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Beschlagnahmeschutz für Korrespondenz aus Zivilrechtsstreit

§ 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 StPO

LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07.04.2022 – 22 Qs 8/22

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 21.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.12.2021 (Az.: 45 Gs 2348/21) hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Asservate teilweise aufgehoben:

1. Original des aus einer Seite bestehenden Schriftsatzes des Rechtsanwaltes U. vom 23.04.2020 gerichtet an den Beschuldigten in Sachen „Y. ./. Bundesverband A. e. V.“ – ohne dazugehörige Anlagen – [vgl. Kopie Bl. 623 d. A.], asserviert im BMO AB 80/20 Originale II, dort im Umschlag mit der Bezeichnung „Asservat Lfd. Nr. 8“, sichergestellt am 17.08.2021 unter Lfd-Nr. 5 [Bl. 516R d. A.], nachträglich beschlagnahmt unter Lfd-Nr. 8 auf S. 2 der „Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel (nachträglich)“ vom 24.08.2021 [Bl. 594R d. A.],

2. Original des aus einer Seite bestehenden Schriftsatzes des Rechtsanwaltes U. vom 02.07.2020 gerichtet an den Beschuldigten in Sachen „Y. ./. Bundesverband A. e. V.“ – ohne dazugehörige Anlagen – [vgl. Kopie Bl. 620 d. A.], asserviert im BMO AB 80/20 Originale II, dort im Umschlag mit der Bezeichnung „Asservat Lfd. Nr. 1“, sichergestellt am 17.08.2021 unter Lfd-Nr. 1 [Bl. 516R d. A.], nachträglich beschlagnahmt unter Lfd-Nr. 1 auf S. 2 der „Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel (nachträglich)“ vom 24.08.2021 [Bl. 594R d. A.];

Die Herausgabe der vorgenannten Original-Schriftsätze vom 23.04.2020 und 02.07.2020 – ohne dazugehörige Anlagen – an den Beschuldigten wird angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt und ein Drittel der dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Nachdem gegen den Beschuldigten durch den Bundesverband A. e.V. unter dem 11.02.2020 eine Strafanzeige wegen des Vorwurfs des illegalen Glücksspiels und möglicher Steuerhinterziehung erstattet wurde, leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) diese Strafanzeige unter dem 24.03.2020 (Bl. 20 d. A.) an das Finanzamt Frankfurt (Oder) – Sachgebiet für Steuerfahndung und Strafsachen – zur Durchführung von Ermittlungen weiter.

Die nachfolgend ohne Kenntnis des Beschuldigten geführten Ermittlungen wurden im weiteren Verlauf auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe als Inhaber einer Gaststätte entgegen § 3 Abs. 1 Spielverordnung mehr als zwei reguläre, auf ihn zugelassene und angemeldete Geldspielgeräte betrieben sowie Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuern im Veranlagungszeitraum 2017 und 2018 hinterzogen.

Mit Beschluss vom 05.03.2021 (Az.: 45 Gs 364/21) ordnete des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten in der F.-Straße in Eberswalde an.

Im Rahmen der am 17.08.2021 unter der vorgenannten Anschrift in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Durchsuchung wurden die in der datumsgleichen Nachweisung (Bl. 516-516R d. A.) unter den Lfd.-Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Gegenstände gemäß § 110 StPO zum Zwecke der Durchsicht in einem noch andauernden Durchsuchungsverfahren vorläufig sichergestellt.

Nach erfolgter Sichtung wurden die in der „Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel (nachträglich)“ vom 24.08.2021 (Bl. 594-594R d. A.) unter den Lfd.-Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Gegenstände nachträglich gesondert beschlagnahmt und in DIN A4-Umschlägen mit entsprechender Bezifferung im BMO AB 80/20 Originale II asserviert.

Zu den unter der Lfd.-Nr. 8 asservierten Gegenständen gehört – neben einer an den Beschuldigten gerichteten Ladung vom 06.05.2020 in einem unter dem Az.: 12 O 121/19 am Landgericht Frankfurt (Oder) geführten Zivilrechtsstreit „Y. ./. A. S. A. u. a.“ – ein an den Beschuldigten gerichteter Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.04.2020 mit der Bezeichnung „Y. ./. Bundesverband A. e. V.“, dem als Anlagen eine an den Verteidiger gerichtete Ladung vom 15.04.2020 in einem am Landgericht Frankfurt (Oder) unter dem Az.: 31 O 11/20 geführten Zivilrechtsstreit „Bundesverband A. e. V. ./. Y.“ sowie die datumsgleiche richterliche Anordnung für den anberaumten Termin am 15.10.2020 beigefügt waren. In dem Schriftsatz vom 23.04.2020 heißt es wie folgt: „Sehr geehrter Herr Y., in vorbezeichneter Angelegenheit hat das Gericht lediglich den Zeugen der Gegenseite geladen. Dieses deutet bereits darauf hin, dass das Gericht unserem Vortrag mit Ihrem Onkel nicht folgen möchte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien dieser Schriftstücke auf Bl. 623 (Schriftsatz vom 23.04.2020) und Bl. 624-627 d. A. (Anlagen zum Schriftsatz) Bezug genommen.

Zu den unter der Lfd.-Nr. 1 asservierten Gegenständen gehört – neben zwei unter dem 24.12.2016 und 30.01.2020 datierenden Geschäftsraummietverträgen – ein weiterer an den Beschuldigten gerichteter Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.07.2020 mit der Bezeichnung „Y. ./. Bundesverband A. e. V.“, dem als Anlage ein an das Landgericht Frankfurt (Oder) zum Az.: 31 O 11/20 in dem Rechtsstreit „Bundesverband A. e. V. ./. Y.“ gerichteter anwaltlicher Schriftsatz einer Kanzlei Dr. S. vom 22.04.2020 beigefügt war. In dem Schriftsatz vom 02.07.2020 heißt es lediglich, dass das anliegende Schriftstück zur Kenntnisnahme und zum Verbleib in den Unterlagen des Beschuldigten übersandt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch des Inhaltes des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes Dr. S. vom 22.04.2020 – wird auf die Kopien dieser Schriftstücke auf Bl. 620 (Schriftsatz vom 02.07.2020) und Bl. 621-622 d. A. (Anlagen zum Schriftsatz) Bezug genommen.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren bestellte sich der Verteidiger, der – wie dargelegt – den Beschuldigten zuvor bereits in dem gegen ihn geführten Zivilrechtrechtsstreit zum Az.: 31 O 11/20 „Bundesverband A. e. V. ./. Y.“ vertreten hat, mit Schriftsatz vom 23.08.2021 (Bl. 613 d. A.).

Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 06.12.2021 (Bl. 882 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 14.12.2021 (Az.: 45 Gs 2348/21) die Beschlagnahme verschiedener im Einzelnen bezeichneter Asservate, unter anderem auch der vorbezeichneten anwaltlichen Schriftsätze vom 23.04.2020 und 02.07.2020 nebst jeweils dazugehöriger Anlagen richterlich bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 886 ff d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.12.2021 (Bl. 915f d.A.) hat der Beschuldigte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit mit diesem die Beschlagnahme der unter den Lfd.-Nrn. 1 und 8 der „Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel (nachträglich)“ vom 24.08.2021 (Bl. 594-594R d. A.) richterlich bestätigt worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass diese Unterlagen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen würden und gemäß § 97 Abs. 1 StPO beschlagnahmefrei seien. Es handele sich um Verteidigungsunterlagen, da auch der Gegenstand des Zivilverfahrens einen strafrechtlich relevanten Hintergrund gehabt habe und die gleichzeitige Einleitung eines Strafverfahrens evident gewesen sei. Tatsachenvortrag in dem Zivilrechtsstreit habe auch in dem geführten Ermittlungsverfahren Relevanz gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, dass die Unterlagen nicht beschlagnahmefrei seien. Der Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO schütze nicht ebenso umfassend wie das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO. Die Beschlagnahmefreiheit der Unterlagen aus dem Zivilrechtsstreit scheide bereits deswegen aus, weil deren geistige Urheberschaft weder beim Beschuldigten noch beim Rechtsanwalt liege. Die Unterlagen stünden im Übrigen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit. Zudem habe bei ihrer Verfassung noch kein Verteidigungsverhältnis vorgelegen. Dass zum Zeitpunkt der Korrespondenz bereits das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt worden sei, sei unbeachtlich, da er erst aus Anlass der Durchsuchung im August 2021 von diesem erfahren habe, so dass in der Zeit April bis Juli 2020 kein Verteidigungsverhältnis möglich gewesen sei. Die Beschlagnahme sei auch verhältnismäßig. Der Beschuldigte habe aus dem Zivilrechtsstreit Kenntnis von der Illegalität des Betriebs der Spielgeräte gehabt. Im Hinblick auf den Schriftsatz vom 23.04.2020 ergebe sich diese Kenntnis aus dem darin in Bezug genommenen Verteidigungsvorbringen. Zudem zeige der Umstand, dass der Beschuldigte den Schriftsatz vom 02.07.2020 bei anderen wichtigen Dokumenten aufbewahrt habe, nicht nur, dass er den Brief geöffnet und gelesen habe, sondern auch, dass er dem Schriftsatz Bedeutung beigemessen habe. Vor diesem Hintergrund könne der Beweiswert der Originaldokumente und ihre Auffindesituation nicht anderweitig – etwa durch Beiziehung der Akten des Zivilrechtsstreits – ersetzt werden.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2022 nicht abgeholfen (Bl. 928 d.A.).

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – mithin in Bezug auf die eigentlichen anwaltlichen Schriftsätze vom 23.04.2020 und 02.07.2020 – begründet, im Übrigen – hinsichtlich der Anlagen zu den Schriftsätzen und der Ladung vom 06.05.2020 im Rechtsstreit zum Az.: 12 O 121/19 – jedoch unbegründet.

1. Zwar haben die von der Beschwerde erfassten Unterlagen gemäß § 94 StPO potentielle Beweisbedeutung für das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 94 StPO, Rn. 6), da sie u. a. möglicherweise Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand etwaig verwirklichter Straftatbestände zulassen könnten. Die Schriftsätze vom 23.04.2020 und 02.07.2020 sind jedoch als Verteidigerunterlagen zu qualifizieren und unterliegen daher dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 StPO.

a) Die vorgenannten Schriftstücke fallen zwar nicht unmittelbar unter das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Nach dieser Vorschrift unterliegen u.a. schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigten und Personen, die – wie Rechtsanwälte und Verteidiger – das Zeugnis u.a. gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO verweigern dürfen, nicht der Beschlagnahme. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt dies indessen voraus, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Unterlagen in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden wurden.

b) Die betreffenden Unterlagen unterliegen jedoch dem Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 StPO.

Der Wortlaut des § 148 Abs. 1 StPO gestattet Beschuldigten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm, der die Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem frei von Behinderung und Erschwerung zu gewährleisten beabsichtigt (BGHSt 27, 260, 262; BGH NJW 197, 2035, 2036), wird die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung als Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes des § 97 StPO verstanden; daher sind Verteidigungs- und Verteidigerunterlagen insbesondere auch dann geschützt, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden (BGH, Beschl. v. 13.08.1973 – StB 34/73 – NJW 1973, 2035; BGH, Urt. v. 25.02.1998 – 3 StR 490/97 – NJW 1998, 1963, 1964).

Vor diesem Hintergrund setzt das Beschlagnahmeverbot in personeller und funktionaler Hinsicht einen Beschuldigten sowie ein Verteidigungsverhältnis zu einem Verteidiger voraus. Im Hinblick auf § 97 Abs. 1 Nr. 1–3 StPO muss es sich – in inhaltlicher Hinsicht – ferner um Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände i.S.d. Vorschrift handeln. Dies ist vorliegend nach Ansicht der Kammer im tenorierten Umfang der Fall.

aa) Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Durchsuchung und vorläufigen Sicherstellung am 17.08.2021 sowie nachträglichen Beschlagnahme am 24.08.2020 Beschuldigter in diesem Sinne. Dies ist der Fall, wenn die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen eine Person ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (vgl. BGH, NStZ 1997, 398). Spätestens seit dem 24.03.2020 trifft dies – wie unter I. der Beschlussgründe dargestellt – auf den Beschuldigten zu (vgl. Bl. 20 d. A.).

Dementsprechend stellt sich die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 148 StPO bereits greift, bevor eine Person als Beschuldigter zu qualifizieren ist (so die wohl herrschende Rechtsprechung, vgl. LG Gießen, Beschl. v. 25.06.2012 – 7 Qs 100/12; LG Braunschweig, Beschl. v. 21.07.2015 – 6 Qs 116/15; LG München I, Beschl. v. 11.12.2018 – 6 Qs 16/18 – NStZ 2019, 172; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 – 618 Qs 30/16; LG Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020, 24 Qs 3/20; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2010 – 27 Qs 21/10 Rn. 18 ff.; LG Bonn, Beschl. v. 21.06.2012 – 27 Qs 2/12 – NZWiSt 2013, 21, 25 f.; LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 – 2 KLs 98/16) vorliegend nicht.

bb) Es steht dem Beschlagnahmeschutz nach der Auffassung der Kammer gleichwohl nicht entgegen, dass Rechtsanwalt U. zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen schriftlichen Korrespondenz vom 23.04.2020 und 02.07.2020 (noch) nicht als Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren mandatiert war; es ist insofern – jedenfalls im vorliegenden Fall – ein vorgreiflicher Kommunikationsschutz anzuerkennen, der die genannten Schriftsätze vor Beschlagnahme schützt.

Ob ein Verteidigungsverhältnis zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Korrespondenz bestand, liegt eher fern, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn die Beschlagnahmefreiheit ist gleichwohl – im Wege teleologisch-extensiver Auslegung oder Analogie – auf die vorliegende Korrespondenz anzuwenden.

(1) Gegen die Annahme eines Verteidigungsverhältnisses im Sinne der Norm spricht, dass Rechtsanwalt U. – der jetzige Verteidiger im Ermittlungsverfahren – zunächst lediglich im Zivilrechtsstreit zwischen dem klagenden Bundesverband A. e.V. und dem beklagten Beschuldigten tätig wurde und mandatiert war. Auch wenn der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt U. zu dieser Zeit mit der Aufnahme von Ermittlungen gerechnet haben sollten, so war – mangels (positiver) Kenntnis des bereits seit Ende März 2020 gegen den Beschuldigten anhängigen Ermittlungsverfahrens, welches ihnen erst im Zuge der Durchsuchung im August 2021 bekannt wurde – eine formale Verteidigung nicht möglich. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sich das erteilte zivilprozessuale Mandat auch auf die strafrechtliche Beratung erstreckte oder bereits konkrete Vorbereitungen im Hinblick auf die möglicherweise erwartete Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen getroffen wurden.

(2) Der Schutzzweck der Norm, im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Verteidigung gebietet es gleichwohl, die vorliegende Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt U. derjenigen aus einem Verteidigungsverhältnis gleichzustellen.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes anwaltliche Mandatsverhältnis, das sich zeitlich oder inhaltlich mit einem Ermittlungsverfahren überschneidet oder mit einem strafrechtlichen Vorwurf Berührungspunkte hat, in den – explizit auf Verteidigungen – beschränkten Schutzbereich einzubeziehen ist. Andernfalls würde der beschränkte Zweck, der speziell auf der besonderen Grundrechtssensibilität und dem Menschenwürdebezug strafrechtlicher Verfolgung und Sanktionierung beruht (vgl. BVerfG NJW 2012, 833, 842), aufgebrochen und zufällige Überlappungen anwaltlicher Tätigkeit würden dazu führen, dass Schriftstücke der Sachverhaltsaufklärung entzogen werden (vgl. auch LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 – 2 KLs 98/16, Rn. 20).

(aa) Es verbietet sich jedoch eine streng formale Betrachtung, da dies der Schutzdimension des Beschlagnahmeschutzes nicht gerecht würde.

Steht die anwaltliche Tätigkeit dergestalt in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren, dass der Sachverhalt des vorgreiflichen (hier: Zivil-)Verfahrens und damit auch das Prozessverhalten, die Beratung und Kommunikation mit dem Rechtsanwalt zwangsläufig ein etwaig drohendes – hier: (für den Beschuldigten unbekanntermaßen) bereits laufendes – Strafverfahren berücksichtigen muss, so kann diese Verquickung einen Kommunikations- und Beschlagnahmeschutz begründen (so tendenziell auch LG Mannheim Beschl. v. 15.10.2020 – 24 Qs 3/20, Rn. 40 – juris; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 – 618 Qs 30/16 – Rn. 25 f.; a.A. LG Würzburg, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 5 Qs 9/18, Rn. 5 – juris; dem tendenziell entgegen auch LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 – 2 KLs 98/16). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Prozessverhalten bereits die Einlassung für den Tatvorwurf im parallelen oder nachfolgenden Strafverfahren determiniert und damit Doppelrelevanz aufweist. Die nachfolgende strafrechtliche Beratung kann hierdurch an Bedeutung verlieren oder gar weitgehend leerlaufen, wenn die substantiellen und strategischen Entscheidungen zum nachfolgenden strafrechtlichen Einlassungsverhalten bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorweggenommen und der strafrechtliche Sachverhalt insofern festgeschrieben wird. Die – aus Sicht von Beschuldigten „zufällige“ – ermittlungstaktische Entscheidung zur heimlichen Ermittlungsführung durch die Strafverfolgungsbehörden würde zudem über die Frage des Beschlagnahmeschutzes der Korrespondenz entscheiden.

Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht zwingend einer Widmung anwaltlicher Korrespondenz in Bezug auf ein konkretes – positiv bekanntes – Strafverfahren, mithin der Widmung zur Verteidigung im engeren Sinne (s. dazu Oesterle/Tute, NZWiSt 2021, 166; Nolte/Hille, jurisPR-Compl 3/2021 Anm. 1, S. 3).

Aus den vorstehenden Gründen gebietet die gesetzgeberische (und im Übrigen auf Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG beruhende) Intention einer effektiven Verteidigung ein derart weites Verständnis. Mit dem nach diesen Wertungen unabdingbaren schutzwürdigen Vertrauen des Mandanten in die Vertraulichkeit der Korrespondenz mit seinem Verteidiger wäre es aufgrund dieser Vorgreiflichkeit gleichermaßen unvereinbar, wenn der Mandant jederzeit damit rechnen müsste, dass die geführte Korrespondenz von den Ermittlungsbehörden umfassend verwertet und gegen ihn verwendet werden kann. Vielmehr könnte die drohende Beschlagnahme von Unterlagen abschreckende Wirkung im Hinblick auf (beschlagnahmefähiges, weil niedergelegtes) Kommunikationsverhalten bewirken, vor dem der Beschlagnahmeschutz in Fällen drohender strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung gerade vorbeugen will.

(bb) Vorliegend besteht ein solch untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Zivilverfahren und dem Tatvorwurf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Der zivilrechtliche Rechtsstreit war auf das Unterlassen des (verwaltungs- bzw. gewerberechtlich) unerlaubten Betriebs von Spielgeräten (§ 3 Spielverordnung) gerichtet. Die verwaltungsrechtliche Frage der Erlaubnis führt im Rahmen der §§ 284 f. StGB zugleich zum Tatbestandsausschluss; die Strafbarkeit ist insofern verwaltungsakzessorisch. Damit stand die für die Strafbarkeit zentrale Frage des erlaubten Betriebs bereits im Zentrum des Zivilverfahrens. Da in derartigen Fällen eine Beiziehung der Akten aus dem Zivilverfahren naheliegt – wie vorliegend auch geschehen – ist dieses Verfahren und das diesem zugrundeliegende Prozessverhalten sowie die Beratung (mit-)entscheidend und vorgreiflich für den Strafvorwurf.

(cc) Ein solch erweiterter Beschlagnahmeschutz ist jedenfalls dann angezeigt, wenn der Kommunikationssender – hier Rechtsanwalt U. – zum Zeitpunkt der Kommuni-kation mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen aufgrund eines doppeltrelevanten Umstands objektiv nachvollziehbar gerechnet hat. Denn der aus der Doppelrelevanz folgende objektive Zusammenhang zum laufenden Ermittlungsverfahren, wird durch das Hinzutreten der Kenntnis hierüber auch in subjektiver Hinsicht hinreichend verteidigungsbezogen und schlägt somit auf den betreffenden Kommunikationsvorgang durch den Kommunikationssender durch. Dies entspricht der – gleichermaßen schutzwürdigen – Anbahnung einer Verteidigung (OLG München NStZ 2006, 300; s. auch BGH, Urt. v. 20.02.1985 – 2 StR 561/84 –, BGHSt 33, 148, Rn. 14 – juris; Menges, Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 97 StPO, Rn. 83; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 97 StPO, Rn. 28 a.E.).

Dies ist vorliegend der Fall. Das Drohen eines Strafverfahrens dürfte vorliegend – wie vom Beschuldigten auch vorgetragen – vom Beginn des Zivilverfahrens an, jedenfalls zum Zeitpunkt der hier beschwerdegegenständlichen Kommunikation, latent gedroht haben und Rechtsanwalt U. als Sender der Kommunikation bekannt gewesen sein. Dies beruht bereits auf dem Umstand, dass Rechtsanwalt U. auch als Strafverteidiger tätig ist und ihm insofern bekannt gewesen sein dürfte, dass der unerlaubte Betrieb von Spielgeräten aufgrund der Verwaltungsakzessorietät strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Spätestens durch die Einarbeitung in das zivilrechtliche Mandat dürfte sich dies Rechtsanwalt U. aufgedrängt haben.

cc) Die beschwerdegegenständlichen Schriftstücke sind in inhaltlicher Hinsicht jedoch nur in Bezug auf die eigentlichen Schriftsätze vom 23.04.2020 und 02.07.2020 des Rechtsanwalts U. vor Beschlagnahme geschützt, nicht hingegen in Bezug auf die daran gehefteten Anlagen.

(1) Der Beschlagnahmeschutz von § 148 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen oder andere Gegenstände i.S. d. § 97 Abs. 1 StPO. Der Schutzumfang des § 97 StPO wird durch § 148 Abs. 1 StPO insofern lediglich räumlich ausgeweitet, nicht jedoch inhaltlich. Die vorstehenden Dokumente sind als schriftliche Mitteilungen in diesem Sinne (vom Verteidiger an den Beschuldigten) anzusehen.

Dass der Informationsgehalt der anwaltlichen Schriftsätze vom 23.04.2020 und 02.07.2020 äußerst begrenzt ist, steht dem Beschlagnahmeschutz nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 148 StPO um eine Erweiterung des § 97 Abs. 1 StPO handelt, der seinerseits das Ziel verfolgt, die Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52, 53 und 53a StPO zu verhindern, wie auch aus dem Wortlaut „schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen“ (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO) ersichtlich ist. Denn es soll den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gestattet sein, sich die Kenntnis von Tatsachen, über die eine Person kein Zeugnis abgeben muss, auf dem Wege der Beschlagnahme zu verschaffen (vgl. etwa Wohlers/Greco, SK-StPO, 5. Aufl., § 97 StPO, Rn. 1 m.w.N.); die Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts soll also verhindert werden (BGH NJW 1992, 763, 765), so dass dem Beschlagnahmeverbot im Grundsatz – abgesehen von gesetzesimmanenten Beschränkungen – eine „Komplementärfunktion“ zu den Aussageverweigerungsrechten zukommt (Menges, Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 97 StPO, Rn. 2 f. m.w.N.). Im Grundsatz bestimmt der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – daher durchaus die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes. Sollte die Entscheidung des LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 – 2 KLs 98/16, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, dem zuwiderlaufen, dann folgt die Kammer dem nicht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Verteidigers umfasst nicht lediglich konkrete beratungsrelevante Inhalte, sondern alle im unmittelbaren und inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der beruflichen Aufgabe stehenden Umstände (BGHSt 33, 148; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 53 StPO, Rn. 7). Erfasst ist etwa auch die Information, wann ein Verteidiger mit dem Mandanten telefoniert hat. Zudem ist der Inhalt eines Gesprächs insbesondere auch in Bezug auf die eigenen Äußerungen des Zeugen (hier: Rechtsanwalts) geschützt (BGH, Urt. v. 20.12.1977 – 1 StR 287/77 –, Rn. 17, juris). Ein inhaltlicher Bezug der beschwerdegegenständlichen Schreiben zum – vorliegend doppeltrelevanten – Zivilmandat folgt bereits aus der Bezugnahme auf die mit übersandten Prozessunterlagen. Hält man dies – wie die Kammer – für hinreichend verteidigungsrelevant, dann bestimmt dies die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 53 StPO und des Beschlagnahmeschutzes nach §§ 97, 148 StPO gleichermaßen. Weitergehende inhaltliche Anforderungen im Sinne einer „gehaltvollen“ Kommunikation bedarf es weder für die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts noch für den Beschlagnahmeschutz (s. auch BVerfG, Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 22 – juris).

Dies steht insbesondere nicht im Widerspruch mit der (bundesverfassungsrechtlichen) Rechtsprechung, die den Ausschluss des Beschlagnahmeschutzes bei Unterlagen, die keinen Bezug zum Vertrauensverhältnis haben, verfassungsrechtlich akzeptiert (insb. BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Abgesehen davon, dass der Prüfungsmaßstab ein spezifisch verfassungsrechtlicher und nicht die „Ordnungsgemäßheit der Rechtsanwendung“ ist (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 69–71), lässt die Rechtsprechung keine Rückschlüsse auf die vorliegende Konstellation zu. Denn in der Entscheidung geht es allein um die Frage, ob ein Vertrauensverhältnis gemäß § 97 StPO auf Dritte – namentlich die Konzernmutter der Beschuldigten – ausgedehnt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 39–42, 79–91 – juris). Das BVerfG verhält sich indes nicht dazu, ob die Kommunikationsinhalte im Rahmen eines Verteidigungsverhältnisses in besonderer Weise qualifiziert oder Ausdruck besonderen (mandatsbezogenen) Vertrauens sein müssen.

Die Schreiben von Rechtsanwalt U. vom 23.04.2020 und 02.07.2020 (ohne Anlagen) sind folglich von der Beschlagnahme geschützt.

(2) Der Beschlagnahmeschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Anlagen.

Die feste Verbindung der dem Beschlagnahmeschutz unterliegenden anwaltlichen Schreiben mit den Anlagen führt insofern nicht dazu, dass sie in den Schutzbereich des § 97 i.V.m. § 148 StPO einbezogen werden. Hieraus folgt nach Ansicht der Kammer zugleich, dass nicht nur der Inhalt der Anlagen verwertbar ist (der ohnehin auch in der beigezogenen Zivilakte enthalten ist), sondern auch die Auffindesituation (abgeheftet in einem Ordner in der Wohnung des Beschuldigten).

(a) Die Anlagen zu den beschlagnahmefreien anwaltlichen Schriftsätzen vom 23.04.2020 und 02.07.2020 – der Schriftsatz der Gegenseite sowie die Ladung und Verfügung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) – sind ihrerseits nicht vor Beschlagnahme geschützt.

Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt, handelt es sich vorliegend um Dokumente, die von der Klägerin des Zivilrechtsstreits bzw. der Kammer für Handelssachen herrühren. Sie haben für sich genommen keinen mandatsbezogenen Austausch zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt U. zum Gegenstand, da die Dokumente lediglich in unveränderter Form weitergeleitet wurden.

(b) Der Umstand, dass die Dokumente erst an den Rechtsanwalt übersandt wurden und dieser sie an den Beschuldigten als seinen Mandanten weiterleitete, begründet keinen (abgeleiteten) Beschlagnahmeschutz. Die Dokumente werden hierdurch insbesondere nicht zu schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der zeugnisverweigerungsberechtigten Person gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 148) StPO. Dies würde vielmehr erfordern, dass die Dokumente mit irgendwelchen Kommunikationsinhalten – wie handschriftlichen Anmerkungen – versehen werden, wie im vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 23 – juris) entschiedenen Fall.

(c) Auch das feste Anheften der Anlagen – durch Heftklammern – an die anwaltlichen Begleitschreiben führt zu keinem Einbezug in den Beschlagnahmeschutz. Zu beachten ist, dass die vorliegenden Anlagen, anders als ein mit Anmerkungen versehenes Dokument, nicht untrennbar mit den anwaltlichen Schriftsätzen verbunden sind (zu diesem Aspekt auch BVerfG, Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 23 – juris). Der Inhalt ist auch nicht dergestalt verschränkt oder inkorporiert worden, dass sich der Kommunikationsinhalt der Anlagen nur durch eine Zusammenschau mit den Begleitschreiben erschließt. Es kann für die Frage der Beschlagnahme (und Verwertbarkeit) weder einen Unterschied machen, ob der Beschuldigte die Unterlagen aus dem Zivilrechtsstreit selbst vom Gericht zugesandt oder sie von seinem Rechtsanwalt weitergeleitet wurden, noch ob die Anlagen an die anwaltlichen Schriftsätze anheftet wurden oder nicht.

2. Im Umfang der Beschlagnahmefähigkeit der Unterlagen ist die Beschlagnahme auch verhältnismäßig. Die Beschlagnahme ist insbesondere erforderlich, da gleich geeignete und mildere Mittel zum Nachweis der Auffindesituation nicht ersichtlich sind. Die Staatsanwaltschaft nimmt insofern zu Recht an, dass die beigezogene zivilrechtliche Verfahrensakte möglicherweise nicht gleichermaßen zur Beweisführung geeignet ist, da die gegenständlichen bei dem Beschuldigten aufgefundenen Dokumente (ggf. auch darauf befindliche Anhaftungen) für den Nachweis des subjektiven Tatbestands etwaiger Straftatbestände relevant sein kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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