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Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 1 Ss 89/13 – Beschluss vom 27.11.2013

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

Die Revision war auf auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Allerdings gibt dem Senat die in jüngerer Vergangenheit gehäuft auftretende und auch in dem vorliegenden Urteil (S. 15 a. E.) anzutreffende Strafzumessungserwägung, dass die Nichtanfechtung des Urteils durch den Angeklagten bzw. die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch „wie ein Geständnis“ strafmildernd zu bewerten sei, weil hierdurch die tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen konnten, Anlass zu der Anmerkung, dass die pauschale Gleichsetzung eines derartigen rein formalen Prozessverhaltens (in seinen Auswirkungen auf die Strafzumessung) mit einem – seinerseits je nach Prozesslage ohnehin höchst unterschiedlich zu gewichtenden (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rdnr. 50 f.) – Geständnis auf erhebliche Bedenken stößt und Funktion und Systematik strafprozessualer Rechtsmittel nicht gerecht wird.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Nichtanfechtung bzw. die nur beschränkte Anfechtung eines Urteils notwendigerweise nur bzw. erst bei einer erneuten Strafzumessung im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden kann. Damit würde der vom erstinstanzlichen Tatrichter – u. U. nach aufwändiger Beweisaufnahme und bei letztlich dennoch erdrückender Beweislage – zu Recht und zu einer angemessenen Strafe verurteilte (dort nicht geständige) Angeklagte allein deshalb besser gestellt, weil er Berufung eingelegt und diese gleichzeitig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, da die Beschränkung als solche ohne weiteres als zusätzlicher Strafmilderungsgrund „wie ein Geständnis“ gewertet würde. Das leuchtet um so weniger ein, als der (den Schuldspruch gleichermaßen akzeptierende) Angeklagte, der sich für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (Sprung-)Revision entscheidet oder dem wegen des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges nur die Revision als statthaftes Rechtsmittel verbleibt, wegen des dort beschränkten Prüfungsumfanges von vornherein nicht auf eine entsprechende strafmildernde Wirkung seiner Rechtsmittelbeschränkung hoffen kann. Besonders augenfällig wird die Widersprüchlichkeit dieser Argumentation, wenn auch der Nichtanfechtung eines Urteils durch den Angeklagten die gleiche strafmildernde Wirkung wie einem Geständnis beigemessen wird. In diesem Fall hängt die strafmildernde Wirkung nämlich allein von dem Zufall ab, ob ein anderer Anfechtungsberechtigter, namentlich die Staatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel einlegt, das eine erneute Strafzumessung ermöglicht. Hiervon ausgehend müsste sich eine nur von der Staatsanwaltschaft (oder der Nebenklage) ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten eingelegte Berufung zwangsläufig (auch) zu dessen Gunsten auswirken, weil er selbst das – möglicherweise unverhältnismäßig milde – Urteil nicht angefochten hat und allein deshalb – ungeachtet seines erstinstanzlichern Prozessverhaltens – im Rahmen der Strafzumessung wie ein „geständiger Täter“ zu behandeln wäre.

Aus all dem wird deutlich, dass die bloße Tatsache der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (oder gar der Nichtanfechtung eines Urteils) durch den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung nicht losgelöst von seinem sonstigen Prozess- und Einlassungsverhalten betrachtet und als umfassendes „Geständnis“ gewertet werden kann.

Richtig ist nur, dass ein Geständnis regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen ist, wobei dessen Gewichtung im Einzelfall allerdings von Zeitpunkt, Inhalt, ggf. daraus erkennbarer Unrechtseinsicht, aber auch der sonstigen Beweislage abhängt, weshalb nicht allein auf den formalen Akt der Rechtsmittelbeschränkung abgestellt werden kann. Einem Geständnis, das erst nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme oder aus rein prozesstaktischen Erwägungen abgelegt wird, kann naturgemäß nur geringes Gewicht zukommen (vgl. Fischer, a. a. O.). Insoweit kommt es für die Bewertung einer Rechtsfolgenbeschränkung u. a. maßgeblich darauf an, ob der Angeklagte sich auch inhaltlich zu der Tat bekennt und ob er bereits in erster Instanz geständig war – was in den Urteilsgründen mitzuteilen ist – oder ob er sich – z. B. angesichts der überzeugenden Gründe/Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils – lediglich der Aussichtslosigkeit weiteren Leugnens bewusst geworden ist.

Da vorliegend nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und sich die Berücksichtigung der bloßen Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Urteils als vollständiges Geständnis im Rahmen der Strafzumessung nur zu seinen Gunsten ausgewirkt haben kann, berührt die in dieser Pauschalität rechtsfehlerhafte Argumentation des Landgerichts den Bestand des Urteils indessen nicht.

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