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Akteneinsicht in Todesermittlungsakte der Staatsanwaltschaft -berechtigtes Interesse Angehöriger

Gerüchte um Suizid: Angehörige erhalten Akteneinsicht

Das Landgericht Bad Kreuznach entschied, dass die Antragsteller G. und A. K., als Tochter und Schwiegersohn des Verstorbenen, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Todesermittlungsakte hatten. Dieser Beschluss hebt die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Gericht anerkannte das ideelle Interesse der Antragsteller, die Umstände des Todesfalls ihres Familienmitglieds zu klären, unabhängig von einer Absicht zur Rechtsverfolgung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 19/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts: Das Landgericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund der Beschwerde der Antragsteller auf.
  2. Berechtigtes Interesse der Antragsteller: Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Todesermittlungsakte ihres verstorbenen Familienmitglieds.
  3. Keine Rechtsverfolgungsabsicht notwendig: Das Gericht stellt klar, dass das Interesse an Informationen über den Todesfall unabhängig von einer Absicht zur Rechtsverfolgung besteht.
  4. Ideelles Interesse der Familie: Besondere Berücksichtigung findet das ideelle Interesse der Antragsteller, mehr über die Todesumstände zu erfahren und das Ansehen des Verstorbenen zu wahren.
  5. Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft: Ursprünglich lehnte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht ab, da kein berechtigtes Interesse vorgebracht wurde.
  6. Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Nach der Ablehnung ihres Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft stellten die Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
  7. Gerüchte um den Todesfall: Die Antragsteller erhofften sich, durch die Akteneinsicht Gerüchten um einen Suizid entgegenzuwirken und Frieden zu finden.
  8. Keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehend: Das Gericht sah keine entgegenstehenden schutzwürdigen Belange Dritter, insbesondere aufgrund des Zeitablaufs seit dem Todesfall.

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Als Angehöriger eines Verstorbenen kann es von großer Bedeutung sein, Einblick in die Todesermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Das Interesse an der Akteneinsicht ist berechtigt und wird von Gerichten anerkannt. Die Einsicht in die Ermittlungsakte ist jedoch nicht ohne Weiteres gewährt und unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Familienmitglieder haben ein nachvollziehbares Interesse an der Aufklärung der Todesumstände, um eventuelle Gerüchte auszuräumen oder Frieden zu finden. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema Akteneinsicht in Todesermittlungsakten vorgestellt und erörtert.

Das Ringen um Akteneinsicht in einer Todesermittlungsakte

Der Fall, der beim Landgericht Bad Kreuznach verhandelt wurde, dreht sich um das Anliegen der Antragsteller G. und A. K., Einblick in die Todesermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Diese Akte betrifft den Tod von W. A. F., der 1987 durch einen Sturz verstarb. Interessanterweise handelt es sich bei den Antragstellern um die Tochter des Verstorbenen und ihren Ehemann. Ursprünglich wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft aufgrund eines vermuteten Unfalltodes eingestellt. Die Antragsteller begehrten jedoch später erneut Akteneinsicht, um genauere Informationen über die Todesumstände zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Aussage des einzigen Augenzeugen, der seitdem verstorben ist.

Zwischen Ablehnung und berechtigtem Interesse

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gewährte den Antragstellern zunächst eine kurze Akteneinsicht, lehnte aber eine weitere Einsichtnahme ab. Als Begründung gab sie an, dass die Antragsteller kein berechtigtes Interesse im Sinne eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interesses für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargelegt hätten. Diese Ablehnung führte dazu, dass die Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellten. Das Amtsgericht Bad Kreuznach lehnte das Akteneinsichtsgesuch ebenfalls ab, was die Antragsteller dazu veranlasste, Beschwerde einzulegen. Sie ergänzten ihre Argumentation mit Hinweisen auf Gerüchte über einen angeblichen Suizid des Verstorbenen, die die Familie stark belasteten.

Die Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach

Das Landgericht Bad Kreuznach hob schließlich den Beschluss des Amtsgerichts auf und anerkannte das berechtigte Interesse der Antragsteller an der Gewährung von Auskünften aus dem Verfahren. Interessant ist hierbei, dass das Gericht betonte, dass das berechtigte Interesse nicht notwendigerweise auf die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte gerichtet sein muss. Die Antragsteller hatten ihr ideelles Interesse ausreichend dargelegt, und es ging ihnen nicht um eine Rechtsverfolgung. Das Gericht erkannte an, dass gerade enge Familienmitglieder ein berechtigtes Interesse haben, die Umstände eines Todesfalles zu erfahren.

Die Bedeutung des Urteils für Angehörige

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Meilenstein für Angehörige dar, die auf der Suche nach Klarheit in ähnlichen Fällen sind. Es hebt die Bedeutung des ideellen Interesses hervor, das Angehörige haben können, um die Umstände des Todes eines Familienmitglieds zu verstehen. Es zeigt auch, dass die Antragsteller nicht unbedingt eine Rechtsverfolgung beabsichtigen müssen, um ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Dies könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle in der Zukunft haben, in denen Familienmitglieder nach Antworten suchen, um mit dem Verlust eines Angehörigen abschließen zu können.

Das vorliegende Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach ist ein exemplarisches Beispiel dafür, wie das Recht auf Akteneinsicht und das berechtigte Interesse von Angehörigen in der deutschen Rechtsprechung gewürdigt werden. Es unterstreicht die Notwendigkeit, jedem Fall individuell zu begegnen und die besonderen Umstände und das persönliche Interesse der Antragsteller zu berücksichtigen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter Akteneinsicht im deutschen Recht?

Unter „Akteneinsicht“ im deutschen Recht versteht man das individuelle Verfahrensrecht, in Akten Einsicht zu nehmen, die für ein Verfahren und dessen Ergebnis maßgebliche Sachverhalte und behördliche oder gerichtliche Entscheidungen enthalten. Dieses Recht kann in verschiedenen Kontexten gelten, wie z.B. in Zivilprozessen, Strafprozessen, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Die Akteneinsicht ermöglicht es berechtigten Personen, behördliche Aufzeichnungen durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und gegebenenfalls Fotokopien oder Abschriften anzufertigen. Im Strafverfahren ist die Akteneinsicht ein probates Mittel, um dem Beschuldigten sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und rechtliches Gehör zu gewährleisten. Im Rahmen laufender Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigern, wenn dadurch Ermittlungserfolge verhindert werden könnten.

Im Verwaltungsrecht ist zu beachten, dass die Akteneinsicht nicht nur auf Akten an sich bezieht, sondern auch auf alle sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren stehen, wie Pläne, Urkunden, Fotos usw. Eine Verwaltungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. VwVfG das Recht, die Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch diese die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder wenn Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten gewahrt werden müssen.

Im Vergaberecht bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nur auf die entscheidungsrelevanten Bestandteile der Vergabeakten, die die gerügten Rechtsverstöße betreffen. Unternehmen, die Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag haben und sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Vergabe eines Auftrags der öffentlichen Hand im Wege des Nachprüfungsverfahrens zu überprüfen.

Es ist zu beachten, dass das Recht auf Akteneinsicht in bestimmten Fällen eingeschränkt sein kann. So kann beispielsweise die generelle Verweigerung der Akteneinsicht durch die Einlegung einer Beschwerde vor Gericht angefochten werden. Zudem kann in Einzelfällen die Behörde verlangen, dass der Antragsteller seinen Wunsch auf Akteneinsicht begründet.

Was bedeutet berechtigtes Interesse bei der Anforderung von Informationen aus staatlichen Akten?

„Berechtigtes Interesse“ bei der Anforderung von Informationen aus staatlichen Akten bezieht sich auf die Notwendigkeit, dass eine Person oder Organisation einen gültigen Grund für den Zugang zu diesen Informationen hat. Dies kann in verschiedenen Kontexten gelten.

Im Kontext des Datenschutzes muss eine Person ihr berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen, um Zugang zu bestimmten Informationen zu erhalten. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Informationen für die Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Im Personalrecht kann ein berechtigtes Interesse beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Bevollmächtigter Zugang zu einer Personalakte benötigt. Hier muss das berechtigte Interesse ebenfalls glaubhaft gemacht werden.

Im Strafrecht kann ein berechtigtes Interesse für die Akteneinsicht bestehen, wenn beispielsweise die Prüfung oder Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage erforderlich ist. Auch im Strafverfahren wird einem Geschädigten oder dessen Anwalt nur bei einem berechtigten Interesse Akteneinsicht gewährt.

Im Kontext des Stasi-Unterlagen-Archivs müssen nahe Angehörige ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schlüssig darlegen, dass sie mit Hilfe eventuell vorhandener Stasi-Unterlagen ihre persönliche Geschichte aufarbeiten können.

Es ist wichtig zu beachten, dass das, was als „berechtigtes Interesse“ gilt, je nach Kontext und den spezifischen Umständen des Einzelfalls variieren kann. In vielen Fällen wird von der Person, die die Informationen anfordert, erwartet, dass sie ihr berechtigtes Interesse nachweist oder glaubhaft macht.


Das vorliegende Urteil

LG Bad Kreuznach – Az.: 2 Qs 19/15 – Beschluss vom 26.02.2015

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 14.01.2015 – 43 Gs 2/15 – aufgehoben.

2. Die Antragsteller G. und A. K. haben ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Auskünften aus dem Verfahren 2 UJs 10279/87.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Bei dem Verfahren 2 UJs 10279/87 handelt es sich um eine Todesermittlungsakte betreffend den W. A. F., welcher am 05.12.1987 durch einen Sturz vom Rotenfels in Bad Münster am Stein zu Tode kam. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach stellte das Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorliegens eines Unfalltodes am 07.12.1987 ein. Bei der Antragstellerin G.K. handelt es sich um die Tochter des Verstorbenen, der Antragsteller A.K. ist ihr Ehemann.

Mit Schreiben vom 29.10.2014 begehrten die Antragsteller nochmalige Akteneinsicht, nachdem ihnen die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach bereits am 23.10.2014 eine kurze Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft gewährt hatte. Die Antragsteller machen geltend, dass sie sich über die genauen Todesumstände des W. A. F. informieren möchten. Hierfür sei insbesondere die Zeugenaussage des einzigen Augenzeugen erforderlich, da dieser mittlerweile verstorben sei. Darüber hinaus stellen sie klar, dass sie keine Rechtsverfolgung in irgendeiner Art und Weise beabsichtigen.

Hierauf erwiderte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Schreiben vom 04.11.2014, dass sie bereit sei, Auskunft auf konkrete Fragestellungen zu erteilen, soweit keine schutzwürdigen Belange entgehen stünden. Die Antragsteller wiesen mit Schreiben vom 08.11.2014 darauf hin, dass es ihnen mangels ausreichender Kenntnis der Akteninhalte nicht möglich sei, eine konkrete Fragestellung zu formulieren.

Mit Schreiben vom 11.11.2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach das Akteneinsichtsgesuch der Antragssteller ab und verwies darauf, dass die Antragssteller kein berechtigtes Interesse an der Einsicht bzw. Auskunft vorgetragen hätten. Als berechtigtes Interesse definierte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ein schutzwürdiges rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse mit dem Zweck, die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen für eine geplante oder bereits in die Wege geleitete Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu schaffen oder auch nur zu verbessern bzw. zu verstärken. Die Ablehnung des Gesuchs ergäbe sich somit insbesondere aus dem Umstand, dass die Antragsteller nach ihrem eigenen Vortrag keine Rechtsverfolgung beabsichtigen.

Gegen diese Ablehnung ihres Gesuchs wendeten sich die Antragssteller mit Schreiben vom 07.12.2014, mit welchem sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellten.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 lehnte das Amtsgericht Bad Kreuznach das Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller ab und begründete dies ebenfalls mit mangelnden berechtigtem Interesse der Antragsteller.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihren Schreiben vom 01.02.2015 sowie vom 10.02.2015. Sie tragen ergänzend vor, dass seit Mitte letzten Jahres Meldungen über einen angeblichen Suizid des W. A. F. kursieren würden und dies die Familie des Verstorbenen stark belaste. Sie erhofften sich aus dem beantragten Auskunftsersuchen Antworten zu finden, um diesen Gerüchten entgegen zu wirken oder zumindest selbst abschließenden Frieden finden zu können. Hierfür seien sie auch mit einer Schwärzung sämtlicher Namens- und Berufsbezeichnungen der damals am Verfahren Beteiligten einverstanden, um eventuelle schutzwürdige Belange Dritter zu wahren.

Im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 04.02.2015 wurden die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts Bad Kreuznach vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Auskünften aus dem Verfahren 2 UJs 10279/87, § 475 Abs. 1 StPO.

§ 475 Abs. 1 S. 1 StPO gibt Privatpersonen einen Anspruch Auskünfte aus Akten zu erhalten, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Auskünfte sind hingegen zu versagen, wenn der von der Auskunft Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat, § 475 Abs. 1 S. 2 StPO.

Der private Antragsteller muss somit ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung darlegen. Das bedeutet, er muss Tatsachen schlüssig vortragen, aus denen sich Grund und Umfang der benötigten Auskünfte ergeben. Das berechtigte Interesse muss hingegen nicht auf die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte – wie die Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche – gerichtet sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 475, Rn. 2; Karlsruher Kommentar, StPO, § 475, Rn. 4).

Die Antragsteller haben ihr ideelles Interesse an der Auskunftserteilung im ausreichenden Maß dargelegt. Dass es ihnen nicht auf eine Rechtsverfolgung ankommt, ist ohne Belang. Gerade enge Familienmitglieder haben ein berechtigtes Interesse, die Umstände eines Todesfalles – sollte er auch schon Jahre her sein – zu erfahren. Die Antragsteller als Tochter und Schwiegersohn des Verstorbenen möchten nicht nur ihre eigenen Informationsinteressen befriedigen, sondern auch das Ansehen des Verstorbenen wahren und gegebenenfalls verteidigen. Entgegenstehende schutzwürdige Belange anderer Betroffener sind – gerade im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Zeitablauf – nicht ersichtlich.

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