LG Wiesbaden, Az.: 2 Qs 74 – 77/16, Beschluss vom 04.10.2016
Auf die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.6.2015 (70 Gs 243/15) und vom 27.10.2015 (70 Gs 398/15) wird festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse sowie die auf diesen Beschlüssen beruhenden Durchsuchungen rechtswidrig waren.
Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2014 (70 Gs 591/14) und vom 30.11.2015 (70 Gs 466/15) werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit veranlassten notwendigen Auslagen des Beschuldigten sind zur Hälfte von dem Beschuldigten selbst zu tragen und fallen im Übrigen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Beschwerden gegen die mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.6.2015 und vom 27.10.2015 angeordneten Durchsuchungen seiner Wohnung.
Zugrunde liegt der Vorwurf, dass der Beschuldigte unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben haben soll.
Unter dem 24.6.2015 erging auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Wiesbaden der Durchsuchungsbeschluss, mit dem Inhalt, dass die Durchsuchung von Wohn-, Geschäfts- und sonstiger Räume sowie ihm gehörender Kfz angeordnet wurde. Weiter heißt es, der Beschuldigte sei der Begehung eines Vergehens gemäß § 29a BtmG, begangen am 24.4.2015 in Idstein, verdächtig. Der Anfangsverdacht beruhe auf polizeilichen Ermittlungen. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sei zu vermuten, dass bei der Durchsuchung folgende Beweisstücke aufgefunden würden:
Betäubungsmittel
Betäubungsmittelutensilien (Verpackungsmaterial, Feinwaagen etc.)
Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, aus denen Rückschlüsse auf getätigte und/oder geplante Betäubungsmittelabsatzgeschäfte, Verkaufsmodalitäten, Lieferanten und Abnehmer zu ziehen sind
Aus Betäubungsmittelabsatzgeschäften stammende Geldbeträge.
Die Durchsuchung seiner Wohnung in … erfolgte am 30.6.2015, wobei verschiedene Gegenstände (Schuldzettel, Feinwaage, Zipper-Tüten, Plastiktüten mit Stechapfelsamen) sichergestellt wurden.
Unter dem 27.10.2015 erging auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein weiterer Durchsuchungsbeschluss, mit dem Inhalt, dass die Durchsuchung von Wohn-, Geschäfts- und sonstiger Räume sowie ihm gehörender Kfz angeordnet wurde. Weiter heißt es, der Beschuldigte sei der Begehung eines Vergehens gemäß § 29 BtMG, begangen in nicht rechtsverjährter Zeit in Idstein, verdächtig. Der Anfangsverdacht beruhe auf polizeilichen Ermittlungen. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sei zu vermuten, dass bei der Durchsuchung folgende Beweisstücke aufgefunden würden:
Betäubungsmittel (Kokain)
Betäubungsmittelutensilien (Verpackungsmaterial, Feinwaagen etc.)
Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, aus denen Rückschlüsse auf getätigte und/oder geplante Betäubungsmittelabsatzgeschäfte, Verkaufsmodalitäten, Lieferanten und Abnehmer zu ziehen sind
Aus Betäubungsmittelabsatzgeschäften stammende Geldbeträge.
Die Durchsuchung in … erfolgte am 25.11.2015, wobei verschiedene Betäubungsmittel (0,3 g Haschischbrocken; 1,2 g Marihuana, 1 Joint, 0,4 g netto Kokain) sichergestellt wurden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Wiesbaden unter dem 30.11.2015 die Beschlagnahme der oben genannten, bei der Durchsuchung vom 25.11.2015 sichergestellten Gegenstände an.
Bereits am 14.12.2014 war es aufgrund einer infolge von Gefahr im Verzug von dem Bereitschaftsstaatsanwalt angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zur Sicherstellung verschiedener Gegenstände gekommen. Die Beschlagnahme dieser sichergestellten Gegenstände ordnete das Amtsgericht Wiesbaden am 23.12.2014 an, weil die Gegenstände als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung seien. Es handelte sich um folgende Gegenstände:
Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien und Zettel („Schuldenzettel“) mit Notizen,
Bargeld in Höhe von insgesamt 415,- Euro
Geldkassette, Tüte und Feinwaage
Teleskopschlagstock
Samsung Handy.
Gegen die vorgenannten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse legte der Beschuldigte unter dem 29.2.2016, ergänzend begründet am 18.3.2016 und am 11.4.2016 Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 19.8.2016 hat das Amtsgericht Wiesbaden den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse sind zulässig, § 304 Abs. 1 StPO.
Ungeachtet der Beendigung der Durchsuchung und damit der Erledigung der Beschlüsse aufgrund der bereits erfolgten und abgeschlossenen Durchsuchungen bleibt jedoch eine Beschwerde gleichwohl zulässig.
Denn die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 GG gebietet, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Maßnahme gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden kann (BGH NJW 2000, 84, 85). Daher bleibt ein Feststellungsinteresse des von der Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen für den Fall weiter bestehen, dass – wie hier – die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerügt wird.
Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse haben in der Sache auch Erfolg.
Zwar waren die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung in beiden Fällen grundsätzlich gegeben. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO genügt bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat, dh. es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen sowie dafür, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts bedarf es hingegen nicht (Meyer-Gossner/Schmitt, 58. Auflage 2015, StPO, § 101 Rn. 2 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ergaben sich derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses vom 24.6.2015 insbesondere aus den Angaben der Zeugen … und … . Hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses vom 27.10.2015 ergaben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte daraus, dass sich daktyloskopische Spuren des Beschuldigten an dem Verpackungsmaterial (Alufolie) von 13,64 Gramm Kokain fanden, die bei dem gesondert verfolgten Endler sichergestellt werden konnten.
Die Durchsuchungsanordnungen waren jedoch in beiden Fällen mit Blick auf formale Mängel der Begründung des Beschlusses als rechtswidrig anzusehen. Ein Durchsuchungsbeschluss hat mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechtseingriffs (Art. 13 GG) inhaltlich bestimmten Anforderungen zu genügen, insbesondere sind tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs erforderlich, sofern sie nach dem Ermittlungsergebnis ohne weiteres möglich sind und den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwiderlaufen (BVerfGE 20, 162, 227; Meyer-Goßner/Schmidt, § 105 StPO, Rn. 5 m.w.N.). Darüber hinaus sind Zweck und Ziel der Durchsuchung zu konkretisieren, Art und Inhalt der aufzufindenden Beweismittel sind so anzugeben, dass kein Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entsteht; es muss die Vornahme einer Einzelprüfung zu erkennen sein (BVerfGE 42, 212, 221). Zudem sind die wesentlichen Verdachtsmomente darzulegen, auf die der Verdacht gestützt wird (BGH NStZ-RR 2009, 142).
Die vorliegenden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.6.2015 und vom 27.10.2015 genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar lässt sich jeweils das Ziel der Durchsuchung, nämlich das Auffinden von Betäubungsmitteln und entsprechendem „Zubehör“ hinreichend deutlich erkennen. Diese Angaben genügen, um die gesuchten Beweismittel hinreichend konkret zu bezeichnen.
Bei beiden Durchsuchungsbeschlüssen bestehen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts allerdings bereits Zweifel, ob der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert ist, insbesondere ob das bloße Zitat einer Rechtsvorschrift (hier: § 29 bzw. § 29a BtMG) ausreichend ist. Dabei kann im Einzelfall jedoch ein Mangel der Tatkonkretisierung durch die hinreichend konkrete Angabe der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden (BVerfG 2 BvR 2486/06 vom 11.7.2008). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus Sicht der Kammer angesichts der konkreten Angabe der aufzufindenden Beweismittel – sowie aufgrund der Angabe im Betreff des Beschlusses vom 27.10.2015 („wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain)“) – beiden Beschlüssen noch hinreichend konkret entnehmen, welche Tathandlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
Darüber hinaus ergeben sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts jedoch Zweifel daran, ob die Angabe in dem Durchsuchungsbeschluss vom 27.10.2015 zur Tatzeit („in nicht rechtsverjährter Zeit“) ausreichend ist. Angesichts der Bedeutung, die der Angabe des Tatzeitpunkts für die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten zukommt, spricht auch in einem Fall, in dem – wie hier – die Tatzeit nicht konkret feststeht, vieles dafür, dass eine Konkretisierung soweit wie möglich erforderlich ist (hier: Angabe des Sicherstellungsdatums der Betäubungsmittel bei dem gesondert Verfolgten Endler: 21.2.2015).
Letztlich fehlt es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in beiden Beschlüssen aber jedenfalls an der Angabe der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht ergibt. Die Begründung von Durchsuchungsanordnungen muss die wesentlichen Verdachtsmomente, einschließlich der Indiztatsachen enthalten. Diese Begründung darf nur unterbleiben, wenn die Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente den Untersuchungszweck gefährdet (BGH NStZ-RR 2009, 142).
In beiden Durchsuchungsbeschlüssen sind die Tatsachen, auf denen der Anfangsverdacht beruht, nicht hinreichend angegeben. Insbesondere genügt insoweit der bloße Hinweis auf polizeiliche Ermittlungen nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass durch die Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente der Untersuchungszweck gefährdet worden wäre. Eine Konkretisierung wäre durch Erwähnung der aus der Akte ersichtlichen Angaben der Zeugen möglich gewesen.
Eine Nachholung der fehlenden formalen Aspekte in der Beschwerdeinstanz war vorliegend nicht möglich. Zwar kann eine solche Nachholung in der Beschwerdeinstanz erfolgen, wenn aus der Durchsuchungsanordnung in ihrer Gesamtheit in ausreichendem Maß erkennbar ist, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für ihren Erlass ausreichend geprüft hat (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 142). Die Kammer vermag vorliegend jedoch beiden Durchsuchungsbeschlüssen keine konkreten, einzelfallbezogenen Hinweise zu entnehmen, die die eigenverantwortliche Prüfung aus den Beschlüssen selbst heraus nachvollziehbar werden lässt. Allein die konkrete Auflistung der aufzufindenden Beweismittel, die den Rückschluss auf den Vorwurf des Handeltreibens erlaubt, genügt nicht, um eine einzelfallbezogene Prüfung hinreichend zu dokumentieren, wenn es wie hier an jeder weitergehenden Angabe zum tatsächlichen Inhalt des Tatvorwurfs fehlt.
Vor diesem Hintergrund war die Rechtswidrigkeit der ergangenen Durchsuchungsanordnungen festzustellen.
Demgegenüber ist die Beschwerde gegen die Beschlagnahmebeschlüsse unbegründet. Der Beschuldigte stützt seine Beschwerde gegen die Beschlagnahmebeschlüsse – soweit ersichtlich – allein darauf, dass die Durchsuchungen rechtswidrig gewesen seien.
Die Unvollständigkeit der Durchsuchungsanordnung führt jedoch entgegen der Annahme des Beschuldigten nicht zugleich zur Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung. Vielmehr sind Durchsuchung und Beschlagnahme getrennte Entscheidungsgegenstände, das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für solche Beweisgegenstände auf, die bei fehlerhaften Durchsuchungen sichergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 9. 10. 2003 – Az. 2 BvR 1707/02). Demnach folgt aus einer fehlerhaften Durchsuchungsanordnung nicht per se, dass die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel rechtswidrig ist. Vielmehr ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot aus einer fehlerhaften Durchsuchung nur dann, wenn schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder Verfahrensverstöße bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG NJW 2005, 1917; BVerfG NStZ 2002, 371; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 94 Rn. 21 m.w.N.). Bei fehlerhaft ausgeführten oder auf fehlerhafter Grundlage beruhenden Durchsuchungen ist unter Zugrundelegung des hypothetischen Ersatzeingriffs zu prüfen, ob dem Erlass einer ordnungsgemäßen Durchsuchungsanordnung keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden hätten (BGH NStZ-RR 2007, 242).
Nach diesen Grundsätzen begegnet die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände keinen Bedenken. Denn im vorliegenden Fall liegt weder ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vor noch sind gar Anhaltspunkte für bewusstes oder willkürliches Handeln ersichtlich.
Dies gilt zunächst für den Beschlagnahmebeschluss vom 30.11.2015, mit dem aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 27.10.2015 die oben genannten Betäubungsmittel sichergestellt wurden.
Bei dem vorliegenden Begründungsmangel des Durchsuchungsbeschlusses vom 27.10.2015 handelt es sich gerade nicht um einen derart schwerwiegenden Fehler, dass dieser in Abwägung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden mit den Interessen des Beschuldigten ein Verwertungsverbot nach sich ziehen müsste. Der lediglich formale Mangel des Durchsuchungsbeschlusses hätte mit den Erkenntnissen aus der Ermittlungsakte heraus beseitigt werden können. Mit diesen Ergänzungen hätte der Durchsuchungsbeschluss ordnungsgemäß ergehen können, da – wie dargestellt – ein entsprechender Anfangsverdacht bestand und gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs keine Bedenken bestehen.
Gleiches gilt auch für den Beschlagnahmebeschluss vom 23.12.2014, der auf der durch den Bereitschaftsstaatsanwalt wegen Gefahr im Verzug angeordneten Durchsuchung beruhte. Denn diese inzwischen mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.8.2016 richterlich bestätigte Durchsuchungsanordnung ist weder durch bewusstes oder gar willkürliches Handeln zustande gekommen noch liegt sonst ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vor, der zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel führen könnte. Vielmehr war – wie auch seitens des Amtsgerichts Wiesbaden im Beschluss vom 15.8.2016 bestätigt – angesichts der vorgefundenen Situation und des wahrgenommenen Cannabisgeruchs, der vorangegangenen gemeldeten lautstarken Auseinandersetzung aus der Wohnung und aufgrund des damit zusammenhängenden Verdachts, dass sich weitere Personen in der Wohnung aufhalten könnten, die auf Betäubungsmittel zugreifen und diese beseitigen könnten, durchaus Gefahr im Verzug zu bejahen. Sogar wenn man Gefahr im Verzug nicht bejahen würde, wäre jedenfalls die Beschlagnahmeanordnung aber rechtmäßig ergangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Durchsuchungsbeschluss angesichts der hier gegebenen Situation hypothetisch auch richterlich angeordnet worden wäre, wie auch die richterliche Bestätigung vom 15.8.2016 zeigt.
Bei einer umfassenden Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfG Beschl. v. 7.12.2011 – BVerfGE 130, 1, 27; vgl. BGH Urt. v. 18.4.2007 – BGHSt 51, 285, 289 ff.) ergibt sich deshalb hier, dass die Rechte des Beschuldigten bei der Beweisgewinnung nicht erheblich beeinträchtigt worden sind und das Interesse an der Verwertung der in der in der Wohnung aufgefundenen Gegenstände überwiegt. Dabei ist auch von Bedeutung, dass es um den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Beschuldigten und damit um einen schwerwiegenden Vorwurf geht.
Auch gegen die Beschlagnahme der hier von dem Beschlagnahmebeschluss erfassten Gegenstände bestehen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – was auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht wird – keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. IV StPO.