OLG Braunschweig – Az.: 1 Ws 276/21 – Beschluss vom 20.12.2021
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 2021 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 28. Juni 2021 wegen „Trunkenheit im Verkehr“ (gemeint: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Daneben wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte legten gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung ein. Die Vorsitzende der Berufungskammer bestimmte Termin für die Hauptverhandlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den 3. November 2021 und ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. In den der Ladung beigefügten Hinweisen ist zu den Folgen unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Ausbleibens ausgeführt:
„Die Folgen richten sich danach, wer die Berufung eingelegt hat:
1. Sie selbst haben Berufung eingelegt:
Grundsätzlich wird eine von Ihnen eingelegte Berufung sofort verworfen, es sei denn,
a) Sie werden im Termin von einer/einem Verteidiger(in) mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten […]
2. Die Staatsanwaltschaft oder die Nebenkläger haben Berufung eingelegt:
Das Gericht wird entweder darüber verhandeln oder aber Ihre Verhaftung oder Vorführung anordnen […]
4. Sowohl Sie selbst als auch die Staatsanwaltschaft oder die Nebenkläger haben die Berufung eingelegt:
- Wegen Ihres Rechtsmittels wird das Gericht wie unter 1. erläutert, verfahren.
- Wegen des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger wird entweder verhandelt oder aber Ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden.
Die Rechtsmittel werden also getrennt behandelt.“
Zu dem Hauptverhandlungstermin erschien weder der Angeklagte noch ein bevollmächtigter Verteidiger. Die Kammer verwarf daraufhin die Berufung des Angeklagten durch Urteil. Im weiteren Verlauf der Verhandlung (über die Berufung der Staatsanwaltschaft) erschien der Verteidiger des Angeklagten, gab an, sich in der Terminsstunde geirrt zu haben, und übermittelte den Ausdruck des Fotos eines Schreibens mit dem folgenden Inhalt:
„M 2.11.21
Betreff: Vollmacht
Hiermit bevollmächtige ich, B, Herrn Ba als mein Vertreter im Berufungsverfahren um meine Führerscheinssache mich in meiner Abwesenheit zu vertreten. Auch möchte ich mich für meine Abwesenheit entschuldigen!
Gruss
B“
Die Kammer setzte die Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft aus.
Mit am 10. November 2021 bei dem Landgericht Braunschweig eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Revision gegen das Urteil vom 3. November 2021 eingelegt. Er begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass er nicht zur Hauptverhandlung habe kommen können, weshalb er seinem Verteidiger eine besondere Vertretungsvollmacht erteilt habe. Sein Verteidiger habe ihm nicht mitgeteilt, dass diese Vollmacht für die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend sei.
Die Berufungskammer hat den Wiedereinsetzungsantrag durch den angefochtenen Beschluss vom 15. November 2021 als unbegründet verworfen. Den Angeklagten treffe ein eigenes Verschulden am Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung. Die (oben dargestellten) Hinweise in der Ladung seien eindeutig gewesen, so dass der Angeklagte nicht auf die Mitteilung seines Verteidigers, er müsse nicht zum Termin erscheinen, habe vertrauen dürfen. Nach den Hinweisen habe der Angeklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass ohne ihn über beide Berufungen verhandelt werden könne.
Gegen diesen, dem Verteidiger des Angeklagten am 16. November 2021 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit am 23. November 2021 bei dem Landgericht Braunschweig eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Mit diesem Schreiben macht er unter anderem geltend, die Ladung zu dem Termin am 3. November 2021 nicht erhalten zu haben, weil er sich in Tunesien befunden habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25. November 2021 beantragt, die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 2021 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß §§ 329 Abs. 7 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 329 Abs. 7 Satz 1 StPO) erhobene, Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 10. November 2021 ist nicht begründet.
Es kommt dabei nicht auf den von dem Landgericht, der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft erörterten Gesichtspunkt an, dass aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet worden war und ob dieser daher nicht ohne Verschulden abwesend war. Vielmehr stellt das Vertrauen eines Angeklagten darauf, der Verteidiger werde absprachegemäß von der erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch machen, von vornherein und auch in der Konstellation, dass lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat, keinen Grund dar, die eigene Abwesenheit in der Berufungshauptverhandlung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu entschuldigen. Ein Angeklagter, der lediglich nicht erscheinen möchte, ist insoweit wegen §§ 230 Abs. 1, 332 StPO selbst niemals entschuldigt (Quentin, in Münchner Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Auflage 2016, § 329 StPO Rn. 51); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ausbleibens im Termin kommt dann nicht in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2021, 2 Ws 73/21, juris, Rn. 10 m. w. N.). Dies entspricht in der vorliegenden Konstellation dem Willen des Gesetzgebers, der betont, dass der Angeklagte trotz der Vertretungsmöglichkeit weiterhin zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet bleibt (BT-Drs. 18/3562, S. 61). Der dennoch ausgebliebene Angeklagte ist daher nicht allein dadurch genügend entschuldigt, dass er seinen Verteidiger pflichtbewusst und sorgfältig mit der Vertretung beauftragt und sich auf dessen Erscheinen verlassen hat (BT-Drs. 18/3562, S. 69).
Im Ergebnis überlässt ein Angeklagter in Konstellationen wie der vorliegenden das weitere Schicksal seiner Berufung bewusst dem Verteidiger. Die Durchführung des Rechtsmittels hängt davon ab, ob der Verteidiger tatsächlich zum anberaumten Termin erscheint und dort von der erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch macht. In Fällen, in denen der Verteidiger den Termin – wie vorliegend jedenfalls nicht anders vorgebracht – verschuldet nicht rechtzeitig wahrnimmt, muss der seinerseits zum Erscheinen verpflichtete Angeklagten daher die Verwerfung der Berufung hinnehmen (Quentin, a.a.O.; vgl. auch Brunner, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafprozessordnung mit GVG und EMRK, 4. Auflage 2020, § 329 StPO Rn. 13; Dierbach, Die Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger, StraFo 2019, S. 50 ff., 55).
Letztlich spiegelt sich dies auch in den der Ladung beigefügten Hinweisen des Landgerichts wider, in denen eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten für den Fall in Aussicht gestellt wird, dass er nicht „im Termin von einer/einem Verteidiger(in) mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten“ werde. Zurecht wird insoweit ausschließlich auf die objektiv zu beurteilende Frage, ob in der Verhandlung ein Vertreter anwesend ist, abgestellt. Ein verständiger Angeklagter kann hieraus entnehmen, dass er im Falle seiner eigenen Abwesenheit das Risiko trägt, dass sein Verteidiger nicht zum Termin erscheint.
Dass der Angeklagte die Ladung nicht erhalten habe, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil dieser Umstand erst im Schriftsatz vom 23. November 2021 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO, in der die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs dargelegt werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2021, III-2 RVs 5/21, III-2 Ws 22-23/21, juris, Rn. 8), vorgebracht wurde. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte die Ladung nicht erhalten hat. Im Schriftsatz vom 10. November 2021 ist vielmehr ausgeführt: „Hätte er [der Angeklagte] gewusst, dass er erscheinen muss, wäre er erschienen. In der Ladung zum Termin gab es keinen besonderen Hinweis, dass er wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft erscheinen muss.“ Dies impliziert, dass der Angeklagte die Ladung erhalten hatte, zumal im Schriftsatz vom 23. November 2021 dann auch noch ausgeführt wird, dass der Angeklagte seinem Verteidiger mitgeteilt habe, „Mitte/Ende Oktober“, also noch vor dem anberaumten Termin, zurückzukehren. Wann er tatsächlich nach Deutschland zurückgekehrt sein will, teilt der Angeklagte auch dort nicht mit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.