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Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

Einschränkung des Erstverbüßerprivilegs

KG Berlin – Az.: 2 Ws 23/14 – 141 AR 34/14 – Beschluss vom 17.02.2014

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Januar 2014 aufgehoben, soweit er die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. September 2009 – (428) 81 Js 382/09 Ls (16/09) – betrifft.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

I.

Das Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengericht – verurteilte den Beschwerdegegner am 23. September 2009 – (428) 81 Js 382/09 Ls (16/09) – wegen (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in neun Fällen, (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in acht Fällen, (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in weiteren zwei Fällen und (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in drei Fällen – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2009 (411 Ds 286/08) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von (zunächst) drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 1. Oktober 2009 rechtskräftig. Diese Strafe verbüßt der Verurteilte – nach dem Widerruf der Bewährung – seit dem 26. Mai 2013. Zwei Drittel der Strafe sind seit dem 2. Januar 2014 vollstreckt. Das Strafende ist auf den 24. April 2014 (TE) notiert. Im Anschluss daran ist noch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. November 2011 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (272 Js 2786/11 [29206] V) notiert. Diese Tat hatte der Verurteilte am 6. März 2011 begangen.

Zuvor (vom 6. März 2013 an) hat der Verurteilte bereits zwei Drittel einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus einem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Januar 2012 – 19 Ds 329 Js 8378/11 (19/12) – bis zum 25. Mai 2013 verbüßt.

Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den genannten Urteilen hat die Strafvollstreckungskammer mit gleichlautenden Beschlüssen vom 2. Januar 2014 für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschluss – 596 StVK 332/13 – im Verfahren des Amtsgerichts Oranienburg (19 Ds 329 Js 8378/11 [19/12]) ist rechtskräftig, weil die insoweit zuständige Staatsanwaltschaft Neuruppin kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Gegen die Entscheidung im Verfahren des Jugendschöffengerichts Tiergarten ([428] 81 Js 382/09 Ls [16/09]) hat die Staatsanwaltschaft Berlin hingegen sofortige Beschwerde erhoben.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie ist auch begründet. Die Strafvollstreckung ist fortzusetzen.

Der Senat ist mit der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges (JVA), der Staatsanwaltschaft Berlin und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin der Auffassung, dass dem Verurteilten die für die Reststrafenaussetzung erforderliche günstige Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht gestellt werden kann.

1. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 27 und Beschluss vom 14. März 2007 – 2 Ws 74/07 -; std. Rspr.), kommt hier nicht zum Tragen. Sie erfährt unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Denn welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 – 2 Ws 505-506/07 – [juris] und Beschluss vom 18. Juni 2006 – 5 Ws 249-250/06 -; std. Rspr.).

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes trotz Erstverbüßung ausscheidet, wenn etwa in der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1999, 439 f.).

Das Erstverbüßerprivileg gilt zudem bei der wiederholten Begehung einschlägiger Straftaten und bei mehrfachem Bewährungsversagen nur eingeschränkt (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 354). In einem solchen Fall sind an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit höhere und kritischere Maßstäbe anzulegen. Die Strafaussetzung ist bei solchen Tätern, deren Persönlichkeit Bedenken erweckt, ob sie charakterlich gefestigt genug sind, die kritische Probe in Freiheit zu bestehen, erst dann zu verantworten, wenn die Rückfallgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte als gering einzuschätzen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 und vom 7. Januar 2010 – 2 Ws 554-555/09 -).

2. Der Verurteilte ist spätestens seit 2008 bereits mehrfach u.a. wegen Gewalttaten aufgefallen, die mit richterlichen Weisungen und Geldauflagen sowie der einbezogenen Freiheitsstrafe von acht Monaten (mit Strafaussetzung zur Bewährung) geahndet wurden.

Seiner aktuellen Inhaftierung liegen Straftaten zugrunde, die einerseits im Zusammenhang mit nationalsozialistischer Propaganda stehen (u.a. „Nationaler Sozialismus jetzt“, Hakenkreuz-Schmierereien) und andererseits Gewalt verherrlichenden („Rotfront verrecke“) und gewalttätigen (gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Aufeinandertreffen rivalisierender Fußball-„Fans“) Charakter haben, wobei jedenfalls letztere auch noch durch Alkohol stimuliert war.

Die ihm im hiesigen Verfahren zunächst vom Amtsgerichts Tiergarten am 23. September 2009 bewilligte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wusste er nicht zu nutzen. Bereits mit Beschluss vom 24. März 2011 musste die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert werden, weil der Verurteilte schon am 2. Juni 2010 – mithin nur etwa ein dreiviertel Jahr nach seiner letzten Verurteilung – einen Hausfriedensbruch begangen hatte und deshalb vom Amtsgericht Tiergarten am 13. Dezember 2010 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte worden ist. Schließlich widerrief das Amtsgericht Tiergarten die Aussetzung der Strafvollstreckung mit Beschluss vom 15. März 2013, weil der Verurteilte zudem am 31. Oktober 2010 in angetrunkenem Zustand an Polizeibeamte gewandt „Heil Hitler!“ gerufen hatte und deshalb durch das Amtsgericht Oranienburg am 24. Januar 2012 (rechtskräftig seit dem 30. Januar 2013) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu der oben erwähnten (teilverbüßten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist.

3. Die von der Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Bewährungsentscheidung herangezogenen Argumente tragen vor diesem Hintergrund nicht. Warum der Verurteilte etwa „aufgrund seines stabilen gesundheitlichen Zustandes“ nunmehr besser in der Lage sein soll, sich straffrei zu führen, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie der Zusammenhang zwischen einer günstigen Legalprognose und dem Umstand, dass der Verurteilte gegenüber dem Vollzugspersonal freundlich und gesprächsbereit aufgetreten sein soll und zwei (!) Beratungstermine bei der Berliner Stadtmission wahrgenommen hat und dort nun auf der Warteliste für die nächste freie Gruppe steht. Auch der sicher positiv zu wertende Umstand, dass der soziale Empfangsraum stabil erscheint (Mutter, Freundin, Arbeit und Wohnung) verliert an Bedeutung angesichts der völlig fehlenden Straftataufarbeitung. Dazu vermerkt der Bericht der JVA vom 6. August 2013 lediglich, der Verurteilte bestreite die Tat, für die er vom Amtsgericht Oranienburg am 24. Januar 2012 verurteilt worden ist. Dass sich der Verurteilte als „uninformierter Mitläufer“ bezeichnet, macht die individuelle Prognose gerade hinsichtlich der ihm bisher vor allem vorgeworfenen Delikte nicht besser. Dies umso weniger als der bisherige Vollzugsverlauf noch nicht einmal einwandfrei war, sondern durch häufige Verspätungen bei der Rückkehr vom Freigang, zwei Alkoholmeldungen und eine Rahmenzeiterschleichung geprägt ist. Dass der Verurteilte seinen Alkoholkonsum noch nicht einmal unter den begrenzenden Verhältnissen der Haft unter Kontrolle hat, erscheint besonders bedenklich.

III.

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer dafür haftet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 473 Rdn. 2).

 

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