Verdacht einer Straftat: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden
Die Ausübung des Arztberufes erfordert sowohl medizinisches als auch rechtliches Fachwissen. Obgleich den meisten Menschen sehr wohl der Umstand bewusst ist, dass ein Arzt in medizinischen Fragen durchaus als Experte anzusehen ist, so ist die Kenntnis um die rechtliche Gesamtsituation speziell im Hinblick auf das Arztstrafrecht bei den meisten Ärzten nur sehr unzureichend ausgeprägt. Die groben Fakten wie beispielsweise der Umstand, dass durch einen Behandlungsfehler oder auch einen Verhaltensfehler strafrechtliche Konsequenzen gem. dem StGB (Strafgesetzbuch) drohen können, ist den meisten Ärzten jedoch bewusst.
Nahezu jeder Arzt weiß, dass neben den strafrechtlichen Haftungsfragen auch Sanktionen seitens der Ärztekammer auf der Grundlage der Berufsordnung drohen können. Der Verlust der Approbation ist hierbei die schlimmste denkbare Sanktion.
Als Approbation wird dabei die staatliche Zulassung des Arztes bezeichnet. Diese Zulassung umfasst die staatlich anerkannte Eignung des Arztes, den Medizinalberuf eigenverantwortlich sowie auch selbstständig auszuführen. Auf der Grundlage der Approbation entsteht auch die Berechtigung des Arztes, den entsprechenden Titel vor dem eigenen Namen zu führen. Jeder Arzt erwirbt seine Approbation durch die entsprechenden Prüfungen, die mit dem Medizinstudium bzw. der Ausbildung zum Mediziner einhergehen. Die Approbation ist somit die wichtigste Grundlage für den Arzt bei der Ausübung des Berufes. Bevor es jedoch zu einem Verlust der Approbation kommt, muss der Arzt ein gewisses Fehlverhalten an den Tag gelegt haben.
Als Vorstufe zu dem Verlust der Approbation gilt die Maßnahme des Ruhens der Approbation.
Eine sehr wichtige Voraussetzung für das Arzt-Patienten-Verhältnis ist das Vertrauen des Patienten in die Fachkenntnisse sowie auch die charakterliche Eignung des Arztes. Sollte ein Arzt durch sein Verhalten das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte beschädigen, so kann der Entzug der Approbation angeordnet werden. Diese Maßnahme kann auch dann durchgeführt werden, wenn die Tat des Arztes nicht im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung des Ärzteberufs in Verbindung steht. Zuständig für die Erteilung sowie auch die Versetzung der Approbation in den Ruhemodus bzw. den Entzug der Approbation ist die Behörde desjenigen Bundeslandes, in welchem der Arzt die berufliche Tätigkeit ausübt.
Unter welchen Umständen exakt ein Entzug der Approbation gerechtfertigt ist, ergibt sich aus der BÄO (Bundesärzteordnung). Gem. §§ 5 Absatz 2 Satz 1 sowie Satz 3 Absatz 1 nebst Nr. 2 der Bundesärzteordnung ist der Entzug der Approbation als berechtigt anzusehen, wenn sich der Arzt als unwürdig oder auch unzuverlässig im Zusammenhang mit der Berufsausübung erwiesen hat. Diese fehlende Eignung kann auch nachträglich eintreten.
Die Definition der Gründe
Aus rechtlicher Sicht ist die exakte Definition der Voraussetzungen für den Entzug der Approbation entscheidend. Die Unzuverlässigkeit wird dann als gegeben angesehen, wenn der Arzt die mit dem Arztberuf verbundenen Berufspflichten zukünftig nicht mit der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit ausführen wird.
Im Zusammenhang mit der Unzuverlässigkeit wird stets eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Arztes aufgestellt. Eine derartige Prognose ist jedoch nur unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des jeweiligen Arztes zu dem Zeitpunkt des Approbationswiderrufsverfahrens möglich.
Die Bewertung der Gesamtsituation umfasst dabei
- die Art
- die Anzahl
- die Schwere
der Verstöße, auf deren Grundlage die Approbation widerrufen bzw. entzogen werden soll. Die Persönlichkeit des Arztes sowie seine vorherrschenden Lebensumstände müssen hierbei ebenfalls berücksichtigt werden.
Ein laufendes Strafverfahren oder auch mehrere laufende Strafverfahren können durchaus als ein Zeichen für die Unzuverlässigkeit gewertet werden. Wiederholte Behandlungsfehler oder auch das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung sind ebenfalls Anzeichen für Unzuverlässigkeit.
Die Unwürdigkeit liegt vor, sofern die Ärzteschaft durch das Verhalten des Arztes sowohl an Ansehen als auch an Vertrauen einen Verlust erleiden. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes. Dementsprechend kann ein Arzt, der durch ein schweres Fehlverhalten dieses Vertrauen sowie auch das Ansehen der Ärzteschaft beschädigt hat, als untragbar bzw. unwürdig angesehen werden.
Für die Unwürdigkeit ist es unerheblich, ob das jeweilige Fehlverhalten des Arztes der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt ist oder nicht.
Bei der Prüfung der Unwürdigkeit handelt es sich stets um eine Einzelfallprüfung und es muss auch betont werden, dass bei Weitem nicht jedes Fehlverhalten auch direkt die Unwürdigkeit nach sich zieht. Auch Ärzte sind, unabhängig von ihrem Ruf als Halbgötter in Weiß, eben nur Menschen und begehen daher auch Fehler. Die jeweilige Behörde prüft daher auf der Grundlage
der Häufigkeit bzw. Beharrlichkeit der Fehler sowie dem Umstand, ob dem Fehlverhalten ein Interesse an dem eigenen Vorteil vorausging, die Unwürdigkeit des Arztes. Ein einzelner einmaliger Abrechnungsfehler ist daher kein Grund für eine Unwürdigkeitsannahme. Kommen die Abrechnungsfehler zum Vorteil des Arztes jedoch mehrmals vor, so kann hieraus ein Unwürdigkeitsgrund abgeleitet werden.
Sollte ein Arzt eine Straftat begehen, so kann im schlimmsten Fall die Approbation entzogen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehen oder nicht. Die zuständige Behörde darf allerdings bei der Einzelfallprüfung des Sachverhaltes nicht ausschließlich das Strafmaß bei der Verurteilung des Arztes als Grundlage für die Entscheidung nehmen. Vielmehr muss die Behörde auch berücksichtigen, welche Folgen sich aus der Tat heraus für das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung ergeben.
In der Regel wird der Widerruf der Approbation in erster Linie bei
- schweren
- gegen Menschen gerichtete
- gemeingefährlichen
Straftaten ausgesprochen.
Beispiele für Straftaten durch Ärzte hierfür sind
- Versicherungsbetrug
- Körperverletzung
- Mord
- Verletzungen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Approbation des Arztes kann zudem auch aus gesundheitlichen Gründen entzogen werden. Es muss allerdings auch erwähnt werden, dass die zuständige Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt und bei dem gesundheitlichen Zustand des Arztes sowohl die Art als auch die Dauer und die Erkrankungsschwere berücksichtigen muss. In der Regel erfolgt der Entzug der Approbation aus gesundheitlichen Gründen lediglich bei einer Suchterkrankung des Arztes infrage. Für gewöhnlich wird jedoch die Approbation zunächst erst einmal in den Ruhemodus versetzt. Ist der Arzt nach der überstandenen Suchterkrankung wieder in der Lage, seinen Beruf ohne Einschränkungen auszuführen, wird die Approbation wieder erteilt.
Die Approbation ist die wichtigste Existenzgrundlage des Arztes, da sie zur Ausübung des Berufes berechtigt. Gerade im Arztstrafrecht gibt es jedoch zahlreiche Fallkonstellationen, in denen der Verlust der Approbation drohen kann. Dementsprechend sollte jeder Arzt, dem eine derartig schwere Konsequenz droht, einen Rechtsanwalt für Arztstrafrecht aufsuchen und dort eine entsprechende Beratung in Anspruch nehmen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen für Sie zur Verfügung, wenn gegen Sie eine entsprechende Anklage vorliegt und Sie um Ihre Approbation fürchten müssen. Sehr gern prüfen wir nach einer Mandatierung für Sie Ihren Fall und übernehmen auch die Wahrnehmung Ihrer Interessen sowohl außergerichtlich als auch in einem etwaig drohenden Strafverfahren. Viele Ärzte begehen den Fehler, sich nicht hinreichend juristisch beraten zu lassen. Bei einem Strafrechtsfall jedoch besteht ohnehin Anwaltszwang, sodass Sie ohnehin die Dienste eines Rechtsanwalts benötigen werden. Sehr gern stehen wir für Sie in dieser emotional enorm belastenden Situation zur Seite und vertreten Sie bis zum Abschluss des Verfahrens. Kontaktieren Sie uns einfach.