Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Neues Urteil: Auswirkungen von Geldauflagen auf Schmerzensgeldansprüche im Strafrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann werden Geldauflagen auf das Schmerzensgeld angerechnet?
- Welche Rolle spielt die Art der Zahlung für die Anrechnung auf das Schmerzensgeld?
- Was bedeutet eine Geldauflage nach § 153a StPO?
- Welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Geldauflage auf zivilrechtliche Ansprüche?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei Anrechnung von Geldauflagen berechnet?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 27.09.2024
- Aktenzeichen: 3 U 179/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger fordert Schadensersatz wegen Beschädigung seines Eigentums und einer psychischen Beeinträchtigung durch den Beklagten.
- Beklagter: Der Beklagte hat das Eigentum des Klägers durch Sachbeschädigung verletzt und wird für Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte hat am 11. September 2021 vorsätzlich zwei Fahrzeuge des Klägers beschädigt. Der Kläger verlangt Ersatz für Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Schmerzensgeld wegen einer erlittenen psychischen Störung.
- Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt drehte sich um die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes. Zudem war zu klären, ob eine im Ermittlungsverfahren an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlte Geldauflage auf das Schmerzensgeld angerechnet werden kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von € 2.063,19 und € 700,00 Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, einschließlich Zinsen seit dem 25. Mai 2022. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 540,50 werden ebenfalls zugesprochen.
- Begründung: Die Entschädigung basiert auf der Verletzung des Eigentums und der Gesundheit des Klägers. Die Auflage aus dem Ermittlungsverfahren wird nicht auf das Schmerzensgeld angerechnet, da diese an eine gemeinnützige Einrichtung ging und nicht zur direkten Wiedergutmachung gegenüber dem Kläger diente.
- Folgen: Der Kläger erhält nur einen Teil der geforderten Summe, da die Klage teilweise abgewiesen wurde. Der Beklagte trägt einen Teil der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.
Neues Urteil: Auswirkungen von Geldauflagen auf Schmerzensgeldansprüche im Strafrecht
Die Komplexität strafrechtlicher Verfahren birgt oft verworrene juristische Fragen, insbesondere wenn es um Schmerzensgeldansprüche und Geldauflagen geht. § 153a der Strafprozessordnung (StPO) eröffnet Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Möglichkeit, Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen – eine Regelung, die weitreichende Konsequenzen für Betroffene haben kann.
Zentral ist dabei die Frage, wie Geldauflagen im Strafverfahren auf mögliche Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche angerechnet werden. Die rechtlichen Grundlagen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung individueller Fallkonstellationen. Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun interessante Aspekte auf, wie mit solchen finanziellen Verflechtungen im Verfahrensrecht umzugehen ist.
Der Fall vor Gericht
Vorsätzliche Sachbeschädigung: OLG Frankfurt spricht Geschädigtem Nutzungsausfall und Schmerzensgeld zu
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Geschädigten nach einer vorsätzlichen Sachbeschädigung an zwei Fahrzeugen materiellen Schadensersatz von 2.063,19 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro zugesprochen. Der Täter hatte im September 2021 die Windschutzscheibe eines Marke1 Modell1 sowie die Fahrerseitenscheibe eines Marke2 Modell2 erheblich beschädigt.
Nutzungsausfall für 121 Tage anerkannt
Der Geschädigte konnte sein Fahrzeug vom 11. September 2021 bis zum 10. Januar 2022 nicht nutzen. Das Gericht billigte ihm für diesen Zeitraum einen Nutzungsausfall zu, da ihm kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand. Der zweite beschädigte PKW wurde von seiner Ehefrau für Kindergarten-, Schul- und Einkaufsfahrten benötigt. Für den Marke1 Modell1 setzte das Gericht einen Tagessatz von 23 Euro an, da das Fahrzeug älter als zehn Jahre war. Insgesamt belief sich der materielle Schaden auf 4.063,19 Euro, wovon der Täter bereits 2.000 Euro gezahlt hatte.
Psychische Gesundheitsschädigung durch die Tat
Der Geschädigte entwickelte als Reaktion auf die Tat eine Anpassungsstörung mit Angst- und depressiven Symptomen, die psychotherapeutisch behandelt werden musste. Ein psychiatrischer Sachverständiger bestätigte die Diagnose nach ICD-10 F43.2. Die Behandlung erfolgte von Dezember 2021 bis Frühjahr 2023 mit ein bis zwei Terminen pro Woche. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht besonders die vorsätzliche Begehungsweise der Tat sowie die erfolgreiche Heilung der psychischen Beeinträchtigung bis Februar 2023.
Keine Anrechnung der strafrechtlichen Geldauflage
Eine vom Täter im Strafverfahren gezahlte Geldauflage von 1.000 Euro nach § 153a StPO wurde nicht auf das Schmerzensgeld angerechnet. Das Gericht stellte klar, dass eine strafrechtliche Geldauflage nur dann anzurechnen sei, wenn sie als Schadenswiedergutmachung direkt an den Geschädigten gezahlt werde. Da die Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung erfolgte, blieb sie bei der zivilrechtlichen Schmerzensgeldbemessung unberücksichtigt.
Vorgerichtliche Anwaltskosten teilweise erstattungsfähig
Das Gericht sprach dem Geschädigten auch einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Bei einem Gegenstandswert bis 5.000 Euro wurden 540,50 Euro als erstattungsfähig anerkannt, basierend auf einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass bei Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen nicht nur die unmittelbaren Reparaturkosten ersetzt werden müssen, sondern auch eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht – sofern das Fahrzeug der eigenwirtschaftlichen Lebensführung dient. Eine im Strafverfahren gezahlte Geldauflage wird dabei nur dann auf Schmerzensgeldzahlungen angerechnet, wenn sie direkt an das Opfer als Wiedergutmachung gezahlt wurde. Das Urteil stärkt damit die Position von Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihr Fahrzeug mutwillig beschädigt wurde, können Sie vom Verursacher nicht nur die Reparaturkosten zurückfordern, sondern auch eine Entschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie Ihr Auto nicht nutzen konnten. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie das Fahrzeug für Ihren Alltag benötigen – etwa für den Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen. Bei reinen Freizeitfahrzeugen wie Wohnmobilen besteht dieser Anspruch nicht. Zahlt der Täter im Strafverfahren eine Geldbuße, mindert dies Ihren Schmerzensgeldanspruch nur dann, wenn das Geld direkt an Sie als Wiedergutmachung gezahlt wurde.
Ihr Fahrzeug wurde beschädigt?
Dieses Urteil zeigt, dass Ihnen neben den Reparaturkosten auch weitere Ansprüche zustehen können, beispielsweise Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld. Die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Schädiger und die korrekte Berechnung aller Schadenspositionen sind jedoch komplex. Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche vollständig geltend zu machen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann werden Geldauflagen auf das Schmerzensgeld angerechnet?
Geldauflagen aus einem Strafverfahren werden auf das Schmerzensgeld angerechnet, wenn sie zur Wiedergutmachung immaterieller Schäden direkt an den Geschädigten gezahlt werden. Dies gilt insbesondere bei Einstellungen nach § 153a StPO, wenn die Zahlung ausdrücklich als Schmerzensgeld bewertet wurde.
Voraussetzungen für die Anrechnung
Die Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die strafrechtliche Auflage keinen ausdrücklichen Zusatz „unter Anrechnung auf etwaige Schmerzensgeldforderungen“ enthält. Selbst wenn der Strafrichter erklärt, dass eine Anrechnung unterbleiben soll, wird die Zahlung dennoch auf zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche angerechnet.
Keine Anrechnung bei Zahlungen an die Staatskasse
Werden Geldauflagen an die Staatskasse oder gemeinnützige Einrichtungen gezahlt, findet keine Anrechnung auf das Schmerzensgeld statt. Diese Zahlungen dienen einem anderen Zweck und berühren nicht den zivilrechtlichen Schmerzengeldanspruch des Geschädigten.
Bedeutung für die Schadensregulierung
Die Anrechnung ist für die Schadensregulierung bedeutsam, da sie dasselbe Interesse wie der zivilrechtliche Schmerzengeldanspruch bedient. Wenn Sie als Geschädigter bereits eine Zahlung im Strafverfahren erhalten haben, reduziert sich Ihr zivilrechtlicher Anspruch entsprechend. Die erzieherische Wirkung der strafrechtlichen Auflage bleibt dabei erhalten, da der Schädiger keinen Ersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
Welche Rolle spielt die Art der Zahlung für die Anrechnung auf das Schmerzensgeld?
Die Art der Zahlung im Strafverfahren hat erhebliche Auswirkungen auf die Anrechnung beim Schmerzensgeld. Entscheidend ist der konkrete Zweck der Zahlung.
Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung
Wenn Sie als Geschädigter eine Zahlung nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO erhalten, wird diese auf Ihr Schmerzensgeld angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn im Strafverfahren kein ausdrücklicher Hinweis auf die Anrechnung erfolgt ist.
Strafähnliche Zahlungen
Bei Geldauflagen mit Strafcharakter nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO erfolgt hingegen keine Anrechnung auf das Schmerzensgeld. Solche Zahlungen dienen der Sanktionierung des Täters und nicht dem Schadensausgleich.
Bestimmung des Zahlungszwecks
Der Zweck der Zahlung wird nicht durch subjektive Vorstellungen der Strafverfolgungsbehörden bestimmt. Stattdessen sind der konkrete Inhalt des Einstellungsbeschlusses und die objektiven Umstände maßgeblich. Wenn der Beschluss keinen Bezug zu den persönlichen Verhältnissen des Täters enthält, spricht dies für eine Schadenswiedergutmachung.
Bedeutung für das Adhäsionsverfahren
Wenn Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche im Strafverfahren durch ein Adhäsionsverfahren geltend machen, müssen bereits geleistete Zahlungen nach § 153a StPO berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld reduziert sich entsprechend um den bereits gezahlten Betrag.
Was bedeutet eine Geldauflage nach § 153a StPO?
Eine Geldauflage nach § 153a StPO ermöglicht die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Diese Regelung kommt bei Vergehen in Betracht, bei denen die zu erwartende Mindeststrafe nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Anwendungsbereiche
Die Vorschrift findet sowohl bei Bagatelldelikten wie Ladendiebstahl oder Schwarzfahren als auch bei Wirtschaftskriminalität wie Untreue oder Steuerhinterziehung Anwendung. Die Geldauflage kann an die Staatskasse oder an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt werden.
Voraussetzungen und Ablauf
Für eine Einstellung gegen Geldauflage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um ein Vergehen handeln
- Die Zustimmung des Beschuldigten ist erforderlich
- Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch die Auflage beseitigt werden können
- Die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen
Rechtliche Wirkung
Die Zahlung einer Geldauflage hat besondere rechtliche Folgen:
Anders als bei einer Verurteilung gilt man nach einer Einstellung nicht als vorbestraft. Wenn die Geldauflage als Wiedergutmachung an den Geschädigten gezahlt wird, wird sie auf eventuelle zivilrechtliche Schmerzensgeldforderungen angerechnet. Die Höhe der Geldauflage orientiert sich in der Regel an einer möglichen Geldstrafe, wobei es keine gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen gibt.
Welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Geldauflage auf zivilrechtliche Ansprüche?
Eine Geldauflage nach § 153a StPO, die als Schmerzensgeld oder zur Schadenswiedergutmachung gezahlt wurde, muss auf zivilrechtliche Ansprüche angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Strafrichter ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Anrechnung auf zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche unterbleiben soll.
Grundsatz der Anrechnung
Wenn Sie als Geschädigter bereits im Strafverfahren eine Entschädigungsleistung als Schmerzensgeld erhalten haben, können Sie diesen Betrag nicht noch einmal im Zivilverfahren geltend machen. Der Grund dafür liegt darin, dass das Schmerzensgeld dazu dient, dem Geschädigten Erleichterung und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen.
Differenzierung nach Art der Geldauflage
Bei der Anrechnung kommt es darauf an, welchen Charakter die Geldauflage hat:
Schadenswiedergutmachung: Wenn die Geldauflage der Wiedergutmachung des Schadens dient, wird sie vollständig auf zivilrechtliche Ansprüche angerechnet.
Strafähnliche Sanktion: Hat die Geldauflage dagegen einen strafenden Charakter, erfolgt keine Anrechnung auf zivilrechtliche Ansprüche.
Bedeutung der Formulierung
Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Auflage den Zusatz „unter Anrechnung auf etwaige Schmerzensgeldforderungen“ enthält. Entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung der Strafverfolgungsbehörden, sondern der objektive Inhalt des Einstellungsbeschlusses.
Praktische Konsequenzen
Wenn Sie als Beschuldigter einer Einstellung nach § 153a StPO zustimmen, sollten Sie bedenken: Die gezahlte Geldauflage kann steuerlich absetzbar sein, wenn sie der Schadenswiedergutmachung dient und nicht strafähnlich sanktioniert. Der Versicherungsnehmer muss dem Geschädigten dann nur noch den entstandenen Schaden abzüglich der bereits geleisteten Geldauflage ersetzen.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei Anrechnung von Geldauflagen berechnet?
Eine im Strafverfahren geleistete Geldauflage nach § 153a StPO wird vollständig auf das zivilrechtliche Schmerzensgeld angerechnet, wenn sie als Wiedergutmachung für immaterielle Schäden gedacht ist.
Grundsätze der Anrechnung
Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die strafrechtliche Auflage einen ausdrücklichen Anrechnungsvermerk enthält. Selbst wenn der Strafrichter erklärt, dass keine Anrechnung erfolgen soll, mindert die Zahlung dennoch den zivilrechtlichen Schmerzengeldanspruch.
Berechnung der Schmerzensgeldhöhe
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- Das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen
- Die Dauer und Intensität der Schmerzen
- Dauerhafte Beeinträchtigungen
- Grad der Lebensbeeinträchtigung
Praktische Durchführung
Die bereits geleistete Geldauflage wird vom ermittelten Schmerzensgeldbetrag abgezogen. Die Geldauflage darf dabei nicht höher sein als der zivilrechtliche Anspruch. Wenn Sie beispielsweise einen Schmerzengeldanspruch von 10.000 Euro haben und im Strafverfahren bereits 3.000 Euro als Geldauflage gezahlt wurden, beträgt der verbleibende Schmerzengeldanspruch 7.000 Euro.
Die Anrechnung ist zwingend, da die Geldauflage und das Schmerzensgeld dasselbe Interesse bedienen – nämlich den Ausgleich immaterieller Schäden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geldauflage direkt an den Geschädigten gezahlt wurde und ausdrücklich als Schmerzensgeld gekennzeichnet war.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Geldauflage
Eine Geldauflage ist eine vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft auferlegte Zahlungsverpflichtung im Strafverfahren. Sie kann gemäß § 153a StPO als Alternative zur Strafverfolgung angeordnet werden, wenn dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Die Zahlung erfolgt entweder an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse. Wird die Auflage erfüllt, wird das Strafverfahren eingestellt. Beispiel: Ein Ladendieb muss 500 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen, woraufhin das Verfahren eingestellt wird.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene immaterielle Schäden wie körperliche oder seelische Schmerzen, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 253 BGB. Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzung sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Anders als Schadensersatz zielt Schmerzensgeld nicht auf den Ausgleich materieller Schäden, sondern soll eine Genugtuung für erlittenes Leid darstellen.
Nutzungsausfall
Der Nutzungsausfall ist ein Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum, in dem ein Geschädigter seine beschädigte Sache (meist ein Fahrzeug) nicht nutzen kann. Rechtliche Grundlage ist § 249 BGB. Die Höhe wird nach Fahrzeugklasse und Zeitraum berechnet. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätte und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hatte. Beispiel: Nach einem Unfall erhält der Geschädigte pro Tag ohne Fahrzeug einen festgelegten Betrag als Entschädigung.
Anpassungsstörung
Eine Anpassungsstörung ist eine psychische Erkrankung als Reaktion auf belastende Lebensereignisse. Im rechtlichen Kontext kann sie als Gesundheitsschädigung einen Schmerzensgeldanspruch begründen, wenn sie durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurde. Die Diagnose muss durch Fachärzte nach den international anerkannten Kriterien (ICD-10 F43.2) gestellt werden. Die Störung äußert sich durch Symptome wie Angst, Depression oder Verhaltensauffälligkeiten und kann therapeutische Behandlung erforderlich machen.
Vorgerichtliche Anwaltskosten
Dies sind Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor einem Gerichtsverfahren entstehen, etwa durch Beratung, Korrespondenz oder außergerichtliche Verhandlungen. Sie sind nach § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Beispiel: Kosten für anwaltliche Schreiben zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor einer Klage.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch bei unerlaubten Handlungen. Sie besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wird § 823 Abs. 1 BGB angewendet, da der Beklagte durch vorsätzliche Sachbeschädigung das Eigentum des Klägers verletzt hat, was einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.
- § 153a Abs. 1 StPO: Diese Regelung betrifft die im Ermittlungsverfahren verhängte Geldauflage als Schadenswiedergutmachung. Sie ermöglicht es dem Gericht, dem Täter im Rahmen der Strafandrohung eine Geldstrafe aufzuerlegen, die der Schadenswiedergutmachung dient. Im Urteil wird klargestellt, dass eine solche Geldauflage nur dann auf das Schmerzensgeld angerechnet wird, wenn sie direkt an den Verletzten zur Wiedergutmachung des Schadens gezahlt wird. Dies ist relevant, da die Anrechnung der Geldauflage auf das Schmerzensgeld geprüft wurde.
- § 249 BGB: Dieser Paragraph regelt den Umfang des Schadensersatzes und bestimmt, dass der Zustand, der bestehen würde, wenn die zum Ersatz verpflichtende Tatsache nicht eingetreten wäre, herzustellen ist. Das bedeutet, der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre die widerrechtliche Handlung nicht erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde der Schaden an den Fahrzeugen des Klägers umfassend beziffert und der Beklagte zur Zahlung der entsprechend berechneten Reparaturkosten verurteilt.
- § 286 BGB: Diese Vorschrift beschäftigt sich mit dem Verzugs des Schuldners. Wenn der Beklagte mit der Zahlung in Verzug gerät, sind Verzugszinsen fällig. Im Urteil wurde festgelegt, dass der Beklagte Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. Mai 2022 zahlen muss. Dies dient der Sicherstellung der pünktlichen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger.
- § 91 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Zuweisung der Kosten des Rechtsstreits. Sie bestimmt, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss, und in welchem Verhältnis dies geschieht. Im vorliegenden Urteil wurde festgelegt, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 63,7% vom Kläger und zu 36,3% vom Beklagten getragen werden müssen. Dies stellt eine gerechte Verteilung der Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sicher.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 3 U 179/23 – Urteil vom 27.09.2024
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