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Art. 313 Abs. 3 EGStGB – BtM-Mischfälle – Cannabis und Betäubungsmittel

Köln, 16.05.2024: Ein Kölner vor Gericht – gleichzeitiger Besitz von Cannabis und Amphetamin wirft nach Gesetzesänderung neue Fragen auf. Bleibt die Strafe trotz veränderter Rechtslage bestehen? Das Amtsgericht Köln hat entschieden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat die Besitz- und Handlungsweise des Verurteilten hinsichtlich mehrerer Betäubungsmittelarten beurteilt.
  • Der Verurteilte hatte Haschisch, Marihuana und Amphetamin gleichzeitig in seinem Besitz.
  • Der Fall betrifft Mischfälle von Betäubungsmitteln gemäß Art. 313 Abs. 3 EGStGB, bei denen unterschiedliche Drogen gleichzeitig gefunden wurden.
  • Die Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem früheren Urteil bleibt unverändert bestehen.
  • Eine frühere Vorverurteilung wurde in die aktuelle Entscheidung einbezogen.
  • Das Gericht prüfte die Einzelstrafe für Cannabis unter Berücksichtigung neuer rechtlicher Bestimmungen.
  • Das Gericht entschied, dass die Reform nur die Strafen für mitbesessenes Cannabis beeinflusst, nicht aber andere verhängte Einzelstrafen.
  • Die Entscheidung basiert auf der Anwendung von Art. 316p und 313 EGStGB.
  • Die Auswirkungen des Urteils sind, dass sich die Gesamtstrafe für den Verurteilten durch die geänderten Rechtsvorschriften nicht verändert.

Mischkonsum vor Gericht: Cannabisreform stellt Köln vor Herausforderung

Der Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland strengstens verboten und wird mit hohen Strafen geahndet. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen und unterteilt Betäubungsmittel in verschiedene Kategorien, die je nach Gefährlichkeit unterschiedlich stark geahndet werden. Schwierig wird es jedoch in so genannten Mischfällen, wenn mehrere verschiedene Betäubungsmittelarten gleichzeitig gefunden werden. Ein besonders häufiger Fall betrifft die Kombination von Cannabisprodukten mit anderen Betäubungsmitteln. Für die Strafbarkeit solcher Fälle ist vor allem Art. 313 Abs. 3 EGStGB von Bedeutung.

Dieser Absatz des Gesetzes regelt die Strafbarkeit in Fällen, in denen der Täter eine „Mischung“ von Betäubungsmitteln besitzt oder handelt. Eine „Mischung“ im Sinne des Gesetzes ist dabei nicht unbedingt eine physikalische Mischung, sondern kann auch die gleichzeitige Besitz- oder Beschaffungsabsicht für mehrere Betäubungsmittelarten umfassen. Die Frage, welche Strafe bei solchen Mischfällen angemessen ist, ist jedoch komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art und Menge der einzelnen Betäubungsmittel und der jeweiligen Tathandlung.

Im Folgenden soll nun ein konkreter Fall aus der Rechtsprechung vorgestellt und genauer beleuchtet werden, der zeigt, wie Gerichte den Tatbestand des Art. 313 Abs. 3 EGStGB in der Praxis anwenden.

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Der Fall vor Gericht


Komplexer Betäubungsmittelfall mit Cannabis und Amphetamin vor dem Amtsgericht Köln

Am 16.05.2024 hat das Amtsgericht Köln in einem bemerkenswerten Fall über die rechtlichen Konsequenzen des gleichzeitigen Besitzes verschiedener Betäubungsmittel entschieden. Der Fall betraf einen Verurteilten, der am 05.08.2022 wegen des Besitzes von 8,04 Gramm Haschisch, 8,69 Gramm Marihuana und 1,83 Gramm Amphetamin zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Diese Verurteilung erfolgte in Kombination mit einer früheren Strafe vom 07.06.2022, bei der der Angeklagte bereits zu zwei Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätzen verurteilt worden war.

Rechtliche Herausforderungen durch Gesetzesänderung im Betäubungsmittelrecht

Die besondere Brisanz dieses Falls ergab sich aus der zwischenzeitlichen Änderung des Betäubungsmittelrechts, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Cannabis. Das Gericht stand vor der Aufgabe zu prüfen, ob und inwieweit sich diese Gesetzesänderung auf die verhängte Strafe auswirken könnte. Der Fokus lag dabei auf der Einzelstrafe von 50 Tagessätzen, die für den Besitz der verschiedenen Betäubungsmittel verhängt worden war.

Differenzierte Betrachtung verschiedener Betäubungsmittel

Das Gericht musste eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen Betäubungsmittel vornehmen. Während die Gesetzesänderung Auswirkungen auf den Umgang mit Cannabis haben könnte, blieb die rechtliche Bewertung des Amphetaminbesitzes davon unberührt. Dies stellte das Gericht vor die Herausforderung, die einzelnen Komponenten der Straftat getrennt zu bewerten und gleichzeitig ein angemessenes Gesamturteil zu fällen.

Gerichtliche Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe

Nach sorgfältiger Prüfung kam das Amtsgericht Köln zu dem Schluss, dass die ursprünglich verhängte Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen bestehen bleiben soll. Diese Entscheidung basierte auf der Abwägung verschiedener rechtlicher Faktoren. Das Gericht berücksichtigte dabei sowohl die Gesetzesänderung in Bezug auf Cannabis als auch die unveränderte Rechtslage hinsichtlich des Amphetaminbesitzes.

Die Begründung des Gerichts macht deutlich, dass trotz der Gesetzesänderung im Bereich Cannabis die Gesamtbewertung des Falles, insbesondere aufgrund des Besitzes von Amphetamin, keine Reduzierung der Strafe rechtfertigte. Diese Entscheidung unterstreicht die Komplexität von Fällen, in denen verschiedene Arten von Betäubungsmitteln involviert sind und zeigt, dass Gesetzesänderungen nicht automatisch zu einer Neubewertung aller Aspekte eines Urteils führen müssen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln verdeutlicht, dass bei Mischfällen von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Trotz Gesetzesänderungen im Cannabisbereich kann der Besitz anderer illegaler Substanzen die Gesamtbewertung maßgeblich beeinflussen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Beurteilung in komplexen Betäubungsmittelfällen und zeigt, dass Gesetzesänderungen nicht automatisch zu einer Strafmilderung führen, wenn weitere strafbare Handlungen vorliegen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie wegen des Besitzes verschiedener Betäubungsmittel verurteilt wurden, zeigt dieses Urteil, dass Gesetzesänderungen nicht automatisch zu einer Strafreduzierung führen. Auch wenn sich die Rechtslage für bestimmte Substanzen wie Cannabis geändert hat, kann der Besitz anderer Drogen wie Amphetamin weiterhin schwerwiegende Folgen haben. Die Gerichte wägen bei der Strafzumessung verschiedene Faktoren ab, darunter die Art und Menge der Drogen sowie frühere Verurteilungen. Es ist daher wichtig, sich im Falle einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes rechtlichen Rat zu suchen, um Ihre individuelle Situation zu klären und mögliche Rechtsmittel auszuschöpfen.


FAQ – Häufige Fragen

Werden Sie mit Betäubungsmittelmischdelikten konfrontiert, stellt sich schnell die Frage: Was gilt eigentlich rechtlich? Welche Strafen drohen? Unsere FAQ-Rubrik klärt Sie auf und bietet Ihnen verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zum Besitz, Handel und Konsum verschiedener Drogen.


Welche Strafen drohen beim gleichzeitigen Besitz verschiedener Betäubungsmittel?

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel wird im deutschen Strafrecht grundsätzlich als eine einheitliche Tat bewertet. Dies bedeutet, dass nicht für jede einzelne Substanz eine separate Strafe verhängt wird. Stattdessen wird die Gesamtmenge und -gefährlichkeit der Betäubungsmittel bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Die Strafandrohung für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln beträgt gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der konkreten Strafzumessung spielen jedoch verschiedene Faktoren eine wichtige Rolle. Die Art und Menge der Betäubungsmittel haben einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe. Harte Drogen wie Heroin oder Kokain werden dabei in der Regel strenger bewertet als weiche Drogen wie Cannabis.

Werden mehrere unterschiedliche Betäubungsmittel gleichzeitig besessen, erhöht dies tendenziell die Strafe. Die Gerichte sehen darin oft einen Hinweis auf eine gesteigerte kriminelle Energie oder eine besondere Gefährlichkeit des Täters. Auch der Verdacht auf Handeltreiben liegt bei einer Vielzahl verschiedener Substanzen näher.

Die Kombination von Cannabis mit anderen Betäubungsmitteln kann zu einer deutlichen Strafverschärfung führen. Während der Besitz geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum in vielen Bundesländern häufig zur Einstellung des Verfahrens führt, ist dies bei zusätzlichem Besitz harter Drogen meist nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte gehen dann von einer erhöhten Gefährlichkeit des Täters aus.

Bei der Strafzumessung berücksichtigen die Gerichte neben Art und Menge der Betäubungsmittel auch die persönlichen Verhältnisse des Täters. Vorstrafen, insbesondere einschlägige Delikte nach dem BtMG, wirken sich strafschärfend aus. Andererseits können eine Drogenabhängigkeit oder die Bereitschaft zu einer Therapie strafmildernd berücksichtigt werden.

In besonders schweren Fällen droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. Auch der Besitz nicht geringer Mengen verschiedener Betäubungsmittel kann einen besonders schweren Fall begründen.

Die Rechtsprechung hat für verschiedene Betäubungsmittel Grenzwerte zur nicht geringen Menge entwickelt. Werden diese überschritten, ist in der Regel von einem Verbrechen nach § 29a BtMG auszugehen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Bei mehreren Betäubungsmitteln prüfen die Gerichte, ob die Grenzwerte in der Summe überschritten werden.

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Wie wirken sich Gesetzesänderungen im Betäubungsmittelrecht auf laufende Strafverfahren aus?

Gesetzesänderungen im Betäubungsmittelrecht können erhebliche Auswirkungen auf laufende Strafverfahren haben. Der Grundsatz der Rückwirkung zugunsten des Täters spielt hierbei eine zentrale Rolle. Dieser besagt, dass ein milderes Gesetz auch auf Taten anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, aber noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind.

Bei Änderungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann dies bedeuten, dass bestimmte Handlungen, die zum Tatzeitpunkt strafbar waren, durch eine Gesetzesänderung straffrei werden. In solchen Fällen muss das Gericht das Verfahren einstellen. Dies gilt auch für Verfahren, die sich bereits in der Berufungs- oder Revisionsinstanz befinden.

Besonders relevant wird diese Thematik bei der geplanten Neuregelung des Umgangs mit Cannabis. Sollten bestimmte Mengen zum Eigenkonsum künftig erlaubt sein, würden laufende Verfahren wegen Besitzes dieser Mengen eingestellt werden müssen.

Bei sogenannten Mischfällen, in denen neben Cannabis auch andere Betäubungsmittel eine Rolle spielen, ist die Situation komplexer. Hier muss das Gericht eine Neubewertung vornehmen und die Strafe entsprechend anpassen. Dies kann zu einer Reduzierung des Strafmaßes führen, wenn der Cannabis-Anteil an der Gesamttat wegfällt.

Auch bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können von Gesetzesänderungen betroffen sein. Hier greift der Mechanismus des rückwirkenden Straferlasses. Strafen, die für Handlungen verhängt wurden, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, müssen erlassen werden. Dies gilt sowohl für noch nicht vollstreckte als auch für teilweise vollstreckte Strafen.

Die praktische Umsetzung dieser Regelungen stellt die Justiz vor erhebliche Herausforderungen. Tausende Akten müssen überprüft und neu bewertet werden. Dies kann zu Verzögerungen führen, insbesondere bei komplexeren Fällen, die eine gerichtliche Neufestsetzung der Strafe erfordern.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie die Entwicklung der Gesetzgebung genau verfolgen und gegebenenfalls aktiv werden sollten. Sie können bei einer für sie günstigen Gesetzesänderung einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder auf Neufestsetzung der Strafe stellen. In Haftsachen kann dies sogar zu einer vorzeitigen Entlassung führen.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Änderung im Betäubungsmittelrecht automatisch zu einer Besserstellung führt. Verschärfungen des Gesetzes wirken sich aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht auf Taten aus, die vor Inkrafttreten der Änderung begangen wurden.

Die Auswirkungen von Gesetzesänderungen im Betäubungsmittelrecht auf laufende Strafverfahren sind also vielschichtig und können im Einzelfall zu erheblichen Veränderungen führen. Betroffene sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte optimal wahrnehmen zu können und von möglichen Gesetzesänderungen zu ihren Gunsten zu profitieren.

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Wann wird eine Gesamtstrafe gebildet und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn eine Person mehrere selbständige Straftaten begangen hat, die in einem Verfahren gemeinsam abgeurteilt werden können. Dies ist in den §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, also nicht in Tateinheit begangen wurden.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird zunächst für jede einzelne Tat eine Einzelstrafe festgesetzt. Aus diesen Einzelstrafen wird dann die Gesamtstrafe gebildet, indem die höchste Einzelstrafe als sogenannte Einsatzstrafe herangezogen und unter Würdigung aller Umstände angemessen erhöht wird. Dieses Prinzip wird als Asperationsprinzip bezeichnet.

Wichtige Faktoren bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die Persönlichkeit des Täters sowie eine zusammenfassende Betrachtung aller begangenen Straftaten. Das Gericht muss dabei eine Gesamtwürdigung vornehmen und sowohl die Taten als auch die Täterpersönlichkeit in ihrer Gesamtheit betrachten.

Die Gesamtstrafe unterliegt bestimmten gesetzlichen Grenzen. Sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, muss aber höher sein als die höchste Einzelstrafe. Bei zeitigen Freiheitsstrafen darf die Gesamtstrafe 15 Jahre nicht überschreiten, bei Geldstrafen liegt die Obergrenze bei 720 Tagessätzen.

Ein besonderer Fall ist die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB. Diese kommt zur Anwendung, wenn eine Person wegen einer Tat verurteilt wird, die sie vor einer früheren Verurteilung begangen hat. In diesem Fall wird die neue Tat mit den Taten der früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst, sofern die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe spielt auch die Art der Strafen eine Rolle. Treffen Freiheitsstrafen und Geldstrafen aufeinander, so wird gemäß § 54 Abs. 3 StGB für die Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt.

Die Gesamtstrafenbildung dient dem Zweck, eine angemessene und gerechte Bestrafung für mehrere Taten zu ermöglichen, ohne dass es zu einer unangemessenen Kumulation der Einzelstrafen kommt. Sie soll einerseits dem Unrechtsgehalt aller Taten Rechnung tragen, andererseits aber auch eine übermäßige Härte vermeiden.

In der Praxis erfordert die Bildung einer Gesamtstrafe oft eine sorgfältige Abwägung durch das Gericht. Es muss alle relevanten Umstände berücksichtigen und eine Strafe festsetzen, die sowohl dem Unrecht der Taten als auch den präventiven Strafzwecken gerecht wird.

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Welche Unterschiede gibt es bei der rechtlichen Bewertung von Cannabis im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln?

Die rechtliche Bewertung von Cannabis unterscheidet sich in Deutschland deutlich von der anderer Betäubungsmittel. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stuft Cannabis zwar grundsätzlich als illegale Droge ein, sieht aber bei geringen Mengen zum Eigenkonsum oft von einer Strafverfolgung ab. Diese Regelung gilt nicht für harte Drogen wie Heroin oder Kokain.

Bei Cannabis wird in der Praxis häufig das Opportunitätsprinzip angewandt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn nur eine geringe Menge für den Eigenbedarf vorliegt. Die Grenzwerte dafür variieren je nach Bundesland zwischen 6 und 15 Gramm. Bei anderen Betäubungsmitteln gibt es solche Regelungen nicht.

Auch die Strafrahmen unterscheiden sich. Für den Besitz geringer Mengen Cannabis drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren. Bei harten Drogen wie Heroin liegt der Strafrahmen bei bis zu 15 Jahren Haft. Die Gerichte berücksichtigen bei der Strafzumessung zudem die geringere Gefährlichkeit von Cannabis.

Seit April 2024 ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Erwachsene straffrei. Auch der Anbau von bis zu drei Pflanzen zuhause ist erlaubt. Für andere illegale Drogen gelten diese Lockerungen nicht. Sie bleiben weiterhin vollständig verboten.

Die unterschiedliche Behandlung zeigt sich auch bei der Führerscheinfrage. Während bei harten Drogen jeglicher Konsum zum Führerscheinentzug führen kann, wird bei Cannabis erst ab einem bestimmten THC-Wert im Blut eine Fahruntauglichkeit angenommen.

Im medizinischen Bereich nimmt Cannabis ebenfalls eine Sonderrolle ein. Seit 2017 können Ärzte Cannabis-Medikamente verschreiben. Für andere Betäubungsmittel wie Heroin oder Kokain gibt es keine vergleichbaren Regelungen zur medizinischen Anwendung.

Die Rechtsprechung berücksichtigt bei Cannabis-Delikten oft mildernde Umstände. So kann etwa die Suchtproblematik strafmildernd wirken. Bei anderen Betäubungsmitteln wird dies seltener anerkannt. Auch eine Therapie statt Strafe wird bei Cannabis-Abhängigkeit häufiger angeordnet als bei anderen Drogen.

Im Jugendstrafrecht zeigen sich ebenfalls Unterschiede. Bei Cannabis-Delikten werden oft erzieherische Maßnahmen wie Sozialstunden angeordnet. Bei harten Drogen kommt es dagegen eher zu Jugendarrest oder Jugendstrafe.

Die Strafverfolgungsbehörden setzen bei Cannabis andere Prioritäten. Der Fokus liegt auf der Bekämpfung des organisierten Handels. Der Besitz geringer Mengen wird oft nicht verfolgt. Bei harten Drogen wie Heroin oder Kokain wird konsequenter gegen Besitz und Konsum vorgegangen.

Auch im EU-Recht nimmt Cannabis eine Sonderstellung ein. Einige EU-Staaten haben den Besitz kleiner Mengen entkriminalisiert. Für andere Betäubungsmittel gelten EU-weit strengere Regeln. Die unterschiedliche Behandlung von Cannabis spiegelt sich somit auch auf europäischer Ebene wider.

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Was passiert, wenn neue Beweise im laufenden Betäubungsmittelverfahren auftauchen?

Neue Beweise können den Verlauf eines laufenden Betäubungsmittelverfahrens erheblich beeinflussen. Gerichte sind verpflichtet, alle relevanten Beweismittel zu berücksichtigen, die zur Wahrheitsfindung beitragen. Dies gilt auch für Beweise, die erst während des Prozesses auftauchen.

Bei der Bewertung neuer Beweise prüft das Gericht zunächst deren Zulässigkeit und Relevanz für den konkreten Fall. Zulässige und relevante neue Beweise müssen in die Beweisaufnahme einbezogen werden. Dies kann zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, da den Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit zur Prüfung und Stellungnahme eingeräumt werden muss.

Neue entlastende Beweise können zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führen. Wenn beispielsweise durch eine neue DNA-Analyse die Unschuld des Angeklagten belegt wird, muss das Gericht dies berücksichtigen. Auch neue Zeugenaussagen, die den Tatvorwurf entkräften, können den Verfahrensausgang zugunsten des Angeklagten beeinflussen.

Andererseits können neue belastende Beweise die Anklage stützen und zu einer Verurteilung beitragen. Tauchen etwa bisher unbekannte Videoaufnahmen auf, die den Angeklagten beim Drogenhandel zeigen, wird dies die Beweislage gegen ihn verstärken. Das Gericht muss jedoch stets die Gesamtheit aller Beweise würdigen.

In Betäubungsmittelverfahren spielen oft forensische Gutachten eine wichtige Rolle. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirkstoffkonzentration oder Reinheit der sichergestellten Drogen können die rechtliche Bewertung beeinflussen. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung zwischen geringer und nicht geringer Menge, die für das Strafmaß relevant ist.

Das Gericht kann aufgrund neuer Beweise die Hauptverhandlung aussetzen oder unterbrechen, um weitere Ermittlungen zu ermöglichen. In komplexen Fällen mit umfangreichem neuem Beweismaterial ist auch die Rückgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur ergänzenden Ermittlung denkbar.

Für den Angeklagten und seine Verteidigung ist es wichtig, neue entlastende Beweise so früh wie möglich in das Verfahren einzubringen. Je später dies geschieht, desto kritischer wird das Gericht die Glaubwürdigkeit prüfen. Die Verteidigung sollte neue Beweise stets sorgfältig auf ihre Beweiskraft und mögliche Auswirkungen analysieren.

Bei der Bewertung neuer Beweise in Betäubungsmittelverfahren berücksichtigen Gerichte auch aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. So können etwa neue höchstrichterliche Entscheidungen zur Strafzumessung bei Cannabis-Delikten Einfluss auf die Beweiswürdigung haben.

Letztlich liegt es im Ermessen des Gerichts, welches Gewicht es neuen Beweisen im Rahmen der Gesamtwürdigung beimisst. Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch das Recht, auf die Erhebung und angemessene Berücksichtigung relevanter neuer Beweise hinzuwirken. Dies dient der umfassenden Sachverhaltsaufklärung und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesamtgeldstrafe: Eine Gesamtgeldstrafe wird verhängt, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat. Sie fasst die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte zu einer Gesamtstrafe zusammen. Die Höhe wird in Tagessätzen angegeben, wobei ein Tagessatz einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht. Bei der Bildung einer Gesamtgeldstrafe erhöht das Gericht die höchste Einzelstrafe, überschreitet aber nicht die Summe der Einzelstrafen. Beispiel: Bei Einzelstrafen von 30 und 40 Tagessätzen könnte die Gesamtgeldstrafe 60 Tagessätze betragen.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Das BtMG regelt in Deutschland den Umgang mit Betäubungsmitteln. Es legt fest, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und unter welchen Bedingungen ihr Besitz, Handel oder Konsum strafbar ist. Das Gesetz enthält auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln. Die Anlage I des BtMG listet verbotene Substanzen wie Heroin auf, Anlage II enthält verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe, und Anlage III umfasst verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie bestimmte Schmerzmittel.
  • Mischfall: Ein Mischfall im Betäubungsmittelrecht liegt vor, wenn jemand gleichzeitig mehrere verschiedene Betäubungsmittel besitzt oder damit handelt. Die rechtliche Bewertung solcher Fälle ist komplex, da für unterschiedliche Substanzen oft verschiedene Strafrahmen gelten. Gerichte müssen dabei die Gesamtumstände berücksichtigen, wie Art und Menge der Drogen sowie die Gefährlichkeit des Verhaltens. Ein typischer Mischfall wäre etwa der gleichzeitige Besitz von Cannabis und Kokain, wobei jede Substanz einzeln und in ihrer Kombination bewertet wird.
  • Tagessatz: Der Tagessatz ist die Berechnungseinheit für Geldstrafen im deutschen Strafrecht. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider, während die Höhe eines einzelnen Tagessatzes sich am täglichen Nettoeinkommen des Verurteilten orientiert. Ein Tagessatz beträgt in der Regel 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro. Beispiel: Bei 30 Tagessätzen à 50 Euro beträgt die Geldstrafe insgesamt 1.500 Euro.
  • Einziehung: Die Einziehung ist eine strafrechtliche Maßnahme, bei der Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat verwendet wurden oder aus ihr stammen, vom Staat eingezogen werden. Im Betäubungsmittelrecht betrifft dies oft die Drogen selbst, aber auch Geräte zur Herstellung oder Verpackung sowie durch den Drogenhandel erlangte Gelder. Die Einziehung dient dazu, dem Täter die Vorteile aus der Straftat zu entziehen und weitere Straftaten zu verhindern. Sie kann zusätzlich zu anderen Strafen angeordnet werden.
  • Strafzumessung: Die Strafzumessung ist der Prozess, in dem ein Gericht die konkrete Strafe für eine Straftat festlegt. Dabei berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren wie die Schwere der Tat, das Verschulden des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie mögliche Milderungs- oder Erschwerungsgründe. Im Betäubungsmittelrecht spielen dabei oft die Art und Menge der Drogen, die Rolle des Täters (Konsument, Händler) und eventuelle Vorstrafen eine wichtige Rolle. Die Strafzumessung erfolgt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29a BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln in geringen Mengen): Dieser Paragraph war relevant, da er die Möglichkeit einer Strafmilderung oder gar Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln vorsieht. Im vorliegenden Fall war die Menge an Cannabis möglicherweise gering genug, um diese Regelung anzuwenden.
  • Art. 313 Abs. 3 EGStGB (BtM-Mischfälle): Dieser Artikel regelt die Strafbarkeit bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Betäubungsmittel. Im vorliegenden Fall war der Verurteilte im Besitz von Cannabis und Amphetamin, was die Anwendung dieses Artikels erforderlich machte.
  • § 46 StGB (Strafrahmen bei Geldstrafe): Dieser Paragraph bestimmt die Obergrenze für eine Geldstrafe in Tagessätzen. Im konkreten Fall wurde eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt, was innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt.
  • § 52 StGB (Gesamtstrafe): Dieser Paragraph regelt die Bildung einer Gesamtstrafe bei mehreren Straftaten. Im vorliegenden Fall wurden eine frühere Verurteilung und die aktuelle Verurteilung zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst.
  • § 316p EGStGB (Strafmilderung bei Cannabis): Dieser Paragraph sieht eine Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung bei Cannabisdelikten vor, wenn die Gefährlichkeit des Handelns gering ist. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob diese Regelung aufgrund der Gesetzesänderung auf den Cannabisbesitz anwendbar ist.

Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 583 Ds 135/22 – Beschluss vom 16.05.2024

In der Strafsache gegen pp. wird festgestellt, dass es bei der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil vom 05.08.2022 sein Bewenden hat.

Gründe

Vorliegend steht folgendes in Rede: Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil vom 05.08.2022 eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt, weil er 8,04 g/n Haschisch, 8,69 g/n Marihuana und 1,83 g/n Amphetamin besaß (Einzelstrafe: 50 Tagessätze). Einbezogen wurde eine Vorverurteilung vom 07.06.2022 (528 Cs 328/22, Einzelstrafen dort 2x 40 Tagessätze).

Nach neuem Recht stellt sich die Frage möglicher Auswirkungen nur hinsichtlich der hiesigen Einzelstrafe bezüglich des mitbesessenen Cannabis, Art. 316p, 313 EGStGB. Die weiteren Einzelstrafen sind von der Reform nicht betroffen.

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Es steht eine Gesamtstrafe in Rede, also ist Art. 313 Abs. 4 EGStGB Ausgangspunkt der Prüfung. Die festgesetzte Gesamtstrafe wäre also neu festzusetzen, wenn „Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen“ in Rede stehen.

Das ist hier nicht der Fall: Hiesige Tat – Besitz von Amphetamin und Cannabis – wäre nach neuem Recht weiterhin nicht gänzlich straflos im Sinne von Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB, da ein BtM-Mischfall in Rede steht. Die Tat wäre jedenfalls hinsichtlich des Amphetaminbesitzes weiterhin gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG zu bestrafen.

Fraglich könnte sein, ob mittelbar Handlungsbedarf besteht, weil neben dem Amphetamin Cannabis besessen wurde. Die Staatsanwaltschaft erwägt dies offensichtlich und will insoweit Art. 313 Abs. 3 EGStGB (mittelbar) anwenden.

Dies zu Unrecht: In einem BtM-Mischfall wie hier steht keine „andere“ Strafvorschrift im Sinne der Norm in Rede, sondern der Verurteilte hat eine Strafvorschrift, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG aF, durch den Besitz verschiedener Betäubungsmittel „einmal“ verletzt. Ohnehin verweist Art. 313 Abs. 4 EGStGB, der als entscheidende Norm für die hier in Rede stehende Gesamtstrafe Ausgangspunkt der Prüfung ist (s. o.), selbst überhaupt nicht auf Art. 313 Abs. 3 EGStGB.

Nun mag man meinen, dass die Regelung des Art. 313 Abs. 3 EGStGB in die des Abs. 4 gleichsam hineingelesen werden müsste – was das Gesetz bei klarem Wortlaut aber so gerade nicht regelt. Oder man meint, dass der Gesetzgeber diesen Fall schlicht nicht geregelt hat. Die anzutreffende Auffassung, dem Gesetzgeber sei es pauschal um eine „rückwirkende Amnestie“ gegangen, wird hier jedenfalls nicht geteilt: Ausgangspunkt der „Amnestie“ ist die völlige Straf- bzw. Bußgeldlosigkeit der Tat nach neuem Recht, Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB. Das ist in einem BtM-Mischfall aber gerade nicht der Fall. Art. 313 Abs. 3 EGStGB knüpft an diese Prämisse der nach neuem Recht straflosen Handlung mittelbar an und regelt seinem Wortlaut nach (nur) den „echten“ Mischfall, d. h. das Zusammentreffen von wegfallender Strafbarkeit und einer anderen verletzten Strafnorm. Nur dann stehen – wie Abs. 3 voraussetzt – überhaupt zwei Strafnormen, eine wegfallende und eine andere tateinheitlich verletzte Norm, überhaupt in Rede.

Es ist nicht angezeigt, Art. 313 EGStGB extensiv auszulegen. Vielmehr ist Zurückhaltung geboten, steht immerhin ein rechtskräftiges Erkenntnis in Rede. Der Reformgesetzgeber hat sich mit Art. 316p EGStGB für einen pauschalen Verweis auf Art. 313 EGStGB entschieden, der einen – letztlich hinzunehmenden – differenzierte Regelungsmechanismus enthält. Eine pauschale „Amnestieregelung“ hat der Reformgesetzgeber jedenfalls nicht geschaffen. Es geht – nur – um die Frage, ob eine Tat in Rede steht, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und sogar auch nicht mit Geldbuße bedroht ist, Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB bzw. darum, ob der Täter wegen einer Handlung verurteilt würde, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzte, Art. 313 Abs. 3 S. 1 EGStGB. Entscheidend ist also die – völlige – Straflosigkeit, nicht eine ggf. nach neuem Recht zu verhängende niedrigere Strafe oder sogar bloße Geldbuße. Träfe die Gegenansicht zu, müsste auch in sämtlichen Fällen betreffend Taten mit neuerdings abgesenktem Strafrahmen eine Neufestsetzung der ehedem verhängten Strafen erfolgen. Das verlangt Art. 313 EGStGB ohne Zweifel nicht und wird so auch nicht vertreten; es gibt einen klaren Unterschied zwischen der Regelung des Art. 313 EGStGB und der des § 2 Abs. 3 StGB.

Das alles mag zu gewissen Unschärfen im Einzelfall für vom neuen Recht profitierende und nicht profitierende Fälle führen, namentlich etwa dann, wenn neben einer neuerdings straflosen Cannabismenge auch ein anderes, weiterhin strafbares, Betäubungsmittel besessen wurde. Richtigerweise „infiziert“ das weitere Betäubungsmittel die konkrete Handlung und verhindert damit den Straferlass. Das ist aber nichts, was von hieraus zu beheben ist, auch nicht in – was hier schon nicht vorliegt – etwaigen „krassen Missverhältnissen“. Denn letztlich macht es, woran das Gesetz anknüpft, eben einen Unterschied, ob ein Täter „nur“ Cannabis besaß oder daneben eben auch ein anderes Betäubungsmittel. Für diese engere Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des BGH und des OLG Köln zu § 5 Straffreiheitsgesetz 1970, auf den Art. 313 Abs. 3 EGStGB u. a. letztlich zurückgeht (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 464; VI/1552, S. 38 und BT-Drucks. VI/486; BGH, Beschluss vom 18.11.1971 – 1 StR 302/71 und OLG Köln, Urteil vom 24.11.1970 – Ss 198/70).

Hiesige Auffassung ist in der Sache 582 Ds 95/22 durch das LG Köln (323 Qs 45/24) bestätigt worden; der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, davon abzugehen.

Für das Verfahren bestimmt Art. 313 Abs. 5 EGStGB, dass die §§ 458, 462 StPO sinngemäß gelten. Die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen der §§ 458, 462 StPO bestimmt sich nach § 462a StPO (s. Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 458 Rn. 1; ausf. Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 458 Rn. 2). Zuständig ist – der Verurteilte ist nicht in Strafhaft – daher das Gericht des ersten Rechtszuges.

Der Verurteilte konnte, da unbekannten Aufenthaltes, nicht gem. Art. 313 Abs. 5 EGStGB, §§ 458, 462 StPO angehört werden. Aus dem gleichen Grunde kann eine Zustellung des hiesigen Beschlusses an ihn nicht erfolgen, weshalb die öffentliche Zustellung desselben angeordnet wird, § 40 StPO.


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