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Anordnungsvoraussetzungen für selbständige Einziehung von Geld

AG Bremen – Az.: 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18) – Beschluss vom 25.03.2020

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen vom 08.02.2018 auf Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 35.000,– Euro wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der im weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen vom 16.01.2019 genannten Gegenstände wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19.06.2014 (Az.: 92 Gs 921/14) ordnete das Amtsgericht Bremen im Ermittlungsverfahren 310 Js 24210/14 wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls zum Nachteil der Firma B. Tabakwaren GmbH die Durchsuchung der Wohnung des dortigen Beschuldigten T.T. D., des Sohnes der Betroffenen zu 1. und 2., in der M. 42 in Bremen an.

Im Haus M. 42 wohnten zu diesem Zeitpunkt neben T.T. D. und weiteren Familienangehörigen auch dessen Eltern, die Betroffenen zu 1. und 2.

Bei der am 09.09.2014 durchgeführten Durchsuchung wurden neben einer Schusswaffe und weiteren Geldbeträgen, die hier nicht weiter verfahrensrelevant sind, auch 35.000,– Euro in einem früheren Kinderzimmer unter einer Matratze gefunden und sichergestellt; außerdem wurden in der Wohnung diverse originalverpackte Waren, u.a. größere Mengen an Zigarren, Nassrasierern, Brillen, Kaffee, Kleidungsstücken und Whisky, sichergestellt; insoweit wird für die Einzelheiten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.01.2019 (Bl. 257 – 261 Bd. II) Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin unmittelbar nach der Durchsuchung gegen den Betroffenen zu 1., teilweise auch gegen die Betroffene zu 2., Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (310 Js 53638/14), wegen Betruges gegenüber Sozialleistungsträgern (310 Js 53648/14) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (310 Js 53668/14) ein, wobei die beiden letzteren Verfahren später als Sonderakten zu 310 Js 53638/14 verbunden wurden.

Mit Schreiben des Verteidigers des Betroffenen zu 1. vom 24.10.2016 (Bl. 143/144 Bd. I) wurde erstmals vorgetragen, der Geldbetrag von 35.000,– Euro gehöre dem Betroffenen zu 3., dem Neffen der Betroffenen zu 1. und 2. Dieser habe das Geld aus seinen Einkünften angespart und zum Schutz vor Diebstahl im Haus seiner Verwandten verwahrt.

Nach weiterem Schriftverkehr leitete die Staatsanwaltschaft Bremen erst am 12.07.2017 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. bis 3. wegen Verdachts der Geldwäsche ein (Az.: 310 Js 44968/17), das sofort als Sonderakte 3 zu 310 Js 53638/14 verbunden wurde; zugleich wurde insoweit die Gewährung rechtlichen Gehörs angeordnet.

Mit weiterer Verfügung vom 24.08.2017 veranlasste die Staatsanwaltschaft Bremen die Umbuchung des sichergestellten Betrages von 35.000,– Euro aus 310 Js 53638/14 zu 310 Js 310 Js 44968/17 (= SA 3 zu 310 Js 44968/17).

Bereits mit Verfügung vom 31.08.2017 (Bl. 168 Bd. I d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insgesamt und gegen alle Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, darunter auch wegen des Verdachts der Geldwäsche, wobei sie ausführte, eine Vortat könne insoweit nicht konkretisiert werden.

Schließlich beantragte die Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 08.02.2018 (Bl. 212 – 215 Bd. I d.A.) gemäß § 76 a Abs. 4 StPO (richtig: StGB) gegenüber den drei Betroffenen die selbständige Einziehung des sichergestellten Betrages von 35.000,– Euro, da die Betroffenen der Geldwäsche verdächtig seien.

Mit weiterem Antrag vom 16.01.2019 (Bl. 257 – 261 Bd. II d.A.) beantragte die Staatsanwaltschaft zudem gegen die Betroffenen zu 1. und 2. die Einziehung diverser weiterer im Haus M. 42 beschlagnahmter Gegenstände, u.a. größerer Mengen an Zigarren, Nassrasierern, Brillen, Kaffee, Kleidungsstücken und Whisky; insoweit wird für die Einzelheiten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.01.2019 (Bl. 257 – 261 Bd. II) Bezug genommen.

Nachdem zwischenzeitlich das Landgericht Bremen (Az.: 2 KLs 310 Js 24210/14) mit Beschluss vom 12.03.2019 (Bl. 318 – 321 Bd. II d.A.) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen T.T. D. wegen schweren Bandendiebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig abgelehnt hatte, ließ das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 02.05.2019 (Bl. 338/339 Bd. II d.A.) die Anträge der Staatsanwaltschaft Bremen auf selbständige Einziehung gemäß § 435 Abs. 3 i.V.m. § 203 StPO zu.

Die mündliche Verhandlung vom 25.11.2019 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.09.2019, Az.: 1 StR 320/18, ergebende Rechtsfragen ausgesetzt.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 02.03.2020 (Bl. 405 Bd. II d.A.) verzichtete der Betroffene zu 1. auf die Herausgabe sämtlicher im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.01.2019 bezeichneten Gegenstände.

Gleiches erklärte die Betroffene zu 2. mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 28.02.2020 (Bl. 409 Bd. II d.A.).

Die Staatsanwaltschaft stimmte daraufhin am 16.03.2020 einem Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzgl. der im Antrag vom 16.01.2019 bezeichneten Gegenstände zu (Bl. 417 Bd. II d.A.) zu.

II.

1.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen vom 08.02.2018 auf selbständige Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 35.000,– Euro war schon aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen, da die Sicherstellung nicht in einem Verfahren wegen einer in § 76 a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat erfolgt ist. Nur in solchen Fällen lässt § 76 a Abs. 4 Satz 1 StGB eine selbständige Einziehung zu.

Der Sachverhalt ist insoweit vergleichbar dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.09.2019, 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149 ff., zugrunde liegt.

Im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es:

„Anordnungsvoraussetzung für die selbständige Einziehung nach § 76 a IV StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76 a IV 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte.“

In Randziffer 29 dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus:

„Danach muss das Verfahren entweder schon wegen des Verdachts einer Katalogstraftat betrieben werden, wenn der Gegenstand aufgefunden wird, oder das Auffinden des Gegenstandes selbst muss den Verdacht einer Katalogstraftat begründen, so dass ein solcher Verdacht dem Verfahren zugrunde liegt, wenn nachfolgend die Sicherstellung (§ 94 StPO) des aufgefundenen Gegenstandes deswegen erfolgt. Ergibt sich erst aufgrund der Sicherstellung nachfolgender Umstände der Verdacht einer Katalogstraftat, der sich aber nicht weiter erhärten lässt – andernfalls bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit der Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB -, so genügt das nicht, um die Voraussetzungen des § 76 a Abs. 4 S. 1 StGB zu erfüllen.“

So liegen die Voraussetzungen hier:

Die Sicherstellung des Geldbetrages ist in dem Ermittlungsverfahren gegen T.T. D. wegen schweren Bandendiebstahls erfolgt.

Dieses stellt keine Katalogtat gemäß § 76 a Abs. 4 Satz 3 StGB dar.

Allerdings lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 4 StPO auch noch zu, wenn sich jedenfalls aufgrund der Umstände des Auffindens bzw. der Auffindesituation hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat nach § 76 a Abs. 4 Satz 3 StGB ergeben (vgl. dazu auch Bittmann in NStZ 2020, 152 ff.).

Nicht ausreichend ist es jedenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Katalogtat erst nachträglich schöpft, womöglich sogar erst in der Einstellungsverfügung (vgl. Bittmann a.a.O.).

Vorliegend ging die Staatsanwaltschaft nach Auffinden des Geldbetrages zunächst offenbar weiterhin davon aus, dass dieser mutmaßlich dem dort ebenfalls wohnenden T.T. D. gehörte und mit dem schweren Bandendiebstahl zum Nachteil der Firma B. GmbH in Zusammenhang stand.

Zugleich wurden allerdings Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. und 2. wegen Betruges zum Nachteil von Sozialleistungsträgern (unter der Annahme, die Betroffenen hätten Vermögenswerte gegenüber dem Jobcenter verschwiegen) sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (wegen der weiteren Gegenstände aus der Wohnung, die später Gegenstand des weiteren Einziehungsantrages vom 16.01.2019 wurden) eingeleitet.

Auch hierbei handelt es sich nicht um Katalogstraftaten i.S.v. § 76 a Abs. 4 Satz 3 StGB.

Von einem Geldwäscheverdacht ging die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nicht aus, leitete kein entsprechendes Ermittlungsverfahren und beließ es bei der Sicherstellung des Geldes zu den genannten Ermittlungsverfahren.

Auch nachdem mit dem genannten Schriftsatz von Rechtsanwalt Jung vom 24.10.2016 (Bl. 143/144 Bd. I) erstmals vorgetragen worden war, das Geld gehöre dem Betroffenen zu 3., ging die Staatsanwaltschaft nicht von einem Geldwäscheverdacht aus, leitete kein entsprechendes Verfahren ein und beließ es bei der Sicherstellung des Geldes zu den bisherigen Ermittlungsvorgängen.

Abgesehen davon lägen in dem nachträglichen Vorbringen des Verteidigers auch keine verdachtsbegründenden Umstände, die sich ja gerade aus dem Auffinden bzw. der Auffindesituation ergeben müssten.

Demgegenüber stellt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche am 12.07.2017 (Bl. 165 Bd. I) im Ergebnis eine Scheinmaßnahme dar, zumal dieses Verfahren bereits am 31.08.2017 (Bl. 168 Bd. I) gemäß § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorlagen.

Die Begründung der Einstellungsverfügung („Eine Vortat der Geldwäsche kann nicht konkretisiert werden.“) stand auch schon bei Einleitung des Verfahrens fest. Es ist nicht erkennbar, wie die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Anordnung der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft hier zu näheren Erkenntnissen hätten führen können.

Es fehlte daher von Anfang an ein hinreichender Tatverdacht der Geldwäsche, so dass die nachträgliche Einleitung des Geldwäscheverfahrens und die nachträgliche Umbuchung der 35.000,– Euro zu diesem Verfahren am 24.08.2017 (Bl. 167 Bd. I) nicht mehr dazu führen konnten, dass die Sicherstellung in einem Verfahren wegen einer Katalogtat i.S.v. § 76 a Abs. 4 Satz 3 StGB erfolgt wäre.

Schon aus Rechtsgründen konnte der Antrag der Staatsanwaltschaft mithin keinen Erfolg haben.

Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben konnte:

Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen des selbständigen Einziehungsverfahrens nach § 76 a Abs. 4 StGB weiterhin der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO gilt, d.h. das Gericht muss sich auch hier davon überzeugen, dass das sichergestellte Geld zumindest aus irgendeiner (ggf. nicht näher konkretisierbaren) rechtswidrigen Tat herrührt.

Dabei sind zwar die in § 437 StPO genannten Aspekte im Sinne einer Beweiserleichterung zu berücksichtigen.

Zu einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass der Besitzer die rechtmäßige Herkunft des Gelds zu beweisen hat, führt die Bestimmung des § 437 StPO nicht (vgl. u.a. BGH vom 18.09.2020, a.a.O.; Bittmann, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass das Geld, wie ursprünglich angenommen, aus einem durch den anderweitig verfolgten T.T. D. begangenen Diebstahl stammt.

Insoweit haben die Ermittlungen zu keinen entsprechenden Erkenntnissen geführt.

Schließlich hat auch das Landgericht Bremen (Az.: 2 KLs 310 Js 24210/14) mit Beschluss vom 12.03.2019 (Bl. 318 – 321 Bd. II d.A.) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen T.T. D. wegen schweren Bandendiebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig abgelehnt. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

Auch die geringeren Beweisanforderungen im Verfahren nach § 76 a Abs. 4 StGB können hier zu keinem anderen Ergebnis führen.

Aber auch die Herkunft aus einer anderen Straftat ist nicht festzustellen:

Die Einlassung des Betroffenen zu 3., ihm gehöre der Geldbetrag von 35.000,–, den er von seinem Arbeitseinkommen angespart und – auch zur Vermeidung von Diebstählen – bei seinen Verwanden, den Betroffenen zu 1. und 2., verwahrt habe, konnte nicht widerlegt werden, zumal sie auch von den Betroffenen zu 1. und 2. bestätigt worden ist, obwohl es für diese ohne weiteres möglich gewesen wäre, eigenes Eigentum an dem Geld oder das Eigentum von Mitbewohnern des eigenen Hauses geltend zu machen.

Zudem geht offenbar auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass das Bargeld dem Betroffenen zu 3. gehört, da sie das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. und 2. wegen Verschweigens von Vermögenswerten gegenüber dem Jobcenter (Betrug) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Es konnten auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der nicht vorbestrafte Betroffene zu 3. selbst den Geldbetrag aus Straftaten erlangt hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene zu 3. nicht nur in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 insoweit einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

Im Gegensatz zu den Betroffenen zu 1. und 2. geht er nämlich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein erhebliches Arbeitseinkommen, so dass er in der Lage wäre, einen solchen Betrag anzusparen.

Dabei muss es ihm überlassen bleiben, wenn er dieses Geld bei seinen Verwanden verwahrt anstatt es etwa bei einer Bank auf einem Konto anzulegen.

Hierfür kann es vielerlei Gründe geben, etwa das Verbergen des Geldes vor etwaigen Gläubigern oder vor Mitbewohnern seines eigenen Hauses. Auch die Tatsache, dass eine größere Anschaffung geplant ist, kann dazu führen, dass Bargeld verwahrt und das Geld nicht angelegt wird.

Demgegenüber konnten – auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 437 StPO – die ungewöhnlichen Umstände der Verwahrung des Geldes allein nicht zu der Überzeugung einer Herkunft des Geldes aus einer Straftat führen.

Dass der Betroffene zu 3. zum Zeitpunkt der Durchsuchung erhebliche Verbindlichkeiten aus einem Bankdarlehen aufwies, stellt seine Einlassung nicht in Frage. Auch hier kann es jedenfalls subjektiv Gründe geben, das Geld als „eiserne Reserve“ für sich zu verwahren und nicht damit das Darlehen zurückzuführen.

Die subjektive Einschätzung des Betroffenen zu 3., das Geld sei im Haus der Betroffenen zu 1. und 2. sicherer vor Einbrechern als in seinem eigenen Haus, wird durch die statistische Feststellung der Polizei, im Umkreis des Hauses des Betroffenen zu 3. sei es nicht zu einer Häufung von Wohnungseinbrüchen gekommen, nicht widerlegt.

Damit war nicht hinreichend zu widerlegen, dass der Geldbetrag von 35.000,– Euro aus einer legalen Einkommensquelle des Betroffenen zu 3. stammt, so dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auch deshalb keinen Erfolg haben konnte.

2.

Hinsichtlich des weiteren Antrages der Staatsanwaltschaft vom 16.01.2019 gegen die Betroffenen zu 1. und 2. auf selbständige Einziehung diverser Gegenstände (Whisky, Uhren, Brillen, Kaffee, Nassrasierer, Messer, Bekleidungsstücke und Zigarren, vgl. für die Einzelheiten Bl. 257 ff. Bd. II) haben die Betroffenen auf sämtliche Gegenstände verzichtet.

Für eine Einziehung bestand damit kein Bedürfnis mehr, zumal auch im Ermittlungsverfahren eine Aufklärung, aus welcher Quelle (und damit eventuell aus welchen Straftaten) die sichergestellten Gegenstände stammen, nicht erfolgt ist und höchst zweifelhaft, ob diese Frage im weiteren Verfahren noch mit vertretbarem Aufwand zu klären gewesen wäre.

Gemäß § 421 Abs. 3 Nr. 3 StPO ist daher bezüglich der im Antrag vom 16.01.2019 bezeichneten Gegenstände mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung abgesehen worden.

3.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen waren in analoger Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

4.

Nachdem die Betroffenen ihre ursprüngliche gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO zurückgenommen haben, konnte gemäß § 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden werden.

Gegen den Beschluss ist gemäß § 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.

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