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Beleidigung Polizeibeamter mit – Da ist ja wieder der Rassistenverein

Ein Stuttgarter Student wurde wegen Beleidigung verurteilt, weil er zwei Polizisten auf dem Weg zu einem Einsatz als „Rassistenverein“ bezeichnet hatte. Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Geldstrafe, da die Äußerung als gezielte Beleidigung der Beamten und nicht als Kritik an der Institution Polizei gewertet wurde. Obwohl der Student sich auf sein Recht der Meinungsfreiheit berief, sah das Gericht in der grundlosen Diffamierung der Polizisten keinen sachlichen Zusammenhang und somit keine Rechtfertigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 30.04.2024
  • Aktenzeichen: 39 NBs 148 Js 130025/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in Strafsache
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Ein 25-jähriger Student, der zuvor strafrechtlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs verurteilt wurde. Er argumentierte, dass seine Äußerung gegenüber den Polizeibeamten keine Beleidigung darstellt, sondern eine gerechtfertigte Kritik an rassistischen Strukturen innerhalb der Polizei.
  • Polizeibeamte (EPHM K. und POK’in Sc.): Die als Beleidigte auftraten und die Äußerung des Angeklagten als ehrverletzend empfanden. Sie betonten, dass sie keine Rassisten seien und zeigten sich von der Äußerung betroffen, da diese ohne Anlass im öffentlichen Raum gemacht wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte äußerte in Gegenwart der Polizeibeamten öffentlich: „Da ist ja wieder der Rassistenverein“. Die Äußerung wurde als beleidigend empfunden, woraufhin die Polizeibeamten Strafantrag wegen Beleidigung stellten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Äußerung des Angeklagten als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu werten ist oder ob sie durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen, und das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bestätigt. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Äußerung keine gerechtfertigte Meinungsäußerung war, sondern eine gezielte ehrverletzende Wertung der betroffenen Polizeibeamten. Die Grenze zur Ausübung der Meinungsfreiheit war überschritten, da die Aussage gezielt und grundlos beleidigend war.
  • Folgen: Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten, mit dem Ergebnis, dass gezielte, ehrverletzende Angriffe in der Öffentlichkeit nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Gerichtsurteil: Beleidigungen gegen Polizei und ihre rechtlichen Folgen

Beleidigungen gegen Polizeibeamte sind nicht nur unangebracht, sie können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zeiten von gesellschaftlichen Konflikten wie Rassismus und Diskriminierung wird häufig über Vorurteile gegenüber Polizisten diskutiert. Die Polizeiarbeit steht unter dem Druck, öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, während gleichzeitig der Schutz von Behördenmitarbeitern vor Hassrede und Beleidigungen gefordert wird.

In diesem Kontext hat ein aktuelles Gerichtsurteil für Aufsehen gesorgt, das sich mit der verbalen Attacke „Da ist ja wieder der Rassistenverein“ gegen Polizeibeamte beschäftigt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen zu Strafrecht, Respekt gegenüber Behörden und den Umgang mit rechtsextremistischen Äußerungen auf.

Der Fall vor Gericht


Öffentliche Diffamierung von Polizeibeamten bei Einsatzfahrt als strafbare Beleidigung eingestuft

Student begegnet zwei Polizeibeamten auf öffentlichem Platz in Stuttgart
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Stuttgart hat die Berufung eines 25-jährigen Studenten gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte im Oktober 2023 zwei uniformierte Polizeibeamte auf offener Straße mit den Worten „Da ist ja wieder der Rassistenverein“ angesprochen.

Vorfall ereignete sich während dringenden Polizeieinsatzes

Die beiden Polizeibeamten EPHM K. und POK’in Sc. waren aufgrund eines Notrufs zu einem alkoholisierten Störer am Stuttgarter Bahnhofsplatz unterwegs. Auf dem Weg zum Einsatzort begegneten sie dem Angeklagten, der sie direkt anschaute und seine Äußerung in normaler Lautstärke tätigte. Die Beamten mussten daraufhin eine Personenkontrolle durchführen, wodurch sie verspätet am eigentlichen Einsatzort eintrafen. Der gemeldete Störer konnte nicht mehr angetroffen werden.

Gericht wertet Äußerung als gezielte Individualbeleidigung

Das Gericht stufte die Aussage als strafbare Beleidigung nach § 185 StGB ein. Entscheidend war dabei, dass sich der Angeklagte mit seiner Äußerung gezielt gegen die beiden anwesenden Polizeibeamten wandte und nicht etwa unbestimmt gegen die Institution Polizei. Dies ergab sich laut Urteil aus der direkten Ansprache „da ist ja wieder“ und dem Blickkontakt zu einem der Beamten.

Meinungsfreiheit rechtfertigt keine grundlose Diffamierung

Der Angeklagte berief sich in der Verhandlung auf sein Recht zur Meinungsfreiheit und verwies auf strukturelle Probleme mit Rassismus bei der Polizei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Äußerung in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Verhalten der Beamten stand. Diese übten zum Zeitpunkt des Vorfalls keinerlei Hoheitliche Maßnahmen aus, sondern waren lediglich auf dem Weg zu einem Noteinsatz. Eine derart grundlose persönliche Diffamierung von Amtsträgern in Uniform sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt.

Geldstrafe bestätigt

Das Gericht bestätigte die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Strafmildernd wurde das Geständnis des Angeklagten zum äußeren Geschehensablauf gewertet, strafschärfend hingegen seine Vorstrafen. Der Angeklagte muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass auch eine als allgemeine Kritik getarnte Beleidigung strafbar sein kann, wenn sie sich gezielt gegen konkrete Polizeibeamte richtet. Entscheidend ist dabei der Kontext: Während sachbezogene Kritik an polizeilichen Maßnahmen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, überschreitet eine anlasslose persönliche Herabwürdigung von Beamten deren Grenzen. Die Bezeichnung als „Rassistenverein“ wurde als strafbare Beleidigung eingestuft, weil sie ohne konkreten Anlass und in direkter persönlicher Konfrontation erfolgte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Kritik an Polizeibeamten üben möchten, müssen Sie zwischen erlaubter Sachkritik und strafbarer Beleidigung unterscheiden: Während Sie polizeiliches Handeln durchaus scharf kritisieren dürfen, können pauschale Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne konkreten Anlass mit einer Geldstrafe geahndet werden. Bedenken Sie, dass auch scheinbar allgemeine Äußerungen als persönliche Beleidigung gewertet werden können, wenn sie direkt gegenüber bestimmten Beamten erfolgen. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie Ihre Kritik sachbezogen und anlassbezogen äußern, statt Beamte persönlich zu diffamieren.


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Die Grenzen zwischen legitimer Kritik und strafbarer Beleidigung sind oft fließend und erfordern eine sorgfältige rechtliche Einordnung. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihren individuellen Fall und zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihre Meinungsfreiheit effektiv und rechtssicher wahrnehmen können. Mit langjähriger Expertise im Strafrecht stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Rechte und Interessen zu schützen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Äußerungen gegenüber Polizisten gelten rechtlich als Beleidigung?

Eine Beleidigung gegenüber Polizisten liegt vor, wenn die Ehre des Beamten durch Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung angegriffen wird. Dies kann durch Worte, Gesten oder Handlungen geschehen. Entscheidend ist, dass die Äußerung geeignet ist, das Ansehen des Polizisten in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.

Verbale Beleidigungen

Schimpfwörter und herabwürdigende Bezeichnungen gelten in der Regel als Beleidigung. Wenn Sie einen Polizisten beispielsweise als „Idiot“, „Hurensohn“ oder „Scheißbulle“ bezeichnen, erfüllt dies den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB. Auch sarkastische oder ironische Bemerkungen können als Beleidigung gewertet werden, wenn sie die Würde des Beamten herabsetzen sollen.

Ein konkretes Beispiel: Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Anrede „Du Mädchen“ gegenüber einem männlichen Polizisten eine Beleidigung darstellt, wenn sie zur Herabsetzung verwendet wird.

Gesten und symbolische Handlungen

Nicht nur Worte, sondern auch Gesten können eine Beleidigung darstellen. Der ausgestreckte Mittelfinger gilt als eindeutige Beleidigung gegenüber Polizeibeamten. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten bestätigte dies in einem Urteil.

Wenn Sie einem Polizeibeamten den „Stinkefinger“ zeigen, kann dies zu einer empfindlichen Geldstrafe führen. In einem Fall verhängte das Amtsgericht Passau eine Geldstrafe von 5.000 Euro für diese Geste gegenüber einem Polizisten in einem Blitzer-Fahrzeug.

Kollektivbeleidigungen

Auch Äußerungen, die sich gegen eine Gruppe von Polizisten richten, können als Beleidigung gewertet werden. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Studenten wegen Beleidigung, der zwei Polizisten mit den Worten „Da ist ja wieder der Rassistenverein“ ansprach. Diese Äußerung wurde nicht als straflose Kollektivbeleidigung eingestuft, sondern als persönlicher Angriff auf die anwesenden Beamten gewertet.

Grenzfälle und Meinungsfreiheit

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Kritik und strafbarer Beleidigung kann im Einzelfall schwierig sein. Grundsätzlich ist sachliche Kritik an polizeilichen Maßnahmen durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn Sie jedoch Polizeibeamte pauschal als „korrupt“ bezeichnen, kann dies als Beleidigung gewertet werden. Das Oberlandesgericht Regensburg bestätigte in einem Urteil, dass solche Äußerungen nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt sind.

Wenn Sie mit einer polizeilichen Maßnahme nicht einverstanden sind, sollten Sie Ihre Kritik sachlich und ohne beleidigende Äußerungen vorbringen. Formulierungen wie „Ich halte diese Maßnahme für unverhältnismäßig“ oder „Ich möchte Beschwerde einlegen“ sind zulässig und führen in der Regel nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen.


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Wie hoch fallen die Strafen bei Beleidigung von Polizeibeamten typischerweise aus?

Die Beleidigung von Polizeibeamten wird nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Bei einer Beleidigung mit Tätlichkeit erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Typische Geldstrafen anhand konkreter Beispiele

Die Höhe der Geldstrafe variiert je nach Schwere des Vorfalls. Folgende Beispiele zeigen typische Geldstrafen:

  • „Du Mädchen!“ zu einem Polizisten: 200 Euro
  • „Bekloppter“: 250 Euro
  • „Dumme Kuh“: 300 Euro
  • „Du blödes Schwein“: 475 Euro
  • Duzen eines Polizisten: 600 Euro

Strafverschärfende Faktoren

Das Strafmaß erhöht sich deutlich bei:

  • Öffentlicher Beleidigung in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Inhalten
  • Tätlichen Angriffen wie Anspucken oder Anrempeln
  • Verleumdungen, also bewusst falschen Tatsachenbehauptungen, die bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen können
  • Öffentlicher Verbreitung von unwahren Tatsachen, wobei hier sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich sind

Besonderheiten im Verfahren

Im Gegensatz zu Beleidigungen unter Privatpersonen werden Beamtenbeleidigungen besonders schnell und streng gerichtlich verfolgt. Ein Strafantrag kann sowohl vom betroffenen Polizisten selbst als auch von dessen Dienstvorgesetztem gestellt werden. Das AG Passau verhängte beispielsweise eine Geldstrafe von 5.000 Euro für einen Stinkefinger gegenüber einem Blitzer-Fahrzeug.


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Wo liegt die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung bei Kritik an der Polizei?

Die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung wird durch eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre bestimmt.

Grundsätzlich erlaubte Kritik

Allgemein gehaltene Kritik an der Polizei als Institution fällt unter die Meinungsfreiheit. Wenn Sie beispielsweise strukturelle Probleme bei der Polizei kritisieren möchten, ist dies durch Artikel 5 GG geschützt.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Äußerung:

  • sich gegen konkrete, identifizierbare Polizeibeamte richtet
  • ohne sachlichen Bezug erfolgt
  • primär der persönlichen Herabwürdigung dient

Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Rassistenverein“ ist beispielsweise dann strafbar, wenn sie anlasslos und ohne konkreten Bezug zu polizeilichen Maßnahmen erfolgt.

Rechtliche Bewertung im Einzelfall

Bei der Bewertung einer möglicherweise beleidigenden Äußerung prüfen Gerichte:

  • den konkreten Kontext der Äußerung
  • ob ein sachlicher Zusammenhang zur Kritik besteht
  • die Form und Intensität der Äußerung

Wenn Sie Kritik an polizeilichem Handeln üben möchten, sollten Sie diese sachbezogen und anlassbezogen formulieren. Der Vorwurf des Rassismus gegen einzelne Beamte ohne konkreten Anlass überschreitet die Grenze zur strafbaren Beleidigung.

Die Gerichte bewerten dabei besonders kritisch, wenn Äußerungen die Menschenwürde herabsetzen oder als Schmähkritik einzustufen sind. Eine sachliche Auseinandersetzung mit polizeilichem Handeln bleibt jedoch stets möglich und ist verfassungsrechtlich geschützt.


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Welche rechtlichen Folgen hat eine Verurteilung wegen Beamtenbeleidigung?

Eine Verurteilung wegen Beleidigung eines Beamten wird nach § 185 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Bei öffentlichen Beleidigungen oder Beleidigungen mit Tätlichkeiten erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Eintragung im Führungszeugnis

Bei einer Erstverurteilung wird die Strafe nicht im Führungszeugnis eingetragen, wenn sie unter 91 Tagessätzen liegt. Existiert jedoch bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister, erscheint auch eine geringere Strafe im Führungszeugnis.

Verschiedene Beleidigungsformen und ihre Folgen

Die Strafe richtet sich nach der Art der Beleidigung:

  • Eine einfache Beleidigung durch Schimpfwörter wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
  • Bei übler Nachrede nach § 186 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn herabwürdigende Tatsachen behauptet werden.
  • Die Verleumdung nach § 187 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Bei öffentlicher Verleumdung kann die Strafe sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen.

Besondere Konsequenzen für Beamte

Wenn Sie selbst Beamter sind und wegen einer Beleidigung verurteilt werden, können zusätzliche dienstrechtliche Folgen eintreten:

  • Disziplinarmaßnahmen wie Verweis oder Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • In schweren Fällen droht die Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Diese Konsequenzen können auch bei Taten ohne Dienstbezug verhängt werden.


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Was unterscheidet die Beleidigung einzelner Beamter von Kritik an der Institution Polizei?

Grundsätzliche Unterscheidung

Bei Äußerungen gegenüber der Polizei muss sorgfältig zwischen der strafbaren Beleidigung einzelner Beamter und der grundrechtlich geschützten Kritik an der Institution unterschieden werden. Wird eine herabsetzende Äußerung getätigt, ist entscheidend, ob sie sich gegen konkrete Polizeibeamte richtet oder ob sie als allgemeine Kritik am Vorgehen der Polizei zu verstehen ist.

Rechtliche Bewertung von Einzelfallbeleidigungen

Eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB liegt vor, wenn Sie die Ehre einer konkreten Person vorsätzlich verletzen. Wenn Sie beispielsweise einen einzelnen Polizisten als „Spinner“ bezeichnen oder ihm den Mittelfinger zeigen, erfüllt dies den Tatbestand der Beleidigung.

Zulässige Polizeikritik

Wenn Sie hingegen Kritik an polizeilichen Maßnahmen oder der Institution als Ganzes üben, genießt dies einen höheren Schutz durch die Meinungsfreiheit. Eine Äußerung wie „Da ist ja wieder der Rassistenverein“ kann als allgemeine, wenn auch überzogene Kritik an der Institution Polizei verstanden werden, solange sie sich nicht gegen einzelne Beamte richtet.

Auslegung im Zweifelsfall

Bei mehrdeutigen Äußerungen gilt: Sind verschiedene Interpretationen möglich, muss das Gericht eine straflose Deutungsvariante ausschließen können. Die Gerichte müssen dabei stets eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehmen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beleidigung nach § 185 StGB

Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Nach § 185 StGB wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Beleidigung muss sich gegen konkrete Personen richten und deren Würde oder sozialen Geltungsanspruch verletzen. Ein typisches Beispiel ist das Beschimpfen von Polizeibeamten mit ehrverletzenden Ausdrücken während einer Diensthandlung. Abzugrenzen ist die strafbare Beleidigung von sachlicher Kritik oder allgemeiner Meinungsäußerung.


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Individualbeleidigung

Eine Individualbeleidigung liegt vor, wenn sich die ehrverletzende Äußerung gezielt gegen bestimmte Einzelpersonen richtet und nicht gegen eine unbestimmte Gruppe oder Institution. Die persönliche Betroffenheit der beleidigten Person muss erkennbar sein, etwa durch direkte Ansprache oder eindeutige Bezugnahme. Dies wird nach § 185 StGB strenger bestraft als pauschale Äußerungen. Im vorliegenden Fall wurde die Bezeichnung „Rassistenverein“ als Individualbeleidigung eingestuft, da sie sich direkt an die anwesenden Beamten richtete.


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Tagessatz

Der Tagessatz ist die Berechnungseinheit für Geldstrafen im deutschen Strafrecht. Die Anzahl der Tagessätze (hier: 40) richtet sich nach der Schwere der Schuld, während die Höhe eines einzelnen Tagessatzes vom Nettoeinkommen des Verurteilten abhängt (meist 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens). Diese Regelung soll eine gerechte, an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasste Bestrafung ermöglichen. Die Tagessatzhöhe kann zwischen 1 und 30.000 Euro liegen.


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Hoheitliche Maßnahmen

Hoheitliche Maßnahmen sind Handlungen von staatlichen Behörden oder deren Vertretern, die in Ausübung ihrer staatlichen Gewalt erfolgen. Dazu gehören etwa polizeiliche Kontrollen, Festnahmen oder Platzverweise. Diese Maßnahmen basieren auf gesetzlichen Befugnissen und können auch gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden. Im konkreten Fall waren die Beamten noch nicht in Ausübung hoheitlicher Maßnahmen, sondern auf dem Weg zu einem Einsatz.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 185 StGB (Beleidigung): § 185 des Strafgesetzbuches besagt, dass die Beleidigung einer anderen Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine ehrverletzende Äußerung, die die persönliche Ehre der betroffenen Person angreift, verbreitet wird. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die Polizeibeamten ohne Anlass als „Rassistenverein“ bezeichnet, was als eine ehrverletzende Äußerung gewertet wird.
  • § 194 StGB (Anträge): Dieser Paragraph regelt, dass eine Beleidigung nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden kann. Dies bedeutet, dass die Polizeibeamten einen Strafantrag stellen müssen, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen. In diesem Fall haben beide Polizeibeamten form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt, was die Grundlage für das Verfahren bildet.
  • § 11 StGB (Begriffsbestimmungen): § 11 des StGB definiert den Begriff der Beleidigung als eine Handlung, die darauf abzielt, die Ehre oder die Angemessenheit einer Person zu beeinträchtigen. Diese Definition ist für das Gericht essentiell, um beurteilen zu können, ob die Äußerung des Angeklagten den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt. Der Kontext, dass die Äußerung in der Öffentlichkeit gegenüber Polizeibeamten geäußert wurde, verstärkt den ehrverletzenden Charakter der Aussage.
  • § 246 StGB (Öffentliche Beleidigung): In diesem Paragraphen wird die Beleidigung im öffentlichen Raum behandelt. Die Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Faktor, der die Schwere der Beleidigung beeinflusst. Da der Angeklagte seine beleidigende Äußerung vor mehreren Passanten und Polizeibeamten machte, lässt sich eine erhöhte öffentliche Relevanz und damit auch eine schwerwiegendere strafrechtliche Bewertung ableiten.
  • § 260 StPO (Berufung): Dieser Paragraph beschreibt das Verfahren der Berufung im Strafprozess. Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, was ihm das Recht einräumt, die Entscheidung in einem höheren Gericht zu überprüfen. Die erfolglose Berufung zeigt auf, dass die rechtlichen Argumente des Angeklagten nicht ausreichend waren, um das Ersturteil zu kippen und die vorangegangene Beurteilung als Beleidigung zu widerlegen.

Das vorliegende Urteil

LG Stuttgart – Az.: 39 NBs 148 Js 130025/23 – Urteil vom 30.04.2024


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