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Berufung verworfen – Operationstermin ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund

Ein Diebstahl, ein Operationstermin in der Schweiz und ein verworfener Revisionsantrag – ein Angeklagter scheitert mit allen Mitteln, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Auch ein Krankenhausaufenthalt ist kein Freifahrtschein, wenn es um die Anwesenheitspflicht vor Gericht geht. Das Kammergericht Berlin macht klar: Wer einen Gerichtstermin versäumt, muss triftige Gründe vorlegen, sonst drohen empfindliche Konsequenzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt und legte gegen das Urteil Berufung ein.
  • Das Landgericht wies die Berufung zurück, da der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien und auch nicht vertreten war.
  • Der Angeklagte beantragte eine Terminverlegung wegen eines Operationstermins und erhielt keine rechtzeitige Rückmeldung des Gerichts.
  • Die Argumentation des Angeklagten, er sei von einer Operation abgehalten wurden, wurde nicht anerkannt.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Landgericht als unbegründet abgelehnt und ist mittlerweile rechtskräftig.
  • Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde als zulässig, aber unbegründet angesehen.
  • Das Gericht entschied, dass keine Rechtsfehler vorlagen, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
  • Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, wie wichtig die rechtzeitige Mitteilung und Vertretung bei Gerichtsterminen ist.
  • Ergebniss des Verfahrens ist, dass der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen muss.
  • Die Auswirkungen des Urteils können künftige rechtliche Handlungen des Angeklagten negativ beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung von Gerichtsverpflichtungen.

Gerichtsurteil: Operationstermin als Entschuldigung im Zivilprozess anerkannt?

In der zivilrechtlichen Prozessführung spielt die Einhaltung von Verhandlungsterminen eine zentrale Rolle. Wenn ein Beklagter nicht zu einem festgesetzten Termin erscheint, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Einer der häufigsten Gründe für das Nichterscheinen sind medizinische Notfälle, wie beispielsweise ein Operationstermin. Doch können solche Umstände tatsächlich als Entschuldigungsgrund anerkannt werden? Dies wirft Fragen zur rechtlichen Grundlage von Prozessfristen sowie zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auf.

Gerichte sind oft gefordert, klare Kriterien für die Anerkennung von Entschuldigungen festzulegen. Das Verfahrensrecht sieht vor, dass ein Einspruch gegen eine Klageabweisung nur dann Erfolg hat, wenn triftige Gründe für das Nichterscheinen vorgebracht werden. Die Zeugenladung und die Präsentation von Beweismitteln sind entscheidend, um eine Terminverlegung zu rechtfertigen. Im Hinblick auf Patientenrechte und medizinische Gründe bleibt jedoch zu klären, inwieweit diese in der Rechtsprechung anerkannt werden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der zeigt, wie ein Gerichtsurteil in Bezug auf die Verwerfung einer Berufung, die sich auf einen Operationstermin als Entschuldigungsgrund stützte, ausgefallen ist und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.

Der Fall vor Gericht


Berufung gegen Diebstahlsurteil wegen Fernbleibens verworfen

Berufungsablehnung wegen Operationstermin
Ein Gericht verwarf die Berufung eines Angeklagten gegen ein Diebstahlurteil, da ein Operationstermin in der Schweiz kein ausreichender Grund für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung war. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Berlin hat die Berufung eines Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wegen Diebstahls verworfen. Der Angeklagte war zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Das Landgericht begründete die Verwerfung damit, dass der Angeklagte der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben und auch nicht vertreten worden sei.

Operationstermin als unzureichender Entschuldigungsgrund

Der Angeklagte hatte dem Gericht mitgeteilt, dass er am Tag der Hauptverhandlung einen Operationstermin in der Schweiz habe, und um Terminverlegung gebeten. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Verlegung nicht in Betracht komme, da nicht dargelegt sei, wann der Termin festgelegt wurde und ob die Operation unaufschiebbar sei. Diese Mitteilung erreichte den Angeklagten nach eigenen Angaben erst nach dem Verhandlungstermin.

Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt

In einem Wiedereinsetzungsantrag führte der Angeklagte aus, die Operationstermine seien im Voraus vereinbart und notwendig gewesen. Eine Verschiebung hätte zu erheblichen Verzögerungen geführt. Zudem seien die Operationen in der Schweiz aufgrund der dortigen Spezialisierung und vorheriger Eingriffe erforderlich gewesen. Das Landgericht verwarf den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet.

Revision ohne Erfolg

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es betonte, dass ein Krankenhausaufenthalt in der Regel kein Entschuldigungsgrund sei, wenn er aufschiebbar ist. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Maßnahmen unternommen, um eine Verschiebung seines Operationstermins zu erreichen, obwohl er seit längerer Zeit von dem Verhandlungstermin wusste.

Grenzen der gerichtlichen Nachforschungspflicht

Das Kammergericht stellte klar, dass die Nachforschungspflicht des Gerichts nicht grenzenlos ist, sondern einen schlüssigen Sachvortrag voraussetzt. Da der Angeklagte nicht dargelegt hatte, dass seine Operation unaufschiebbar war, musste das Landgericht den Sachverhalt diesbezüglich nicht weiter aufklären. Das Revisionsgericht betonte, dass es an die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist und diese nicht ergänzen oder korrigieren kann.

Bedeutung für ähnliche Fälle

Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer rechtzeitigen und umfassenden Kommunikation mit dem Gericht bei Verhinderung an einem Verhandlungstermin. Angeklagte müssen schlüssig darlegen, warum ein Termin unaufschiebbar ist und welche Bemühungen sie unternommen haben, um eine Kollision mit dem Gerichtstermin zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht zudem die begrenzte Überprüfungsmöglichkeit von Verwerfungsurteilen in der Revision.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die Pflicht des Angeklagten, bei Verhinderung rechtzeitig und umfassend mit dem Gericht zu kommunizieren. Ein Operationstermin allein reicht als Entschuldigungsgrund nicht aus; vielmehr muss die Unaufschiebbarkeit schlüssig dargelegt werden. Die Nachforschungspflicht des Gerichts ist begrenzt und setzt einen substanziellen Vortrag voraus. Diese Grundsätze sind entscheidend für die wirksame Wahrnehmung von Verfahrensrechten und die Vermeidung von Rechtsnachteilen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem Strafverfahren wegen Diebstahls angeklagt sind und einen wichtigen Gerichtstermin haben, müssen Sie äußerst vorsichtig sein. Dieses Urteil zeigt, dass selbst ein Operationstermin nicht automatisch als Entschuldigung für Ihr Fernbleiben akzeptiert wird. Sie müssen dem Gericht frühzeitig und detailliert darlegen, warum Sie nicht erscheinen können und warum Ihr Termin unaufschiebbar ist. Versäumen Sie dies, riskieren Sie, dass Ihre Berufung verworfen wird und das ursprüngliche Urteil bestehen bleibt. In diesem Fall hatten nachträgliche Erklärungen keinen Erfolg. Um Ihre Rechte zu wahren, ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Sie bei der Kommunikation mit dem Gericht unterstützt und gegebenenfalls bei der Verhandlung vertritt.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wollen wissen, ob eine Operationstermin-Verschiebung Ihre Berufung gefährden kann? Berufungsablehnung wegen Operationstermin ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. Unsere FAQ-Rubrik beleuchtet die wichtigsten Aspekte und bietet Ihnen fundierte Antworten auf Ihre Fragen.

Was sind die Folgen, wenn man einem Gerichtstermin fernbleibt?

Das unentschuldigte Fernbleiben von einem Gerichtstermin kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die genauen Folgen hängen davon ab, ob Sie als Angeklagter, Zeuge oder Partei in einem Zivilprozess geladen wurden.

Folgen für Angeklagte in Strafverfahren

Wenn Sie als Angeklagter einem Gerichtstermin fernbleiben, kann das Gericht:

  • Ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängen
  • Ihre zwangsweise Vorführung anordnen
  • In Ihrer Abwesenheit verhandeln und urteilen (§ 232 StPO)
  • Die Verwerfung Ihrer Berufung beschließen, falls es sich um eine Berufungsverhandlung handelt

Beachten Sie, dass ein geplanter Operationstermin in der Regel kein ausreichender Entschuldigungsgrund ist. Das Gericht erwartet, dass Sie Ihre persönlichen Termine der Ladung anpassen.

Konsequenzen für Zeugen

Als geladener Zeuge sind Sie grundsätzlich zum Erscheinen verpflichtet. Bei unentschuldigtem Fernbleiben drohen:

  • Die Auferlegung der durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten
  • Ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro
  • Im Extremfall sogar Ordnungshaft von bis zu 6 Wochen

Folgen im Zivilprozess

Wenn Sie als Partei in einem Zivilprozess geladen sind und nicht erscheinen:

  • Kann ein Versäumnisurteil gegen Sie ergehen
  • Droht eine Entscheidung nach Aktenlage zu Ihren Ungunsten
  • Kann bei angeordnetem persönlichen Erscheinen ein Ordnungsgeld verhängt werden

Bedenken Sie: Ein Versäumnisurteil ist sofort vollstreckbar. Das bedeutet, Ihr Gegner kann unmittelbar Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten.

Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen:

  • Für Angeklagte: § 231 Strafprozessordnung (StPO)
  • Für Zeugen: § 51 StPO und § 380 Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Für Parteien im Zivilprozess: § 141 ZPO

Diese Vorschriften regeln auch die möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen.


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Welche Gründe gelten vor Gericht als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben?

Als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von einem Gerichtstermin gelten in der Regel nur schwerwiegende und unvorhersehbare Gründe, die es der geladenen Person objektiv unmöglich machen, an der Verhandlung teilzunehmen. Das Gericht prüft jeden Fall individuell und entscheidet, ob die vorgebrachten Gründe als „genügende Entschuldigung“ im Sinne des Gesetzes anerkannt werden.

Anerkannte Entschuldigungsgründe

Akute schwere Erkrankung: Eine plötzlich auftretende, schwere Erkrankung, die Sie verhandlungsunfähig macht, gilt als triftiger Grund. Wenn Sie beispielsweise mit hohem Fieber bettlägerig sind oder einen akuten Migräneanfall erleiden, der Ihre Konzentrations- und Artikulationsfähigkeit stark einschränkt, kann dies als Entschuldigung anerkannt werden. Ein ärztliches Attest muss in diesem Fall die Verhandlungsunfähigkeit explizit bestätigen und detaillierte Angaben zur Art, Schwere und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung enthalten.

Unfall oder Notfall: Ein unvorhergesehener Unfall oder ein familiärer Notfall, der Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordert, kann ebenfalls als Entschuldigung dienen. Wenn Sie beispielsweise auf dem Weg zum Gericht in einen Verkehrsunfall verwickelt werden oder ein naher Angehöriger plötzlich schwer erkrankt, sollten Sie dies dem Gericht umgehend mitteilen und entsprechende Nachweise vorlegen.

Höhere Gewalt: Ereignisse, die außerhalb Ihrer Kontrolle liegen und Ihr Erscheinen unmöglich machen, gelten als höhere Gewalt. Dazu können extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen oder großflächige Verkehrsstörungen zählen, die eine Anreise zum Gericht verhindern.

Unzureichende Entschuldigungsgründe

Geplante medizinische Eingriffe: Ein im Voraus geplanter Operationstermin gilt in der Regel nicht als ausreichende Entschuldigung, insbesondere wenn er aufschiebbar ist. Wenn Sie einen solchen Termin haben, sollten Sie frühzeitig das Gericht informieren und um eine Terminverlegung bitten. Dabei müssen Sie darlegen, warum der Eingriff unaufschiebbar ist und keine alternative Terminierung möglich war.

Berufliche Verpflichtungen: Arbeitstermine oder geschäftliche Verpflichtungen werden normalerweise nicht als Entschuldigung akzeptiert. Das Gericht geht davon aus, dass Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht zum Erscheinen Vorrang vor beruflichen Terminen einräumen.

Urlaub oder Reisen: Bereits gebuchte Urlaubsreisen gelten in der Regel nicht als ausreichender Grund für das Fernbleiben. Wenn Sie eine Ladung für einen Termin erhalten, der in Ihren geplanten Urlaub fällt, sollten Sie umgehend das Gericht kontaktieren und um eine Verlegung bitten.

Vorgehen bei Verhinderung

Wenn Sie aus einem triftigen Grund nicht zum Gerichtstermin erscheinen können, müssen Sie unverzüglich das Gericht informieren. Legen Sie dabei detailliert dar, warum Sie verhindert sind und fügen Sie, wenn möglich, entsprechende Nachweise bei. Bei Krankheit ist ein spezifisches ärztliches Attest erforderlich, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt und für das Gericht nachvollziehbar begründet.

Beachten Sie, dass das Gericht die Entscheidung trifft, ob Ihre Entschuldigung ausreichend ist. Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung fernbleiben, können Ihnen die Kosten des Termins auferlegt und ein Ordnungsgeld verhängt werden. In Strafverfahren kann sogar die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.


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Wie kommuniziert man richtig mit dem Gericht bei Verhinderung?

Bei einer Verhinderung an einem Gerichtstermin ist es entscheidend, das Gericht unverzüglich und umfassend zu informieren. Folgen Sie dabei diesen wichtigen Schritten:

Unverzügliche Benachrichtigung

Informieren Sie das Gericht sofort, sobald Sie von Ihrer Verhinderung erfahren. Dies sollte spätestens am Morgen des Verhandlungstages vor 9:00 Uhr erfolgen. Eine zu späte Information kann als schuldhaftes Versäumnis gewertet werden.

Form der Mitteilung

Wählen Sie den schnellsten und sichersten Kommunikationsweg. In der Regel ist dies:

  1. Eine schriftliche Mitteilung per Fax oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
  2. Bei akuten Verhinderungen: Ein Telefonanruf bei der Geschäftsstelle, gefolgt von einer schriftlichen Bestätigung

Inhalt der Mitteilung

Ihre Nachricht an das Gericht sollte folgende Informationen enthalten:

  • Den Grund Ihrer Verhinderung (z.B. plötzliche Erkrankung, unvorhersehbare Verkehrsbehinderung)
  • Nachweise für Ihre Verhinderung (z.B. ärztliches Attest, Unfallbericht)
  • Einen Verlegungsantrag für den Termin, falls möglich

Nachweise und Glaubhaftmachung

Bei einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Beachten Sie: Ein bloßer Operationstermin gilt in der Regel nicht als ausreichender Entschuldigungsgrund.

Folgen bei Versäumnis

Wenn Sie diese Schritte nicht ordnungsgemäß befolgen, riskieren Sie ernsthafte rechtliche Konsequenzen:

  • Verhängung von Ordnungsgeld
  • Auferlegung von Verfahrenskosten
  • Verlust von Rechtsmitteln (z.B. Verwerfung einer Berufung)

Bedenken Sie: Das Gericht prüft Ihre Entschuldigung sorgfältig. Eine unzureichende oder zu späte Begründung kann als schuldhaftes Versäumnis gewertet werden. Handeln Sie daher stets prompt und umfassend, um Ihre Rechte zu wahren und das Verfahren nicht zu gefährden.

 


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Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wann kann sie beantragt werden?

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein rechtliches Instrument, das es Ihnen ermöglicht, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten. Sie können dieses Mittel nutzen, wenn Sie unverschuldet eine wichtige Frist im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verpasst haben.

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Sie haben eine gesetzliche Frist versäumt.
  2. Das Versäumnis war unverschuldet.
  3. Sie stellen einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
  4. Sie holen die versäumte Handlung nach.

Unverschuldetes Versäumnis liegt vor, wenn Sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt an der Fristeinhaltung gehindert waren. Beispiele hierfür sind schwere Erkrankungen, Naturkatastrophen oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen.

Antragstellung und Fristen

Wenn Sie eine Wiedereinsetzung beantragen möchten, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses tun. Bei Versäumnis von Begründungsfristen für Rechtsmittel beträgt die Frist einen Monat.

Wichtig: Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ablauf des Verfahrens

  1. Sie stellen einen Antrag bei dem Gericht, bei dem die Frist versäumt wurde.
  2. Im Antrag müssen Sie die Gründe für das Fristversäumnis darlegen und glaubhaft machen.
  3. Gleichzeitig holen Sie die versäumte Handlung nach, z.B. das Einlegen eines Rechtsmittels.
  4. Das Gericht prüft Ihren Antrag und entscheidet darüber.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, gilt die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen. Sie können dann das Verfahren wie geplant fortführen.

Besonderheiten in verschiedenen Rechtsgebieten

Die Wiedereinsetzung findet sich in verschiedenen Verfahrensordnungen:

  • Im Zivilprozess: §§ 233 ff. ZPO
  • Im Verwaltungsverfahren: § 32 VwVfG
  • Im Strafprozess: §§ 44 ff. StPO

Je nach Rechtsgebiet können sich die genauen Voraussetzungen und Fristen unterscheiden. Wenn Sie sich in einem konkreten Fall unsicher sind, ist es ratsam, die spezifischen Regelungen zu prüfen.


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Welche Möglichkeiten hat man nach der Verwerfung einer Berufung?

Nach der Verwerfung einer Berufung stehen Ihnen noch einige rechtliche Optionen zur Verfügung:

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sie können innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dies ist möglich, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, den Termin wahrzunehmen. Beachten Sie jedoch, dass ein Operationstermin in der Regel kein ausreichender Entschuldigungsgrund ist. Der Antrag muss begründet werden und die Umstände darlegen, die Sie am Erscheinen gehindert haben.

Revision

Gegen das Verwerfungsurteil können Sie Revision einlegen. Die Revisionsfrist beträgt eine Woche ab Zustellung des Urteils. Die Revision prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler, nicht auf tatsächliche Feststellungen. Sie müssen die Revision innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist begründen.

Verfassungsbeschwerde

In seltenen Fällen kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Diese ist möglich, wenn Sie der Meinung sind, dass durch die Verwerfung Ihre Grundrechte verletzt wurden. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung der letzten Entscheidung. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering, da das Bundesverfassungsgericht sehr hohe Anforderungen stellt.

Wiederaufnahme des Verfahrens

In Ausnahmefällen können Sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Dies ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Die Hürden hierfür sind sehr hoch und die Erfolgsaussichten gering.

Bedenken Sie, dass jede dieser Optionen an strenge Voraussetzungen und Fristen gebunden ist. Die Wahl des richtigen Rechtsmittels hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten ist ratsam, da erfolglose Rechtsmittel zusätzliche Kosten verursachen können.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anwesenheitspflicht vor Gericht: Die Anwesenheitspflicht bedeutet, dass eine angeklagte Person, ähnlich wie bei einem Pflichttermin, unbedingt zu den angesetzten Gerichtsterminen erscheinen muss. Wenn jemand dieser Pflicht nicht nachkommt, können ernsthafte Konsequenzen folgen, wie zum Beispiel die Verwerfung einer Berufung oder sogar eine Bestrafung für die Missachtung des Gerichts. Ein triftiger Entschuldigungsgrund (wie eine nachweislich unaufschiebbare Operation) muss klar und frühzeitig dargelegt werden, um das Nichterscheinen zu rechtfertigen.
  • Entschuldigungsgrund: Ein Entschuldigungsgrund ist ein nachvollziehbarer und hinreichend begründeter Anlass, warum eine angeklagte Person oder eine Partei vor Gericht abwesend sein könnte, z. B. aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit. Dieser Grund muss dem Gericht ausführlich und rechtzeitig mitgeteilt werden. Beispiele für triftige Entschuldigungsgründe sind unaufschiebbare medizinische Eingriffe oder plötzliche schwere Erkrankungen. Das Gericht prüft, ob diese Gründe ausreichend sind, um eine Abwesenheit zu entschuldigen.
  • Wiedereinsetzungsantrag: Ein Wiedereinsetzungsantrag ist ein formeller Antrag, der gestellt wird, um eine versäumte Frist nachträglich wieder in Kraft zu setzen. Dieser Antrag wird in Situationen verwendet, in denen eine Partei berechtigte Gründe hatte, eine wichtige Frist zu verpassen, zum Beispiel aufgrund eines unvorhersehbaren Krankenhausesaufenthalts. Um erfolgreich zu sein, muss der Antrag glaubhafte und belegbare Gründe darlegen, warum die Frist versäumt wurde und dass das Versäumnis nicht auf Nachlässigkeit beruhte.
  • Nachforschungspflicht des Gerichts: Diese Pflicht verlangt von einem Gericht, bestimmte Tatsachen zu überprüfen oder zu klären, wenn diese im Verfahren relevant sind. Allerdings ist diese Pflicht nicht unbegrenzt. Das Gericht muss nur schlüssigen Sachvorträgen nachgehen und ist nicht verpflichtet, eigenständig umfassende Nachforschungen anzustellen. Wenn also eine Partei behauptet, eine wichtige Operation sei unaufschiebbar, so muss sie diese Unaufschiebbarkeit nachweisen, damit das Gericht dem nachgeht.
  • Verwerfungsurteil: Ein Verwerfungsurteil bedeutet, dass das Gericht einen Einspruch, eine Berufung oder eine Revision als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Dies kann passieren, wenn formale oder sachliche Anforderungen nicht erfüllt sind, wie z. B. das Nichterscheinen ohne triftigen Grund. Wenn eine Berufung z.B. wegen unentschuldigten Fehlens des Angeklagten verworfen wird, bleibt das ursprüngliche Urteil in Kraft.
  • Kollision von Terminen: Eine Kollision von Terminen tritt auf, wenn zwei wichtige Angelegenheiten, wie ein Gerichtstermin und ein Operationstermin, zeitlich zusammenfallen. In solchen Fällen muss die betroffene Person dem Gericht rechtzeitig mitteilen, warum sie an einem Termin nicht teilnehmen kann und warum dieser unaufschiebbar ist. Das Gericht entscheidet dann, ob es die vorgebrachten Gründe akzeptiert und den Termin verlegt oder nicht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO: Diese Vorschrift regelt die Verwerfung der Berufung eines Angeklagten, der ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fernbleibt. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, da er ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben war. Der Angeklagte hatte zwar einen Verlegungsantrag gestellt, dieser wurde jedoch durch das Gericht abgelehnt.
  • § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an die Formulierung einer Verfahrensrüge. Die Verfahrensrüge muss nach den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgen, um eine wirksame Revision zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verfahrensrüge gegen die Verwerfung der Berufung erhoben, die die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt.
  • § 349 Abs. 2 StPO: Diese Vorschrift regelt die Verwerfung der Revision, wenn die Revision unbegründet ist. Im vorliegenden Fall wurde die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen des Diebstahls als unbegründet verworfen. Das bedeutet, dass die vom Landgericht getroffene Entscheidung rechtlich korrekt war.
  • § 781 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Angeklagte hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da er aufgrund eines Operationstermins nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Dieser Antrag wurde jedoch vom Landgericht als unbegründet verworfen.
  • § 334 StPO: Diese Vorschrift regelt die Folgen der Nichtbeachtung von Fristen, die im Strafprozess vorgegeben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte die Frist für die Einlegung der Revision nicht eingehalten. Dadurch wurde die Revision des Angeklagten als verspätet verworfen.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 2 ORs 3/24, 121 Ss 185/23 (3/24) – Beschluss vom 20.02.2024


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