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Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen – Herausgabe von Kopien an Betroffenen

In einem Steuerstrafverfahren in Nürnberg-Fürth entschied das Landgericht, dass Originalunterlagen eines Unternehmers beschlagnahmt werden dürfen, obwohl das Amtsgericht dies zuvor abgelehnt hatte. Der Unternehmer, Geschäftsführer mehrerer Firmen, steht unter Verdacht der Steuerhinterziehung; die Ermittler erhoffen sich von den Originalen Aufschluss über den tatsächlichen Zustand der Buchhaltung. Nun muss der Beschuldigte seine Geschäftsunterlagen herausgeben, obwohl er argumentierte, dass Kopien für die Ermittlungen ausreichend seien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil befasst sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen einen Geschäftsführer und Gesellschafter mehrerer Unternehmen.
  • Im Zuge der Ermittlungen wurden Durchsuchungen in Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten sowie bei seinem ehemaligen Steuerberater durchgeführt und zahlreiche Unterlagen sichergestellt.
  • Der Hauptpunkt des Urteils ist die Frage der Beschlagnahmung von Original-Unterlagen im Vergleich zu Kopien oder Scans, insbesondere zur Beweissicherung im Verfahren.
  • Das Gericht entschied, dass Originalunterlagen beschlagnahmt werden müssen, wenn Kopien oder Scans nicht in gleicher Weise als Beweismittel dienen können.
  • Der Beschuldigte hat das Recht, Kopien der beschlagnahmten Unterlagen zu verlangen, jedoch nur, wenn diese für einen dringenden Zweck benötigt werden, den er nachvollziehbar darlegt.
  • Die Kosten für die Anfertigung von Kopien durch die Ermittlungsbehörden können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn gesetzliche Regelungen erfüllt sind.
  • Die Beschlagnahme wurde vom Gericht angeordnet und das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.
  • Auswirkungen betreffen die Verpflichtung zur Herausgabe von Original-Dokumenten in Steuerverfahren sowie die begrenzten Rechte der Betroffenen auf kostenneutrale Kopien.

Rechtslage zur Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen: Ein konkreter Fall im Fokus

Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen ist ein zentraler Bestandteil vieler Ermittlungsverfahren und erfolgt häufig im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungen. Unternehmen und betroffene Personen stehen hierbei vor der Herausforderung, ihre Rechte im Hinblick auf die Akteneinsicht und den Datenschutz zu wahren. Insbesondere die Frage der Herausgabe von Kopien relevanter Dokumente sowie der Vertraulichkeitsschutz der Unternehmensdokumente spielen eine entscheidende Rolle. In dieser komplexen Situation sind die Adressaten der Beschlagnahme gut beraten, sich über ihre Einspruchsmöglichkeiten und die Beweislast im Verfahren zu informieren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die verschiedenen Aspekte der Beschlagnahme und deren rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht ordnet Beschlagnahme von Originalunterlagen an

Beschlagnahme von Unternehmensunterlagen im Steuerstrafverfahren
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschlagnahme von Originalunterlagen in einem Steuerstrafverfahren angeordnet, da nur diese als vollständige Beweismittel geeignet sind. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Steuerstrafverfahren die Beschlagnahme von Originalunterlagen eines Unternehmers angeordnet. Die Entscheidung erging nach einem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, das die Beschlagnahme zuvor abgelehnt hatte.

Hintergrund des Verfahrens

Gegen den Beschuldigten, Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, wird wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Bei Durchsuchungen waren umfangreiche Geschäftsunterlagen sichergestellt worden. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts beantragte daraufhin deren Beschlagnahme.

Streit um Originale oder Kopien

Das Amtsgericht lehnte die Beschlagnahme der Originalunterlagen zunächst ab. Es sah die Maßnahme als unverhältnismäßig an und forderte, dem Beschuldigten zumindest Kopien zur Verfügung zu stellen.

Die Finanzbehörde legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie argumentierte, nur anhand der Originale könne der Zustand der Buchhaltung umfassend geprüft werden.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Beschlagnahme der Originalunterlagen an. Es begründete dies wie folgt:

  • Bei Unterlagen wie Buchhaltungsbelegen sei die Beschlagnahme der Originale erforderlich. Nur so könne deren Gesamtzustand als Beweismittel gesichert werden.
  • Kopien oder eingescannte Dokumente seien nicht in gleicher Weise als Beweismittel geeignet. Details wie Papierformate oder handschriftliche Vermerke gingen verloren.
  • Dem Beschuldigten sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, selbst Kopien anzufertigen. Er habe dies aber nicht konkret beantragt.
  • Die Beeinträchtigung für den Geschäftsbetrieb sei gering, da der Beschuldigte nicht dargelegt habe, welche Unterlagen er dringend benötige.

Bedeutung der Entscheidung

Das Gericht stellt klar: Bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen kann die Beschlagnahme von Originalunterlagen verhältnismäßig sein. Betroffene sollten frühzeitig darlegen, welche Dokumente sie für ihren Geschäftsbetrieb konkret benötigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Beschlagnahme von Originalunterlagen in Steuerstrafverfahren kann verhältnismäßig sein, wenn nur so der Gesamtzustand der Buchhaltung als Beweismittel gesichert werden kann. Kopien oder Scans sind nicht gleichwertig, da wesentliche Details verloren gehen können. Betroffene müssen konkret darlegen, welche Unterlagen sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigen, um eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung geltend zu machen. Diese Entscheidung stärkt die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Unternehmer und Geschäftsführer, die in steuerstrafrechtliche Ermittlungen verwickelt sind. Es bekräftigt, dass Ermittlungsbehörden Originalunterlagen beschlagnahmen dürfen, wenn dies für die Beweissicherung notwendig ist. Als Betroffener haben Sie jedoch das Recht, Kopien anzufordern – allerdings müssen Sie konkret darlegen, welche Dokumente Sie für Ihren Geschäftsbetrieb benötigen und warum. Eine pauschale Forderung nach Kopien aller Unterlagen wird nicht akzeptiert. Zudem können Kosten für die Anfertigung von Kopien auf Sie zukommen. Es ist daher ratsam, frühzeitig und präzise anzugeben, welche Unterlagen für Sie unverzichtbar sind, um unnötige Beeinträchtigungen Ihres Geschäftsbetriebs zu vermeiden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind meine Rechte bei der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen?

Bei der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen haben Sie als Betroffener wichtige Rechte, die Sie kennen und wahrnehmen sollten. Grundsätzlich dürfen Geschäftsunterlagen nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses beschlagnahmt werden. Bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft oder Polizei eine vorläufige Beschlagnahme anordnen.

Einsicht in den Beschlagnahmebeschluss

Sie haben das Recht, den Beschlagnahmebeschluss einzusehen. Dieser muss den Tatvorwurf und die zu beschlagnahmenden Gegenstände konkret benennen. Eine pauschale Anordnung zur Beschlagnahme „aller geschäftsrelevanten Unterlagen“ ist unzulässig.

Widerspruchsrecht

Gegen die Beschlagnahme können Sie Widerspruch einlegen. Dies sollten Sie direkt vor Ort tun und zu Protokoll geben lassen. Der Widerspruch zwingt die Staatsanwaltschaft, innerhalb von drei Tagen eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme einzuholen.

Recht auf Kopien

Ein wichtiges Recht ist die Möglichkeit, Kopien der beschlagnahmten Unterlagen anzufertigen. Wenn Sie die Unterlagen für Ihren laufenden Geschäftsbetrieb benötigen, müssen die Beamten Ihnen die Anfertigung von Kopien gestatten. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Schutz vertraulicher Unterlagen

Besonders geschützt sind Unterlagen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Korrespondenz mit Ihrem Rechtsanwalt darf grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Gleiches gilt für Ihre persönlichen Aufzeichnungen zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung.

Wenn Sie der Meinung sind, dass bestimmte Unterlagen dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, können Sie verlangen, dass diese versiegelt und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Recht auf Rückgabe

Nach Abschluss des Verfahrens oder wenn die Unterlagen nicht mehr als Beweismittel benötigt werden, haben Sie einen Anspruch auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Sie können jederzeit einen Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

Beachten Sie, dass die Wahrnehmung Ihrer Rechte im Einzelfall komplex sein kann. Eine genaue Dokumentation des Beschlagnahmevorgangs und der beschlagnahmten Gegenstände ist ratsam, um Ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.


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Wie kann ich meinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, wenn meine Originalunterlagen beschlagnahmt wurden?

Bei einer Beschlagnahme Ihrer Originalunterlagen haben Sie mehrere Möglichkeiten, um Ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten:

Beantragung von Kopien

Sie haben das Recht, Kopien der beschlagnahmten Unterlagen zu beantragen. Gemäß § 98 Abs. 2 StPO können Sie jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. In diesem Rahmen können Sie auch um die Anfertigung von Kopien bitten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in der Regel kooperativ, wenn es darum geht, Ihnen Kopien zur Verfügung zu stellen, sofern dies den Ermittlungszweck nicht gefährdet.

Rekonstruktion von Daten

Wenn Sie keine Kopien erhalten können, müssen Sie versuchen, die Informationen aus anderen Quellen zu rekonstruieren. Nutzen Sie dafür:

  • Elektronische Backups
  • Korrespondenz mit Geschäftspartnern
  • Bankaufzeichnungen
  • Steuerunterlagen früherer Jahre

Erstellen Sie eine Liste aller beschlagnahmten Unterlagen, um den Überblick zu behalten und gezielt rekonstruieren zu können.

Kommunikation mit Behörden und Geschäftspartnern

Informieren Sie relevante Behörden und Geschäftspartner über Ihre Situation. Viele werden Verständnis zeigen und Ihnen möglicherweise mit Kopien von Dokumenten oder Aufschub von Fristen entgegenkommen. Bei der Finanzverwaltung können Sie beispielsweise eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen beantragen.

Nutzung digitaler Daten

Wenn Ihre physischen Unterlagen beschlagnahmt wurden, aber Ihre digitalen Systeme intakt sind, konzentrieren Sie sich auf diese. Moderne Buchhaltungssoftware und Cloud-Dienste können Ihnen helfen, wichtige Geschäftsinformationen zu rekonstruieren.

Vorübergehende Anpassung der Geschäftsprozesse

Passen Sie Ihre Geschäftsprozesse vorübergehend an die neue Situation an. Priorisieren Sie Aufgaben, die ohne die beschlagnahmten Unterlagen erledigt werden können. Dokumentieren Sie alle Schritte besonders sorgfältig, um später eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, können Sie trotz der Beschlagnahme Ihrer Originalunterlagen Ihren Geschäftsbetrieb in den meisten Fällen aufrechterhalten. Bedenken Sie, dass die Behörden in der Regel an einer zügigen Bearbeitung interessiert sind und Ihnen die Unterlagen so schnell wie möglich zurückgeben werden, sobald sie für die Ermittlungen nicht mehr benötigt werden.


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Welche Unterlagen dürfen bei einem Steuerstrafverfahren beschlagnahmt werden?

Bei einem Steuerstrafverfahren dürfen grundsätzlich alle Unterlagen beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können. Dies umfasst insbesondere:

  • Geschäftsunterlagen wie Buchführungsunterlagen, Kontoauszüge, Rechnungen und Verträge
  • Steuerliche Aufzeichnungen und Steuererklärungen
  • Korrespondenz mit Geschäftspartnern, Banken oder Steuerberatern
  • Elektronische Daten auf Computern, Smartphones oder anderen Speichermedien

Umgang mit elektronischen Daten

Bei der Beschlagnahme elektronischer Daten gelten besondere Regeln. Die Ermittlungsbehörden dürfen komplette Datenträger oder Kopien davon sicherstellen, um sie später auszuwerten. Dabei müssen sie jedoch den Zugriff auf verfahrensirrelevante Daten soweit wie möglich vermeiden. Wenn Sie von einer solchen Maßnahme betroffen sind, können Sie verlangen, dass Ihnen Kopien wichtiger Geschäftsdaten zur Verfügung gestellt werden.

Beschränkungen der Beschlagnahme

Es gibt jedoch auch Einschränkungen bei der Beschlagnahme:

  • Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Ärzten unterliegen einem besonderen Schutz. Hier dürfen nur Unterlagen beschlagnahmt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen.
  • Private Aufzeichnungen dürfen nur durchgesehen und beschlagnahmt werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie beweisrelevante Informationen enthalten.
  • Geschäftsgeheimnisse müssen von den Ermittlungsbehörden respektiert werden. Sie dürfen nur beschlagnahmt werden, wenn sie für das Verfahren unbedingt erforderlich sind.

Vorgehen bei der Beschlagnahme

Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung stattfindet, haben Sie das Recht, bei der Sichtung der Unterlagen anwesend zu sein. Sie sollten darauf achten, dass ein detailliertes Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erstellt wird. Dieses Verzeichnis muss Ihnen ausgehändigt werden.

Beachten Sie, dass die Ermittlungsbehörden verpflichtet sind, Ihnen Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen, damit Sie Ihren Betrieb fortführen können. Wenn Sie auf bestimmte beschlagnahmte Unterlagen dringend angewiesen sind, sollten Sie dies den Beamten mitteilen und um entsprechende Kopien bitten.


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Wie kann ich die Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme anfechten?

Um die Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme anzufechten, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen. Dieser Antrag ist an das zuständige Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Es gilt keine Frist für die Einreichung dieses Antrags, Sie können ihn jederzeit stellen.

Begründung des Antrags

In Ihrem Antrag sollten Sie detailliert darlegen, warum Sie die Beschlagnahme für unverhältnismäßig halten. Berücksichtigen Sie dabei folgende Aspekte:

  • Schwere des Tatvorwurfs: Steht die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der vermuteten Straftat?
  • Bedeutung der beschlagnahmten Gegenstände: Wie wichtig sind die Gegenstände für Ihr tägliches Leben oder Ihre berufliche Tätigkeit?
  • Beweisrelevanz: Inwieweit sind die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich für das Strafverfahren von Bedeutung?
  • Dauer der Beschlagnahme: Ist die zeitliche Dauer der Maßnahme angemessen?

Wenn es sich um beschlagnahmte Geschäftsunterlagen handelt, können Sie zusätzlich argumentieren, dass die Herausgabe von Kopien ausreichend wäre, um den Ermittlungszweck zu erfüllen.

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihres Antrags wird das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme überprüfen. Dabei wird es abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und Ihren persönlichen Rechten, insbesondere dem Recht auf Eigentum und informationelle Selbstbestimmung.

Mögliche Entscheidungen des Gerichts

Das Gericht kann verschiedene Entscheidungen treffen:

  • Vollständige Aufhebung der Beschlagnahme
  • Teilweise Aufhebung, z.B. Rückgabe bestimmter Gegenstände
  • Anordnung der Herausgabe von Kopien statt der Originale bei Geschäftsunterlagen
  • Bestätigung der Beschlagnahme, wenn sie als verhältnismäßig erachtet wird

Gegen die Entscheidung des Gerichts können Sie Beschwerde gemäß § 304 StPO einlegen. Diese muss innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Amtsgericht oder Landgericht eingereicht werden.

Bedenken Sie, dass die Erfolgsaussichten Ihres Antrags stark vom Einzelfall abhängen. Je genauer und überzeugender Sie die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme darlegen können, desto höher sind Ihre Chancen auf eine für Sie positive Entscheidung.


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Welche Kosten können bei der Beschlagnahme und Herausgabe von Kopien auf mich zukommen?

Bei der Beschlagnahme und Herausgabe von Kopien können verschiedene Kosten auf Sie zukommen:

Kopierkosten

Wenn Sie Kopien der beschlagnahmten Unterlagen erhalten möchten, müssen Sie in der Regel die Kopierkosten selbst tragen. Diese betragen üblicherweise 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite. Bei umfangreichen Akten kann dies schnell zu erheblichen Summen führen.

Kosten für Datenträger

Falls die beschlagnahmten Unterlagen in digitaler Form vorliegen, können Kosten für Datenträger wie CDs oder USB-Sticks anfallen. Diese müssen Sie ebenfalls selbst übernehmen.

Fahrtkosten

Wenn Sie die Kopien oder Originale persönlich bei der Behörde abholen müssen, entstehen Ihnen Fahrtkosten. Diese werden in der Regel nicht erstattet. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie als unbeteiligter Dritter von der Beschlagnahme betroffen sind. In diesem Fall können Sie unter Umständen eine Entschädigung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für notwendige Fahrtkosten beantragen.

Rechtsanwaltskosten

Sollten Sie sich aufgrund der Beschlagnahme anwaltlich beraten oder vertreten lassen, fallen Rechtsanwaltskosten an. Diese müssen Sie zunächst selbst tragen. Eine spätere Erstattung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erweist.

Kosten für Rechtsbehelfe

Wenn Sie gegen die Beschlagnahme vorgehen möchten, etwa durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO, können weitere Kosten entstehen. Dazu gehören Gerichtskosten und gegebenenfalls erneut Anwaltskosten.

Die Höhe der Gesamtkosten hängt stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie der Umfang der beschlagnahmten Unterlagen, die Notwendigkeit rechtlicher Schritte und die Dauer des Verfahrens beeinflussen die Kosten maßgeblich. In komplexen Fällen oder bei umfangreichen Beschlagnahmen können die Kosten schnell mehrere tausend Euro betragen.

Beachten Sie, dass eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nur in Ausnahmefällen erfolgt, etwa wenn sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erweist oder das Verfahren eingestellt wird. In diesen Fällen können Sie einen Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) stellen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschlagnahme

Die Beschlagnahme ist ein rechtlicher Akt, bei dem Ermittlungsbehörden Gegenstände oder Dokumente sicherstellen, um sie als Beweismittel in einem Strafverfahren zu verwenden. Sie wird häufig bei Verdacht auf Straftaten angeordnet, um den Gesamtzustand der Beweismittel zu sichern (§ 94 StPO).

Beispiel: Ermittler beschlagnahmen die Buchhaltungsunterlagen eines Unternehmers, der verdächtigt wird, Steuern hinterzogen zu haben. Somit können die Originale als Beweise genutzt werden.

Im Kontext von Steuerstrafverfahren dient die Beschlagnahme dazu, die Echtheit und vollständige Unversehrtheit der Unterlagen sicherzustellen, die als Beweismittel wichtig sind. Im Gegensatz zur Durchsuchung ist die Beschlagnahme der definitive Akt der Sicherstellung.

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Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit ist ein rechtlicher Grundsatz, der sicherstellen soll, dass Maßnahmen von Behörden angemessen sind. Er fordert, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen im Hinblick auf den Schutzzweck sein muss.

Beispiel: Die Beschlagnahme von Originalunterlagen wird als verhältnismäßig betrachtet, wenn sie notwendig ist, um den Zustand der Beweismittel vollständig zu prüfen, anstatt nur Kopien zu verwenden.

In Steuerstrafverfahren muss geprüft werden, ob die Beschlagnahme den Eingriff in die Rechte des Beschuldigten rechtfertigt. Unverhältnismäßige Maßnahmen können angefochten werden.

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Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die vorliegt, wenn jemand rechtswidrig Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt. Dies ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie zieht empfindliche Strafen wie Geldbußen oder Freiheitsstrafen nach sich.

Beispiel: Ein Unternehmer verschweigt Einnahmen in der Steuererklärung, um weniger Steuern zu zahlen – das ist Steuerhinterziehung.

Im vorliegenden Fall ist Steuerhinterziehung der Grund für die Ermittlungen. Steuerhinterziehung unterscheidet sich von Steuerverkürzungen durch das Vorsatzmaß, das bei einer Hinterziehung erforderlich ist.

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Durchsuchungsbeschluss

Ein Durchsuchungsbeschluss ist eine richterliche Anordnung, die es den Ermittlungsbehörden erlaubt, private oder geschäftliche Räume eines Verdächtigen zu durchsuchen (§ 102 StPO). Dies geschieht, um Beweise für eine Straftat zu finden.

Beispiel: Um Beweise für Steuerhinterziehung zu finden, beantragen Ermittler einen Durchsuchungsbeschluss für die Firmenräume eines Beschuldigten.

Ohne einen solchen Beschluss dürfen in der Regel keine Räume durchsucht werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

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Akteneinsicht

Akteneinsicht bedeutet das Recht des Beschuldigten oder seines Anwalts, die Ermittlungsakten einzusehen, um sich gegen die Vorwürfe verteidigen zu können (§ 147 StPO).

Beispiel: Ein Anwalt beantragt Akteneinsicht, um die Grundlage der Steuerhinterziehungsvorwürfe gegen seinen Mandanten besser zu verstehen.

Akteneinsicht stellt sicher, dass der Beschuldigte seine Verteidigung vorbereiten kann. Sie ist von der Beschlagnahme zu unterscheiden, die die Sicherstellung von Beweisen umfasst.

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Kopierkosten

Kopierkosten beziehen sich auf die Ausgaben, die entstehen, wenn Kopien von beschlagnahmten Dokumenten angefertigt werden. Nach § 464a Abs. 1 StPO können diese Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden.

Beispiel: Ein Beschuldigter muss die Kopierkosten für die Unterlagen tragen, die er benötigt, um seinen Geschäftsbetrieb während eines laufenden Verfahrens aufrechterhalten zu können.

Im Prozess der Akteneinsicht und Beschlagnahme sollte der Beschuldigte die potenziellen Kosten bei der Anforderung von Unterlagen berücksichtigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 370 AO (Steuerhinterziehung): Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit von Steuerhinterziehung und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Er stellt klar, unter welchen Umständen eine Handlung als Steuerhinterziehung angesehen werden kann und welche Strafen dafür vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall wird er relevant, da gegen den Beschuldigten der Verdacht besteht, mehrere Steuern hinterzogen zu haben, was die Grundlage für die Ermittlungen des Finanzamtes bildet.
  • § 102 StPO (Durchsuchungsbeschluss): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anordnung von Durchsuchungen, die zur Beschaffung von Beweisen dienen. Ein Durchsuchungsbeschluss ist notwendig, um die persönlichen und geschäftlichen Räumlichkeiten des Beschuldigten zu durchsuchen. Die Erteilung eines solchen Beschlusses ermöglicht es den Ermittlungsbehörden, die entsprechenden Beweismittel im Rahmen des Verdachts auf Steuerhinterziehung zu sichern.
  • § 257 HGB (Aufbewahrung von Handelsbüchern): Nach diesem Paragraphen sind Kaufleute verpflichtet, Handelsbücher und die dazugehörigen Unterlagen für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. Diese Regelung ist entscheidend, da es sich bei den sichergestellten Unterlagen um solche handeln könnte, die im Sinne des HGB für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, insbesondere bezüglich der Geschäftsführung der betroffenen Firmen.
  • § 464a Abs. 1 StPO (Kosten der Akteneinsicht): Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Regelung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Aushändigung von Unterlagen im Ermittlungsverfahren anfallen können. Er ist relevant, da die Möglichkeit besteht, dass dem Beschuldigten Kosten für die Anfertigung von Kopien für seine Verteidigung in Rechnung gestellt werden könnten, was Uneinheitlichkeit in den Erwartungen bezüglich der Kostentragung für den Beschuldigten schaffen kann.
  • § 162 Abs. 2 AO (Schätzung): Dieser Paragraph beschreibt unter welchen Bedingungen die Finanzbehörde berechtigt ist, Schätzungen zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn keine passenden Unterlagen vorhanden sind. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph herangezogen werden, um zu beurteilen, ob und wie die Finanzbehörde im Falle unzureichender Nachweise und Unterlagen eine Schätzung vornehmen kann, was die rechtliche Lage des Beschuldigten erheblich beeinflussen könnte.

Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 18 Qs 14/24 – Beschluss vom 01.08.2024 –


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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