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Anforderungen an Haftbefehl

Wegen nicht gezahlter 67,14 Euro Unterhalt drohte einem säumigen Vater in Berlin die Verhaftung – doch ein alter Haftbefehl konnte nicht mehr vollstreckt werden. Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass ein Haftbefehl im Unterhaltsrecht erlischt, sobald die ursprüngliche Forderung beglichen ist, und sorgte damit für Klarheit in einem wichtigen Grundsatzstreit. Der Fall zeigt die Grenzen der Zwangsvollstreckung im Familienrecht auf und verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen Haftbefehl und konkreter Forderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Schöneberg
  • Datum: 16.09.2021
  • Aktenzeichen: 32 M 802/21
  • Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren mit Erinnerung der Gläubigerin gegen die Zurückweisung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Vollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Gläubigerin: Sie versucht, Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner durchzusetzen. Sie argumentiert, dass der Haftbefehl weiterhin vollstreckt werden kann, weil die im Haftbefehl genannte Forderung „wieder auflebt“.
  • Schuldner: Verpflichtet zur Zahlung von Kindesunterhalt. Er hat die im Haftbefehl genannte Forderung bereits beglichen und daher argumentiert, dass der Haftbefehl nicht mehr vollstreckbar ist.
  • Obergerichtsvollzieherin: Verweigert die Vollstreckung des Haftbefehls mit der Begründung, dass die zugrundeliegende Forderung bereits erfüllt wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständigen Kindesunterhalts. Ein Haftbefehl wurde erlassen, weil der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erbrachte. Nachdem der Schuldner die ausstehende Forderung beglichen hatte, beantragte die Gläubigerin weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Die Obergerichtsvollzieherin lehnte dies ab, da der Haftbefehl verbraucht sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann ein Haftbefehl vollstreckt werden, nachdem die im Haftbefehl genannte Forderung vom Schuldner beglichen wurde?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Haftbefehl kann nicht vollstreckt werden, da die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung bereits beglichen ist. Die Weigerung der Obergerichtsvollzieherin war insoweit gerechtfertigt. Die Erinnerung der Gläubigerin wurde in Bezug auf die Vollstreckungsmaßnahmen teilweise zurückgewiesen, aber nicht bezüglich der angeforderten Module (K, L und M).
  • Begründung: Ein Haftbefehl dient der Durchsetzung fälliger Ansprüche. Wenn eine Forderung beglichen wurde, entfällt die Vollstreckbarkeit des Haftbefehls. Zudem ist ein Haftbefehl keine dauerhafte Sanktion, sondern zur Sicherung der Vollstreckung gedacht. Weitergehende Maßnahmen durch den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Folgen: Der Schuldner muss nicht verhaftet werden, da die ausstehende Forderung erfüllt wurde. Der Gläubiger kann jedoch weiterhin zukünftig entstehende Unterhaltstitel und Rückstände gegen den Schuldner vollstrecken lassen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Haftbefehl im Fokus: Anforderungen und Rechtsmittel im Strafprozessrecht

Ein Haftbefehl ist ein grundlegendes Instrument des Strafprozessrechts und reguliert die Untersuchungshaft in Deutschland. Die Anforderungen an einen solchen Haftbefehl sind klar definiert und müssen sorgfältig geprüft werden, bevor eine richterliche Anordnung erfolgen kann. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftbefehlsgrundes, wie etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

 

Vor der Vollstreckung ist es entscheidend, dass die Haftbefehlsvoraussetzungen und die rechtlichen Grundlagen eingehalten werden, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Verdächtige haben das Recht, den Haftbefehl anzufechten und Rechtsmittel einzulegen. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft kann ebenfalls beantragt werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Diese juristischen Rahmenbedingungen schaffen einen Schutz vor dauerhafter Inhaftierung ohne ausreichende Begründung. Ein aktuelles Urteil beleuchtet die komplexen Bedingungen und Rechtsmittel eines Haftbefehls, dessen Umstände wir nun näher betrachten.

Der Fall vor Gericht


Haftbefehl im Unterhaltsvollstreckungsverfahren erlischt mit Begleichung der Forderung

Eingeschriebener Brief mit Zahlungsaufforderung über 67,14 € auf einem Küchentisch.
Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Amtsgericht Schöneberg hat in einem Beschluss vom 16. September 2021 (Az.: 32 M 802/21) wichtige Grundsätze zur Vollstreckbarkeit von Haftbefehlen im Unterhaltsrecht klargestellt. Der Fall betrifft einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft wegen rückständiger Unterhaltszahlungen.

Unterhaltsvollstreckung nach Versäumnisbeschluss

Eine Gläubigerin betrieb die Vollstreckung gegen einen Schuldner wegen Unterhaltsforderungen aus einem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 17. Juli 2015. Der Beschluss verpflichtete den Schuldner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für das Kind E.A. ab Mai 2015. Als der Schuldner den Unterhalt für August 2019 nicht zahlte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Schuldner zum Termin am 1. Oktober 2019 nicht erschien, erließ das Amtsgericht Schöneberg am 6. März 2020 einen Haftbefehl.

Streit um erneute Vollstreckung des Haftbefehls

Mit einem weiteren Vollstreckungsauftrag vom 11. Mai 2021 begehrte die Gläubigerin neben der Pfändung körperlicher Sachen auch die Verhaftung des Schuldners. Dabei berief sie sich auf den bereits bestehenden Haftbefehl, obwohl es nun um einen neuen Unterhaltsrückstand für Mai 2021 in Höhe von 67,14 Euro ging. Die Obergerichtsvollzieherin lehnte die Vollstreckung des Haftbefehls ab, da die ursprüngliche Forderung aus August 2019 inzwischen beglichen war.

Rechtliche Bewertung des Amtsgerichts

Das Gericht bestätigte die Position der Obergerichtsvollzieherin. Ein Haftbefehl ergehe stets wegen einer konkreten Forderung, die durch die Forderungsaufstellung im ursprünglichen Vollstreckungsauftrag bestimmt werde. Sobald diese Forderung beglichen sei, könne der dafür erlassene Haftbefehl nicht mehr vollstreckt werden. Das Gericht betonte, dass der Haftbefehl keine dauerhafte Sanktion darstelle, sondern nur der Befriedigung der jeweiligen Forderung diene.

Grundsätzliche Feststellungen zur Haftbefehlsvollstreckung

Das Gericht traf mehrere wichtige Feststellungen: Grundlage eines Haftbefehls können nur bereits fällige Ansprüche sein. Einen „Vorratshaftbefehl“ für künftige Forderungen sieht das Gesetz nicht vor. Die Gläubigerin wird durch die Nichtvollstreckung des alten Haftbefehls nicht rechtlos gestellt, da sie bei neuen Rückständen ein erneutes Vermögensauskunftsverfahren einleiten kann. Der Schuldner muss der Gläubigerin gemäß § 788 ZPO die im Rahmen der weiteren Vollstreckung entstehenden Kosten erstatten. Die Erinnerung der Gläubigerin wurde daher im Wesentlichen zurückgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Haftbefehl zur Erzwingung einer Vermögensauskunft bezieht sich immer nur auf die konkrete Forderung, die im zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrag genannt wurde. Wird diese spezifische Forderung beglichen, kann der Haftbefehl nicht mehr für später entstehende Forderungen verwendet werden – auch nicht bei wiederkehrenden Zahlungen wie Unterhalt. Das Gericht stellt klar, dass es keine „Vorratshaftbefehle“ gibt, die für zukünftige Forderungen genutzt werden können. Für neue Forderungen muss ein neuer Haftbefehl erwirkt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger einen Haftbefehl wegen nicht gezahlten Unterhalts erhalten haben, erlischt dieser automatisch, sobald Sie die konkret benannte Forderung bezahlen. Der Gläubiger kann diesen Haftbefehl dann nicht mehr für neue, später entstandene Unterhaltsrückstände gegen Sie verwenden. Allerdings kann bei erneutem Zahlungsverzug ein neuer Haftbefehl beantragt werden. Achten Sie daher genau darauf, welche konkrete Forderung dem Haftbefehl zugrunde liegt. Für neue Forderungen muss der Gläubiger das komplette Verfahren neu durchlaufen.


Haftbefehl im Unterhaltsrecht?

Die rechtliche Situation rund um den Haftbefehl im Unterhaltsrecht ist komplex und kann schnell zu Verwirrung führen. Gerade bei wiederkehrenden Zahlungen wie Unterhalt ist es wichtig, die genaue Reichweite eines Haftbefehls zu kennen und die rechtlichen Möglichkeiten im Blick zu behalten – sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unterstützen Sie dabei, rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit einem Haftbefehl und wer muss diese tragen?

Die Kosten für einen Haftbefehl setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Grundkosten

Gerichtskosten in Höhe von 22,00 EUR fallen für den Erlass des Haftbefehls an. Diese Kosten entstehen bereits bei der Antragstellung, auch wenn der Antrag später zurückgenommen wird.

Vollstreckungskosten

Bei der Durchführung der Verhaftung entstehen:

  • Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 42,90 EUR
  • Zusätzliche Auslagen für Wegegeld und Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers

Haftkosten

Bei tatsächlicher Inhaftierung fallen monatliche Haftkostenbeiträge von etwa 300,00 EUR an. Diese setzen sich zusammen aus:

  • Kosten für die Unterbringung
  • Verpflegungskosten (Frühstück, Mittag- und Abendessen)

Kostentragung

Der Gläubiger muss zunächst in Vorleistung treten. Sämtliche Kosten sind jedoch als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO vom Schuldner zu erstatten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kosten beim Schuldner auch tatsächlich realisierbar sind.

Besonderheiten

Der Gerichtsvollzieher kann für mögliche Türöffnungen einen Vorschuss für den Schlüsseldienst verlangen, den der Gläubiger zunächst bezahlen muss. Die Verhaftung soll dabei möglichst schonend durchgeführt werden, weshalb der Gerichtsvollzieher dem Schuldner auch anbieten kann, in seinem Geschäftszimmer zu erscheinen.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Schuldner gegen einen Haftbefehl?

Sofortige Beschwerde

Der Schuldner kann gegen den Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung der beglaubigten Abschrift des Haftbefehls.

Feststellungsantrag bei Grundrechtseingriffen

Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung ansetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Freiheitsverlusts den geschuldeten Betrag leistet. In diesem Fall kann der Schuldner die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls beantragen.

Beendigung durch Vermögensauskunft

Sie können den Haftbefehl jederzeit durch die Abgabe der Vermögensauskunft abwenden. Die Haft dient ausschließlich als Beugemittel und nicht als Strafe. Nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt die sofortige Entlassung aus der Haft.

Zeitliche Beschränkungen

Der Haftbefehl unterliegt wichtigen zeitlichen Grenzen:

Die Vollziehung des Haftbefehls ist nach zwei Jahren ab Ausstellung nicht mehr zulässig. Die maximale Haftdauer ist auf sechs Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Schuldner auch ohne Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen.


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Kann ein bestehender Haftbefehl für neue Unterhaltsforderungen verwendet werden?

Ein bestehender Haftbefehl kann nicht ohne weiteres für neue Unterhaltsforderungen verwendet werden. Der Haftbefehl ist immer an eine konkrete Forderung gebunden und muss für neue Ansprüche separat beantragt werden.

Zeitliche Begrenzung des Haftbefehls

Der Haftbefehl hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab dem Tag seiner Ausstellung. Nach Ablauf dieser Frist verliert er seine Wirksamkeit und kann nicht mehr vollstreckt werden.

Maximale Haftdauer und erneute Beantragung

Die Erzwingungshaft darf maximal sechs Monate dauern. Wenn Sie diese Zeit bereits verbüßt haben, können Sie für dieselbe Forderung nicht erneut in Haft genommen werden.

Eine erneute Erzwingungshaft ist nur möglich, wenn der Gläubiger neue Tatsachen nachweist, die auf eine veränderte Vermögenslage hindeuten. Nach Ablauf von zwei Jahren kann grundsätzlich eine neue Vermögensauskunft verlangt werden, ohne dass besondere Umstände vorliegen müssen.

Voraussetzungen für einen neuen Haftbefehl

Für neue Unterhaltsforderungen muss ein separater Haftbefehl beantragt werden. Dafür sind erforderlich:

  • Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel für die neue Forderung
  • Ein formloser Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht
  • Die Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 20 Euro
  • Das Protokoll des Gerichtsvollziehers über die verweigerte oder nicht erfolgte Vermögensauskunft

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Wann erlischt ein Haftbefehl bei Unterhaltsforderungen automatisch?

Ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlischt automatisch nach zwei Jahren ab dem Tag seiner Ausstellung. Diese Frist gilt unabhängig von der Höhe der Unterhaltsforderung.

Wichtige Unterscheidungen

Bei Unterhaltsforderungen ist zwischen verschiedenen Arten von Haftbefehlen zu unterscheiden:

Der zivilrechtliche Haftbefehl zur Erzwingung einer Vermögensauskunft dient ausschließlich dazu, den Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse zu bewegen. Eine Teilzahlung führt hier nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, sondern nur zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der strafrechtliche Haftbefehl wegen Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verbunden sein. In der Praxis wird diese Maßnahme jedoch selten angewandt, da durch einen Freiheitsentzug keine wirtschaftliche Besserstellung des Unterhaltsberechtigten erreicht wird.

Beendigung vor Fristablauf

Der Haftbefehl kann vor Ablauf der zwei Jahre enden, wenn:

  • Die vollständige Vermögensauskunft abgegeben wird
  • Die gesamte Forderung aus dem Vollstreckungstitel beglichen wird
  • Der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurücknimmt

Die bloße Teilzahlung der Forderung reicht für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht aus.


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Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl bei Unterhaltsforderungen?

Wenn Sie Unterhalt schulden und diesen nicht leisten, kann es in zwei unterschiedlichen Bereichen zu einem Haftbefehl kommen:

  1. Zivilrechtlicher Haftbefehl nach § 802g ZPO Ein solcher Haftbefehl dient ausschließlich dazu, die Abgabe einer Vermögensauskunft zu erzwingen. Vor allem bei Unterhaltsforderungen können Gläubiger diese Maßnahme beantragen, wenn Sie als Schuldner Ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung wiederholt nicht nachkommen oder unentschuldigt zu einem angesetzten Termin fehlen. Dafür muss:
    • Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (z.B. Gerichtsentscheidung) vorliegen.
    • Sie vom Gerichtsvollzieher formell aufgefordert worden sein, Ihre Vermögenswerte offen zu legen.
    • Sie den Termin zur Vermögensauskunft ohne triftigen Grund versäumen oder die Auskunft grundlos verweigern.

    Ist der Haftbefehl einmal erlassen, können Sie die Verhaftung nur abwenden, indem Sie die Vermögensauskunft nachholen oder die bestehende Unterhaltsforderung vollständig begleichen.

  2. Strafrechtlicher Haftbefehl nach § 170 StGB Kommt es zu Ermittlungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, entscheidet ein Strafgericht über die Untersuchungshaft, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt (§§ 112 ff. StPO). Eine strafrechtliche Verfolgung wird vor allem dann eingeleitet, wenn vermutet wird, dass Sie sich absichtlich Ihrer Unterhaltspflicht entzogen haben und der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten tatsächlich gefährdet ist oder ohne fremde Hilfe gewesen wäre.

Wichtige Hinweise

  • Ein zivilrechtlicher Haftbefehl führt nicht zu einer Strafverfolgung. Er ist ein Druckmittel, um Sie zur Auskunft über Ihr Vermögen oder zur Zahlung zu bewegen.
  • Ein Haftbefehl im Strafverfahren setzt immer einen dringenden Tatverdacht und einen bestimmten Haftgrund voraus, beispielsweise wenn das Gericht Fluchtgefahr annimmt. Der Fokus liegt dabei auf der Bestrafung für unterlassene Unterhaltszahlungen, sofern der Lebensbedarf des Anspruchsberechtigten tatsächlich gefährdet wird.

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft ist eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners über sein gesamtes Vermögen und Einkommen. Sie dient dem Gläubiger dazu, Informationen über pfändbare Vermögenswerte des Schuldners zu erhalten. Der Schuldner muss dabei alle seine Vermögenswerte, Konten, Arbeitgeber und Einkünfte vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Geregelt ist dies in §§ 802c ff. ZPO. Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, kann ein Haftbefehl zur Erzwingung erlassen werden.


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Versäumnisbeschluss

Ein Versäumnisbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint oder keine Verteidigung vorbringt. Der Beschluss ergeht dann in der Regel entsprechend dem Antrag der erschienenen Partei. Geregelt in §§ 330 ff. ZPO. Gegen einen Versäumnisbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Im Unterhaltsrecht führt ein Versäumnisbeschluss dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Zahlung des beantragten Betrags verpflichtet wird.


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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem ein Gläubiger seine rechtskräftig festgestellten Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise durchsetzen kann. Sie umfasst verschiedene Maßnahmen wie Pfändung von Gehalt oder Vermögen, aber auch die Verhängung von Zwangshaft. Grundlage ist die Zivilprozessordnung (§§ 704 ff. ZPO). Beispiel: Bei nicht gezahltem Unterhalt kann der Gläubiger das Gehalt des Schuldners pfänden lassen.


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Obergerichtsvollzieher

Der Obergerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justizverwaltung, der für die praktische Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständig ist. Er vollstreckt gerichtliche Entscheidungen, pfändet Vermögensgegenstände und nimmt Vermögensauskünfte ab. Seine Befugnisse sind im Gerichtsvollziehergesetz (GvG) und der Zivilprozessordnung geregelt. Der Obergerichtsvollzieher handelt dabei als unabhängiges Vollstreckungsorgan und muss die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen selbst prüfen.


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Erinnerung

Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung getroffen werden. Sie ist in § 766 ZPO geregelt und richtet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers. Beispiel: Ein Gläubiger kann Erinnerung einlegen, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Haftbefehls ablehnt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 802 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung regelt die Anordnung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Ein Haftbefehl kann erlassen werden, wenn der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung die Vermögensauskunft nicht abgibt. Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 802 ZPO ein Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen, weil dieser seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am festgesetzten Termin nicht nachgekommen ist.
  • § 802c ZPO: Diese Vorschrift verpflichtet den Schuldner zur Abgabe einer detaillierten Vermögensauskunft, um die Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall war die Vermögensauskunft notwendig, um die Unterhaltsforderungen des Gläubigers zu prüfen und durchzusetzen. Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft führte zur Anordnung des Haftbefehls gemäß § 802c ZPO.
  • § 802g ZPO: § 802g ZPO definiert die Voraussetzungen für die Anordnung eines Haftbefehls, insbesondere das Vorliegen einer fälligen und durchsetzbaren Forderung. Im vorliegenden Fall basierte der Haftbefehl auf einer fälligen Unterhaltsforderung aus einem Versäumnisbeschluss, wodurch die Voraussetzungen nach § 802g ZPO erfüllt waren.
  • § 1698 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Gläubigerin forderte vom Schuldner monatlichen Kindesunterhalt gemäß § 1698 BGB, was die Grundlage für den Versäumnisbeschluss und die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen bildete.
  • § 776 ZPO: § 776 ZPO regelt den Vollstreckungsauftrag, durch den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Im vorliegenden Fall ermöglichte der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin die Einleitung von Maßnahmen wie der Pfändung und der Durchführung von Ermittlungen gemäß den Vorgaben des § 776 ZPO.

Das vorliegende Urteil


AG Schöneberg – Az.: 32 M 802/21 – Beschluss vom 16.09.2021


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