LG Karlsruhe, Az.: 9 Ns 650 Js 42323/13, Urteil vom 22.04.2015
Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.08.2014 aufgehoben, soweit es den Angeklagten … betrifft.
Der Angeklagte … wird freigesprochen.
Es ist für die in der Zeit vom 14.12.-18.12.2013 und vom 08.01.-21.02.2014 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Die Kosten des Verfahrens bezüglich des Angeklagten … und die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten … trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
I.
… wurde durch das oben bezeichnete Urteil wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungen, mit denen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte die Freisprechung des Angeklagten … begehrt haben, waren erfolgreich.
II.
Dem Angeklagten … wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
…
2. An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen September 2013 und Dezember 2013 kaufte und übernahm der Angeklagte … an einem nicht näher bekannten Ort in K. wissentlich und willentlich von einem nicht näher bekannten „P.“ 100 Ecstasytabletten zu einem Gesamtpreis von 400,00 EUR, um das Rauschgift in der Folgezeit überwiegend an eine nicht näher bestimmbare Zahl von Abnehmern gewinnbringend zu veräußern und es ansonsten selbst zu konsumieren. Von diesen Tabletten bewahrte der Angeklagte bis zur Durchsuchung und Sicherstellung durch die Polizei am 02.12.2013 noch 73 in der Wohnung des Angeklagten … in der … K., und 10 in seiner Wohnung in der … K., auf. Der Angeklagte … der von der vorausgegangenen Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten … am 17.09.2013 wusste, hatte dem Angeklagten … zuvor seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte … nahm hierbei jedenfalls billigend in Kauf, dass seine Wohnung von dem Angeklagten … als Rauschgiftdepot genutzt werden sollte. Er hielt es dabei zudem jedenfalls für möglich, dass der Angeklagte … dieses Depot zur gewinnbringenden Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln nutzen würde, fand sich damit jedoch ab.
3. Am 30.11.2013 gegen 19:00 Uhr kaufte und übernahm der Angeklagte … wissentlich und willentlich von drei nicht näher bekannten Personen in der Wohnung des Angeklagten … in der …, K., ca. 2.300 Gramm Amphetamin zu einem nicht näher bekannten Preis, um das Rauschgift in der Folgezeit überwiegend an eine nicht näher bestimmbare Zahl von Abnehmern gewinnbringend zu veräußern oder ansonsten selbst zu konsumieren. U. a. verkaufte und übergab … von diesem Rauschgift am 02.12.2013 gegen 16:00 Uhr einer unbekannten Person im Bereich des G.-Platzes, K., gewinnbringend mindestens 3 Gramm zu einem Preis von 50,00 EUR. Außerdem führte er zu diesem Zeitpunkt weitere 107,8 Gramm zum Weiterverkauf mit sich. Der Rest des Amphetamins, 2.141 Gramm (Gewicht nach Trocknung: 1.514 Gramm) mit einem Wirkstoffgehalt von 137,936 +/- 13,793 Gramm Amphetaminbase, bewahrte der Angeklagte … bis zur Durchsuchung und Sicherstellung durch die Polizei am 02.12.2013 gegen 18:00 Uhr in der … K., auf. Der Anklagte … lagerte in der Wohnung außerdem 5,3 Gramm Marihuana. Der Angeklagte … hatte dem Angeklagten … zuvor seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte … seine Wohnung als Lagerplatz für Betäubungsmittel nutzen würde. Er hielt es dabei zudem jedenfalls für möglich, dass der Angeklagte … dieses Depot zur gewinnbringenden Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln nutzen würde, fand sich damit jedoch ab.
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, strafbar gem. §§ 1Abs. 1, 3 Abs. 1,29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52 StGB.
Von diesem Vorwurf war der Angeklagte … aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Aufgrund der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, dass dem früheren Mitangeklagten … die Wohnung zu dem Zwecke überlassen wurde, dort Betäubungsmittel zu lagern bzw. Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Ob der Angeklagte … zu einem späteren Zeitpunkt hiervon Kenntnis erlangt hatte, ist unerheblich, da ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, gegen den in der Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel eines Mitbewohners einzuschreiten (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 30.09.2009 – 2 Str 329/09 – bei Juris m. w. N.).
III.
Die Entschädigungsentscheidung bezüglich der erlittenen Untersuchungshaft folgt aus §§ 2, 8 StrEG.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.