Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 1 Ws 59/16 (33/16), Beschluss vom 19.02.2016
Die Beschwerde wird auf Kosten der Nebenklägerin als unbegründet verworfen.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in Ihrer Zuschrift vom 18. Februar 2016 ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin ist Zeugin in dem zunächst unter dem Aktenzeichen 315 Js 26910/15 geführten Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe am 23. November 2015 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gegen den Angeklagten B1 Anklage erhoben hat (Bd. V Bl. 32 d. A.). Durch Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 25. Januar 2016 ist in dieser Sache die Anklageschrift vom 23. November 2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 5 Ks 315 Js 8334/15 (2/15), welches führt, verbunden worden (Bd. V Bl. 61 d. A.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hat Rechtsanwalt D1 unter Beireichung einer Vollmacht (Bd. V Bl. 57 d. A.) die Vertretung der Zeugin R1 angezeigt, Akteneinsicht beantragt sowie einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage gestellt (Bd. V Bl. 55 d. A.).
Den Antrag auf Akteneinsicht hat die Vorsitzende der 5. Strafkammer des Landgerichts Itzehoe durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2016 zurückgewiesen, da der Untersuchungszweck in dem Verfahren durch eine solche Akteneinsicht gefährdet wäre. Die im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe für die Versagung der Akteneinsicht tragen und werden auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.
Hinsichtlich der Frage nach einer etwaigen Gefährdung des Untersuchungszwecks besteht ein weiter Entscheidungsspielraum (BGH, NJW 2005, 1519, 1520). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidungsspielraum durch die angefochtene Entscheidung überschritten worden wäre, ergeben sich nicht. Vielmehr ist die Bewertung des Landgerichts, die Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Akteninhalt könnte die dem Gericht obliegende Wahrheitsfindung beeinträchtigen, nicht zu beanstanden. Gerade in Konstellationen, in denen für die Beweisführung lediglich die Aussage eines einzelnen Zeugen zur Verfügung steht, ist es von besonderer Bedeutung, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Unbefangenheit, Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt der im Rahmen der Hauptverhandlung zu erwartenden Zeugenaussage so gut wie möglich gewährleisten. Diesem Auftrag ist das Landgericht mit der derzeitigen Versagung von Akteneinsicht nachgekommen.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem von dem Nebenklagevertreter mit der Beschwerde eingereichten Schriftstück des Verteidigers des Angeklagten vom 2. Februar 2016 (Bd. IV Bl. 97 d. A.). Insoweit hat das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2016 zutreffend ausgeführt, dass weder die Ankündigung von Schadenswiedergutmachung noch die Mitteilung, der Angeklagte sei sich sehr wohl im Klaren darüber, dass er die Beschwerdeführerin zutiefst verletzt habe (Bd. IV 787 d. A), als Geständnis anzusehen ist. Derzeit gibt dieses Schreiben auch keine Veranlassung dazu, einer unbefangenen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung einen anderen Wert beizumessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Itzehoe vom 11. Februar 2016 Bezug genommen.
Soweit der Nebenklagevertreter Einsicht in die Aktenteile begehrt, die die Beschwerdeführerin nicht betreffen, mag eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks der Akteneinsichtsgewährung nicht entgegenstehen. Allerdings ist der Nebenklagevertreter insoweit bislang die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO schuldig geblieben.“
Dem tritt der Senat bei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.