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Änderungen an Anwohnerparkausweis eine Urkundenfälschung?

Ein Tübinger Anwalt änderte eigenhändig seinen Parkausweis nach einem Fahrzeugwechsel und löste damit ein Gerichtsverfahren aus. Obwohl er vom Amtsgericht zunächst verurteilt wurde, sprach ihn das Landgericht nun vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, da er keine Täuschungsabsicht verfolgte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grauzone zwischen pragmatischer Lösung und strafbarer Handlung im Umgang mit behördlichen Dokumenten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Tübingen
  • Datum: 22.01.2018
  • Aktenzeichen: 24 Ns 11 Js 23397/16
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Strafprozess
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Ein Tübinger Rechtsanwalt, der aufgrund der Veränderung eines Anwohnerparkausweises wegen Urkundenfälschung angeklagt war. Er argumentierte, er habe den Anwohnerparkausweis handschriftlich geändert, da ihm die Ausstellung eines neuen Parkausweises seitens der Stadt verweigert wurde. Sein Ziel war der Freispruch, da er niemanden täuschen wollte.
  • Staatsanwaltschaft: Legte Berufung gegen das ursprüngliche Urteil ein, jedoch nur bezüglich der Höhe der Geldstrafe, die sie auf 100 Euro erhöhen wollte, nachdem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt worden war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte, nach einem Fahrzeugwechsel, änderte seinen Anwohnerparkausweis handschriftlich, da die Stadt Tübingen ihm nicht per Post einen neuen Ausweis zusenden wollte. Bei einer Kontrolle wurde das neue Kennzeichen auf dem abgeänderten Parkausweis entdeckt, woraus ein Verfahren wegen Urkundenfälschung resultierte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob durch die handschriftliche Veränderung des Parkausweises eine Urkundenfälschung vorliegt und ob der Angeklagte mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte keine strafbare Urkundenfälschung beging. Die Veränderung des Parkausweises war für die zuständigen Vollzugsbeamten erkennbar und keine Täuschung im Sinne des § 267 StGB. Der Angeklagte wollte lediglich seine tatsächliche Parkberechtigung nachweisen und hatte keinen Täuschungsvorsatz.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten beider Instanzen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Urteil hat die Feststellung untermauert, dass eine Änderung eines Parkausweises ohne Täuschungsabsicht keine Urkundenfälschung darstellt.

Anwohnerparkausweis unter Beschuss: Urkundenfälschung und ihre Folgen

Der Anwohnerparkausweis ermöglicht es Bürgern, ihr Auto in einem bestimmten Gebiet zu parken, ohne ständig auf Parkgebühren achten zu müssen. Die Beantragung eines solchen Ausweises unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen und gesetzlichen Regelungen. Wer seinen Parkausweis ändern oder einen neuen beantragen möchte, muss dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten. Eine Fälschung von Dokumenten, wie das unerlaubte Ändern eines Anwohnerparkausweises, kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und wird als Urkundenfälschung geahndet.

Insbesondere die Missachtung der Vorschriften oder falsche Angaben im Antrag können zu hohen Bußgeldern und weiteren rechtlichen Folgen führen. Daher ist es wichtig, sich über die ordnungsgemäße Nutzung und den Fälschungsschutz eines Anwohnerparkausweises zu informieren, um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Im Folgenden wird ein bemerkenswerter Fall vorgestellt, der anschaulich zeigt, wie die Rechtslage im Zusammenhang mit Anwohnerparkausweisen und Urkundenfälschung aussieht.

Der Fall vor Gericht


Anwalt wegen verändertem Anwohnerparkausweis freigesprochen

Anwohnerparkausweis von Tübingen mit durchgestrichenem alten und neuem Nummernschild, Datum handschriftlich vermerkt.
Rechtslage und Urkundenfälschung Anwohnerparkausweis | Symbolfoto: flux.gen

Ein Tübinger Rechtsanwalt wurde vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Das Amtsgericht Tübingen hatte ihn zunächst zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt. In der Berufungsverhandlung hob das Gericht dieses Urteil nun auf.

Handschriftliche Änderung des Kennzeichens nach Fahrzeugwechsel

Anfang 2016 kaufte sich der Rechtsanwalt ein neues Fahrzeug und verfügte über einen gültigen Anwohnerparkausweis für sein altes Auto. Nach einem Telefonat mit dem Bürgerbüro, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er für einen neuen Ausweis persönlich erscheinen müsse, strich er das alte Kennzeichen auf dem bestehenden Parkausweis durch und trug das neue Kennzeichen handschriftlich ein. Der Anwalt vermerkte zusätzlich das Datum „Ab 1.2.16“ auf dem Dokument.

Auseinandersetzung mit der Stadtverwaltung

Am 17. Juni 2016 stellten städtische Mitarbeiter einen Parkverstoß fest, da kein gültiger Parkschein vorlag. Der Anwalt weigerte sich, das Verwarnungsgeld zu zahlen und verwies darauf, dass er die Jahresgebühr von 30 Euro bereits entrichtet hatte. In seinem Schriftverkehr mit der Stadt legte er offen, dass er den Parkausweis selbst abgeändert hatte und forderte wiederholt die Zusendung eines neuen Ausweises. Erst Anfang 2017 erhielt er nach weiterer Korrespondenz einen auf das neue Kennzeichen ausgestellten Parkausweis.

Gericht verneint Täuschungsabsicht

Das Gericht stellte fest, dass keine strafbare Urkundenfälschung vorlag. Die handschriftlichen Änderungen waren für Mitarbeiter des Vollzugsdienstes sofort als nicht von der Stadt stammend erkennbar. Laut einer Zeugin des Bürgerbüros nehmen städtische Mitarbeiter Änderungen nur unter strengen Vorgaben vor – mit weißer Übermalung, persönlicher Unterschrift und Dienstsiegel. Der Angeklagte hatte nicht beabsichtigt, seine Eintragungen als behördliche Änderungen erscheinen zu lassen. Dies zeigte sich auch daran, dass er die Veränderung des Ausweises in seinem Schriftverkehr mit der Stadt selbst offenlegte.

Rechtliche Bewertung des Falles

Der Anwohnerparkausweis ist zwar eine Urkunde im Sinne des Strafrechts, jedoch setzt eine strafbare Verfälschung voraus, dass der Eindruck erweckt wird, die Änderungen stammten vom ursprünglichen Aussteller. Dies war hier nicht der Fall. Auch ein Versuch der Urkundenfälschung lag nicht vor, da der Anwalt ohne Täuschungsabsicht handelte. Er wollte lediglich darauf hinweisen, dass er grundsätzlich parkberechtigt war und einen neuen Ausweis erwartete.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass die eigenmächtige Änderung eines Parkausweises nicht automatisch eine strafbare Urkundenfälschung darstellt, wenn der Berechtigte lediglich sein neues Kennzeichen einträgt und grundsätzlich zum Parken berechtigt ist. Entscheidend ist dabei, dass keine Täuschungsabsicht vorlag, da der Angeklagte bereits einen gültigen Anwohnerparkanspruch hatte und nur aufgrund bürokratischer Hürden keinen neuen Ausweis erhielt. Die Quintessenz ist, dass die bloße Anpassung von Dokumenten an geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht strafbar sein muss, wenn der zugrundeliegende Anspruch weiter besteht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Anwohner bereits einen gültigen Parkausweis besitzen und nur Ihr Auto wechseln, sollten Sie trotzdem immer zuerst den offiziellen Weg über die Behörde wählen. Auch wenn die Beantragung eines neuen Ausweises manchmal umständlich erscheint, ist die eigenmächtige Änderung des alten Ausweises rechtlich riskant und kann zu Ärger mit Ordnungsbehörden führen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Situation mit der zuständigen Stelle zu klären oder rechtlichen Rat einzuholen. Bedenken Sie, dass der Freispruch in diesem Fall auf besonderen Umständen beruhte und nicht als generelle Erlaubnis zur Dokumentenänderung verstanden werden sollte.


Ihr Parkausweis – Rechtssicher unterwegs

Die eigenmächtige Änderung von Dokumenten birgt immer rechtliche Risiken, selbst bei vermeintlich simplen Anpassungen wie einem Kennzeichenwechsel auf dem Parkausweis. Um unnötige Verfahren und Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie sich im Umgang mit behördlichen Dokumenten rechtlich absichern. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und beraten Sie zu den korrekten Vorgehensweisen bei Änderungen Ihrer persönlichen Dokumente. Sichern Sie sich ab und kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, rechtliche Stolpersteine zu umfahren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was macht einen Anwohnerparkausweis rechtlich zu einer Urkunde?

Ein Anwohnerparkausweis wird rechtlich als Urkunde im Sinne von § 267 Strafgesetzbuch (StGB) angesehen, da er die wesentlichen Merkmale einer Urkunde erfüllt: Verkörperung einer Gedankenerklärung, Beweisfunktion und Erkennbarkeit des Ausstellers.

1. Verkörperung einer Gedankenerklärung

Der Anwohnerparkausweis enthält eine schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde (z. B. Bürgeramt), dass eine bestimmte Person berechtigt ist, in einer definierten Zone zu parken. Diese Erklärung wird durch das physische Dokument verkörpert.

2. Beweisfunktion

Der Parkausweis dient dazu, im Rechtsverkehr nachzuweisen, dass der Inhaber die Erlaubnis hat, in einem bestimmten Bereich zu parken. Beispielsweise können Mitarbeiter des Ordnungsamts durch den sichtbaren Ausweis feststellen, ob ein Fahrzeug rechtmäßig abgestellt wurde. Die Beweisfunktion bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Umstände ändern (z. B. Fahrzeugwechsel), solange das Dokument nicht offiziell geändert wurde.

3. Erkennbarkeit des Ausstellers

Der Aussteller (z. B. die Stadtverwaltung) ist auf dem Dokument klar erkennbar, was die Authentizität und Herkunft des Dokuments sicherstellt.

Rechtliche Bedeutung bei Änderungen

Wenn ein Anwohnerparkausweis verändert wird – etwa durch das Ändern des Kennzeichens oder Gültigkeitsdatums – ohne dass dies von der ausstellenden Behörde vorgenommen wurde, kann dies als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewertet werden. Eine solche Handlung erweckt den Anschein, dass die Änderung vom ursprünglichen Aussteller stammt, was strafrechtlich relevant ist.

Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein neues Auto und ändern auf Ihrem Parkausweis handschriftlich das alte Kennzeichen in das neue ab. Obwohl Sie vielleicht weiterhin parkberechtigt sind, täuschen Sie mit dieser Änderung vor, dass der Aussteller diese Änderung vorgenommen hat. Dies könnte als Urkundenfälschung angesehen werden, da der Parkausweis weiterhin eine offizielle Erklärung der Behörde darstellt und jede Änderung nur von dieser vorgenommen werden darf.

Ein Anwohnerparkausweis ist somit nicht nur ein einfaches Dokument, sondern ein rechtlich bedeutsames Beweismittel im öffentlichen Raum.


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Welche Änderungen an einem Anwohnerparkausweis sind erlaubt?

Eigenmächtige Änderungen am Anwohnerparkausweis sind grundsätzlich nicht erlaubt. Selbst handschriftliche Korrekturen des Kennzeichens stellen eine strafbare Handlung dar.

Korrekter Weg bei Änderungen

Bei Änderungen wie einem Fahrzeugwechsel oder neuem Kennzeichen müssen Sie einen Antrag auf Umschreibung stellen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Neues Fahrzeug oder geändertes Kennzeichen
  • Umzug in eine andere Parkzone
  • Beschädigung des Ausweises

Der bisherige Parkausweis muss dabei vollständig zurückgegeben werden, einschließlich eventueller Reste der Vignette.

Rechtliche Konsequenzen unerlaubter Änderungen

Selbst kleine Änderungen können als Urkundenfälschung nach § 267 StGB eingestuft werden. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Offizielles Änderungsverfahren

Nur Behördenmitarbeiter dürfen Änderungen vornehmen. Diese erfolgen nach einem strengen Protokoll:

  • Weißes Übermalen des alten Kennzeichens
  • Persönliche Unterschrift des Behördenmitarbeiters
  • Abstempelung mit persönlichem Dienstsiegel
  • Eintragung einer individuellen Mitarbeiternummer

Die Gebühr für eine offizielle Umschreibung beträgt je nach Kommune zwischen 5 und 20 Euro. Bei der Beantragung müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls eine Halterbestätigung vorlegen.


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Wann liegt bei Veränderungen an Parkausweisen eine Täuschungsabsicht vor?

Eine Täuschungsabsicht liegt vor, wenn Sie bewusst den Eindruck erwecken wollen, dass die Veränderungen am Parkausweis von der ausstellenden Behörde stammen.

Eindeutige Täuschungsabsicht

Die Täuschungsabsicht ist insbesondere dann gegeben, wenn Sie:

  • Das Datum auf dem Parkschein überkleben oder verändern, um eine längere Gültigkeit vorzutäuschen
  • Eine Fotokopie des Originalausweises anfertigen und diese als Original ausgeben
  • Das Kennzeichen auf dem Ausweis so verändern, dass es wie eine behördliche Änderung aussieht

Keine Täuschungsabsicht

Eine Täuschungsabsicht liegt hingegen nicht vor, wenn die Veränderungen offensichtlich als private Änderungen erkennbar sind. Dies ist der Fall, wenn:

  • Handschriftliche Änderungen deutlich als solche zu erkennen sind
  • Die Änderungen nicht den üblichen behördlichen Formvorschriften entsprechen
  • Keine Dienstsiegel oder behördliche Unterschriften gefälscht werden

Rechtliche Bewertung

Für die strafrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob Sie den Anschein einer behördlichen Änderung erwecken wollen. Die bloße Tatsache, dass Sie materiell zum Parken berechtigt sind oder bereits Gebühren bezahlt haben, schließt eine Täuschungsabsicht nicht aus.

Die Manipulation eines Parkausweises kann als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewertet werden, wenn Sie vorsätzlich den Eindruck erwecken, die Änderung stamme von der ausstellenden Behörde. Die Strafbarkeit tritt bereits mit der Vornahme der Täuschungshandlung ein, unabhängig davon, ob die Täuschung erfolgreich war.


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Welche rechtlichen Folgen hat das Nutzen eines veränderten Parkausweises?

Ordnungsrechtliche Konsequenzen

Wenn Sie einen veränderten Parkausweis nutzen, um in einer Anwohnerparkzone zu parken, riskieren Sie ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Dauer des Verstoßes und der Art des Parkplatzes ab. Beispielsweise kann das Bußgeld bei einem Parken ohne sichtbaren Bewohnerausweis auf einem Sonderparkplatz für Bewohner zwischen 10 und 55 Euro betragen, je nach Dauer und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei einem Parken in einem eingeschränkten Halteverbot ohne sichtbaren Anwohnerparkausweis kann das Bußgeld bis zu 50 Euro betragen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Das Nutzen eines veränderten Parkausweises kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB: Wenn Sie eine Fotokopie des Originalausweises anfertigen und diese im Fahrzeug auslegen, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, erfüllen Sie den Tatbestand der Urkundenfälschung. Dies ist insbesondere bei hochwertigen Farbkopien der Fall, da hier ein Verwechseln mit dem Original wahrscheinlich ist. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sein. Bei besonders schweren Fällen, wie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung oder hohem Schaden, kann die Strafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe betragen.
  • Betrug gemäß § 263 StGB: Ob der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, hängt davon ab, ob das Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen oder einem nicht gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt wird. Bei einem gebührenpflichtigen Parkplatz kann eine Strafbarkeit wegen vollendeten oder versuchten Betruges in Betracht kommen, da irrtumsbedingt die geforderten Parkgebühren nicht gefordert werden und somit ein Vermögensschaden vorliegen kann.
  • Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB: Ob die unberechtigte Benutzung eines Behindertenparkausweises den Straftatbestand des § 281 StGB erfüllt, ist streitig. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist dies nicht der Fall, da die beabsichtigte Täuschung die Identität des Täters betreffen muss. Demgegenüber vertritt das Bayerische Oberste Landgericht die Ansicht, dass das unberechtigte Auslegen eines Behindertenausweises, der auf eine andere Person ausgestellt ist, grundsätzlich die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 281 StGB erfüllt.

Eintragung im Bundeszentralregister

Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie auch im Führungszeugnis auftaucht, hängt von der Höhe der Strafe ab. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden nicht eingetragen.

Handlungsschritte

  • Verlust oder Veränderung melden: Wenn Sie Ihren Anwohnerparkausweis verloren haben oder er verändert wurde, müssen Sie dies bei Ihrer Kommune melden und eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Für die Neuausstellung fällt meist eine Verwaltungsgebühr von 5 bis 20 Euro an.
  • Ummeldung bei Umzug: Bei einem Umzug innerhalb derselben Kommune können Sie Ihren Anwohnerparkausweis auf die neue Adresse umschreiben lassen. Dies ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Weiterführende Informationen

  • Gesetzliche Grundlagen: § 267 StGB (Urkundenfälschung), § 263 StGB (Betrug), § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren).
  • Rechtsprechung: Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Bayerischen Obersten Landgerichts zur Anwendung von § 281 StGB auf Behindertenparkausweise.

Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihren Anwohnerparkausweis verloren oder verändert. In einem solchen Fall müssen Sie schnell handeln, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es ist wichtig, die oben genannten Schritte zu befolgen und sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein, um unnötige Strafen zu vermeiden.


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Wie ist der korrekte Weg bei notwendigen Änderungen am Parkausweis?

Bei notwendigen Änderungen an Ihrem Bewohnerparkausweis müssen Sie stets den offiziellen Weg über die zuständige Behörde gehen. Eigenmächtige Änderungen am Ausweis sind nicht zulässig und können strafrechtliche Konsequenzen haben.

Gründe für Änderungen

Typische Anlässe für eine Änderung Ihres Bewohnerparkausweises sind:

  • Umzug in eine andere Parkzone
  • Wechsel des Fahrzeugs oder Kennzeichens
  • Verlust oder Beschädigung des Ausweises

Korrekter Prozess

  1. Kontaktieren Sie die zuständige Behörde: In der Regel ist dies das Bürgeramt, die Verkehrsbehörde oder das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
  2. Beantragen Sie die Änderung offiziell: Nutzen Sie dafür die vorgesehenen Formulare oder Online-Dienste. Eine persönliche Vorsprache kann in manchen Fällen erforderlich sein.
  3. Legen Sie die notwendigen Unterlagen vor: Dazu gehören üblicherweise:
    • Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des neuen Fahrzeugs
    • Der bisherige Parkausweis (bei Änderungen oder Umschreibungen)
    • Bei Fahrzeugwechsel: Eine Nutzungsbescheinigung, falls Sie nicht selbst Halter des Fahrzeugs sind
  4. Zahlen Sie die anfallenden Gebühren: Für Umschreibungen oder Neuausstellungen werden in der Regel Verwaltungsgebühren erhoben.
  5. Warten Sie auf die Bearbeitung: Die Behörde wird Ihren Antrag prüfen und einen neuen oder geänderten Ausweis ausstellen.

Rechtliche Aspekte

Eigenhändige Änderungen am Parkausweis können als Urkundenfälschung gewertet werden. Dies ist nach § 267 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Selbst der Versuch ist strafbar.

Wenn Sie Ihren Parkausweis verloren haben, melden Sie dies umgehend der zuständigen Behörde. Bei der Neuausstellung müssen Sie in der Regel die Umstände des Verlusts schriftlich darlegen.

Beachten Sie, dass bei einem Umzug in eine andere Parkzone Ihr bisheriger Ausweis in der Regel seine Gültigkeit verliert. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Parkausweis für die neue Zone beantragen.

Durch die Einhaltung des offiziellen Weges stellen Sie sicher, dass Ihr Parkausweis rechtmäßig und gültig bleibt. So vermeiden Sie nicht nur rechtliche Probleme, sondern gewährleisten auch, dass Sie weiterhin von den Vorteilen des Bewohnerparkens profitieren können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist eine Straftat nach § 267 StGB. Sie liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine gefälschte Urkunde verwendet, um damit zu täuschen. Wichtig ist die Täuschungsabsicht – der Täter muss beabsichtigen, dass die Fälschung als echt wahrgenommen wird. Ein klassisches Beispiel wäre das Nachmachen einer Unterschrift auf einem Vertrag. Fehlt die Täuschungsabsicht, liegt keine strafbare Urkundenfälschung vor.


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Urkunde im Sinne des Strafrechts

Eine Urkunde ist im Strafrecht ein Schriftstück, das zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt (§ 267 StGB). Sie muss eine Gedankenerklärung enthalten und verkörpern. Beispiele sind Ausweise, Zeugnisse oder Verträge. Der Aussteller muss erkennbar sein, da die Urkunde gerade dessen Erklärung beweisen soll.


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Täuschungsabsicht

Die Täuschungsabsicht beschreibt den Vorsatz, andere über die Echtheit einer Urkunde in die Irre zu führen. Der Täter muss dabei bewusst den Eindruck erwecken wollen, die Änderungen oder das gesamte Dokument stammten vom ursprünglichen Aussteller. Ohne diese Absicht liegt keine strafbare Urkundenfälschung vor. Ein Beispiel wäre das heimliche Fälschen einer Unterschrift mit dem Ziel, dass sie als echt wahrgenommen wird.


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Anwohnerparkausweis

Ein behördlich ausgestelltes Dokument, das Anwohnern das Parken in bestimmten Zonen ihrer Wohngegend erlaubt (§ 45 StVO). Er ist eine öffentliche Urkunde und berechtigt zum Parken ohne zusätzliche Parkgebühren in ausgewiesenen Bereichen. Die Ausstellung erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen wie einem Hauptwohnsitz im betreffenden Gebiet. Eigenmächtige Änderungen sind grundsätzlich nicht zulässig.


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Verwarnungsgeld

Eine mildere Form der Geldbuße für geringfügige Ordnungswidrigkeiten, geregelt im § 56 OWiG. Es wird vor allem bei kleineren Verkehrsverstößen verhängt und beträgt meist zwischen 5 und 55 Euro. Im Unterschied zum Bußgeld wird es sofort oder innerhalb einer kurzen Frist bezahlt. Bei Verweigerung der Zahlung wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.


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Tagessätze

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld, die Höhe nach dem persönlichen Nettoeinkommen des Verurteilten. Ein Tagessatz entspricht üblicherweise einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Beispiel: 20 Tagessätze zu je 75 Euro ergeben eine Gesamtstrafe von 1.500 Euro.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung):
    § 267 StGB verbietet die Herstellung oder Veränderung von Urkunden, wenn dadurch der Anschein erweckt wird, dass die Erklärung von einem anderen, tatsächlich nicht existierenden Aussteller stammt. Entscheidend ist dabei, dass durch die Veränderung eine „unechte Urkunde“ entsteht, die falsche Rückschlüsse auf den Aussteller zulässt. Eine einfache Veränderung oder Ergänzung reicht nur dann aus, wenn der Eindruck einer offiziellen Erklärung erweckt wird.
    Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zwar seinen Anwohnerparkausweis handschriftlich verändert, jedoch wurde festgestellt, dass die Änderungen eindeutig nicht von der Stadt Tübingen stammen konnten. Die handschriftlichen Ergänzungen mit einem dicken Filzstift waren so offensichtlich unbehördlich, dass eine Täuschung ausgeschlossen war. Ein „Verfälschen“ im Sinne des § 267 StGB lag daher nicht vor.
  • § 25a StVG (Kostenbescheid gegen den Halter):
    Nach § 25a StVG kann bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der Halter des Fahrzeugs für die Verfahrenskosten belangt werden, wenn der tatsächliche Fahrer nicht festgestellt werden kann. Hierbei geht es nicht um eine Sanktion für den Halter, sondern darum, die entstandenen Kosten demjenigen zuzuordnen, der für das Fahrzeug verantwortlich ist.
    Nachdem der Parkverstoß zunächst als Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde und das Verfahren eingestellt wurde, erhielt der Angeklagte einen Kostenbescheid. Dieser Schritt zeigt, dass die Behörden keine Täuschung durch die handschriftliche Änderung erkannt hatten und die Regelung des § 25a StVG lediglich die Verwaltungsaufwendungen kompensierte.
  • § 62 OWiG (Abgabe an die Staatsanwaltschaft):
    Gemäß § 62 OWiG kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Die Regelung ermöglicht den Behörden, bei unklaren Sachverhalten eine tiefere strafrechtliche Überprüfung einzuleiten.
    Im Fall des Angeklagten wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, nachdem der Verdacht der Urkundenfälschung aufkam. Die spätere Entscheidung des Gerichts zeigte jedoch, dass der Anfangsverdacht nicht ausreichend war, da keine Täuschungshandlung erkennbar war.
  • § 41 Abs. 1 OWiG (Einstellung bei Straftatverdacht):
    Nach § 41 Abs. 1 OWiG ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen, sobald der Verdacht einer Straftat entsteht. Hierbei geht das Strafrecht dem Ordnungswidrigkeitenrecht vor, und das Verfahren wird zur weiteren Prüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
    In diesem Fall wurde der Angeklagte zunächst wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Der Verdacht der Urkundenfälschung führte zur Einstellung des OWi-Verfahrens und zur Übernahme durch die Staatsanwaltschaft. Dies zeigt, dass die Behörden anfänglich eine schwerwiegendere rechtliche Bewertung vornahmen.
  • Verwaltungsverfahrensrecht (§ 37 Abs. 2 VwVfG – Bestimmtheit von Verwaltungsakten):
    Ein Verwaltungsakt muss klar und eindeutig sein. Nach § 37 Abs. 2 VwVfG muss der Adressat eines Verwaltungsakts wissen, welche Rechte und Pflichten ihm auferlegt werden. Hierbei spielen auch Anforderungen an die Ausstellung von Dokumenten wie Parkausweisen eine Rolle.
    Der Angeklagte berief sich darauf, dass sein Anwohnerstatus und die bezahlte Gebühr der Behörde bekannt waren, wodurch er sich im Recht fühlte. Die fehlende Zusendung eines neuen Parkausweises und das unflexible Verwaltungsverfahren führten zu seiner eigenmächtigen Änderung. Dies unterstreicht die Problematik unklarer behördlicher Abläufe und Verwaltungsentscheidungen, die Betroffene zu eigenmächtigen Handlungen verleiten können.

Das vorliegende Urteil


AG Tübingen – Az.: 24 Ns 11 Js 23397/16 – Urteil vom 22.01.2018


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