des N. zum Vortatgeschehen am Abend des 29.09.2017 bestätigt und hierzu ausgesagt, der Angeklagte und N. seien in seinem Zimmer gewesen. Sie hätten zusammen Bier getrunken; N. und er hätten zudem aus einer „Bong“ Marihuana geraucht. H. habe ihm am Tatabend gegen 22:00 Uhr in seinem Zimmer am … besucht. Nach seinem Eintreffen hätten N. und er eine Tablette Ecstasy genommen.

Dass um 22:49 Uhr ein Telefonat mit der Pizzeria … in Lingen geführt und alsdann am 30.09.2017 gegen 1:38 Uhr das Taxiunternehmen … kontaktiert wurde, belegt die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S6 des Zeugen S., die der Zeuge KHK M. der Kammer erläutert hat. Der Zeuge T. K. hat hierzu glaubhaft angegeben, er habe am … zwischen 22:00 und 23:00 Uhr eine Essensbestellung für die Pizzeria … ausgeliefert, wobei ihm aufgefallen sei, dass ein Mann die Bestellung im Wert von 20 € mit einem 100-Euro-Schein bezahlt habe. Ergänzend hat der Zeuge M., ein bei der Fa. … angestellter Taxiunternehmer ausgesagt, er sei um 2:31 Uhr zur Anschrift … gefahren. Dort seien drei Personen in das Taxi eingestiegen, die er zur …-Tankstelle an der … gebracht habe, wo die drei ausgestiegen und in den Tankstellenshop gegangen seien. Die dort getätigten Einkäufe schließlich werden ergänzend belegt durch den Journalausdruck des …, … vom 30.09.2017, 2:41 Uhr, aus dem folgt, dass zu dieser Zeit eine Flasche „Jägermeister“ 0,7 l, 1,5 Liter eines Energydrinks sowie eine Schachtel Zigaretten JPS Red XXXL zum Gesamtpreis i.H.v. 29.38 € gekauft wurden.

c) Dass H. am Abend des 29.09.2017 im Besitz einer größeren Bargeldsumme i.H.v. (mindestens) 400 € gewesen ist und dass alle Anwesenden – insbesondere auch der Angeklagte – dies wussten, wird belegt durch die Aussagen der Zeugen W. sowie J. und D. Dabei hat die Zeugin W. glaubhaft geschildert hat, H. habe in der Tatnacht sein Bargeld (mehrere 100-Euro- und 50-Euro-Scheine. – die Gesamthöhe hat die Zeugin auf etwa 500 € geschätzt – in Anwesenheit des Angeklagten (und auch des N.) herumgezeigt und damit geprahlt. J. und D. haben ergänzend angegeben, die hätten den H. bereits am Nachmittag getroffen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er vor ihnen seine Geldbörse geöffnet und den Inhalt – mehrere 100-Euro-Scheine. und einige 50-Euro Scheine – herumgezeigt. Bestätigt wird diese Tatsache weiter durch die Angaben des Zeugen KHK M., der zur Auswertung der Finanzermittlungen angegeben hat, H. habe am Nachmittag um 15:25 Uhr an einem Geldautomaten in der Innenstadt in Lingen einen Betrag i.H.v. 540 € von seinem Girokonto bei der … (…) abgehoben. Bereits einen Tag zuvor habe er schon einen Betrag i.H.v. 90 € abgehoben. Die entsprechende Kontoverdichtung nebst Lichtbildern über die entsprechenden Geldabhebungen des H. und die für den 29.09.2017 relevanten Kontoverdichtungen hat die Kammer in Augenschein genommen.

4. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auffinden des Leichnams des H. am 16.10.2017 wurden schließlich glaubhaft geschildert von dem Zeugen KHK M., dem Ermittlungsführer, sowie den Zeugen PK L., PK K., KK N., PK W. und KHK K.. Dabei haben die Zeugen PK L. und PK K. den Fundort der Leiche wie festgestellt beschrieben. Fotografisch dokumentiert wurde er vom Zeugen KHK K..

Der Verdacht, dass es sich bei dem Verstorbenen um den am 17.12.1997 geboren H. gehandelt hat, hat sich zunächst nach der Bekundung des KK N. aus der Tatsache ergeben, dass in dessen rechten Hosentasche eine auf seinen Namen ausgestellte ec-Karte aufgefunden wurde. Bestätigt worden ist dies nach den Angaben des Zeugen KHK K. durch die von ihm noch am Tatort genommenen Fingerspuren, welche gem. dem Gutachten des LKA Niedersachsen vom 23.10.2017, das im Termin verlesen wurde, mit denen übereinstimmten, die dem H. bereits im Juli 2017 im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgenommen worden waren.

5. In der Gesamtschau aller Umstände hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe dem N. nur helfen wollen, dem H. das Bargeld abzunehmen, habe jenen aber nicht getötet, als wiederlegt angesehen. Vielmehr ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass von Anfang an die Absicht des Angeklagten war, den H. in den Wald zu locken und dort zu töten, um sich in Besitz des Bargeldes des H. zu bringen. Dafür spricht zum einen die gegenüber N. schon bei Betreten des Waldstückes gemachte unmissverständliche Geste des „Halsschneides“, zum anderen insbesondere aber der Handlungsablauf selbst, der sich als einheitliches Geschehen ohne neuen Tatentschluss darstellt. So ist die Tathandlung ohne relevante Zäsur von dem Schlagen mit der Flasche über das sofortige Würgen und das sofortige Fühlen des Pulses nach dem Würgen in die abschließende Gewalteinwirkung auf den Hals des Opfers, um dieses endgültig zu Tode zu bringen, gemündet. Für den Tötungsentschluss bereits zu Beginn der ersten Handlung spricht ferner der Satz des Angeklagten während der Tat, er „müsse das machen, sonst gehe H. morgen zur Polizei“. Dieser Satz fiel nach den glaubhaften Angaben des N. in dem ununterbrochenen Fluss der Tat. Diese Notwendigkeit hatte der Angeklagte damit zur Überzeugung der Kammer bereits vor Beginn der ersten Ausführungshandlung erkannt und stringent umgesetzt, um sich dauerhaft in das Bargeld des H. zu bringen. Zudem wusste der Angeklagte seit dem Abend des 29.09.2017, dass H. im Besitz eines höheren Summe Bargeldes war und er selbst hatte einen stark vermehrten Finanzbedarf aufgrund seiner erheblichen Entzugsproblematik, unter der er auf Grund seiner eigenen Mittellosigkeit seit seiner Haftentlassung am 12.09.2017 litt. Schließlich steht auf der Grundlage der auch insoweit glaubhaften Aussage des N. fest, dass der Angeklagte tatsächlich mindestens 400 € aus den Portemonnaie des H. nach dessen Tötung entwendet und ihm hiervon einen Teilbetrag i.H.v. 100-150 € angeboten hat. So hat H. vor der Tat am 28./29.09.2017 sein gesamtes Kontoguthaben (insgesamt 630 €) abgehoben. Noch am späten Abend des 29.09.2017 befand er sich im Besitz einer größeren Menge Bargeldes, dessen Höhe die Zeugin W. auf etwa 500 € geschätzt hatte. Rekonstruiert werden konnte weiter, dass er hiervon noch einen Betrag i.H.v. maximal 60 € ausgegeben hat (Taxifahrt, Essensbestellung, Käufe an der Tankstelle). Bei dem Opfer konnten nach Angaben des Zeugen KK N. indes bei seinem Auffinden zwar noch dessen ec-Karte, aber kein Bargeld mehr gefunden werden, wobei es die Kammer für ausgeschlossen hält, dass das Geld des gut im Wald versteckten H. zu einem späteren Zeitpunkt durch einen unbekannt gebliebenen Dritten entwendet worden sein könnte, nicht zu erkennen ist.

6. Feststellungen zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

a) Die weiteren Feststellungen zur sucht- und psychopathologischen Anamnese des Angeklagten, zur Relevanz des konsumierten Alkohols und weiterer Betäubungsmittel und seines psychischen Zustandes in Folge einer langjährigen Abhängigkeit, insbesondere von Opiaten und Alkohol, beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen …, der den Angeklagten am 19.03.2018 in der JVA … exploriert, die Gerichtsakten ausgewertet und an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Sowohl in seinem vorbereitenden schriftlichen als auch in dem im Hauptverhandlungstermin erstatteten mündlichen Gutachten hat der Sachverständige sachkundig fundiert und überzeugend dargestellt, zur Tatzeit habe beim Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei voller Einsichtsfähigkeit vorgelegen.

Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit hätten sich nicht gefunden. Vielmehr handele es sich beim Angeklagten um eine durchschnittlich intelligente sowie zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation vollorientierte Person. Sein Denken sei inhaltlich und formal geordnet, er könne Recht von Unrecht unterscheiden und Gedächtnis sowie Merkfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Gedächtnisstörungen oder formale Denkstörungen hätten ebenso wenig vorgelegen wie Befürchtungen und Zwänge, Phobien oder Zwangsstörungen. Sein inhaltliches Denken sei frei von wahnhaften Anteilen gewesen und es hätten auch keine Illusionen, Störungen des Ich-Erlebens oder andere Sinnestäuschungen vorgelegen.

Festgestellt werden könne aber auch, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblicher Einwirkung von Alkohol in Kombination mit anderen berauschenden Mitteln gestanden habe, so dass sein soziales Anpassungsniveau spürbar beeinträchtigt gewesen sei. Im Hinblick auf seine Steuerungsfähigkeit sei dabei festzustellen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in einem Zustand starker affektiver Enthemmung befunden habe. Seine Fähigkeit, sich an der Einsicht der Unrechtmäßigkeit normgemäß orientieren zu können, sei deshalb schwerwiegend beeinträchtigt gewesen. Die danach zu treffende Diagnose einer „Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch“ (sog. Polytoxikomanie, ICD-10: F19.2) beruhe auf der langjährigen Abhängigkeit des Angeklagten von mehreren Substanzen, wobei diese, wie es für die Diagnose einer Polytoxikomanie Voraussetzung ist, „wahllos und chaotisch“ konsumiert worden seien. Es habe für den Angeklagten zur Tatzeit die Aussicht bestanden, deliktisch an eine größere Summe Bargeld i.H.v. mehreren 100 € zu gelangen, um seine zu diesem Zeitpunkt klinisch hochgradige und manifeste Abhängigkeitserkrankung weiter bedienen zu können, insbesondere zur Vermeidung schwerwiegender Entzugssymptome, die dem Angeklagten seit vielen Jahren bekannt und ohne Versorgung mit Drogen und Alkohol auch in Zukunft wieder konkret zu befürchten gewesen seien. Insgesamt sei das Tatverhalten des Angeklagten maßgeblich bestimmt gewesen durch seine Abhängigkeitserkrankung, wobei auch seine affektive Enthemmung durch berauschende Mittel sowohl handlungs-, als auch motivationsbildend gewesen sei. Zudem sei zur Tatzeit beim Angeklagten von einer akuten Intoxikation durch Alkohol und andere berauschende Mittel auszugehen (ICD-10: Fx.0).

Von einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedoch könne – so der Sachverständige – nicht ausgegangen werden. Dagegen spreche vor allem das stringente Vorgehen des Angeklagten im Rahmen eines mehrschrittigen Verlaufs einschließlich einer Überprüfung der Vitalität des H.. Zu einem solchen strukturierten Vorgehen wäre ein Mensch im Zustand der vollständigen Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen.

Nach alledem bestünden zwar eindeutige Hinweise, dass der planvoll und zielgerichtet agierende, die Tatumstände bewusst wahrnehmende Angeklagte sein Verhalten noch ausreichend habe steuern können. Angesichts der erheblichen Mischintoxikation und einer damit möglicherweise einhergehenden Labilisierung seines Wertgefüges vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung und seiner fortbestehenden Aggressionsbereitschaft könne aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sei, sondern dass er noch Herr seiner Sinne gewesen sei und gewusst habe, was er tat. Seine Steuerungsfähigkeit sei dadurch aber nicht aufgehoben, sondern (nicht ausschließbar) erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB gewesen.

b) Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen … überzeugt. Dabei wurden die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen zur psychosozialen Situation des Angeklagten nach seiner Haftentlassung am 12.09.2017 ergänzend belegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen R., des sozialpädagogischen Betreuers des Angeklagten bei der AIDS-Hilfe …., der angegeben hat, die Situation des Angeklagten nach seiner Haftentlassung am 12.09.2017 sei sehr schwierig gewesen. Er sei bei der AIDS-Hilfe ohne Personaldokumente und ohne Krankversicherungsschutz vorstellig geworden. Eine deutliche Wesensänderung durch erkennbaren Entzugsdruck sei bei ihm klar zu erkennen gewesen. Letztlich habe es mehr als drei Wochen (mithin bis nach der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tat) gedauert, die soziale Anbindung des Angeklagten an staatliche Versorgungssysteme neu zu organisieren.

Insgesamt folgt die Kammer dem Sachverständigen in seiner Diagnose. Sie zieht aus den Befundtatsachen, die der Sachverständige festgestellt hat, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, die den Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat geprägt haben, seinem Erscheinungsbild, seinem psychischen Zustand, seinem Verhalten vor, bei und nach der Tat und auf Grund eigener gewonnener Erkenntnisse den Schluss, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein Zustand vorlag, durch den seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht aufgehoben, sondern (nicht ausschließbar) erheblich i.S.v. § 21 StGB vermindert war.

D) Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig gemacht, § 251 StGB i.V.m. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 211 StGB.

1. Das Tatgeschehen am 30.09.2017 bewertet die Kammer rechtlich zunächst als einen heimtückisch, habgierig und in Ermöglichungsabsicht begangenen Mord nach § 211 StGB.

a) Der Angeklagte handelte bei der Tötung des H. heimtückisch, was der Fall ist, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer, der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 – 3 StR 425/11 -, Rdn. 20, juris).

H. fürchtete in der Nacht auf den 30.09.2017 keinerlei Angriffe seitens des Angeklagten, mit dem er den gesamten Abend mehrere Stunden lang gemeinsam feiernd, Drogen konsumierend und Alkohol trinkend verbracht hat. Selbst auf dem gemeinsamen Rückweg zum Hessenweg bestand zwischen beiden weder eine feindselige Stimmung, noch musste H. mit einem Angriff durch den Angeklagten rechnen. Im Gegenteil: Er wollte ebenso wie der ehemalige Mitangeklagte N. bei ihrem gemeinsamen Freund, dem Zeugen S. übernachten, der Angeklagte hatte in der Unterkunft ein eigenes Zimmer, weshalb sie den Rückweg gemeinsam zu dritt angetreten hatten. Auf den für ihn ihm Rahmen eines nur vorgegebenen Ganges in den Wald zwecks Urinierens erfolgten Angriffs war er nicht deshalb vorbereitet und deshalb dem Angeklagten schutzlos ausgesetzt, als dieser ihm mit einer Jägermeisterflasche erst von hinten schlug, dann – als H. nicht zu Boden fiel – mit der linken Hand in einen „Würgegriff“ nahm, so dass H. erst bewusstlos wurde, um dann vom Angeklagten durch mehrere gezielte Fußtritte auf den Kehlkopf getötet zu werden.

Zudem handelte der Angeklagte mit dem für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 211 Rdn. 80). Dies setzt voraus, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur wahrnimmt, sondern in der Weise in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst, dass ihm bewusst wird, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ-RR 2000, 166, 167). Diese Umstände hat der Angeklagte trotz seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erkannt und war sich darüber im Klaren, dass sich H. zum Zeitpunkt des Beginns des mehraktigen Tötungsgeschehens keines Angriffes bewusst war. Hierzu hat der Sachverständige … ausgeführt, der Angeklagte sei trotz seiner Mischintoxikation in der Tatsituation in vollem Umfang in der Lage gewesen, die Tatumstände zu erkennen und planvoll zu handeln. Zur Überzeugung der Kammer zeigt sich dies in der mehraktigen und stringenten Vorgehensweise des Angeklagten, der sein Opfer zunächst in den Wald gelockt, dann mit der Flasche von hinten gegen den Kopf geschlagen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und schließlich nachdem er sich durch das Fühlen des Pulses durch gezielte Fußtritte auf den Hals des Opfers dessen Tod herbeigeführt hat. Zudem hat er sich nicht spontan, aus einer ohnehin emotional aufgeheizten Situation heraus zur Tat hinreißen lassen, sondern setzte seinen Entschluss, den zu töten, um sich dessen Geld zu verschaffen, erst auf dem bis dahin zurückgelegten Weg in Richtung der Unterkunft am Hessenweg bei Erreichen einer geeigneten Stelle – eines kleinen Wäldchens gegenüber dem zur Tatzeit unbelebten Berufsschulgelände – um. Anhaltspunkte für eine affektive Erregung oder eine heftige Gemütsbewegung waren hingegen nicht erkennen.

b) Darüber hinaus liegt das Mordmerkmal des Handelns zur Ermöglichung einer Straftat vor. Der Angeklagte handelte bei der Tatbegehung, um einen Raub zu ermöglichen, so dass zwischen seinem Handeln und dem von ihm verfolgten Ziel eine finale Verknüpfung besteht, wobei die Tötungshandlung nach der Zweckvorstellung des Täters nicht unabdingbare Voraussetzung für die andere Straftat sein muss. Hier kam es dem Angeklagten von Beginn an darauf an, den H. zu töten, um dessen Bargeld wegzunehmen. Deshalb stellte die in der Tötung von H. angewendete Gewalt seiner Vorstellung entsprechend zugleich auch Mittel zur Wegnahme fremder, beweglicher Sachen dar, was für das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht ausreichend ist (vgl. BGHS NJW 1993, 1724, 1725; LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 7.2.2013 – JK I KLs 102 Js 653/11, BeckRS 2014, 03495, beck-online).

c) Schließlich liegt beim Angeklagten das Mordmerkmal der Habgier vor. Habgier ist gegeben, wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellt (BGH NStZ 2003, 307). Vorliegend kam es dem Angeklagten darauf an, den H. zu töten, um ungehindert Geld aus seinem Portemonnaie nehmen und dies dauerhaft behalten zu können. Dazu trat er nach Eintritt der Bewusstlosigkeit noch mehrere Male auf den Hals des H., bis dieser verstarb. Dabei kam es ihm darauf an, dass H. diesen Angriff gegen den Hals nicht überleben wird. Dies geht über das Maß der „Gewinnsucht“ hinaus und stellt ein gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis dar (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 07.02.2013 – JK I KLs 102 Js 653/11, BeckRS 2014, 03495, beck-online).

2. Der Angeklagte hat sich durch das Geschehen am 30.09.2017 zudem des Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht, § 251 StGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Entsprechend der Vorstellung des Angeklagten war die in der Tötung seines Opfers H. liegende qualifizierte Gewalt – Schlag mit einer Flasche gegen den Kopf eines Menschen, anschließendes Würgen und Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kehlkopf eines anderen Menschen – gleichzeitig Mittel zur Wegnahme. Durch die tatbestandliche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so dass Raub mit Todesfolge i.S. von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn – wie hier – der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGH (GS) 1993, 338; BGH NStZ-RR 2003, 44). Der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des besonders schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter § 251 StGB zurück (vgl. BGHSt 21, 183; BGH NStZ-RR 2018, 16).

3. Beide Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, weil Teilidentität der verwirklichten Tatbestände besteht, § 52 StGB (vgl. dazu BGH (GS) NJW 1993, 1662 ff.).

E) Strafzumessung

1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer ausgegangen vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 StGB, der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen aufgrund der beim Angeklagten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und einen Strafrahmen zu Grunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren vorsieht.

2. Innerhalb des gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nach seiner unvorbereiteten Entlassung aus dem Strafvollzug am 12.09.2017 nicht nur unter erheblichem Entzugsdruck stand, sondern dass auch seine soziale Situation in Ermangelung eines festen Wohnsitzes, hinreichend aussagekräftiger Ausweispapiere sowie eines Krankenversicherungsschutzes desolat war. Erneut hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt und zudem unter dem Einfluss eines Opiats (Heroin) stand. Zudem ist er seit vielen Jahren opiatabhängig und musste (erneut) schwere Entzugssymptome befürchten, die ihm ebenfalls seit vielen Jahren bekannt waren und ihm ohne die Versorgung mit Drogen und Alkohol auch in Zukunft wieder konkret drohten. Schließlich hat er sich in der Hauptverhandlung am 01.06.2018 teilgeständig eingelassen und eingeräumt, den H. zunächst von hinten mit der Flasche auf den Kopf geschlagen und dann bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben.

Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sowohl tat- als auch täterbezogene Mordmerkmale verwirklicht hat. So hat er einerseits die Arglosigkeit des nichts ahndenden H., mit dem er den Abend gemeinsam feiernd verbracht hat, ausgenutzt, ihn in ein einsames Waldstück zu locken und dort zu töten (Merkmal der Heimtücke). Andererseits erfolgte die Tötung des H. aus der Motivation heraus, sich in Besitz seines Bargeldes zu bringen (Merkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht, tateinheitlich verwirklichter Raub mit Todesfolge). Zudem war der Angeklagte zur Tatzeit bereits in erheblichem Maße in Erscheinung getreten, insbesondere wegen eines Gewaltdelikts im Zusammenhang mit zuvor konsumierten Alkohol (Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 31.07.2007). Schließlich war er weniger als zwei Wochen zuvor aus der Strafhaft entlassen worden und stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung, auch wenn der Entscheidung des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 08.08.2017 keine einschlägige Tat zu Grunde lag.

3. Insgesamt hält deshalb die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren für tat- und schuldangemessen.

5. Anzuordnen war neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB.

a) Der Sachverständige … kommt nach der von ihm vorgenommenen Begutachtung – auf dessen oben unter C) II. 6. wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen verwiesen wird – auf der Grundlage der von ihm festgestellten Befundtatsachen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass in der Person des Angeklagten ein „Hang“ zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke und von Betäubungsmitteln (vornehmlich Opiaten), also eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder erworbene, den Täter treibende und beherrschende Neigung, immer wieder Substanzen im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB vorhanden sei. Zudem sei in Folge seines übermäßigen Konsums von Alkohol und Rauschmitteln seine Persönlichkeit bereits erheblich gestört und auch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt.

Ferner stehe – so der Sachverständige – das Tatgeschehen mit der rechtsrelevanten Erkrankung des multiplen Substanzmissbrauchs im Sinne des Hanges in einem inneren kausalen Zusammenhang. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe zur Tatzeit mehrere klinische Symptome der Intoxikation gezeigt, die aus psychiatrischer Sicht eine motivationsbildende und auch handlungsbeeinflussende Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit gehabt hätten. Zudem liege ein hohes Aggressionspotential vor, was auch belegt werde durch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 31.07.2007. Es bestehe aufgrund seiner manifesten, bislang nicht einmal im Ansatz aufgearbeiteten Abhängigkeit die hohe Gefahr, dass er wiederum in eine vergleichbare Situation geraten und in Folge seines Hanges zur Befriedigung seiner Sucht und zur Vermeidung bzw. Linderung bestehenden Entzugsdrucks weitere erhebliche rechtswidrige Gewalttaten – vor allem auch unter Alkoholeinfluss – begehen wird.

b) Die Kammer ist nach einer eigenständigen Überprüfung der vom Sachverständigen gestellten Diagnose sowie dem Schweregrad der Störung und deren Beziehung zur Tat von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens überzeugt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, dem Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat einschließlich seines Verhaltens vor, bei und nach der Tat sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass beim Angeklagten in Folge seines Hanges zum übermäßigen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Es liegt eine langjährige und therapeutisch bislang nicht aufgearbeitete Mehrfachabhängigkeitsproblematik bei hohem Aggressionspotential vor. Auch sein strafrechtlicher Werdegang in jüngster Zeit seit 2015 belegt zudem deutlich den Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und der Begehung von Straftaten zur Beschaffung neuer Drogen bzw. von Alkohol. Eigenen, insoweit nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten hat sich sein Suchtmittelkonsum seit der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2015 insbesondere in Bezug auf hochprozentigen Alkohol massiv gesteigert und gleichzeitig auch seine Lebenssituation seitdem massiv verschlechtert. Diese Problematik ist eigenen glaubhaften Angaben nach ursächlich gewesen für die Diebstahlsstraftaten, die sich in den Eintragungen 4.-7. und 9. des Bundeszentralregisterauszuges widerspiegeln. Insbesondere unter Berücksichtigung der Anlasstat besteht deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche – auch gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen – gerichtete Straftaten begehen wird.

c) Schließlich ist die Unterbringung in einer Entzugsanstalt aus Sicht der Kammer erfolgsversprechend. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem bislang noch untherapierten Angeklagten die grundsätzliche Bereitschaft bestünde, seine langjährige Abhängigkeitserkrankung therapeutisch aufzuarbeiten, um seine Lebensverhältnisse in allen Belangen zu verbessern. Zudem seien bei ihm ausreichende intellektuelle Fähigkeiten vorhanden, den üblichen Ablauf einer Therapie inhaltlich zu durchdringen und für sich selbst persönlich sinn- und gewinnbringend nutzen zu können. Zweifel bestünden weder an seiner Einzel-, noch an seiner Gruppengesprächsfähigkeit. Auch wenn die psychische Belastbarkeit des Angeklagten derzeit sicherlich noch unterdurchschnittlich ausgeprägt sei, könne dieses Kriterium aus sachverständiger Sicht durch weitere Substanzabstinenz und insbesondere auch durch Aufbau einer tragfähigen Perspektive, die im Rahmen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB regelmäßig entwickelt werde, so weit gesteigert werden, dass er auch schwierigere Phasen einer Therapie durchaus bewältigen könne. Therapeutisch müsse versucht werden, für den Angeklagten eine soziale Anbindung an einen familiären Kontext oder an eine stabile Partnerschaft zu suchen und diesen vor allem auch in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufarbeitung seiner langjährigen Abhängigkeitsproblematik sei vor allem, dass die Therapie in einem engen und äußerst stringenten Setting durchgeführt wird und dass zuvor die Substitution mit Methadon signifikant herunterdosiert wird auf eine maximale Tagesdosis von acht Millilitern. Unter diesen Voraussetzungen sei eine therapeutische Aufarbeitung innerhalb eines Zeitraumes von etwa drei Jahren möglich und realistisch.

Damit kann der Behandlungserfolg nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer auch in dieser Hinsicht anschließt, innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB erreicht werden. Denn da neben der Unterbringung auch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist die Dauer der Maßregel nicht (mehr) von vornherein auf zwei Jahre beschränkt. Vielmehr verlängert sich die Höchstfrist nach Maßgabe von § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 62 unter Hinweis auf BT-Dr. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.).

d) Gem. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hat die Kammer den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Danach soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist dabei so zu bemessen, dass nach dem Vorwegvollzug und der absolvierten Therapie eine Strafaussetzung zum Halbstrafentermin möglich ist, vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB.

Bei der Bemessung der zeitlichen Dauer des Vorwegvollzuges hat die Kammer berücksichtigt, dass angesichts seiner seit Jahren verwurzelten Abhängigkeitsproblematik eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten nach sachverständiger Einschätzung des … einen Zeitraum von drei Jahren benötigen wird, wobei dieser Zeitraum von der – fiktiven – Halbstrafe in Abzug zu bringen war. Aufgrund der festgesetzten Gesamtstrafe von dreizehn Jahren ist ein möglicher Halbstrafentermin nach Verbüßung von sechs Jahren und sechs Monaten erreicht, so dass sich ein vorweg zu vollziehender Teil von drei Jahren und drei Monaten ergibt.

6. Der Angeklagte hat aus der Tat zudem einen Geldbetrag in Höhe von (mindestens) 400 € zum Nachteil des H. erlangt. Diesen Betrag hat die Kammer auf der Grundlage der Finanzermittlungen, der – glaubhaften – Aussage der Zeugin W., die in der Brieftasche des am Abend der Tat noch mehrere 100- bzw. 50-Euro-Scheine. gesehen hatte – sie hatte die Gesamthöhe seines Bargeldbestandes auf etwa 500 € geschätzt – und seinen Ausgaben in dieser Nacht (Lieferservice: ca. 20 €; Tankstelle: ca. 30 €, Taxifahrt: ca. 10 €) geschätzt. In dieser Höhe war die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, §§ 73, 73c, 73d StGB.

F) Adhäsion

1. Nach den getroffenen Feststellungen steht dem Adhäsionskläger Z. ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld § 844 Abs. 3 BGB zu.

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes gem. § 844 Abs. 3 BGB nicht am konkreten Leid orientiert, sondern am abstrakten Umstand der Eigenschaft als Hinterbliebener, wobei nicht das Verhalten des (mutmaßlichen) Schädigers, sondern das Empfinden des Opfers im Vordergrund steht (vgl. Burmann/Jahnke, NZV 2017, 401, 410). Dabei können in Bezug auf die gem. § 287 ZPO zu schätzende Höhe des Anspruchs die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben (BT-Drs. 18/11397, S. 14), wobei es in der Gesamtschau angemessen erscheint, das Hinterbliebenengeld in der Größenordnung von 20% eines Schockschaden-Schmerzensgeldes als Ausgangspunkt anzusetzen (BHHJ/Jahnke BGB § 844 Rn. 221-241, beck-online). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Vorschlag einer Pauschalierung ist der Gesetzgeber gerade nicht gefolgt.

Bei der Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Adhäsionskläger bereits von der Mutter seines zu Tode gekommenen Sohnes H. getrennt hat, als dieser erst zwei Jahre alt war. Eine gelebte familiäre Vater-Sohn-Beziehung gab seit dieser Zeit nicht mehr. Vielmehr bestand nach dem Umzug des Adhäsionsklägers nach …im Jahr 2006 Umgangskontakt zu seinem Sohn schon wegen der großen Entfernung zunächst nur noch während der Ferienzeit, bis dieser schließlich ganz abbrach. Erst ab dem Jahr 2012 und nachdem die Kindesmutter verstorben war, lebten die Umgangskontakte wieder auf und es gab zunächst einmal wöchentlich telefonischen Kontakt, ab dem Jahr 2013 auch wieder persönlichen Kontakt in Form von monatlichen Umgangswochenenden und einigen Besuchen des Sohnes während der Schulferien. Der letzte persönliche Kontakt zwischen H. und seinem Vater, dem Adhäsionskläger, war dann im September 2016, mithin etwa ein Jahr vor seinem Tod. Zum Tatzeitpunkt bestand lediglich noch ein fernmündlicher Kontakt via WhatsApp, zuletzt am 09.09.2017. Der Sohn des Adhäsionsklägers war zudem zum Zeitpunkt seines Todes fast 20 Jahre alt, mithin bereits erwachsen.

Insgesamt hält die Kammer deshalb einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt bis zu 2.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.

2. Gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB i.V. mit § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das Hinterbliebenengeld ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Antragsschrift ab dem 25.05.2018 zu verzinsen (vgl. BGH Beschl. v. 17.04.2014 – 2 StR 2/14, BeckRS 2014, 11009, beck-online).

3. Auf Antrag des Nebenklägers war weiter festzustellen, dass die Forderung des Adhäsionsklägers gem. § 302 Nr. 1 InsO i.V.m. § 184 InsO auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

G) Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dem Angeklagten waren auch die Gebühren des Adhäsionsverfahrens und die darauf entfallenden notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers gem. § 472a Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

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