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Akteneinsichtsrecht – Ablehnung bei mittelbarem Schaden

Ein Verdacht auf Abrechnungsbetrug bei Krankenkassen rief die Justiz auf den Plan. Ein Konkurrent des beschuldigten Unternehmens wollte daraufhin Einblick in die eingestellten Ermittlungsakten nehmen. Doch das Gericht stellte klar: Nur wer durch die mutmaßliche Straftat selbst einen unmittelbaren Schaden erlitten hat, gilt als Verletzter im Sinne des Gesetzes. Konkurrenten, die nur mittelbare Nachteile befürchten, haben deshalb kein Recht auf Akteneinsicht.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25) | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Stade
  • Datum: 01.04.2025
  • Aktenzeichen: 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25)
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafverfahrensrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Anzeigeerstatter (ein Verein, der selbst Leistungserbringer im Bereich Reha-Sport ist), der Akteneinsicht begehrte, nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
  • Beklagte: Die Staatsanwaltschaft Stade, deren Entscheidung, die Akteneinsicht zu verweigern, gerichtlich überprüft wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verein erstattete Anzeige wegen mutmaßlichen Abrechnungsbetrugs durch den Betreiber einer Sportanlage. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein und lehnte ein Akteneinsichtsgesuch des Vereins ab, da dieser kein „Verletzter“ sei. Der Verein beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Akteneinsicht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Anzeigeerstatter als „Verletzter“ im Sinne des Gesetzes gilt und Anspruch auf Akteneinsicht hat, wenn er nicht unmittelbar durch die angezeigte Straftat geschädigt wurde, sondern nur mittelbare Nachteile geltend macht (z.B. Wettbewerbsnachteile).

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Amtsgericht Stade wies den Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Anzeigeerstatters zu Recht abgelehnt hatte.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nur unmittelbar durch eine Straftat Geschädigte als „Verletzte“ im Sinne der relevanten Gesetze gelten. Im Falle des angezeigten Betrugs gegenüber Krankenkassen wären diese die unmittelbar Geschädigten gewesen. Die vom Anzeigeerstatter geltend gemachten Nachteile seien allenfalls mittelbarer Natur und begründen daher keine Verletzteneigenschaft und somit auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Der Fall vor Gericht


Kein Recht auf Akteneinsicht für Anzeigeerstatter bei nur mittelbarem Schaden nach Verfahrenseinstellung wegen Abrechnungsbetrugs

Das Amtsgericht Stade hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Anzeigeerstatter nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen kann.

Person im Büro eines deutschen Justizgebäudes prüft Akten zu Streit um Wettbewerbsnachteile und Akteneinsicht nach StPO.
Wettbewerbsnachteile und unlautere Abrechnungen: Streit um Akteneinsicht für den Vereinsverletzten in §406e StPO. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob auch ein nur mittelbar entstandener Schaden, wie beispielsweise Wettbewerbsnachteile, ausreicht, um als „Verletzter“ im Sinne des Gesetzes zu gelten und somit ein Recht auf Akteneinsicht nach § 406e der Strafprozessordnung (StPO) zu begründen. Das Gericht verneinte dies und bestätigte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Anzeigeerstatter die Akteneinsicht zu verweigern.

Ausgangslage: Anzeige wegen Verdachts auf Abrechnungsbetrug im Reha-Sport

Den Anstoß für das Verfahren gab eine Strafanzeige eines eingetragenen Vereins, der selbst im Bereich Rehabilitationssport tätig ist. Vertreten durch seine erste Vorsitzende, warf der Verein den Verantwortlichen eines Unternehmens, das eine Sport- und Freizeitanlage in G. betreibt, Abrechnungsbetrug vor. Der konkrete Vorwurf lautete, das beschuldigte Unternehmen habe eine bestimmte Übungsleiterin für Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen eingesetzt und diese Leistungen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet, obwohl die Übungsleiterin nicht über die erforderliche Lizenz verfügt habe. Nach den geltenden Vorschriften sei eine Abrechnung solcher Leistungen mit den Krankenkassen jedoch nur zulässig, wenn sie von lizenzierten Übungsleitern erbracht werden. Der Verein sah hierin einen strafbaren Betrug zum Nachteil der Kostenträger.

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft Stade nahm daraufhin Ermittlungen auf. Sie holte Auskünfte bei verschiedenen Stellen ein, darunter eine Krankenkasse und eine weitere Organisation, und vernahm die betreffende Übungsleiterin als Zeugin. Im Laufe des Verfahrens beantragte der anzeigende Verein am 22. August 2024 Akteneinsicht. Einer der Beschuldigten widersprach diesem Antrag jedoch über seinen Rechtsanwalt am 26. November 2024.

Nach Abschluss ihrer Ermittlungen kam die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass ein strafbarer Vorsatz – also die Absicht zur Täuschung und zur unrechtmäßigen Bereicherung – den Beschuldigten nicht nachweisbar sei. Sie beabsichtigte daher, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen. Dies bedeutet, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung bestand. Gemäß den Vorschriften (Nr. 90 RiStBV) hörte die Staatsanwaltschaft am 28. November 2024 die potenziell geschädigte Krankenkasse zu dieser beabsichtigten Einstellung an. Die Krankenkasse erhob bis zum 8. Januar 2025 keine Einwände.

Folgerichtig stellte die Staatsanwaltschaft Stade das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2025 offiziell ein.

Streit um Akteneinsicht: Der Antrag des Anzeigeerstatters und die Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft

Zeitgleich mit der Einstellung des Verfahrens entschied die Staatsanwaltschaft auch über den Antrag des anzeigenden Vereins auf Akteneinsicht. Mit einem gesonderten Schreiben vom 10. Januar 2025 wies sie das Akteneinsichtsgesuch zurück. Die Begründung der Staatsanwaltschaft lautete, dass der Verein nicht als Verletzter im Sinne relevanter Vorschriften (§ 373b StPO bzw. § 172 StPO) anzusehen sei. Nur ein Verletzter hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, die Ermittlungsakten einzusehen.

Der Verein wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und beantragte am 21. März 2025 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 406e Absatz 5 Satz 2 StPO, um die Verweigerung der Akteneinsicht überprüfen zu lassen.

Argumentation des Anzeigeerstatters: Mittelbarer Schaden als Grundlage für Verletztenstellung

In seiner Begründung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung führte der Verein aus, warum er seiner Meinung nach ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht habe und als Verletzter gelten müsse. Er betonte, selbst ein anerkannter Anbieter für Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) zu sein. Seit 2010 biete er entsprechende Kurse in derselben Sportanlage an, die auch von dem beschuldigten Unternehmen genutzt werde.

Der Verein trug vor, dass ihm durch das beschuldigte Unternehmen zahlreiche Nutzungszeiten für seine Kurse entzogen und der Zugang zu einem wichtigen Aktivbecken verwehrt worden sei. Hierdurch sei ihm ein existenzbedrohender Schaden entstanden. Er argumentierte weiter, dass das beschuldigte Unternehmen durch den rechtswidrigen Einsatz einer nicht lizensierten Übungsleiterin eine unlautere wirtschaftliche Konkurrenz geschaffen und ihn dadurch gezielt behindert habe. Obwohl dieser Schaden nicht direkt aus dem Betrug gegenüber den Krankenkassen resultiere, sei er doch eine Folge des Gesamtverhaltens des Unternehmens. Der Verein sah sich daher zumindest mittelbar geschädigt und beanspruchte aus diesem Grund die Eigenschaft als Verletzter und das damit verbundene Recht auf Akteneinsicht.

Gerichtliche Entscheidung: Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen

Das Amtsgericht Stade prüfte den Antrag des Vereins und wies ihn mit Beschluss vom 1. April 2025 (Az.: 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25)) zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag zwar zulässig war, also die formalen Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung erfüllte, aber inhaltlich unbegründet sei. Gleichzeitig bestätigte das Gericht ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft Stade das Akteneinsichtsgesuch des Vereins zu Recht abgelehnt hatte.

Begründung des Gerichts: Nur unmittelbare Betroffenheit begründet Verletzteneigenschaft nach § 373b StPO

Das Gericht legte seiner Entscheidung die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zugrunde. Das Recht auf Akteneinsicht für einen Verletzten (bzw. dessen Rechtsanwalt) ist in § 406e Absatz 1 StPO geregelt. Voraussetzung ist neben der Verletzteneigenschaft auch ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme.

Die entscheidende Frage war jedoch, ob der anzeigende Verein überhaupt als „Verletzter“ im Sinne dieser Vorschrift gilt. Das Gericht stellte klar, dass sich die Definition des Verletzten für die Akteneinsicht aus § 373b Absatz 1 StPO ergibt. Diese gesetzliche Definition ist eindeutig: Verletzte sind nur diejenigen Personen oder Institutionen, die durch die unterstellte Straftat in ihren Rechten oder Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt wurden oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.

Das Gericht betonte das Wort „unmittelbar“ im Gesetzestext. Eine unmittelbare Beeinträchtigung oder ein unmittelbarer Schaden liege nur dann vor, wenn der Schaden oder die Rechtsgutverletzung eine direkte Folge der untersuchten Straftat ist und sich gerade die Gefahr realisiert hat, die dem jeweiligen Straftatbestand innewohnt. Es muss also ein direkter, tatbestandsspezifischer Zusammenhang zwischen der Straftat (hier: dem mutmaßlichen Abrechnungsbetrug) und dem erlittenen Schaden bestehen.

Abgrenzung: Wer ist durch den mutmaßlichen Abrechnungsbetrug unmittelbar geschädigt?

Angewandt auf den vorliegenden Fall kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass der anzeigende Verein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unmittelbar Geschädigter des vorgeworfenen Abrechnungsbetrugs angesehen werden kann. Der Kern des Vorwurfs war der Einsatz einer nicht lizensierten Übungsleiterin und die mutmaßlich wahrheitswidrige Abrechnung dieser Leistung gegenüber den Krankenkassen.

Sollte dieser Vorwurf zutreffen, so das Gericht, wäre ein Betrugsdelikt gegeben. Der Schaden aus diesem Betrug wäre jedoch ausschließlich bei der jeweiligen Krankenkasse eingetreten, die für eine Leistung bezahlt hätte, welche die vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen (gültige Lizenz der Übungsleiterin) nicht erfüllte. Die Krankenkasse wäre somit die direkt geschädigte Partei. Der anzeigende Verein hingegen hätte durch diesen spezifischen Betrugsvorgang gegenüber der Kasse keinen unmittelbaren Schaden erlitten.

Fazit des Gerichts: Wettbewerbsnachteile stellen keinen unmittelbaren Schaden im Sinne des § 406e StPO dar

Das Gericht setzte sich auch mit dem Argument des Vereins auseinander, ihm seien durch das Verhalten des beschuldigten Unternehmens (Einsatz der nicht lizenzierten Kraft, Entzug von Nutzungszeiten, Verwehrung des Beckenzugangs) Kapazitäten entzogen worden, was zu einem existenzbedrohenden Schaden geführt habe. Das Gericht ließ offen, ob dieser Vortrag überhaupt zutreffend sein könnte. Entscheidend war jedoch: Selbst wenn dieser Schaden eingetreten wäre, handelte es sich dabei – wie der Verein selbst einräumte – lediglich um einen mittelbaren Schaden.

Ein solcher Mittelbarer Schaden, der sich beispielsweise aus Wettbewerbsnachteilen oder vertraglichen Auseinandersetzungen um Nutzungszeiten ergibt, ist nach dem klaren Wortlaut des § 373b Absatz 1 StPO jedoch nicht ausreichend, um die Verletzteneigenschaft zu begründen. Da der anzeigende Verein somit nicht als Verletzter im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, fehlte ihm die grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 406e Absatz 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gesuch daher zu Recht abgelehnt, und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung musste erfolglos bleiben. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit bei der Bestimmung der Verletzteneigenschaft im Strafverfahren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Anzeigeerstatter nur dann als „Verletzter“ mit Anspruch auf Akteneinsicht gilt, wenn er unmittelbar durch die angezeigte Straftat geschädigt wurde. Wettbewerbsnachteile oder wirtschaftliche Einbußen, die lediglich mittelbar aus einer Straftat resultieren, begründen keine Verletzteneigenschaft nach § 373b StPO. Die Entscheidung hat Bedeutung für Unternehmen und Wettbewerber, die durch mutmaßlich strafbare Handlungen der Konkurrenz benachteiligt werden, da sie ihre Möglichkeiten zur Akteneinsicht nach Verfahrenseinstellung erheblich einschränkt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren und wer hat grundsätzlich Anspruch darauf?

Das Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren ist im Grunde das Recht, sich die amtlichen Unterlagen anzusehen, die von der Polizei oder Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen gesammelt wurden. Stellen Sie sich vor, die Behörden untersuchen einen Vorfall, und alle gesammelten Informationen – Berichte, Zeugenaussagen, Fotos, Gutachten – werden in einer „Akte“ gesammelt. Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht es bestimmten Personen, diese Akte einzusehen und sich davon Kopien zu machen.

Dieses Recht ist wichtig, damit Beteiligte verstehen können, was genau im Verfahren gegen sie oder im Zusammenhang mit einem ihnen widerfahrenen Vorfall ermittelt wird und auf welchen Informationen die Entscheidungen der Behörden beruhen.

Wichtig ist: Nicht jeder hat automatisch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht ist gesetzlich auf bestimmte Personen beschränkt.

Grundsätzlich haben zwei Hauptgruppen von Personen Anspruch auf Akteneinsicht:

  1. Der Beschuldigte: Das ist die Person, gegen die im Strafverfahren ermittelt wird, weil sie im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben. Der Beschuldigte hat in der Regel das Recht, die Akten einzusehen, um sich gegen die Vorwürfe verteidigen zu können.
  2. Der Verletzte: Das ist die Person, die durch die mutmaßliche Straftat direkt geschädigt wurde. Für den Verletzten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Akteneinsichtsrecht.

Wer gilt als „Verletzter“ im Strafverfahren?

Als Verletzter gilt, wer durch die im Raum stehende Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Das können sehr unterschiedliche Fälle sein. Beispiele dafür sind:

  • Das Opfer einer Körperverletzung
  • Die Person, deren Eigentum gestohlen oder beschädigt wurde
  • Die Person, die durch Betrug finanziellen Schaden erlitten hat

Für den Verletzten ist das Akteneinsichtsrecht oft wichtig, um zu erfahren, wie die Ermittlungen zu dem ihm widerfahrenen Vorfall verlaufen sind, welche Ergebnisse die Behörden erzielt haben und welche Entscheidung (z.B. Einstellung des Verfahrens) getroffen wurde. Dies kann relevant sein, falls der Verletzte zum Beispiel überlegen möchte, selbst zivilrechtliche Schritte einzuleiten, um Schadenersatz zu erhalten.

Allerdings kann auch das Akteneinsichtsrecht für den Verletzten unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, zum Beispiel, wenn die Einsicht den Zweck der laufenden Ermittlungen gefährden würde oder schutzwürdige Interessen anderer Personen entgegenstehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht es bestimmten Beteiligten im Strafverfahren – hauptsächlich dem Beschuldigten und unter Voraussetzungen dem Verletzten – die Ermittlungsakten einzusehen, um ihre Rechte wahrnehmen und die Hintergründe des Verfahrens verstehen zu können.


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Wann gilt man im juristischen Sinne als „Verletzter“ einer Straftat und welche Bedeutung hat das für das Akteneinsichtsrecht?

Im juristischen Sinne ist ein „Verletzter“ einer Straftat eine Person, die direkt durch die Tat in ihren Rechten oder Rechtsgütern beeinträchtigt wurde. Stellen Sie sich vor, jemand begeht eine Straftat – der Verletzte ist typischerweise die Person, gegen die sich diese Straftat gerichtet hat und die dadurch einen Schaden erlitten hat.

Dieser Schaden kann sehr unterschiedlich sein:

  • Er kann körperlicher Natur sein (z.B. bei einer Körperverletzung).
  • Er kann materieller Natur sein (z.B. bei einem Diebstahl oder Betrug, wo es um Geld oder Gegenstände geht).
  • Er kann auch ideeller Natur sein, indem grundlegende Rechte verletzt werden (z.B. die Ehre bei Beleidigung oder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung).

Wichtig ist, dass die Verletzung unmittelbar Folge der Straftat ist. Man muss also direkt vom Geschehen betroffen sein.

Wer gilt als „Verletzter“?

Die Definition des „Verletzten“ kann manchmal etwas breiter sein, als man zunächst denkt. Neben dem direkten Opfer, das den Hauptschaden erlitten hat, können unter bestimmten Umständen auch andere Personen als Verletzte gelten. Dies ist der Fall, wenn sie eigene, von der Straftat abgeleitete Schäden erlitten haben, die juristisch relevant sind. Ein klassisches Beispiel ist der Verlust des Unterhaltsanspruchs von Hinterbliebenen nach einer Tötungsstraftat. Sie wurden zwar nicht direkt körperlich verletzt, aber ihre rechtlich geschützten Unterhaltsansprüche wurden durch die Tat des Täters beendet, was sie in einem bestimmten Sinne ebenfalls zu Verletzten macht. Es kommt also immer auf die konkrete Straftat und die konkreten Auswirkungen auf die Person an.

Welche Bedeutung hat der Status als „Verletzter“ für das Akteneinsichtsrecht?

Der Status als juristischer „Verletzter“ ist sehr wichtig, weil er in Deutschland einen besonderen Anspruch begründet: das Akteneinsichtsrecht.

Akteneinsicht bedeutet, dass man – in der Regel über eine rechtliche Vertretung – Zugang zu den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erhält. Diese Akten enthalten alle Informationen, die Polizei und Staatsanwaltschaft im Laufe der Ermittlungen gesammelt haben: Anzeigen, Zeugenaussagen, Gutachten, Protokolle, Fotos und vieles mehr.

Für einen Verletzten ist das Akteneinsichtsrecht von großer Bedeutung, da es ihm ermöglicht:

  • Informationen über den Stand des Verfahrens und die Ermittlungsergebnisse zu erhalten.
  • Zu verstehen, welche Beweise vorliegen.
  • Sich gegebenenfalls besser auf eine mögliche Nebenklage oder einen Adhäsionsprozess (wo Schadensersatz im Strafverfahren geltend gemacht wird) vorzubereiten.

Das Gesetz gewährt dieses Recht dem Verletzten (geregelt unter anderem in § 406e der Strafprozessordnung, StPO), um ihm eine stärkere Position im Verfahren zu geben und seine Interessen zu schützen. Nur wer juristisch als „Verletzter“ anerkannt ist, hat diesen speziellen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht.


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Was ist der Unterschied zwischen einem direkten und einem mittelbaren Schaden und wie beeinflusst das die Verletztenstellung im Sinne des Akteneinsichtsrechts?

Stellen Sie sich vor, bei einem Verkehrsunfall wird Ihr Auto beschädigt. Dies ist ein direkter Schaden. Er trifft Sie unmittelbar und betrifft etwas, das Ihnen gehört oder Ihre Gesundheit/Körper betrifft. Der Schaden ist eine sofortige Folge der schädigenden Handlung.

Ein mittelbarer Schaden entsteht dagegen nicht direkt aus der schädigenden Handlung, sondern ist eine Folge einer Folge. Das bedeutet, jemand anderes wird zuerst direkt geschädigt, und dadurch entsteht dann bei Ihnen ein Schaden.

  • Beispiel für direkten Schaden: Jemand beschädigt Ihr Auto. Sie erleiden direkt einen Schaden an Ihrem Eigentum.
  • Beispiel für mittelbaren Schaden: Bei einem Unfall wird ein wichtiger Mitarbeiter Ihres Unternehmens verletzt (direkter Schaden für den Mitarbeiter). Weil dieser Mitarbeiter ausfällt, erleidet Ihr Unternehmen finanzielle Verluste (mittelbarer Schaden für das Unternehmen). Der Schaden für das Unternehmen ist eine Folge des Schadens beim Mitarbeiter, nicht eine direkte Folge des Unfalls für das Unternehmen selbst.

Wer gilt als „Verletzter“ für die Akteneinsicht?

Das Recht, Akten in Strafverfahren oder bestimmten anderen Verfahren einzusehen (das sogenannte Akteneinsichtsrecht), steht oft Personen zu, die als „Verletzte“ oder „Geschädigte“ der Tat gelten. Dieses Recht dient dazu, diesen Personen zu ermöglichen, ihre eigenen Interessen zu verfolgen, zum Beispiel Schadenersatzansprüche zu prüfen.

Für die Einordnung als „Verletzter“ in diesem Sinne ist die Unterscheidung zwischen direktem und mittelbarem Schaden sehr wichtig. Die Gerichte legen den Begriff „Verletzter“ hier oft eng aus.

Warum Gerichte bei der Akteneinsicht restriktiver sind

In der Regel wird nur anerkannt, wer direkt durch die Straftat oder das schädigende Ereignis in seinen eigenen, rechtlich geschützten Interessen (wie Körper, Gesundheit, Eigentum, Freiheit) verletzt wurde.

Ein mittelbarer Schaden reicht dafür meistens nicht aus.

Das hat einen wichtigen Grund: Das Akteneinsichtsrecht ist ein Eingriff in die Rechte anderer Verfahrensbeteiligter, insbesondere in deren Privatsphäre und – im Falle eines Beschuldigten – in dessen Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung. Würde jeder, der irgendwie mittelbar von einer Tat betroffen ist (z.B. weil ein Geschäftspartner geschädigt wurde), Akteneinsicht erhalten, wäre der Kreis der Berechtigten riesig. Dies würde die Verfahren unnötig komplizieren, die Privatsphäre unbeteiligter Dritter verletzen und möglicherweise laufende Ermittlungen behindern.

Die Gerichte wägen hier also verschiedene Interessen ab: Das Informationsinteresse der direkt Geschädigten gegen die Schutzinteressen der anderen Beteiligten und das Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Verfahren. Die strengere Sichtweise dient dazu, den Zugang auf diejenigen zu beschränken, die am unmittelbarsten betroffen sind. Wer nur einen mittelbaren Schaden erlitten hat, wird in der Regel nicht als „Verletzter“ im Sinne des Akteneinsichtsrechts angesehen.


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Welche Rolle spielt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens für das Akteneinsichtsrecht des Anzeigeerstatters?

Wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Ermittlungen nicht fortzusetzen und in diesem Fall keine Anklage zu erheben. Für Sie als Person, die die Anzeige erstattet hat, stellt sich dann oft die Frage, ob Sie weiterhin das Recht haben, die Ermittlungsakte einzusehen.

Grundsätzlich haben Sie als sogenannte verletzte Person (also als jemand, der möglicherweise Opfer einer Straftat geworden ist und deshalb Anzeige erstattet hat) unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren. Dieses Recht ist wichtig, um zu verstehen, was ermittelt wurde und warum die Staatsanwaltschaft wie entschieden hat.

Entscheidend für Ihr Akteneinsichtsrecht, insbesondere nach einer Einstellung des Verfahrens, ist das sogenannte berechtigte Interesse. Das Gesetz (§ 406e StPO) spricht davon, dass Sie die Akte einsehen dürfen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben und die Einsicht schutzwürdige Interessen anderer (wie z.B. des Beschuldigten) nicht überwiegen.

Die Einstellung des Verfahrens führt nicht automatisch dazu, dass Ihr Recht auf Akteneinsicht entfällt. Auch nach der Einstellung kann ein berechtigtes Interesse bestehen. Ein solches Interesse liegt oft vor, wenn Sie die Akte benötigen, um eigene Ansprüche geltend zu machen – zum Beispiel, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Person durchzusetzen, gegen die ermittelt wurde. Die Informationen in der Ermittlungsakte können hierfür sehr wichtig sein.

Allerdings kann die Art und Weise, wie das Verfahren eingestellt wurde, eine Rolle dabei spielen, ob ein berechtigtes Interesse angenommen wird und wie die Interessenabwägung ausfällt. Wenn das Verfahren beispielsweise eingestellt wurde, weil sich herausstellte, dass die angezeigte Tat gar nicht stattgefunden hat oder die angezeigte Person zweifelsfrei unschuldig ist, kann es schwieriger sein, ein berechtigtes Interesse für zivilrechtliche Ansprüche darzulegen. Wurde das Verfahren hingegen aus anderen Gründen eingestellt (z.B. wegen Geringfügigkeit bei eigentlich feststehendem Sachverhalt), kann das berechtigte Interesse für zivilrechtliche Zwecke deutlicher vorhanden sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Auch wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, kann für Sie als Anzeigeerstatter weiterhin ein Recht auf Akteneinsicht bestehen. Dieses Recht hängt maßgeblich von Ihrem berechtigten Interesse ab, das in der Regel dann gegeben ist, wenn Sie die Akte zur Geltendmachung eigener Ansprüche benötigen. Es handelt sich jedoch nicht um ein automatisches Recht; Ihr Antrag auf Akteneinsicht wird geprüft, insbesondere im Hinblick auf Ihr berechtigtes Interesse und mögliche entgegenstehende Interessen anderer Personen.


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5. Was kann man tun, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert und welche Fristen sind dabei zu beachten?

Wenn in einem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht ablehnt, bedeutet dies, dass Ihnen (oder einer Person, die Sie vertreten) die Möglichkeit verwehrt wird, die Ermittlungsakten einzusehen. Die Akten enthalten wichtige Dokumente, Beweismittel und Protokolle, die für das Verständnis des Verfahrens und der Vorwürfe entscheidend sein können.

Warum Akteneinsicht wichtig ist

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiger Grundsatz. Es ermöglicht Betroffenen oder deren Vertretern, sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren und zu erfahren, auf welchen Grundlagen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beruhen. Wenn die Akteneinsicht verweigert wird, kann dies das Gefühl beeinträchtigen, das Verfahren vollständig zu verstehen.

Was Sie bei Verweigerung tun können

Wenn die Staatsanwaltschaft Ihren Antrag auf Akteneinsicht ablehnt, erhalten Sie darüber in der Regel eine schriftliche Mitteilung. Mit dieser Ablehnung müssen Sie sich nicht einfach abfinden. Es gibt eine Möglichkeit, diese Entscheidung überprüfen zu lassen.

Sie können beantragen, dass ein unabhängiges Gericht – meist das zuständige Amtsgericht oder Landgericht – die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft prüft. Diesen Antrag nennt man Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Gericht schaut sich dann die Gründe für die Ablehnung an und entscheidet, ob die Verweigerung der Akteneinsicht rechtmäßig war oder ob Akteneinsicht gewährt werden muss.

Wichtige Fristen beachten

Für diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gibt es eine wichtige Frist, die Sie unbedingt einhalten müssen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt, sobald Ihnen die schriftliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung der Akteneinsicht zugestellt wurde.

Es ist entscheidend, dass der Antrag innerhalb dieser zweiwöchigen Frist bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht eingeht. Wird die Frist versäumt, kann es sehr schwierig oder unmöglich werden, die Akteneinsicht auf diesem Weg noch zu erlangen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Ablehnung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden, wofür eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ablehnung gilt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mittelbarer Schaden

Ein mittelbarer Schaden liegt vor, wenn jemand nicht direkt durch eine Straftat oder ein schädigendes Ereignis beeinträchtigt wird, sondern erst indirekt infolge einer Folgeerscheinung. Anders als beim direkten Schaden, der unmittelbar durch die Tat verursacht wird, entsteht der mittelbare Schaden beispielsweise durch wirtschaftliche Nachteile oder Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die aus dem Verhalten eines anderen folgen. Im Strafprozessrecht ist z. B. bei § 373b Absatz 1 StPO für die Anerkennung als Verletzter ein unmittelbarer Schaden erforderlich; ein mittelbarer Schaden reicht meist nicht aus, um das Akteneinsichtsrecht zu begründen.

Beispiel: Wird eine Firma durch einen Betrug geschädigt, ist diese unmittelbar betroffen. Erleidet ein Wettbewerber aufgrund des Betrugs einen Umsatzeinbruch, ist das ein mittelbarer Schaden.


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Verletzter im Sinne des Strafprozessrechts

Ein Verletzter ist eine Person oder Institution, die durch eine Straftat unmittelbar in ihren Rechten oder Rechtsgütern beeinträchtigt wurde. Nach § 373b Absatz 1 StPO umfasst dies nur diejenigen, bei denen der Schaden oder die Rechtsgutverletzung eine direkte Folge der Tat ist und in einem engen, tatbestandsspezifischen Zusammenhang steht. Die Verletztenstellung ist besonders wichtig, weil sie ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht (§ 406e StPO) ermöglicht. Wer nur mittelbar betroffen ist, gilt in der Regel nicht als Verletzter und hat daher auch kein automatisches Akteneinsichtsrecht.

Beispiel: Das Opfer eines Diebstahls ist Verletzter, ein unbeteiligter Nachbar hingegen nicht – selbst wenn ihm etwa durch die Tat kurzfristig Unannehmlichkeiten entstehen.


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Akteneinsicht nach § 406e StPO

Das Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e der Strafprozessordnung erlaubt Personen, die im Strafverfahren als Verletzte gelten, auf Antrag Einsicht in Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden zu nehmen. Voraussetzung ist neben der Verletzteneigenschaft auch ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Dieses Recht dient dazu, den Verletzten über den Stand und die Ergebnisse der Ermittlungen zu informieren und ihm zu ermöglichen, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, etwa zivilrechtliche Ansprüche vorzubereiten. Akteneinsicht ist kein automatisches Recht; bei der Entscheidung sind auch schutzwürdige Interessen, etwa des Beschuldigten, zu berücksichtigen.

Beispiel: Nach einer Körperverletzung kann der Geschädigte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um zu erfahren, ob die Polizei weitere Täter ermittelt hat oder wie die Beweislage aussieht.


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Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO

Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Absatz 2 StPO erfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Sachverhalts keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklageerhebung sieht. Das bedeutet, das Verfahren wird beendet, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Trotz der Verfahrenseinstellung kann ein Anzeigeerstatter unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht haben, insbesondere wenn er zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will. Die Einstellung hat somit nicht automatisch das Ende aller Rechte des Anzeigeerstatters bezogen auf das Verfahren.

Beispiel: Wird ein Betrugsverdacht mangels Beweisen eingestellt, kann der Geschädigte dennoch Akteneinsicht beantragen, um weitere Schritte, etwa Schadensersatzklagen, vorzubereiten.


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Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei verweigerter Akteneinsicht

Wenn die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgibt, kann der Antragsteller gemäß § 406e Absatz 5 Satz 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Dabei prüft das Gericht, ob die Ablehnung rechtmäßig war. Dieser Antrag muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zugang der Ablehnung gestellt werden. Das Verfahren soll gewährleisten, dass unberechtigte Verweigerungen von Akteneinsicht überprüft und Betroffene nicht grundlos von Informationen ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Entscheidung ist ein wichtiges Rechtsmittel im Strafprozess.

Beispiel: Ein Verein beantragt Akteneinsicht und erhält eine Ablehnung; mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann er diese Überprüfung durch das Amtsgericht erzwingen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 406e StPO (Strafprozessordnung): Regelt das Recht auf Akteneinsicht für Verletzte im Strafverfahren, wobei Voraussetzung sind die tatsächliche Verletztenstellung sowie ein berechtigtes Interesse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der anzeigende Verein beantragte Akteneinsicht nach § 406e StPO, wird jedoch mangels Verletzteneigenschaft abgelehnt.
  • § 373b Abs. 1 StPO: Definiert, wer als Verletzter im Strafverfahren gilt, nämlich Personen oder Institutionen, die durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten oder Rechtsgütern beeinträchtigt wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass der Verein keinen unmittelbaren Schaden erlitten hat und daher nicht als Verletzter im Sinne von § 373b Abs. 1 StPO gilt.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Ermöglicht die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, wenn kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen fehlendem Nachweis eines strafbaren Vorsatzes ein, womit die Akteneinsicht nach § 406e StPO relevant wurde.
  • Nr. 90 RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren beim Bundesgericht): Regelt das Anhörungsverfahren der potenziell Geschädigten bei Einstellung des Verfahrens, um deren Einwände zu prüfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft hörte die Krankenkasse als potenziell geschädigte Partei an, welche keine Einwände gegen die Verfahrenseinstellung erhob.
  • § 64 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch): Regelt die Anerkennung von Leistungserbringern im Bereich Rehabilitationssport. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Verein beruft sich auf seine Anerkennung nach § 64 SGB IX zur Untermauerung seiner mittelbaren Schadenserfahrung und Verletztenstellung, was vom Gericht jedoch nicht anerkannt wird.
  • Betrugsdelikt (§ 263 StGB): Betrug setzt eine Täuschung über Tatsachen zum Vermögensvorteil und einen daraus folgenden Schaden voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs richtet sich gegen das beschuldigte Unternehmen; als unmittelbar Geschädigte gelten ausschließlich die Krankenkassen, nicht der anzeigende Verein.

Das vorliegende Urteil


AG Stade – Az.: 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25) – Beschluss vom 01.04.2025


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