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Auslegung nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG

Küche statt Knast: Mit 68 Gramm Haschisch in der Küchenschublade erwischt, kam ein Mann in Aschersleben mit einer milden Geldstrafe davon. Das Gericht orientierte sich bei der Urteilsfindung an den neuen Grenzwerten des Cannabis-Gesetzes und verhängte 15 Tagessätze zu je 20 Euro. Doch die Richter gingen noch weiter und setzten mit ihrer Entscheidung ein Zeichen für eine Neubewertung der Cannabis-Risiken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Aschersleben
  • Datum: 24.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24)
  • Verfahrensart: Strafverfahren wegen Besitzes von Cannabis
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Der Angeklagte wurde des unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis beschuldigt. Er räumte den Besitz von 68,7 g Haschisch ein, was mindestens 6,87 g reines THC enthielt. Ihm war bewusst, dass der Besitz dieser Menge illegal war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 22. Juni 2022 wurden 68,7 g Haschisch gefunden, das der Angeklagte unerlaubt besaß.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Besitz dieser Menge einen besonders schweren Fall im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG darstellt, basierend auf der Auslegung der „nicht geringen Menge“ an THC.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Angeklagte wurde des unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Er trägt die Verfahrenskosten.
  • Begründung: Das Gericht legte einen neuen Grenzwert für die „Nicht geringe Menge“ von 37,5 g THC fest, basierend auf gesetzgeberischen Änderungen und einer angepassten Risikobewertung, entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei 7,5 g THC lag. In diesem Fall war die aufgefundene Menge unterhalb des neu festgelegten Grenzwerts.
  • Folgen: Der Angeklagte wird nicht wegen eines besonders schweren Falls verurteilt, was zu einer niedrigeren Strafe führt. Das Urteil deutet auf eine veränderte Risikobewertung und legt einen neuen Maßstab für künftige ähnliche Fälle fest.

Klarheit im Drogenrecht: Mengenbestimmung und ihre rechtlichen Folgen

Das Drogenrecht in Deutschland ist komplex und präzise geregelt, wobei die Unterscheidung zwischen verschiedenen Mengen eine zentrale Rolle spielt. Die rechtliche Bewertung von Betäubungsmitteln hängt maßgeblich von der Menge ab, die ein Konsument oder Besitzer mit sich führt.

Der § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG definiert dabei wichtige Kriterien für die Einordnung von Drogendelikten. Die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung und hat erhebliche Auswirkungen auf das mögliche Strafmaß. Diese juristische Definition bildet eine Grundlage für die Interpretation von Drogenrechtsnormen und beeinflusst die Rechtsprechung in entsprechenden Fällen.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall analysiert, der die rechtlichen Auslegungsfragen zur Mengenbestimmung im Betäubungsmittelrecht praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Cannabis-Besitz von 68 Gramm vor Gericht: Geldstrafe für Haschisch-Fund

Küchenschublade mit einem kleinen Paket Haschisch in einem deutschen Haushalt. Mann steht im Hintergrund.
Neue Grenzwerte für Cannabis-Besitz im KCanG | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Aschersleben hat einen Mann wegen unerlaubten Besitzes von 68,7 Gramm Haschisch zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Der Angeklagte hatte das Cannabis in seiner Küche aufbewahrt, wo es bei einer Durchsuchung am 22. Juni 2022 gefunden wurde. Das Haschisch enthielt mindestens 6,87 Gramm reines THC.

Neue Grenzwerte für Cannabis-Besitz nach Gesetzesreform

Das Gericht setzte sich in seinem Urteil intensiv mit der Frage auseinander, ab welcher Menge ein Besonders schwerer Fall nach dem neuen Cannabis-Gesetz (KCanG) vorliegt. Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass der bisherige Grenzwert von 7,5 Gramm reinem THC nicht mehr zeitgemäß sei. Stattdessen legte es einen neuen Grenzwert von 37,5 Gramm reinem THC fest.

Grundlegende Neubewertung der THC-Mengen

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der veränderten gesetzlichen Lage seit dem 1. April 2024. Der neue Grenzwert orientiert sich an der fünffachen Menge des erlaubten Cannabis-Besitzes von 50 Gramm bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15 Prozent. Das Gericht stützte sich dabei auf die Gesetzesbegründung zum Cannabis-Gesetz, die explizit eine Anpassung der Grenzwerte fordert.

Abweichung von bisheriger Rechtsprechung

Das Amtsgericht stellte sich mit seiner Entscheidung bewusst gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2024 noch am alten Grenzwert von 7,5 Gramm THC festhielt. Die Ascherslebener Richter argumentierten, dass die gesellschaftliche Entwicklung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Neubewertung der Cannabis-Risiken erforderlich machten. Sie verwiesen dabei auch auf die im Vergleich zu alkoholbedingten Straftaten geringere Zahl von Delikten, die ausschließlich im Zusammenhang mit Cannabis stehen.

Rechtsgrundlage der Verurteilung

Die Verurteilung erfolgte nach den Paragraphen 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 34 Abs. 1 Nr. 1b des Cannabis-Gesetzes. Da die beim Angeklagten gefundene THC-Menge deutlich unter dem neu festgelegten Grenzwert von 37,5 Gramm lag, wurde kein besonders schwerer Fall angenommen. Der Angeklagte muss neben der Geldstrafe auch die Kosten des Verfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil definiert einen neuen Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis auf 37,5g reines THC – deutlich höher als der bisherige Wert von 7,5g THC. Diese Anpassung basiert auf der geänderten Risikobewertung durch das neue Cannabisgesetz und orientiert sich an der fünffachen Menge des in 50g Cannabis durchschnittlich enthaltenen THC-Gehalts. Das Gericht widerspricht damit bewusst einer anderslautenden BGH-Entscheidung und stützt sich dabei auf die Gesetzesbegründung zum CanG.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Cannabiskonsument müssen Sie jetzt neue Grenzwerte beachten: Bis 50g Cannabis ist der Besitz erlaubt, zwischen 50-60g liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 60g wird es strafbar. Ein besonders schwerer Fall mit deutlich höherer Strafe liegt erst ab einer THC-Menge von 37,5g vor – das entspricht bei durchschnittlichem THC-Gehalt etwa 250g Cannabis. Diese neue Regelung bedeutet für Sie als Konsument mehr Rechtssicherheit und mildere Strafen bei Überschreitung der Besitzgrenzen als nach alter Rechtslage.

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Cannabis-Gesetz: Was gilt jetzt für mich?

Die neuen Regelungen im Cannabis-Gesetz und die jüngsten Gerichtsentscheidungen sorgen für Verwirrung? Sie sind unsicher, welche Mengen an Cannabis Sie besitzen dürfen und welche Strafen bei einem Verstoß drohen? Wir bringen Licht ins Dunkel und beraten Sie umfassend zu den aktuellen Bestimmungen. Dabei berücksichtigen wir Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, rechtliche Risiken zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Als erwachsene Person dürfen Sie seit dem 1. April 2024 folgende Cannabismengen legal besitzen:

Besitz in der Öffentlichkeit

Bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis dürfen Sie außerhalb Ihrer Wohnung bei sich tragen. Wenn Sie diese Menge um bis zu 5 Gramm überschreiten, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ab 30 Gramm liegt eine Straftat vor.

Besitz in der eigenen Wohnung

In Ihrer Wohnung oder an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort dürfen Sie bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahren. Eine Überschreitung bis zu 10 Gramm gilt als Ordnungswidrigkeit. Ab 60 Gramm ist der Besitz strafbar.

Eigenanbau

In Ihrer Wohnung dürfen Sie maximal drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Pflanzen müssen für den Eigenkonsum bestimmt sein und vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden. Leben mehrere volljährige Personen in einem Haushalt, gilt die Obergrenze von drei Pflanzen für jede Person einzeln.

Wichtige Einschränkungen

Die Weitergabe von selbst angebautem Cannabis an andere Personen ist nicht erlaubt. Auch der Handel mit Cannabis bleibt weiterhin verboten. Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland nach Deutschland ist ebenfalls untersagt.

Wenn Sie Cannabis in Ihrer Wohnung aufbewahren, müssen Sie geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dazu gehören beispielsweise abschließbare Schränke oder Räume, um den Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu verhindern.


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Ab welcher Menge drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Grundlegende Mengengrenzen

Wenn Sie Cannabis besitzen, gelten seit dem 1. April 2024 folgende gesetzliche Freigrenzen: In der Öffentlichkeit dürfen Sie bis zu 25 Gramm Cannabis und an Ihrem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen.

Bei einer geringfügigen Überschreitung dieser Grenzen liegt zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies betrifft Mengen von 25 bis 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder 50 bis 60 Gramm am Wohnsitz.

Strafbare Mengen

Eine Straftat liegt vor, wenn Sie:

  • in der Öffentlichkeit mehr als 30 Gramm Cannabis besitzen
  • an Ihrem Wohnsitz mehr als 60 Gramm Cannabis besitzen
  • mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzen

Der Strafrahmen beträgt in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Besonders schwere Fälle

Ein besonders schwerer Fall mit erhöhtem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die sogenannte „nicht geringe Menge“ überschritten wird.

Diese Grenze liegt bei 7,5 Gramm reinem THC-Wirkstoff. Bei durchschnittlichem Cannabis mit etwa 15% THC-Gehalt entspricht dies etwa 50 Gramm getrockneten Blüten. Die Berechnung erfolgt dabei nach folgender Formel: THC-Menge = Cannabismenge × THC-Gehalt in Prozent.

Wenn Sie beispielsweise 100 Gramm Cannabis mit einem THC-Gehalt von 15% besitzen, ergibt sich eine THC-Menge von 15 Gramm, was deutlich über der nicht geringen Menge liegt und damit als besonders schwerer Fall eingestuft wird.


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Wie wird der THC-Gehalt bei der Mengenberechnung berücksichtigt?

Grundsätzliche Berechnung

Der THC-Gehalt wird durch laboranalytische Untersuchungen mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie bestimmt. Für die rechtliche Bewertung ist der absolute THC-Gehalt in Gramm entscheidend, nicht das Bruttogewicht des Cannabis.

Berechnung des THC-Gehalts

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: THC-Gehalt in Gramm = Bruttogewicht Cannabis × prozentualer THC-Gehalt ÷ 100

Bei durchschnittlichem Cannabis mit etwa 15% THC-Gehalt entsprechen 50 Gramm Pflanzenmaterial etwa 7,5 Gramm reinem THC.

Rechtliche Grenzwerte

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung vom April 2024 festgelegt, dass eine nicht geringe Menge bei einem THC-Gehalt von mindestens 7,5 Gramm vorliegt. Diese Grenze gilt auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) unverändert.

Praktische Bedeutung

Bei der Strafzumessung wird nur der THC-Gehalt der Menge berücksichtigt, die über die erlaubte Besitzmenge hinausgeht. Wenn Sie beispielsweise 60 Gramm Cannabis besitzen, wird für die Berechnung der nicht geringen Menge nur der THC-Gehalt der 10 Gramm herangezogen, die über der erlaubten Besitzmenge von 50 Gramm liegen.

Der THC-Gehalt ist auch für den Straßenverkehr relevant. Hier gilt seit dem 22. August 2024 ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Bei Überschreitung droht ein Bußgeld von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.


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Was droht bei Überschreitung der erlaubten Besitzmenge?

Ordnungswidrigkeiten bei geringfügiger Überschreitung

Wenn Sie die erlaubten Besitzmengen nur geringfügig überschreiten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor:

  • Bei 25-30 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit
  • Bei 50-60 Gramm Cannabis am Wohnsitz
  • Diese Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet

Strafbare Handlungen

Bei deutlicher Überschreitung der Grenzen drohen strafrechtliche Konsequenzen:

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei:
    • Mehr als 30 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit
    • Mehr als 60 Gramm Cannabis am Wohnsitz
    • Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen

Besonders schwere Fälle

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Menge von 7,5 Gramm THC überschritten wird. Dies führt zu einer erhöhten Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Strafverschärfende Umstände

Die Strafe fällt deutlich höher aus bei:

  • Gewerbsmäßigem Handeln
  • Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre
  • Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen
  • Bandenmäßigem Handeln oder Handel mit Waffen (hier drohen zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe)

Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren wie die genaue Menge, persönliche Lebensumstände und eventuelle Vorstrafen.


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Welche Bedeutung hat die neue Rechtsprechung für bestehende Verfahren?

Die neue Rechtsprechung zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende Strafverfahren.

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Bei allen noch nicht abgeschlossenen Verfahren muss das für den Beschuldigten günstigere Gesetz angewendet werden. Dies bedeutet konkret:

Der neue Strafrahmen nach § 34 KCanG ist mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe deutlich niedriger als die bisherige Höchststrafe von fünf Jahren nach dem BtMG. In besonders schweren Fällen wurde die Höchststrafe von 15 auf fünf Jahre reduziert.

Bedeutung für rechtskräftige Urteile

Bei bereits rechtskräftigen Urteilen gilt eine differenzierte Betrachtung:

Wenn die verurteilte Handlung nach dem KCanG nicht mehr strafbar ist, muss die Strafe erlassen werden. Ist die Handlung weiterhin strafbar, aber mit einem niedrigeren Strafrahmen bedroht, bleibt das Urteil bestehen.

Praktische Herausforderungen

Die Umsetzung der neuen Rechtslage stellt die Justiz vor erhebliche Herausforderungen:

Die Identifizierung betroffener Fälle gestaltet sich schwierig, da viele Verfahren nur unter „§ 29 BtMG“ erfasst sind. Besonders komplex wird es bei Mischfällen, in denen neben Cannabis-Delikten auch andere Straftaten abgeurteilt wurden. Diese Fälle erfordern eine vollständige Neufestsetzung der Strafe.

Auslegung der nicht geringen Menge

Eine besondere Bedeutung kommt der Auslegung der „nicht geringen Menge“ nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG zu. Die Rechtsprechung des BGH, die den alten Grenzwert von 7,5g THC weiter anwendet, steht dabei im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieser Grenzwert deutlich höher liegen als in der Vergangenheit.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Tagessatz

Ein Tagessatz ist die Berechnungseinheit für Geldstrafen im deutschen Strafrecht gemäß § 40 StGB. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am täglichen Nettoeinkommen des Verurteilten. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat. Ein Tagessatz kann zwischen 1 und 30.000 Euro betragen. Beispiel: Bei 15 Tagessätzen zu je 20 Euro beträgt die Gesamtstrafe 300 Euro, die in Raten gezahlt werden kann.


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THC (Tetrahydrocannabinol)

THC ist der hauptsächliche psychoaktive Wirkstoff in Cannabis, der im Betäubungsmittelrecht eine zentrale Rolle spielt. Der THC-Gehalt bestimmt die Wirkstärke und ist maßgeblich für die rechtliche Bewertung von Cannabis-Delikten nach dem Cannabis-Gesetz (KCanG). Die Menge des reinen THC ist entscheidend für die Einstufung als „nicht geringe Menge“. Beispiel: Bei einem Cannabis-Fund mit 10% THC-Gehalt enthält 1 Gramm Cannabis 0,1 Gramm reines THC.


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Nicht geringe Menge

Rechtlicher Schwellenwert im Betäubungsmittelrecht, der zwischen einem Grunddelikt und einem schweren Fall unterscheidet. Die Überschreitung dieser Menge führt zu einer deutlich höheren Strafandrohung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG. Bei Cannabis wurde dieser Grenzwert neu auf 37,5 Gramm reines THC festgelegt. Ein Beispiel wäre der Besitz von 250 Gramm Cannabis mit 15% THC-Gehalt, was 37,5 Gramm reinem THC entspricht.


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Besonders schwerer Fall

Eine rechtliche Einstufung nach § 34 Abs. 3 KCanG, die zu einer erhöhten Strafandrohung führt. Diese liegt bei Cannabis-Delikten insbesondere vor, wenn die „nicht geringe Menge“ überschritten wird. Die Einordnung als besonders schwerer Fall hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und schließt mildernde Regelungen aus. Beispiel: Der Besitz von Cannabis mit mehr als 37,5 Gramm reinem THC-Gehalt gilt als besonders schwerer Fall.


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Grunddelikt

Die Grundform einer Straftat im Betäubungsmittelrecht nach § 34 Abs. 1 KCanG, die noch keine erschwerenden Umstände aufweist. Es handelt sich um die mildeste Form der Strafbarkeit beim unerlaubten Umgang mit Cannabis. Die Strafe fällt hier deutlich geringer aus als bei einem besonders schweren Fall. Beispiel: Besitz einer kleinen Menge Cannabis für den Eigenkonsum.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG: Dieser Paragraph definiert, was im Sinne des Cannabisgesetzes (KCanG) als nicht geringe Menge Cannabis gilt. Eine nicht geringe Menge liegt vor, wenn der Besitz von Cannabis eine bestimmte Menge reines THC überschreitet, in diesem Fall 37,5 g THC. Dies dient dazu, größere Mengen zu kennzeichnen, die auf eine intensivere Nutzung oder Weitergabe hinweisen könnten.
  • Zusammenhang zum Fall: Im vorliegenden Fall wurde 68,7 g Haschisch mit mindestens 6,87 g reinem THC gefunden. Dieser Wert liegt unter der festgelegten Grenze von 37,5 g THC, weshalb die Menge nicht als nicht gering im Sinne von §34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG eingestuft wird.
  • §2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG: Dieser Paragraph stellt den unerlaubten Besitz von Cannabis unter Strafe. Er legt fest, dass der Besitz von Cannabis ohne entsprechende Erlaubnis eine strafbare Handlung darstellt, unabhängig von der Menge.
  • Zusammenhang zum Fall: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von mehr als 60 g Cannabis verurteilt, was direkt unter §2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG fällt. Dies begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten.
  • §1 Nr. 5 KCanG: Definiert die rechtlichen Kategorien von Cannabis und Haschisch sowie deren Derivate im Rahmen des KCanG. Es legt fest, welche Substanzen unter das Gesetz fallen und somit dessen Regelungen unterliegen.
  • Zusammenhang zum Fall: Der Besitz von Haschisch durch den Angeklagten fällt unter die Definition gemäß §1 Nr. 5 KCanG. Dies ermöglicht die Anwendung der spezifischen strafrechtlichen Bestimmungen des KCanG auf den vorliegenden Fall.

Das vorliegende Urteil


AG Aschersleben – Az.: 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24) – Urteil vom 24.09.2024


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